Sekretariat. 1. Die Vertragsparteien bestimmen hiermit die folgenden zuständigen Stellen als ihre jeweiligen Sekretariate für die Belange dieses Abkommens:
(a) für Korea: das Aussen- und Handelsministerium; und
(b) für die EFTA-Staaten: das EFTA-Sekretariat.
2. Unbeschadet von Artikel 10.7 und sofern von den Vertragsparteien nicht anders vereinbart oder in diesem Abkommen festgehalten, werden für die Belange dieses Abkommens alle Mitteilungen oder Notifikationen an eine oder von einer Vertrags- partei via ihr Sekretariat gemacht.
Sekretariat. (1) Das Sekretariat hat folgende Aufgaben:
a) Es veranstaltet die in den Artikeln 15 und 17 vorgesehenen Tagungen und stellt die entsprechen- den Dienste bereit;
b) es erarbeitet und übermittelt Berichte aufgrund der nach den Artikeln 3, 4, 6, 11 und 13 erhalte- nen Informationen, der Informationen, die von den Tagungen der nach Artikel 15 eingesetzten Nebenorgane stammen, sowie gegebenenfalls der Informationen, die von einschlägigen zwi- schenstaatlichen und nichtstaatlichen Stellen zur Verfügung gestellt werden;
c) es erarbeitet Berichte über seine Tätigkeiten bei der Durchführung seiner Aufgaben im Rahmen dieses Übereinkommens und legt sie der Konferenz der Vertragsparteien vor;
d) es sorgt für die notwendige Koordinierung mit einschlägigen internationalen Stellen und schließt insbesondere die für die wirksame Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen verwaltungsmäßigen und vertraglichen Vereinbarungen;
e) es steht mit den nach Artikel 5 dieses Übereinkommens von den Vertragsparteien eingerichteten Anlaufstellen und zuständigen Behörden in Verbindung;
f) es sammelt Informationen über genehmigte nationale Deponien und Anlagen von Vertragspar- teien, die für die Entsorgung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle zur Verfügung stehen, und leitet diese Informationen an die Vertragsparteien weiter;
g) es nimmt Informationen von Vertragsparteien entgegen und übermittelt ihnen Informationen dar- über, wo • technische Hilfe und Ausbildung zu erhalten sind; • technische und wissenschaftliche Fachkenntnisse verfügbar sind; • Beratung und Sachkenntnis zu erhalten sind; • Ressourcen verfügbar sind, • um ihnen auf Ersuchen auf Gebieten wie etwa den folgenden zu helfen: • Handhabung des in diesem Übereinkommen vorgesehenen Notifikationssystems; • Behandlung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle; • umweltgerechte Technologien in bezug auf gefährliche Abfälle und andere Abfälle wie etwa abfallarme und abfallfreie Technologien; • Bewertung der Entsorgungsmöglichkeiten und Deponien; • Überwachung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle und • Gegenmaßnahmen in Notfällen;
h) es stellt den Vertragsparteien auf Ersuchen Informationen über Berater oder Beratungsfirmen mit der erforderlichen technischen Eignung zur Verfügung, die ihnen helfen können, die Notifikation über eine grenzüberschreitende Verbringung, die Übereinstimmung einer Sendung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle mit der betreffenden Notifikation und/oder die Tatsache zu prüfen, ob die vorgeschlagenen Ent...
Sekretariat. (1) Das durch Artikel 24 des Übereinkommens eingesetzte Sekretariat ist gleichzeitig Sekretariat dieses Protokolls.
(2) Artikel 24 Absatz 1 des Übereinkommens über die Aufgaben des Sekretariats findet auf dieses Protokoll entsprechend Anwendung.
(3) Die Kosten der Sekretariatsdienste für dieses Protokoll werden, soweit sie gesondert ausgewiesen werden können, von seinen Vertragsparteien getragen. Die Konferenz der Vertragsparteien, die als Tagung der Vertragsparteien dieses Protokolls dient, fasst auf ihrer ersten Tagung die dafür erforderlichen Haushaltsbeschlüsse.
Sekretariat. Einleitung des Verfahrens Weitere Verfahrens- vorschriften
Sekretariat. 1) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben steht der Chartakonferenz ein Sekretariat zur Verfügung, das sich aus einem Generalsekretär und gerade so vielen Mitarbeitern zusammensetzt, die für eine wirksame Arbeit erfor- derlich sind.
2) Der Generalsekretär wird von der Chartakonferenz ernannt. Die erste Ernennung erfolgt für höchstens fünf Jahre.
3) Das Sekretariat ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben der Char- takonferenz gegenüber verantwortlich und erstattet ihr Bericht.
4) Das Sekretariat gewährt der Chartakonferenz alle erforderliche Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Pflichten und führt die Aufgaben aus, die ihm in diesem Vertrag oder den Protokollen beziehungsweise von der Chartakonferenz zugewiesen werden.
5) Das Sekretariat kann die Verwaltungs- und Vertragsvereinbarungen treffen, die für eine reibungslose Erledigung seiner Aufgaben erforderlich sind.
Sekretariat. Der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa erfüllt folgende Sekretariatsaufgaben:
a) Er beruft die Tagungen der Vertragsparteien ein und bereitet sie vor;
b) er übermittelt den Vertragsparteien Berichte und sonstige Informationen, die er aufgrund die- ses Übereinkommens erhalten hat und
c) er nimmt sonstige ihm von den Vertragsparteien zugewiesene Aufgaben wahr.
Sekretariat. (1) Hiermit wird ein Sekretariat eingesetzt; es hat folgende Aufgaben:
a) Es veranstaltet die in Artikel 23 vorgesehenen Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien und stellt die entsprechenden Dienste bereit;
b) es nimmt die ihm aufgrund eines Protokolls übertragenen Aufgaben wahr;
c) es erarbeitet Berichte über die Ausübung seiner Aufgaben im Rahmen dieses Übereinkommens und legt sie der Konferenz der Vertragsparteien vor;
d) es stimmt sich mit anderen einschlägigen internationalen Stellen ab und trifft insbesondere die für die wirksame Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen verwaltungsmässigen und vertraglichen Vorkehrungen;
e) es nimmt sonstige Aufgaben wahr, die ihm von der Konferenz der Vertrags- parteien zugewiesen werden.
(2) Auf ihrer ersten ordentlichen Tagung bestimmt die Konferenz der Vertragspar- teien das Sekretariat aus der Reihe der bestehenden massgeblichen internationalen Organisationen, die ihre Bereitschaft bekundet haben, die in diesem Übereinkom- men vorgesehenen Sekretariatsaufgaben wahrzunehmen.
Sekretariat. Jede PVS verfügt über ein Sekretariat.
Sekretariat. Die SBB Cargo International AG führt das Sekretariat der Schlichtungskommission und des Schieds- gerichts.
Sekretariat. 1 Hiermit wird ein Sekretariat eingerichtet.
2 Das Sekretariat hat folgende Aufgaben:
a. Es veranstaltet die Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien und ihrer Nebenorgane und stellt die erforderlichen Dienste bereit;
b. es unterstützt auf Xxxxxxxx die Vertragsparteien, darunter insbesondere die Entwicklungsländer und die Vertragsparteien mit im Übergang befindlichen Wirtschaftssystemen, bei der Durchführung dieses Übereinkommens;
c. es sorgt für die notwendige Koordinierung mit den Sekretariaten anderer ein- schlägiger internationaler Gremien;
d. es erstellt in regelmässigen Abständen Berichte auf der Grundlage von nach Artikel 15 erhaltenen sowie sonstigen verfügbaren Informationen und stellt sie den Vertragsparteien zur Verfügung;
e. es schliesst unter allgemeiner Aufsicht der Konferenz der Vertragsparteien die für die wirksame Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen verwaltungsmässi- gen und vertraglichen Vereinbarungen;
f. es nimmt die anderen in diesem Übereinkommen vorgesehenen Sekretariats- aufgaben sowie sonstige Aufgaben wahr, die von der Konferenz der Vertrags- parteien festgelegt werden.
3 Die Sekretariatsaufgaben im Rahmen dieses Übereinkommens werden vom Exeku- tivdirektor des Umweltprogramms der Vereinten Nationen wahrgenommen, sofern die Konferenz der Vertragsparteien nicht mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschliesst, eine oder mehrere andere internationale Organisationen mit den Sekretariatsaufgaben zu betrauen.