Gemischter Ausschuss Musterklauseln

Gemischter Ausschuss. 1. Die Vertragsparteien setzen einen Gemischten Ausschuss ein, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt.
Gemischter Ausschuss. 1. Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt. Er setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, handelt in gegenseitigem Einvernehmen und tritt so oft dies erforderlich ist, mindes- tens jedoch einmal jährlich, abwechslungsweise in der Schweiz und in der Republik Kasachstan zusammen. Der Vorsitz obliegt abwechslungsweise der gastgebenden Vertragspartei.
Gemischter Ausschuss. (1) Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der für die Verwaltung und ord- nungsgemässe Anwendung dieses Abkommens zuständig ist. Zu diesem Zweck sorgt er für den Meinungs- und Informationsaustausch und bildet den Rahmen für Beratungen zwischen den Vertragsparteien.
Gemischter Ausschuss. 1. Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt. Er setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, handelt in gegenseitigem Einvernehmen und tritt so oft dies erforderlich ist in einem der vertragsschliessenden Länder zusammen. Der Vorsitz obliegt abwechselnd einer der beiden Vertragsparteien.
Gemischter Ausschuss. 1. Die Durchführung dieses Abkommens wird von einem Gemischten Ausschuss überwacht und verwaltet.
Gemischter Ausschuss. 1. Die Vertragsparteien setzen hiermit den Gemischten Ausschuss EFTA-Serbien ein. Er besteht aus Vertretern der Vertragsparteien, die von Ministern oder zu die- sem Zweck von diesen delegierten hohen Beamten angeführt werden.
Gemischter Ausschuss. 1. Aufsicht und Verwaltung bei der Durchführung dieses Abkommens obliegen einem aus Vertretern der Parteien zusammengesetzten Gemischten Ausschuss, der gleichzeitig auch auf der Grundlage der im Juni 1997 in Genf unterzeichneten Erklä- rung handelt.
Gemischter Ausschuss. (1) Die Vertragsparteien setzen im Rahmen dieses Abkommens einen Gemischten Ausschuss ein, der sich aus Vertretern der Mitglieder des Rates der Europäischen Union und Vertretern der Europäischen Kommission einerseits und Vertretern der Republik Korea andererseits zusammensetzt.
Gemischter Ausschuss. (1) Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der sich aus Vertretern beider Vertragsparteien auf möglichst hoher Ebene zusammensetzt und die Aufgabe hat,
Gemischter Ausschuss. 1. Die Vertragsparteien setzen hiermit den Gemischten Ausschuss EFTA-Türkei (nachfolgend als der «Gemischte Ausschuss» bezeichnet) ein, der aus hochrangigen Amtspersonen der Vertragsparteien besteht.