Gemischter Ausschuss Musterklauseln

Gemischter Ausschuss. (1) Ein aus Vertretern der Vertragsparteien bestehender Gemischter Ausschuss wird eingesetzt, der für die Verwaltung und die ordnungsgemässe Anwendung dieses Abkommens verantwortlich ist. Zu diesem Zweck gibt er Empfehlungen ab. Er fasst Beschlüsse in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen. Der Gemischte Aus- schuss beschliesst einvernehmlich. (2) Bei schwerwiegenden wirtschaftlichen oder sozialen Problemen tritt der Ge- mischte Ausschuss auf Verlangen einer Vertragspartei zusammen, um geeignete Abhilfemassnahmen zu prüfen. Der Gemischte Ausschuss kann innerhalb von 60 Tagen nach dem Antrag über die zu ergreifenden Massnahmen beschliessen. Diese Frist kann der Gemischte Ausschuss verlängern. Diese Massnahmen sind in Umfang und Dauer auf das zur Abhilfe erforderliche Mindestmass zu beschränken. Es sind solche Massnahmen zu wählen, die das Funktionieren dieses Abkommens so wenig wie möglich beeinträchtigen. (3) Zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens tauschen die Vertragsparteien regelmässig Informationen aus und führen auf Ver- langen einer der Vertragsparteien Konsultationen im Gemischten Ausschuss. (4) Der Gemischte Ausschuss tritt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen. Jede Vertragspartei kann die Einberufung einer Sitzung verlangen. Der Gemischte Ausschuss tritt binnen 15 Tagen zusammen, nachdem ein Antrag gemäss Absatz 2 gestellt wurde. (5) Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die unter anderem die Verfahren zur Einberufung der Sitzungen, zur Ernennung des Vorsitzenden und zur Festlegung von dessen Mandat enthält. (6) Der Gemischte Ausschuss kann die Einsetzung von Arbeitsgruppen oder Sach- verständigengruppen beschliessen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unter- stützen.
Gemischter Ausschuss. 1. Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt. Er setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, handelt in gegenseitigem Einvernehmen und tritt so oft dies erforderlich ist, mindes- tens jedoch einmal jährlich, abwechslungsweise in der Schweiz und in der Republik Kasachstan zusammen. Der Vorsitz obliegt abwechslungsweise der gastgebenden Vertragspartei. 2. Der Gemischte Ausschuss soll insbesondere – die Durchführung dieses Abkommens, namentlich auch die Auslegung sei- ner Bestimmungen sowie die Möglichkeit seines Anwendungsbereichs über- prüfen; – in förderlichem Sinne Mittel und Wege prüfen, um die Rahmenbedingungen für die weitere Entwicklung direkter Beziehungen zwischen den im Gebiet der Vertragsparteien niedergelassenen Unternehmen zu verbessern; – als Konsultationsforum dienen mit dem Ziel, Probleme zwischen den Ver- tragsparteien zu lösen; – Fragen in Verbindung mit dem Warenverkehr zwischen den Vertragspartei- en behandeln; – Fortschritte in der Ausweitung des Handels und der Zusammenarbeit zwi- schen den Vertragsparteien evaluieren; – mit dem Handelsverkehr zusammenhängende Daten und Prognosen sowie Informationen gemäss Artikel 8 (Transparenz) auszutauschen; – als Konsultationsforum dienen gemäss Artikel 9 (Marktverzerrungen); – als Gremium für Konsultationen über bilaterale Fragen und über Entwick- lungen auf internationaler Ebene auf dem Gebiet der Rechte des geistigen Eigentums dienen; derartige Konsultationen können auch zwischen Sachver- ständigen aus den Vertragsparteien stattfinden; – neuen Entwicklungen Rechnung tragen im Bemühen, Abänderungsvorschlä- ge zu diesem Abkommen sowie Empfehlungen in Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens und der Erweiterung seines Anwendungsbe- reiches gemäss Artikel 12 (Überprüfung und Erweiterung) zuhanden der Be- hörden der Vertragsparteien auszuarbeiten; – die wirtschaftliche Zusammenarbeit gemäss Artikel 13 fördern.
Gemischter Ausschuss. (1) Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der für die Verwaltung und ord- nungsgemässe Anwendung dieses Abkommens zuständig ist. Zu diesem Zweck sorgt er für den Meinungs- und Informationsaustausch und bildet den Rahmen für Beratungen zwischen den Vertragsparteien. (2) Der Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen und äussert sich in gemeinsamem Einvernehmen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung und kann Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. (3) Zum Zwecke eines ordnungsgemässen Funktionierens dieses Abkommens tritt der Gemischte Ausschuss mindestens einmal pro Jahr oder auf Verlangen einer der Vertragsparteien zusammen. (4) Der Gemischte Ausschuss prüft regelmässig die Anhänge zu diesem Abkom- men. Er kann sie auf Verlangen einer der Vertragsparteien ändern.
Gemischter Ausschuss. 1. Aufsicht und Verwaltung bei der Durchführung dieses Abkommens obliegen einem aus Vertretern der Parteien zusammengesetzten Gemischten Ausschuss, der gleichzeitig auch auf der Grundlage der im Juni 1997 in Genf unterzeichneten Erklä- rung handelt. 2. Zur ordnungsgemässen Durchführung des Abkommens tauschen die Parteien Informationen aus und halten auf Antrag einer Partei im Gemischten Ausschuss Konsultationen ab. Der Gemischte Ausschuss prüft laufend die Möglichkeiten eines weiteren Abbaus von Handelsschranken sowie einer weiteren Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens. 3. Der Gemischte Ausschuss kann in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse fassen. In den übrigen Fällen kann er Empfehlungen aussprechen.
Gemischter Ausschuss. 1. Die Durchführung dieses Abkommens wird von einem Gemischten Ausschuss überwacht und verwaltet. 2. Zur ordnungsgemässen Durchführung des Abkommens tauschen die Vertragspar- teien Informationen aus und halten auf Antrag einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss Konsultationen ab. Der Gemischte Ausschuss prüft laufend die Möglich- keit, die Handelsschranken zwischen den EFTA-Staaten und Westbank und Gaza- streifen weiter abzubauen. 3. Der Gemischte Ausschuss kann in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse fassen. In den übrigen Fällen kann er Empfehlungen aussprechen.
Gemischter Ausschuss. 1. Die Vertragsparteien setzen hiermit den Gemischten Ausschuss EFTA-Serbien ein. Er besteht aus Vertretern der Vertragsparteien, die von Ministern oder zu die- sem Zweck von diesen delegierten hohen Beamten angeführt werden. 2. Der Gemischte Ausschuss: (a) beaufsichtigt und überprüft die Umsetzung dieses Abkommens unter ande- rem durch eine Gesamtprüfung der Anwendung der Vorschriften dieses Ab- kommens, unter Beachtung spezifischer Überprüfungsklauseln dieses Ab- kommens;
Gemischter Ausschuss. Es wird ein gemischter Ausschuss eingesetzt, der aus Vertreterinnen und Vertretern der Schweiz und des Vereinigten Königreichs besteht. Der Ausschuss ist für die Verwaltung, die ordnungsgemäss Anwendung und die Überwachung des Abkommens verantwortlich, sowie bei Streitigkeiten zwischen den Parteien Lösungen zu finden. Der gemischte Ausschuss be- schliesst einvernehmlich. Er gibt Empfehlungen ab und fasst Beschlüsse in den im Abkom- men vorgesehenen Fällen (Art. 11 Abs. 1 und Abst. 6). Um die ordnungsgemäss Umsetzung des Abkommens zu gewährleisten ist ein regelmässiger Austausch zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich vorgesehen sowie die Möglichkeit, auf Verlangen einer der Parteien, Konsultationen beim gemischten Ausschuss durchzuführen (Art. 11 Abs. 2). Der gemischte Ausschuss kann zudem die Einsetzung von Arbeitsgruppen und Sachverständi- gungsgruppen beschliessen (Art. 11 Abt. 5). Das Abkommen sieht ausdrücklich vor, dass Entscheide des gemischten Ausschusses, beispielsweise solche über die Verlängerung des Abkommens, erst nach Abschluss der innerstaatlichen Genehmigungsprozesse in Kraft tre- ten (Art. 11 Abs. 1). Insbesondere hängt der Entscheid, Höchstzahlen für britische Erwerbs- tätige einzusetzen, nicht vom Entscheid des Gemischten Ausschusses (s. dazu auch Art. 4) ab.
Gemischter Ausschuss. (1) Der Gemeinsame Rat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben von einem Gemischten Ausschuss aus Vertretern der Vertragsparteien auf der Ebene hoher Beamter sowie unter Berücksichtigung der spezifischen anzugehenden Fragen unterstützt. (2) Der Gemischte Ausschuss ist für die allgemeine Durchführung des Abkommens zuständig. (3) Der Gemeinsame Rat legt die Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses fest. (4) Der Gemischte Ausschuss ist befugt, in den Bereichen, für die ihm diese Befugnis vom Gemeinsamen Rat übertragen worden ist, Beschlüsse zu fassen. (5) Der Gemischte Ausschuss tritt in der Regel einmal jährlich zu einer Gesamtüberprüfung der Durchführung dieses Abkommens abwechselnd in Brüssel und Kuba zusammen, und zwar zu einem Termin und mit einer Tagesordnung, die von den Vertragsparteien im Voraus vereinbart werden. Auf Ersuchen einer der Vertragsparteien können im gegenseitigen Einvernehmen Sondersitzungen einberufen werden. Der Vorsitz im Gemischten Ausschuss wird abwechselnd, von einer Sitzung zur nächsten, von einem Vertreter der Europäischen Union und einem Vertreter der Republik Kuba geführt.
Gemischter Ausschuss. 1. Die Durchführung dieses Abkommens wird von einem Gemischten Ausschuss überwacht und verwaltet, der gleichzeitig auch im Einklang mit der im Xxxx 1996 in Vaduz unterzeichneten Erklärung handelt. Jeder Vertragsstaat ist im Gemischten Ausschuss vertreten. 2. Zur ordnungsgemässen Durchführung des Abkommens tauschen die Vertrags- staaten Informationen aus und halten auf Antrag eines Vertragsstaates im Gemisch- ten Ausschuss Konsultationen ab. Der Gemischte Ausschuss prüft laufend die Mög- lichkeit, die Handelsschranken zwischen den EFTA-Staaten und Mazedonien weiter abzubauen. 3. Der Gemischte Ausschuss kann in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse fassen. In den übrigen Fällen kann er Empfehlungen aussprechen.
Gemischter Ausschuss. (1) Zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung dieses Abkommens wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt. Der Gemischte Ausschuss hat folgende Aufgaben: a) Kontrolle der Durchführung, Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und insbesondere der Festlegung und Bewertung der jährlichen sowie der mehrjährigen Programm­ planung gemäß Artikel 7 Absatz 2; b) Aufrechterhaltung der notwendigen Verbindung in Fragen von gemeinsamem Interesse im Bereich der Fischerei; c) ein Forum zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten bezüg­ lich der Auslegung oder Anwendung des Abkommens zu bieten; d) nötigenfalls Neubewertung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung; e) sonstige Funktionen, die die Vertragsparteien einvernehmlich festlegen. (2) Der Gemischte Ausschuss erfüllt seine Aufgaben unter Berücksichtigung der Ergebnisse der wissenschaftlichen Konsul­ tationen gemäß Artikel 4 des Abkommens. (3) Der Gemischte Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich abwechselnd auf Mauritius und in der Europäischen Union zu­ sammen; den Vorsitz übernimmt die gastgebende Vertragspartei. Auf Antrag einer der Vertragsparteien tritt er zu außerordentli­ chen Sitzungen zusammen.