Gemischter Ausschuss Musterklauseln

Gemischter Ausschuss. (1) Die Vertragsparteien setzen einen Gemischten Ausschuss ein, der sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammensetzt. (2) Im Gemischten Ausschuss werden Konsultationen abgehalten, um die Durchführung dieses Abkommens zu erleichtern, seine allgemeinen Ziele zu fördern und die Gesamtkohärenz der Beziehungen zwischen der EU und Australien zu wahren. (3) Der Gemischte Ausschuss a) fördert die wirksame Durchführung dieses Abkommens, b) verfolgt die Entwicklung der umfassenden bilateralen Beziehungen, einschließlich der Abkommen, zwischen den Vertragsparteien, c) ersucht gegebenenfalls Ausschüsse oder andere Gremien, die mit anderen Abkommen zwischen den Vertragsparteien eingesetzt wurden, um Informationen und prüft von ihnen vorgelegte Berichte, d) führt einen Meinungsaustausch durch und unterbreitet Vorschläge zu Fragen von gemeinsamem Interesse, einschließlich künftiger Maßnahmen und der für ihre Durchführung erforderlichen Mittel, e) legt Prioritäten und gegebenenfalls die nächsten Schritte oder Maßnahmen in Bezug auf den Zweck dieses Abkommen fest, f) sucht nach geeigneten Methoden, Problemen vorzubeugen, die in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen auftreten könnten, g) bemüht sich um Beilegung von Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens nach Artikel 57, h) prüft die von einer Vertragspartei nach Artikel 57 vorgelegten Informationen und i) fasst gegebenenfalls Beschlüsse zur Umsetzung bestimmter Aspekte dieses Abkommens. (4) Der Gemischte Ausschuss handelt einvernehmlich. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. Er kann Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die sich mit besonderen Fragen befassen. (5) Der Gemischte Ausschuss tritt in der Regel einmal jährlich abwechselnd in der Union und in Australien zusammen. Sondersitzungen des Gemischten Ausschusses werden auf Ersuchen einer der Vertragsparteien abgehalten. Der Vorsitz im Gemischten Ausschuss wird gemeinsam von den beiden Vertragsparteien geführt. Der Gemischte Ausschuss tritt in der Regel auf der Ebene hoher Beamter zusammen, kann jedoch auch auf Ministerebene zusammentreten. Er kann auch per Video- oder Telefonkonferenz tätig werden und Informationen per E-Mail austauschen.
Gemischter Ausschuss. 1. Zur ordnungsgemässen Durchführung dieses Abkommens wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt. Er setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen, handelt in gegenseitigem Einvernehmen und tritt so oft dies erforderlich ist, mindes- tens jedoch einmal jährlich, abwechslungsweise in der Schweiz und in der Republik Kasachstan zusammen. Der Vorsitz obliegt abwechslungsweise der gastgebenden Vertragspartei. 2. Der Gemischte Ausschuss soll insbesondere – die Durchführung dieses Abkommens, namentlich auch die Auslegung sei- ner Bestimmungen sowie die Möglichkeit seines Anwendungsbereichs über- prüfen; – in förderlichem Sinne Mittel und Wege prüfen, um die Rahmenbedingungen für die weitere Entwicklung direkter Beziehungen zwischen den im Gebiet der Vertragsparteien niedergelassenen Unternehmen zu verbessern; – als Konsultationsforum dienen mit dem Ziel, Probleme zwischen den Ver- tragsparteien zu lösen; – Fragen in Verbindung mit dem Warenverkehr zwischen den Vertragspartei- en behandeln; – Fortschritte in der Ausweitung des Handels und der Zusammenarbeit zwi- schen den Vertragsparteien evaluieren; – mit dem Handelsverkehr zusammenhängende Daten und Prognosen sowie Informationen gemäss Artikel 8 (Transparenz) auszutauschen; – als Konsultationsforum dienen gemäss Artikel 9 (Marktverzerrungen); – als Gremium für Konsultationen über bilaterale Fragen und über Entwick- lungen auf internationaler Ebene auf dem Gebiet der Rechte des geistigen Eigentums dienen; derartige Konsultationen können auch zwischen Sachver- ständigen aus den Vertragsparteien stattfinden; – neuen Entwicklungen Rechnung tragen im Bemühen, Abänderungsvorschlä- ge zu diesem Abkommen sowie Empfehlungen in Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens und der Erweiterung seines Anwendungsbe- reiches gemäss Artikel 12 (Überprüfung und Erweiterung) zuhanden der Be- hörden der Vertragsparteien auszuarbeiten; – die wirtschaftliche Zusammenarbeit gemäss Artikel 13 fördern.
Gemischter Ausschuss. (1) Es wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der für die Verwaltung und ord- nungsgemässe Anwendung dieses Abkommens zuständig ist. Zu diesem Zweck sorgt er für den Meinungs- und Informationsaustausch und bildet den Rahmen für Beratungen zwischen den Vertragsparteien. (2) Der Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Vertragsparteien zusammen und äussert sich in gemeinsamem Einvernehmen. Er gibt sich eine Geschäftsordnung und kann Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. (3) Zum Zwecke eines ordnungsgemässen Funktionierens dieses Abkommens tritt der Gemischte Ausschuss mindestens einmal pro Jahr oder auf Verlangen einer der Vertragsparteien zusammen. (4) Der Gemischte Ausschuss prüft regelmässig die Anhänge zu diesem Abkom- men. Er kann sie auf Verlangen einer der Vertragsparteien ändern.
Gemischter Ausschuss. 1. Aufsicht und Verwaltung bei der Durchführung dieses Abkommens obliegen einem aus Vertretern der Parteien zusammengesetzten Gemischten Ausschuss, der gleichzeitig auch auf der Grundlage der im Juni 1997 in Genf unterzeichneten Erklä- rung handelt. 2. Zur ordnungsgemässen Durchführung des Abkommens tauschen die Parteien Informationen aus und halten auf Antrag einer Partei im Gemischten Ausschuss Konsultationen ab. Der Gemischte Ausschuss prüft laufend die Möglichkeiten eines weiteren Abbaus von Handelsschranken sowie einer weiteren Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens. 3. Der Gemischte Ausschuss kann in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse fassen. In den übrigen Fällen kann er Empfehlungen aussprechen.
Gemischter Ausschuss. (1) Es wird ein Gemischter Ausschuss aus Vertretern der Union und der gambischen Behörden gebildet, der für die Überwachung der Anwendung dieses Abkommens zuständig ist. Der Gemischte Ausschuss kann Änderungen des Protokolls annehmen. (2) Die Aufgaben des Gemischten Ausschusses umfassen insbesondere Folgendes: a) Kontrolle der Durchführung, Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und insbesondere der Festlegung der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung gemäß Artikel 7 Absatz 2 und Bewertung der Umsetzung; b) Aufrechterhaltung der notwendigen Verbindung in Fragen von gemeinsamem Interesse im Bereich der Fischerei, insbesondere der statistischen Auswertung der Fangdaten; c) gütliche Beilegung von Streitigkeiten, zu denen die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens Anlass geben könnte. (3) Die Beschlussfassungsfunktion des Gemischten Ausschusses besteht in der Genehmigung von Änderungen des Protokolls in Bezug auf a) die Neubewertung der Fangmöglichkeiten und infolgedessen der finanziellen Gegenleistung; b) die Verfahren zur Unterstützung des Fischereisektors; c) die technischen Bedingungen und Modalitäten, unter denen Unionsschiffe ihre Fischereitätigkeit ausüben. (4) Der Gemischte Ausschuss nimmt seine Aufgaben entsprechend den Zielen dieses Abkommens und den einschlägigen Vorschriften der ICCAT und gegebenenfalls anderer regionaler Fischereiorganisationen wahr. (5) Der Gemischte Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich abwechselnd in Gambia und in der Union oder an einem anderen einvernehmlich bestimmten Ort unter dem Vorsitz der gastgebenden Vertragspartei zusammen. Auf Antrag einer der Vertragsparteien tritt er zu außerordentlichen Sitzungen zusammen. Beschlüsse werden einvernehmlich gefasst und dem gebilligten Sitzungsprotokoll beigefügt.
Gemischter Ausschuss. 1. Die Durchführung dieses Abkommens wird von einem Gemischten Ausschuss überwacht und verwaltet. 2. Zur ordnungsgemässen Durchführung des Abkommens tauschen die Vertragspar- teien Informationen aus und halten auf Antrag einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss Konsultationen ab. Der Gemischte Ausschuss prüft laufend die Möglich- keit, die Handelsschranken zwischen den EFTA-Staaten und Westbank und Gaza- streifen weiter abzubauen. 3. Der Gemischte Ausschuss kann in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse fassen. In den übrigen Fällen kann er Empfehlungen aussprechen.
Gemischter Ausschuss. 1. Die Vertragsparteien setzen hiermit den Gemischten Ausschuss EFTA-Serbien ein. Er besteht aus Vertretern der Vertragsparteien, die von Ministern oder zu die- sem Zweck von diesen delegierten hohen Beamten angeführt werden. 2. Der Gemischte Ausschuss: (a) beaufsichtigt und überprüft die Umsetzung dieses Abkommens unter ande- rem durch eine Gesamtprüfung der Anwendung der Vorschriften dieses Ab- kommens, unter Beachtung spezifischer Überprüfungsklauseln dieses Ab- kommens;
Gemischter Ausschuss. 1. Die Durchführung dieses Abkommens wird von einem Gemischten Ausschuss überwacht und verwaltet, der gleichzeitig auch im Einklang mit der im Xxxx 1996 in Vaduz unterzeichneten Erklärung handelt. Jeder Vertragsstaat ist im Gemischten Ausschuss vertreten. 2. Zur ordnungsgemässen Durchführung des Abkommens tauschen die Vertrags- staaten Informationen aus und halten auf Antrag eines Vertragsstaates im Gemisch- ten Ausschuss Konsultationen ab. Der Gemischte Ausschuss prüft laufend die Mög- lichkeit, die Handelsschranken zwischen den EFTA-Staaten und Mazedonien weiter abzubauen. 3. Der Gemischte Ausschuss kann in den in diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse fassen. In den übrigen Fällen kann er Empfehlungen aussprechen.
Gemischter Ausschuss. Es wird ein gemischter Ausschuss eingesetzt, der aus Vertreterinnen und Vertretern der Schweiz und des Vereinigten Königreichs besteht. Der Ausschuss ist für die Verwaltung, die ordnungsgemäss Anwendung und die Überwachung des Abkommens verantwortlich, sowie bei Streitigkeiten zwischen den Parteien Lösungen zu finden. Der gemischte Ausschuss be- schliesst einvernehmlich. Er gibt Empfehlungen ab und fasst Beschlüsse in den im Abkom- men vorgesehenen Fällen (Art. 11 Abs. 1 und Abst. 6). Um die ordnungsgemäss Umsetzung des Abkommens zu gewährleisten ist ein regelmässiger Austausch zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich vorgesehen sowie die Möglichkeit, auf Verlangen einer der Parteien, Konsultationen beim gemischten Ausschuss durchzuführen (Art. 11 Abs. 2). Der gemischte Ausschuss kann zudem die Einsetzung von Arbeitsgruppen und Sachverständi- gungsgruppen beschliessen (Art. 11 Abt. 5). Das Abkommen sieht ausdrücklich vor, dass Entscheide des gemischten Ausschusses, beispielsweise solche über die Verlängerung des Abkommens, erst nach Abschluss der innerstaatlichen Genehmigungsprozesse in Kraft tre- ten (Art. 11 Abs. 1). Insbesondere hängt der Entscheid, Höchstzahlen für britische Erwerbs- tätige einzusetzen, nicht vom Entscheid des Gemischten Ausschusses (s. dazu auch Art. 4) ab.
Gemischter Ausschuss. (1) Der Gemeinsame Rat wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben von einem Gemischten Ausschuss aus Vertretern der Vertragsparteien auf der Ebene hoher Beamter sowie unter Berücksichtigung der spezifischen anzugehenden Fragen unterstützt. (2) Der Gemischte Ausschuss ist für die allgemeine Durchführung des Abkommens zuständig. (3) Der Gemeinsame Rat legt die Geschäftsordnung des Gemischten Ausschusses fest. (4) Der Gemischte Ausschuss ist befugt, in den Bereichen, für die ihm diese Befugnis vom Gemeinsamen Rat übertragen worden ist, Beschlüsse zu fassen. (5) Der Gemischte Ausschuss tritt in der Regel einmal jährlich zu einer Gesamtüberprüfung der Durchführung dieses Abkommens abwechselnd in Brüssel und Kuba zusammen, und zwar zu einem Termin und mit einer Tagesordnung, die von den Vertragsparteien im Voraus vereinbart werden. Auf Ersuchen einer der Vertragsparteien können im gegenseitigen Einvernehmen Sondersitzungen einberufen werden. Der Vorsitz im Gemischten Ausschuss wird abwechselnd, von einer Sitzung zur nächsten, von einem Vertreter der Europäischen Union und einem Vertreter der Republik Kuba geführt.