Institutionelle Bestimmungen. (1) An Artikel 1 Absatz 2 des im Anhang zur Verfassung und zum EAG-Vertrag enthal- tenen Protokolls Nr. 34 über die Übergangsbestimmungen für die Organe und Einrichtungen der Union wird der folgende Unterabsatz angefügt: "Abweichend von der Höchstzahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments nach Artikel I-20 Absatz 2 der Verfassung wird die Anzahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments erhöht, um dem Beitritt Bulgariens und Rumäniens Rechnung zu tragen, wobei die Anzahl der Sitze für diese Länder für den Zeitraum ab dem Tag des Beitritts bis zum Beginn der Wahlperiode 2009-2014 des Europäischen Parlaments wie folgt festgelegt wird: Bulgarien 18 Rumänien 35". (2) Xxx xxx 00. Xxxxxxxx 0000 xxxxxx Xxxxxxxxx und Rumänien nach Maßgabe des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments 1 jeweils allgemeine unmittelbare Wahlen ihrer Bürgerinnen und Bürger zum Europäischen Parla- ment ab, bei denen die in Absatz 1 festgelegte Anzahl von Abgeordneten gewählt wird. (3) Abweichend von Artikel I-20 Absatz 3 der Verfassung werden, wenn Wahlen nach dem Tag des Beitritts abgehalten werden, die Mitglieder des Europäischen Parlaments, die die Bürgerinnen und Bürger Bulgariens und Rumäniens vertreten, für den Zeitraum ab dem Tag des Beitritts bis zu den in Absatz 2 genannten Wahlen von den Parlamenten dieser Staaten entsprechend den von ihnen festgelegten Verfahren bestimmt. 1 ABl. L 278 vom 8.10.1976, S. 5. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2002/772/EG, Euratom des Rates (ABl. L 283 vom 21.10.2002, S. 1). (1) In Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 des im Anhang zur Verfassung und zum EAG-Ver- trag enthaltenen 34. Protokolls über die Übergangsbestimmungen für die Organe und Einrichtungen der Union wird zwischen den Einträgen für Belgien und die Tschechische Republik Folgendes ein- gefügt: "Bulgarien 10" und zwischen den Angaben für Portugal und Slowenien wird Folgendes eingefügt: "Rumänien 14". (2) In Artikel 2 Absatz 2 erhält Unterabsatz 3 des im Anhang zur Verfassung und zum EAG-Vertrag enthaltenen 34. Protokolls über die Übergangsbestimmungen für die Organe und Ein- richtungen der Union folgende Fassung: "In den Fällen, in denen Beschlüsse nach der Verfassung auf Vorschlag der Kommission zu fassen sind, kommen diese Beschlüsse mit einer Mindestzahl von 255 Stimmen zustande, welche die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder umfasst. In den anderen Fällen kommen die Beschlüsse mit einer Mindestzahl von 255 Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder umfasst." ARTIKEL 23 In Artikel 6 des im Anhang zur Verfassung und zum EAG-Vertrag enthaltenen 34. Protokolls über die Übergangsbestimmungen für die Organe und Einrichtungen der Union wird zwischen den Ein- trägen für Belgien und die Tschechische Republik Folgendes eingefügt: "Bulgarien 12" und zwischen den Angaben für Portugal und Slowenien wird Folgendes eingefügt: "Rumänien 15". ARTIKEL 24 In Artikel 7 des im Anhang zur Verfassung und zum EAG-Vertrag enthaltenen 34. Protokolls über die Übergangsbestimmungen für die Organe und Einrichtungen der Union wird zwischen den Ein- trägen für Belgien und die Tschechische Republik Folgendes eingefügt: "Bulgarien 12" Zwischen den Angaben für Portugal und Slowenien wird Folgendes eingefügt: "Rumänien 15".
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Samples: Vertrag Über Den Beitritt Zur Europäischen Union, Vertrag Über Den Beitritt Zur Europäischen Union, Vertrag Über Den Beitritt Zur Europäischen Union
Institutionelle Bestimmungen. (1) An Artikel 1 Absatz 2 des im Anhang zur Verfassung und zum EAG-Vertrag enthal- tenen enthaltenen Protokolls Nr. 34 über die Übergangsbestimmungen für die Organe und Einrichtungen der Union wird der folgende Unterabsatz angefügt: "„Abweichend von der Höchstzahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments nach Artikel I-20 I‑20 Absatz 2 der Verfassung wird die Anzahl der Mitglieder des Europäischen Europäi- schen Parlaments erhöht, um dem Beitritt Bulgariens und Rumäniens Rechnung zu tragen, wobei die Anzahl der Sitze für diese Länder für den Zeitraum ab dem Tag des Beitritts bis zum Beginn der Wahlperiode 2009-2014 des Europäischen Parlaments wie folgt festgelegt wird: Bulgarien 18 Rumänien 35"“.
(2) Xxx xxx 00. Xxxxxxxx 0000 xxxxxx Xxxxxxxxx und Rumänien nach Maßgabe des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments 1 (1) jeweils allgemeine unmittelbare Wahlen ihrer Bürgerinnen und Bürger zum Europäischen Parla- ment Parlament ab, bei denen die in Absatz 1 festgelegte Anzahl von Abgeordneten gewählt wird.
(1) ABl. L 278 vom 8.10.1976, S. 5. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2002/772/EG, Euratom des Rates (ABl. L 283 vom 21.10.2002, S. 1).
(3) Abweichend von Artikel I-20 I‑20 Absatz 3 der Verfassung werden, wenn Wahlen nach dem Tag des Beitritts abgehalten werden, die Mitglieder des Europäischen Parlaments, die die Bürgerinnen und Bürger Bulgariens und Rumäniens vertreten, für den Zeitraum ab dem Tag des Beitritts bis zu den in Absatz 2 genannten Wahlen von den Parlamenten dieser Staaten entsprechend den von ihnen festgelegten Verfahren bestimmt. 1 ABl. L 278 vom 8.10.1976, S. 5. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2002/772/EG, Euratom des Rates (ABl. L 283 vom 21.10.2002, S. 1).
(1) In Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 des im Anhang zur Verfassung und zum EAG-Ver- trag Vertrag enthaltenen 34. Protokolls über die Übergangsbestimmungen für die Organe und Einrichtungen der Union wird zwischen den Einträgen für Belgien und die Tschechische Republik Folgendes ein- gefügteingefügt: "„Bulgarien 10" “ und zwischen den Angaben für Portugal und Slowenien wird Folgendes eingefügt: "„Rumänien 14"“.
(2) In Artikel 2 Absatz 2 erhält Unterabsatz 3 des im Anhang zur Verfassung und zum EAG-Vertrag enthaltenen 34. Protokolls über die Übergangsbestimmungen für die Organe und Ein- richtungen Einrichtungen der Union folgende Fassung: "„In den Fällen, in denen Beschlüsse nach der Verfassung auf Vorschlag der Kommission zu fassen sind, kommen diese Beschlüsse mit einer Mindestzahl von 255 Stimmen zustande, welche die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder umfasst. In den anderen Fällen kommen die Beschlüsse mit einer Mindestzahl von 255 Stimmen zustande, welche die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder umfasst."“
ARTIKEL Artikel 23 In Artikel 6 des im Anhang zur Verfassung und zum EAG-EAG- Vertrag enthaltenen 34. Protokolls über die Übergangsbestimmungen Übergangsbe- stimmungen für die Organe und Einrichtungen der Union wird zwischen den Ein- trägen Einträgen für Belgien und die Tschechische Republik Folgendes eingefügt: "„Bulgarien 12" “ und zwischen den Angaben für Portugal und Slowenien wird Folgendes eingefügt: "„Rumänien 15"“.
ARTIKEL Artikel 24 In Artikel 7 des im Anhang zur Verfassung und zum EAG-EAG- Vertrag enthaltenen 34. Protokolls über die Übergangsbestimmungen Übergangsbe- stimmungen für die Organe und Einrichtungen der Union wird zwischen den Ein- trägen Einträgen für Belgien und die Tschechische Republik Folgendes eingefügt: "„Bulgarien 12" “ Zwischen den Angaben für Portugal und Slowenien wird Folgendes eingefügt: "„Rumänien 15"“.
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Institutionelle Bestimmungen. (1) An Abweichend von Artikel 1 Absatz 2 des im Anhang zur Verfassung dem EUV, dem AEUV und zum dem EAG-Vertrag enthal- tenen beigefügten Protokolls Nr. 34 über die Übergangsbestimmungen für die Organe und Einrichtungen der Union wird der folgende Unterabsatz angefügt: "Abweichend abweichend von der Höchstzahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments Sitze nach Artikel I-20 14 Absatz 2 der Verfassung Unterabsatz 1 EUV wird die Anzahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments Parla- ments um 12 Mitglieder aus Kroatien erhöht, um dem Beitritt Bulgariens und Rumäniens Kroatiens Rechnung zu tragen, wobei die Anzahl der Sitze für diese Länder ; dies gilt für den Zeitraum ab dem Tag des Beitritts bis zum Beginn Ende der Wahlperiode 2009-2014 2009–2014 des Europäischen Parlaments wie folgt festgelegt wird: Bulgarien 18 Rumänien 35"Parlaments.
(2) Xxx xxx 00. Xxxxxxxx 0000 xxxxxx Xxxxxxxxx und Rumänien Abweichend von Artikel 14 Absatz 3 EUV hält Kroatien vor dem Tag des Beitritts nach Maßgabe Maß- gabe des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen Besitzstands der Abgeordneten des Europäischen Parlaments 1 jeweils Union allgemeine unmittelbare Ad-hoc-Wahlen ihrer Bürgerinnen und Bürger seines Volkes zum Europäischen Parla- ment Euro- päischen Parlament ab, bei denen die in Absatz 1 dieses Artikels festgelegte Anzahl von Abgeordneten Abgeord- neten gewählt wird.
(3) Abweichend von Artikel I-20 Absatz 3 der Verfassung werden, wenn Wahlen nach dem Tag . Liegt das Datum des Beitritts abgehalten werdenjedoch weniger als sechs Monate vor dem Termin der nächsten Wahlen zum Europäischen Parlament, so können die Mitglieder des Europäischen Parlaments, die die Bürgerinnen und Bürger Bulgariens und Rumäniens Kroatiens vertreten, für den Zeitraum ab dem Tag des Beitritts bis zu den vom nationalen Parlament Kroatiens aus dessen Mitte benannt werden, sofern die betreffenden Personen in Absatz 2 genannten Wahlen von den Parlamenten dieser Staaten entsprechend den von ihnen festgelegten Verfahren bestimmt. 1 ABl. L 278 vom 8.10.1976, S. 5. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2002/772/EG, Euratom des Rates (ABl. L 283 vom 21.10.2002, S. 1)allgemeiner unmittelbarer Xxxx gewählt wurden.
(1) In ARTIKEL 20 Artikel 2 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 3 des im Anhang zur Verfassung dem EUV, dem AEUV und zum dem EAG-Ver- trag enthaltenen 34. Vertrag beigefügten Protokolls über die Übergangsbestimmungen für die Organe und Einrichtungen der Union wird zwischen den Einträgen für Belgien und die Tschechische Republik Folgendes ein- gefügt: "Bulgarien 10" und zwischen den Angaben für Portugal und Slowenien wird Folgendes eingefügt: "Rumänien 14".
(2) In Artikel 2 Absatz 2 erhält Unterabsatz 3 des im Anhang zur Verfassung und zum EAG-Vertrag enthaltenen 34. Protokolls über die Übergangsbestimmungen für die Organe und Ein- richtungen der Union folgende Fassung: "(3) Bis zum 31. Oktober 2014 gelten unbeschadet des Artikels 235 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die nachstehenden Bestimmungen: Ist für die Beschlussfassung im Europäischen Rat und im Rat eine qualifizierte Mehrheit erforder- lich, so werden die Stimmen der Mitglieder wie folgt gewichtet: Belgien 12 Bulgarien 10 Xxxxxxxxxxxx Xxxxxxxx 00 Xxxxxxxx 0 Xxxxxxxxxxx 00 Xxxxxxx 0 Xxxxxx 0 Xxxxxxxxxxxx 00 Xxxxxxx 27 Frankreich 29 Kroatien 7 Italien 29 Zypern 4 Lettland 4 Xxxxxxx 0 Xxxxxxxxx 4 Ungarn 12 Malta 3 Xxxxxxxxxxx 00 Xxxxxxxxxx 10 Polen 27 Portugal 12 Rumänien 14 Slowenien 4 Slowakei 7 Xxxxxxxx 0 Xxxxxxxx 10 Vereinigtes Königreich 29 In den Fällen, in denen Beschlüsse nach der Verfassung den Verträgen auf Vorschlag der Kommission zu fassen sind, kommen diese Beschlüsse mit einer Mindestzahl von 255 260 Stimmen zustande, welche die Zustimmung die Zustim- mung der Mehrheit der Mitglieder umfasst. In den anderen Fällen kommen die Beschlüsse mit einer Mindestzahl von 255 260 Stimmen zustande, welche die die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder umfasst. Ein Mitglied des Europäischen Rates oder des Rates kann beantragen, dass beim Erlass eines Rechtsakts des Europäischen Rates oder des Rates mit qualifizierter Mehrheit überprüft wird, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte Mehrheit bilden, mindestens 62 % der Gesamtbevölkerung der Union ausmachen. Falls sich erweist, dass diese Bedingung nicht erfüllt ist, wird der betreffende Rechtsakt nicht erlassen."
ARTIKEL 23 In Artikel 6 (1) Für den Zeitraum ab dem Tag des Beitritts bis zum 31. Oktober 2014 wird ein kroatischer Staatsangehöriger zum Mitglied der Kommission ernannt. Das neue Mitglied der Kommission wird vom Rat mit qualifizierter Mehrheit und im Anhang Einvernehmen mit dem Präsidenten der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments und im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 17 Absatz 3 Unterabsatz 2 EUV ernannt.
(2) Die Amtszeit des nach Absatz 1 ernannten Mitglieds endet zur Verfassung gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Tag des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder.
(1) Die Amtszeit des Richters des Gerichtshofs und zum EAG-des Richters des Gerichts, die Kroatien anlässlich seines Beitritts gemäß Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 3 EUV ernennt, endet am 6. Oktober 2015 bzw. am 31. August 2013.
(2) Bei der Entscheidung über die am Tag des Beitritts beim Gerichtshof und dem Gericht anhän- gigen Rechtssachen, in denen das mündliche Verfahren vor diesem Zeitpunkt eröffnet wurde, tagen der Gerichtshof und das Gericht bei Vollsitzungen sowie deren Kammern in der Zusammensetzung, die sie vor dem Beitritt hatten; sie wenden dabei die am Tag vor dem Tag des Beitritts geltenden Verfahrensordnungen an.
(1) Abweichend von Artikel 301 Absatz 1 AEUV, der die Höchstzahl der Mitglieder des Wirt- schafts- und Sozialausschusses festlegt, erhält Artikel 7 des dem EUV, dem AEUV und dem EAG- Vertrag enthaltenen 34. beigefügten Protokolls über die Übergangsbestimmungen folgende Fassung: "Artikel 7 Bis zum Inkrafttreten des Beschlusses nach Artikel 301 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verteilen sich die Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses wie folgt: Belgien 12 Bulgarien 12 Xxxxxxxxxxxx Xxxxxxxx 00 Xxxxxxxx 0 Xxxxxxxxxxx 00 Xxxxxxx 0 Xxxxxx 0 Xxxxxxxxxxxx 00 Xxxxxxx 21 Frankreich 24 Kroatien 9 Italien 24 Zypern 6 Lettland 7 Xxxxxxx 0 Xxxxxxxxx 6 Ungarn 12 Malta 5 Xxxxxxxxxxx 00 Xxxxxxxxxx 12 Polen 21 Portugal 12 Rumänien 15 Slowenien 7 Slowakei 9 Finnland 9 Schweden 12 Vereinigtes Königreich 24
(2) Die Zahl der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses wird vorübergehend auf 353 angehoben, um dem Beitritt Kroatiens für die Organe und Einrichtungen den Zeitraum vom Tag des Beitritts bis zum Ende der Amtszeit, während der Kroatien der Union wird zwischen den Ein- trägen für Belgien und die Tschechische Republik Folgendes eingefügt: "Bulgarien 12" und zwischen den Angaben für Portugal und Slowenien wird Folgendes eingefügt: "Rumänien 15"beitritt, oder bis zum Inkrafttreten des in Artikel 301 Absatz 2 AEUV genannten Beschlusses, je nachdem welches Ereignis früher eintritt, Rechnung zu tragen.
ARTIKEL 24 In (3) Ist der in Artikel 7 301 Absatz 2 AEUV genannte Beschluss zum Zeitpunkt des im Anhang zur Verfassung Beitritts bereits erlassen, so wird Kroatien abweichend von Artikel 301 Absatz 1 AEUV, der die Höchstzahl der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses festlegt, bis zum Ende der Amtszeit, während der Kroatien der Union beitritt, vorübergehend eine angemessene Zahl von Mitgliedern zugeteilt.
(1) Abweichend von Artikel 305 Absatz 1 AEUV, der die Höchstzahl der Mitglieder des Aus- schusses der Regionen festlegt, erhält Artikel 8 des dem EUV, dem AEUV und dem EAG-Vertrag enthaltenen 34. beigefügten Protokolls über die Übergangsbestimmungen folgende Fassung: "Artikel 8 Bis zum Inkrafttreten des Beschlusses nach Artikel 305 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verteilen sich die Mitglieder des Ausschusses der Regionen wie folgt: Belgien 12 Bulgarien 12 Xxxxxxxxxxxx Xxxxxxxx 00 Xxxxxxxx 0 Xxxxxxxxxxx 00 Xxxxxxx 0 Xxxxxx 0 Xxxxxxxxxxxx 00 Xxxxxxx 21 Frankreich 24 Kroatien 9 Italien 24 Zypern 6 Lettland 7 Xxxxxxx 0 Xxxxxxxxx 6 Ungarn 12 Malta 5 Xxxxxxxxxxx 00 Xxxxxxxxxx 12 Polen 21 Portugal 12 Rumänien 15 Slowenien 7 Slowakei 9 Finnland 9 Schweden 12 Vereinigtes Königreich 24
(2) Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses der Regionen wird vorübergehend auf 353 angeho- ben, um dem Beitritt Kroatiens für den Zeitraum vom Tag des Beitritts bis zum Ende der Amtszeit, während der Kroatien der Union beitritt, oder bis zum Inkrafttreten des in Artikel 305 Absatz 2 AEUV genannten Beschlusses, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt, Rechnung zu tragen.
(3) Ist der in Artikel 305 Absatz 2 AEUV genannte Beschluss zum Zeitpunkt des Beitritts bereits erlassen, so wird Kroatien abweichend von Artikel 305 Absatz 1 AEUV, der die Höchstzahl der Mitglieder des Ausschusses der Regionen festlegt, bis zum Ende der Amtszeit, während der Kroa- tien der Union beitritt, vorübergehend eine angemessene Zahl von Mitgliedern zugeteilt.
ARTIKEL 25 Die Amtszeit des ordentlichen Mitglieds des Verwaltungsrats der Europäischen Investitionsbank, das von Kroatien benannt und gemäß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Protokolls über die Satzung der Europäischen Investitionsbank unmittelbar nach dem Beitritt bestellt wird, endet mit dem Ende der Jahressitzung des Rates der Gouverneure, in welcher der Jahresbericht für das Geschäftsjahr 2017 geprüft wird.
(1) Die neuen Mitglieder der durch die ursprünglichen Verträge oder durch Rechtsakte der Organe eingesetzten Ausschüsse, Gruppen, Agenturen oder sonstigen Gremien werden unter den Bedingungen und nach den Verfahren ernannt, die für die Ernennung von Mitgliedern dieser Ausschüsse, Gruppen, Agenturen oder sonstigen Gremien gelten. Die Amtszeit der neu ernannten Mitglieder endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Tag des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder.
(2) Sämtliche Mitglieder der durch die ursprünglichen Verträge oder durch Rechtsakte der Organe und Einrichtungen eingesetzten Ausschüsse, Gruppen, Agenturen oder sonstigen Gremien, deren Mitglieder- zahl unabhängig von der Union wird zwischen den Ein- trägen für Belgien und Gesamtzahl der Mitgliedstaaten unveränderlich bleibt, werden zum Zeitpunkt des Beitritts neu ernannt, es sei denn, die Tschechische Republik Folgendes eingefügt: "Bulgarien 12" Zwischen den Angaben für Portugal und Slowenien wird Folgendes eingefügt: "Rumänien 15"Amtszeit der im Amt befindlichen Mitglieder endet innerhalb von zwölf Monaten ab dem Beitritt.
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Samples: Beitrittsvertrag
Institutionelle Bestimmungen. (1) An Abweichend von Artikel 1 Absatz 2 des im Anhang zur Verfassung dem EUV, dem AEUV und zum dem EAG-Vertrag enthal- tenen beigefügten Protokolls Nr. 34 über die Übergangsbestimmungen für die Organe und Einrichtungen der Union wird der folgende Unterabsatz angefügt: "Abweichend abweichend von der Höchstzahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments Sitze nach Artikel I-20 14 Absatz 2 der Verfassung Unterabsatz 1 EUV wird die Anzahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments Parla- ments um 12 Mitglieder aus Kroatien erhöht, um dem Beitritt Bulgariens und Rumäniens Kroatiens Rechnung zu tragen, wobei die Anzahl der Sitze für diese Länder ; dies gilt für den Zeitraum ab dem Tag des Beitritts bis zum Beginn Ende der Wahlperiode 2009-2014 2009–2014 des Europäischen Parlaments wie folgt festgelegt wird: Bulgarien 18 Rumänien 35"Parlaments.
(2) Xxx xxx 00. Xxxxxxxx 0000 xxxxxx Xxxxxxxxx und Rumänien Abweichend von Artikel 14 Absatz 3 EUV hält Kroatien vor dem Tag des Beitritts nach Maßgabe Maß- gabe des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen Besitzstands der Abgeordneten des Europäischen Parlaments 1 jeweils Union allgemeine unmittelbare Ad-hoc-Wahlen ihrer Bürgerinnen und Bürger seines Volkes zum Europäischen Parla- ment Euro- päischen Parlament ab, bei denen die in Absatz 1 dieses Artikels festgelegte Anzahl von Abgeordneten Abgeord- neten gewählt wird.
(3) Abweichend von Artikel I-20 Absatz 3 der Verfassung werden, wenn Wahlen nach dem Tag . Liegt das Datum des Beitritts abgehalten werdenjedoch weniger als sechs Monate vor dem Termin der nächsten Wahlen zum Europäischen Parlament, so können die Mitglieder des Europäischen Parlaments, die die Bürgerinnen und Bürger Bulgariens und Rumäniens Kroatiens vertreten, für den Zeitraum ab dem Tag des Beitritts bis zu den vom nationalen Parlament Kroatiens aus dessen Mitte benannt werden, sofern die betreffenden Personen in Absatz 2 genannten Wahlen von den Parlamenten dieser Staaten entsprechend den von ihnen festgelegten Verfahren bestimmt. 1 ABl. L 278 vom 8.10.1976, S. 5. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2002/772/EG, Euratom des Rates (ABl. L 283 vom 21.10.2002, S. 1)allgemeiner unmittelbarer Xxxx gewählt wurden.
(1) In ARTIKEL 20 Artikel 2 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 3 des im Anhang zur Verfassung dem EUV, dem AEUV und zum dem EAG-Ver- trag enthaltenen 34. Vertrag beigefügten Protokolls über die Übergangsbestimmungen für die Organe und Einrichtungen der Union wird zwischen den Einträgen für Belgien und die Tschechische Republik Folgendes ein- gefügt: "Bulgarien 10" und zwischen den Angaben für Portugal und Slowenien wird Folgendes eingefügt: "Rumänien 14".
(2) In Artikel 2 Absatz 2 erhält Unterabsatz 3 des im Anhang zur Verfassung und zum EAG-Vertrag enthaltenen 34. Protokolls über die Übergangsbestimmungen für die Organe und Ein- richtungen der Union folgende Fassung: "(3) Bis zum 31. Oktober 2014 gelten unbeschadet des Artikels 235 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die nachstehenden Bestimmungen: Ist für die Beschlussfassung im Europäischen Rat und im Rat eine qualifizierte Mehrheit erforder- lich, so werden die Stimmen der Mitglieder wie folgt gewichtet: Belgien 12 Bulgarien 10 Xxxxxxxxxxxx Xxxxxxxx 00 Xxxxxxxx 0 Xxxxxxxxxxx 00 Xxxxxxx 0 Xxxxxx 0 Xxxxxxxxxxxx 00 Xxxxxxx 27 Frankreich 29 Kroatien 7 Italien 29 Zypern 4 Lettland 4 Xxxxxxx 0 Xxxxxxxxx 4 Ungarn 12 Malta 3 Xxxxxxxxxxx 00 Xxxxxxxxxx 10 Polen 27 Portugal 12 Rumänien 14 Slowenien 4 Slowakei 7 Xxxxxxxx 0 Xxxxxxxx 10 Vereinigtes Königreich 29 In den Fällen, in denen Beschlüsse nach der Verfassung den Verträgen auf Vorschlag der Kommission zu fassen sind, kommen diese Beschlüsse mit einer Mindestzahl von 255 260 Stimmen zustande, welche die Zustimmung die Zustim- mung der Mehrheit der Mitglieder umfasst. In den anderen Fällen kommen die Beschlüsse mit einer Mindestzahl von 255 260 Stimmen zustande, welche die die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder umfasst. Ein Mitglied des Europäischen Rates oder des Rates kann beantragen, dass beim Erlass eines Rechtsakts des Europäischen Rates oder des Rates mit qualifizierter Mehrheit überprüft wird, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte Mehrheit bilden, mindestens 62 % der Gesamtbevölkerung der Union ausmachen. Falls sich erweist, dass diese Bedingung nicht erfüllt ist, wird der betreffende Rechtsakt nicht erlassen."
ARTIKEL 23 In Artikel 6 (1) Für den Zeitraum ab dem Tag des Beitritts bis zum 31. Oktober 2014 wird ein kroatischer Staatsangehöriger zum Mitglied der Kommission ernannt. Das neue Mitglied der Kommission wird vom Rat mit qualifizierter Mehrheit und im Anhang Einvernehmen mit dem Präsidenten der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments und im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 17 Absatz 3 Unterabsatz 2 EUV ernannt.
(2) Die Amtszeit des nach Absatz 1 ernannten Mitglieds endet zur Verfassung gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Tag des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder.
(1) Die Amtszeit des Richters des Gerichtshofs und zum EAG-des Richters des Gerichts, die Kroatien anlässlich seines Beitritts gemäß Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 3 EUV ernennt, endet am 6. Oktober 2015 bzw. am 31. August 2013.
(2) Bei der Entscheidung über die am Tag des Beitritts beim Gerichtshof und dem Gericht anhän- gigen Rechtssachen, in denen das mündliche Verfahren vor diesem Zeitpunkt eröffnet wurde, tagen der Gerichtshof und das Gericht bei Vollsitzungen sowie deren Kammern in der Zusammensetzung, die sie vor dem Beitritt hatten; sie wenden dabei die am Tag vor dem Tag des Beitritts geltenden Verfahrensordnungen an.
(1) Abweichend von Artikel 301 Absatz 1 AEUV, der die Höchstzahl der Mitglieder des Wirt- schafts- und Sozialausschusses festlegt, erhält Artikel 7 des dem EUV, dem AEUV und dem EAG- Vertrag enthaltenen 34. beigefügten Protokolls über die Übergangsbestimmungen folgende Fassung: "Artikel 7 Bis zum Inkrafttreten des Beschlusses nach Artikel 301 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verteilen sich die Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses wie folgt: Belgien 12 Bulgarien 12 Xxxxxxxxxxxx Xxxxxxxx 00 Xxxxxxxx 0 Xxxxxxxxxxx 00 Xxxxxxx 0 Xxxxxx 0 Xxxxxxxxxxxx 00 Xxxxxxx 21 Frankreich 24 Kroatien 9 Italien 24 Zypern 6 Lettland 7 Xxxxxxx 0 Xxxxxxxxx 6 Ungarn 12 Malta 5 Xxxxxxxxxxx 00 Xxxxxxxxxx 12 Polen 21 Portugal 12 Rumänien 15 Slowenien 7 Slowakei 9 Finnland 9 Schweden 12 Vereinigtes Königreich 24 "
(2) Die Zahl der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses wird vorübergehend auf 353 angehoben, um dem Beitritt Kroatiens für die Organe und Einrichtungen den Zeitraum vom Tag des Beitritts bis zum Ende der Amtszeit, während der Kroatien der Union wird zwischen den Ein- trägen für Belgien und die Tschechische Republik Folgendes eingefügt: "Bulgarien 12" und zwischen den Angaben für Portugal und Slowenien wird Folgendes eingefügt: "Rumänien 15"beitritt, oder bis zum Inkrafttreten des in Artikel 301 Absatz 2 AEUV genannten Beschlusses, je nachdem welches Ereignis früher eintritt, Rechnung zu tragen.
ARTIKEL 24 In (3) Ist der in Artikel 7 301 Absatz 2 AEUV genannte Beschluss zum Zeitpunkt des im Anhang zur Verfassung Beitritts bereits erlassen, so wird Kroatien abweichend von Artikel 301 Absatz 1 AEUV, der die Höchstzahl der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses festlegt, bis zum Ende der Amtszeit, während der Kroatien der Union beitritt, vorübergehend eine angemessene Zahl von Mitgliedern zugeteilt.
(1) Abweichend von Artikel 305 Absatz 1 AEUV, der die Höchstzahl der Mitglieder des Aus- schusses der Regionen festlegt, erhält Artikel 8 des dem EUV, dem AEUV und dem EAG-Vertrag enthaltenen 34. beigefügten Protokolls über die Übergangsbestimmungen folgende Fassung: "Artikel 8 Bis zum Inkrafttreten des Beschlusses nach Artikel 305 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verteilen sich die Mitglieder des Ausschusses der Regionen wie folgt: Belgien 12 Bulgarien 12 Xxxxxxxxxxxx Xxxxxxxx 00 Xxxxxxxx 0 Xxxxxxxxxxx 00 Xxxxxxx 0 Xxxxxx 0 Xxxxxxxxxxxx 00 Xxxxxxx 21 Frankreich 24 Kroatien 9 Italien 24 Zypern 6 Lettland 7 Xxxxxxx 0 Xxxxxxxxx 6 Ungarn 12 Malta 5 Xxxxxxxxxxx 00 Xxxxxxxxxx 12 Polen 21 Portugal 12 Rumänien 15 Slowenien 7 Slowakei 9 Finnland 9 Schweden 12 Vereinigtes Königreich 24
(2) Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses der Regionen wird vorübergehend auf 353 angeho- ben, um dem Beitritt Kroatiens für den Zeitraum vom Tag des Beitritts bis zum Ende der Amtszeit, während der Kroatien der Union beitritt, oder bis zum Inkrafttreten des in Artikel 305 Absatz 2 AEUV genannten Beschlusses, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt, Rechnung zu tragen.
(3) Ist der in Artikel 305 Absatz 2 AEUV genannte Beschluss zum Zeitpunkt des Beitritts bereits erlassen, so wird Kroatien abweichend von Artikel 305 Absatz 1 AEUV, der die Höchstzahl der Mitglieder des Ausschusses der Regionen festlegt, bis zum Ende der Amtszeit, während der Kroa- tien der Union beitritt, vorübergehend eine angemessene Zahl von Mitgliedern zugeteilt.
ARTIKEL 25 Die Amtszeit des ordentlichen Mitglieds des Verwaltungsrats der Europäischen Investitionsbank, das von Kroatien benannt und gemäß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Protokolls über die Satzung der Europäischen Investitionsbank unmittelbar nach dem Beitritt bestellt wird, endet mit dem Ende der Jahressitzung des Rates der Gouverneure, in welcher der Jahresbericht für das Geschäftsjahr 2017 geprüft wird.
(1) Die neuen Mitglieder der durch die ursprünglichen Verträge oder durch Rechtsakte der Organe eingesetzten Ausschüsse, Gruppen, Agenturen oder sonstigen Gremien werden unter den Bedingungen und nach den Verfahren ernannt, die für die Ernennung von Mitgliedern dieser Ausschüsse, Gruppen, Agenturen oder sonstigen Gremien gelten. Die Amtszeit der neu ernannten Mitglieder endet zur gleichen Zeit wie die Amtszeit der zum Tag des Beitritts im Amt befindlichen Mitglieder.
(2) Sämtliche Mitglieder der durch die ursprünglichen Verträge oder durch Rechtsakte der Organe und Einrichtungen eingesetzten Ausschüsse, Gruppen, Agenturen oder sonstigen Gremien, deren Mitglieder- zahl unabhängig von der Union wird zwischen den Ein- trägen für Belgien und Gesamtzahl der Mitgliedstaaten unveränderlich bleibt, werden zum Zeitpunkt des Beitritts neu ernannt, es sei denn, die Tschechische Republik Folgendes eingefügt: "Bulgarien 12" Zwischen den Angaben für Portugal und Slowenien wird Folgendes eingefügt: "Rumänien 15"Amtszeit der im Amt befindlichen Mitglieder endet innerhalb von zwölf Monaten ab dem Beitritt.
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Samples: Beitrittsvertrag