Institutionelle Bestimmungen. Artikel 9 Absatz 1 des der Verfassung und dem EAG-Vertrag beigefügten Protokolls Nr. 3 zur Festlegung der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union erhält folgende Fassung: "Die teilweise Neubesetzung der Richterstellen, die alle drei Jahre stattfindet, betrifft abwechselnd vierzehn und dreizehn Richter."
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Samples: Vertrag Über Den Beitritt Zur Europäischen Union, Vertrag Über Den Beitritt Zur Europäischen Union, Vertrag Über Den Beitritt Zur Europäischen Union
Institutionelle Bestimmungen. Artikel 9 Absatz 1 des der Verfassung und dem EAG-EAG- Vertrag beigefügten Protokolls Nr. 3 zur Festlegung der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union erhält folgende Fassung: "„Die teilweise Neubesetzung der Richterstellen, die alle drei Jahre stattfindet, betrifft abwechselnd vierzehn und dreizehn Richter."“
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