Investitionskosten Musterklauseln

Investitionskosten. Grundlage für die Bemessung des Investitionsbetrages gemäß § 8 und der Kosten der Unterkunft nach § 10 des Rahmenvertrages nach § 131 Absatz 1 SGB IX sind die tatsächlich nachgewiesenen Kosten (Anlagespiegel), die den Voraussetzungen des § 123 Absatz 2 SGB IX entsprechen in Verbindung mit den Kostenrichtwerten aus dem gemeinsamen Informationsblatt des Hessischen Ministeriums der Finanzen, des Hessischen Sozialministeriums und des LWV Hessen in der jeweils gültigen Hö- he und dem verbindlich abgestimmten Finanzierungsplan.
Investitionskosten. Die AGAPLESION BETHANIEN TABEA berechnet betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 2 - 5 SGB XI. Diese setzen sich u.a. wie folgt zusammen: ▪ Abschreibungen auf betriebsnotwendige Gebäude, technische Anlagen, Einrichtungen und Ausstattungen ▪ Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung ▪ Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegütern
Investitionskosten. 9 Berechnung der Investitionskosten
Investitionskosten. Die Investitionskosten wurden auf der Basis der 2007 festgelegten Kosten berechnet. Das Ergebnis ist in den Anhängen der Botschaft über die Freigabe der Mittel ab 2011 (BBl 2009 8307) aufgeführt. Die Beträge, welche für die Massnahmen der A-Liste in den Anhängen der Botschaft aufgelistet sind und in die Tabelle der Ziffer 3.3 übernommen worden, entsprechend dem Höchstbeitrag, der jeder Massnahme zugewiesen ist (siehe Ziffer 4.1.4 der Leistungsvereinbarung). Es werden dazu noch die MWSt. und die Teuerung addiert. Die Berechnung dieser zwei Elemente ist Teil des Controllings der Ziffer 5.3 der Leistungsvereinbarung. Für die Massnahmen der B-Liste dienen die Beträge welche in den Anhängen der Botschaft aufgelistet sind nur als Hinweis (weitere Informationen, siehe Kommentar Ziff. 3.4).
Investitionskosten. Die Betreibergesellschaft baut eine Wind­ energieanlage, die vom Hersteller ENERCON zum Festpreis gekauft wurde. Die Höhe der übrigen Investitionskosten wurde auf Grund von Angeboten und Verträgen kalku­ liert. Es ist nicht auszuschließen, dass unvorhergesehene Kosten oder Kosten­ entwicklungen für die noch nicht gebaute Anlage die Investitionskosten erhöhen und damit das Betriebsergebnis negativ beeinflussen.
Investitionskosten. Das Entgelt für die nicht geförderten Investitionskosten beträgt im Einzelzimmer € Doppelzimmer €

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  • Transaktionskosten Zusätzlich trägt der OGAW sämtliche aus der Verwaltung des Vermögens erwachsenden Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben), sowie alle Steuern, die auf das Vermögen des OGAW sowie dessen Erträge und Aufwendungen erhoben werden (z.B. Quellensteuern auf ausländischen Erträgen). Der OGAW trägt ferner allfällige externe Kosten, d.h. Gebühren von Dritten, die beim An- und Verkauf der Anlagen anfallen. Diese Kosten werden direkt mit dem Einstands- bzw. Verkaufswert der betreffenden Anlagen verrechnet. Zusätzlich werden den jeweiligen Anteilsklassen etwaige Währungsabsicherungskosten belastet. Gegenleistungen, welche in einer fixen Pauschalgebühr enthalten sind, dürfen nicht zusätzlich als Einzelaufwand belastet werden. Eine allfällige Entschädigung für beauftragte Dritte ist jedenfalls in den Gebühren nach Art. 30 des Treuhandvertrages enthalten. Die allfälligen Kosten einer Währungsabsicherung von Anteilsklassen werden der entsprechenden Anteilsklasse zugeordnet.

  • Reisekosten Die Reisekosten sind in den Nebenkosten nach § 11 Nummer 11.1 enthalten und werden nicht separat vergütet.

  • Hotelkosten Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Kosten für Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z. B. Frühstück, Telefon), wenn die ansonsten ständig bewohnte Woh- nung unbewohnbar wurde und Ihnen auch die Beschränkung auf einen bewohnbaren Teil nicht zumutbar ist. Die Kosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Wohnung wieder bewohnbar ist, längs- tens für die Dauer von 100 Tagen. Die Entschädigung ist pro Tag auf 150 EUR begrenzt.

  • Sachverständigenkosten Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Kosten Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.

  • Zweck Diese Vereinbarung bezweckt: a) den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel; b) die Transparenz des Vergabeverfahrens; c) die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter; d) die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.