Kündigung bei Umzug Musterklauseln

Kündigung bei Umzug. Wenn das Mitglied seinen Hauptwohnsitz in eine andere Gemeinde/Stadt verlegt, die mehr als 30 Kilometer vom bisher vom Mitglied genutzten Studio des Anbieters entfernt ist, steht dem Mitglied ein Sonderkündigungsrecht zu. Dieses Sonderkündigungsrecht ist innerhalb von vier Wochen ab Begründung des neuen Hauptwohnsitzes gegen Vorlage eines Auszuges aus dem Zentralen Melderegister (Meldebestätigung) betreffend das Mitglied jeweils zum Monatsende auszuüben. Die Kündigungsfrist beträgt im Fall der Kündigung wegen Umzugs 30 Tage.
Kündigung bei Umzug. Bei Umzug in eine andere Stadt/Gemeinde steht dem Mitglied ein Sonderkündigungsrecht zu, das mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gegen Vorlage einer Ab- oder Anmeldebestätigung der jeweiligen Stadt/Gemeinde ausgeübt werden kann.
Kündigung bei Umzug. Bei Umzug in eine andere Stadt / Gemeinde steht dem Mitglied ein Sonderkündigungsrecht zu, das mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gegen Vorlage einer Anmeldebestätigung der jeweiligen neuen Stadt / Gemeinde ausgeübt werden kann. Dies gilt jedoch nur bei einem Wohnortwechsel ab 30 km Entfernung zur X.X.XXX.
Kündigung bei Umzug. Das Mitglied kann den Vertrag während der Erstlaufzeit mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen, wenn es seinen Hauptwohnsitz in eine andere Stadt/ Gemeinde verlegt, welcher mehr als 30 Kilometer (Luftlinie) vom Studio- Standort entfernt ist. Dies gilt allerdings nur bei einer Verlegung des Hauptwohnsitzes in eine andere Stadt/Gemeinde, in der es kein FIT/ONE Studio gibt. Das Mitglied ist verpflichtet, den Wechsel des Hauptwohnsitzes durch Vorlage einer Anmeldebestätigung der jeweiligen Stadt/Gemeinde nachzuweisen. Für die Kündigung bei Umzug wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10,00 EUR erhoben. Weist das Mitglied nach, dass ein niedrigerer Aufwand angefallen ist, dann schuldet das Mitglied lediglich den nachgewiesenen Betrag.
Kündigung bei Umzug. Bei Umzug in eine andere Stadt/Gemeinde mit einer Entfernung zu ARAMIS größer 20 km steht dem Mitglied ein Sonderkündigungsrecht zu, das mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende gegen Vorlage einer Ab– oder Anmeldebestätigung der jeweiligen Stadt/Gemeinde ausgeübt werden kann.
Kündigung bei Umzug. Bei Wechsel des Wohnorts in eine andere Stadt/Gemeinde, die weiter als 00 xx xxx Xxxxxxxxx xx Xxxx xxxxxxxx ist, steht dem Mitglied ein Sonderkündigungsrecht zu, das mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gegen Vorlage einer Anmeldebestätigung der jeweiligen Stadt/Gemeinde ausgeübt werden kann.
Kündigung bei Umzug. Bei Umzug in eine andere Stadt/Gemeinde/Land steht dem/der Teilnehmer:In ein Sonderkündigungsrecht zu, das mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gegen Vorlage einer Ab- oder Anmeldebestätigung der jeweiligen Stadt/Gemeinde ausgeübt werden kann. Die Unterrichtsvereinbarung beginnt tagesaktuell mit dem gewählten Einstiegstermin. Die Unterrichtsvergütung für den ersten Kalendermonat nach Vertragsabschluß wird zusammen mit der Aufnahmegebühr am Tag des Zustandekommens der Unterrichtsvereinbarung fällig. Die Anmeldung verpflichtet zur Leistung der vollen Unterrichtsvergütung. Nichtteilnahme, vorzeitiger Abbruch, sowie Nichtinanspruchnahme von Unterrichtsstunden entbinden nicht von der Leistung der gesamten Unterrichtsvergütung. Die Barauszahlung von Gutscheinen ist nicht möglich.

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  • Kündigung aus wichtigem Grund Ist für eine Geschäftsbeziehung eine Laufzeit oder eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart, kann eine fristlose Kündigung nur dann ausgesprochen werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem Kunden, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Bank, unzumutbar werden lässt, die Geschäftsbeziehung fortzusetzen.

  • Kündigung nach einem Schadenereignis G.3.3 Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können wir den Ver- trag kündigen. Die Kündigung muss Ihnen innerhalb eines Monats nach Beendigung der Verhandlungen über die Entschädigung oder innerhalb eines Monats zugehen, nachdem wir in der Kfz- Haftpflichtversicherung unsere Leistungspflicht anerkannt oder zu Unrecht abgelehnt haben. Das Gleiche gilt, wenn wir Ihnen in der Kfz-Haftpflichtversicherung die Weisung erteilen, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen oder wenn in der Kaskoversicherung der Sachverständigenausschuss nach A.2.17 angerufen wird. Außerdem können wir in der Kfz- Haftpflichtversicherung den Vertrag bis zum Ablauf eines Monats seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils kündigen. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang bei Ihnen wirksam.

  • Kündigung bei mehrjährigen Verträgen Der Vertrag kann bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vom Versicherungsnehmer gekündigt werden. Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.

  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf,

  • Kündigung nach Mahnung Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.

  • Kündigung nach Beitragsangleichung Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziffer 4.1.2, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, können Sie den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zu- gang unserer Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam wer- den sollte. Wir haben Sie in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss Ihnen spätestens einen Monat vor dem Wirksam- werden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungs- recht.

  • Kündigungsfristen 1. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Kündi- gungsfrist von sieben Tagen auf das Ende einer Arbeitswoche gekündigt wer- den. 2. Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis nach Einhaltung der nachstehenden Kündigungsfristen auf das Ende eines Monats gekündigt wer- den: im 1. Dienstjahr 1 Monat im 2. bis und mit 9. Dienstjahr 2 Monate ab 10. Dienstjahr 3 Monate Diese Fristen dürfen abgeändert werden und sind im Einzelarbeitsvertrag schriftlich festzuhalten. Die Kündigungsfrist beginnt am ersten des der Kündigung folgenden Monats und läuft immer am Ende eines Monats ab. 3. Für Teilzeitarbeitnehmer und Aushilfen gelten die gleichen Kündigungsfristen. 4. Sowohl die mündliche als auch die schriftliche Kündigung muss spätestens am letzten Tag vor Beginn der Kündigungsfrist von der Gegenpartei des Kündigen- den empfangen werden (das Datum des Poststempels einer schriftlichen Kün- digung ist nicht massgebend). 5. Der Kündigende muss die Kündigung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt. 6. Dem Arbeitnehmer sind am letzten Arbeitstag sämtliche Lohnguthaben inkl. Fe- rien, Feiertage, Überstunden und Überzeiten (unter Berücksichtigung der Ver- rechnungsmöglichkeiten), Schlussabrechnung und Zeugnis auszuhändigen. 7. Ausnahmsweise können Lohnabrechnungen, die bis Ende des letzten Arbeits- tages nicht erstellt werden können, innerhalb der folgenden 5 Tage erstellt wer- den. In diesem Fall sind Lohn, Schlussabrechnung und Zeugnis dem Arbeitneh- mer nachzusenden.

  • Kündigungsfrist Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Ab- schluss der Verhandlungen über die Entschädigung zugehen. Abweichend davon gilt im Baustein Kfz-Haftpflichtversicherung: Die Kündigung muss dem Vertragspartner innerhalb eines Monats zugehen • nachdem wir unsere Leistungspflicht anerkannt haben, • nachdem wir zu Unrecht abgelehnt haben oder • nachdem wir Ihnen die Weisung erteilen, es über den Anspruch des Dritten zu einem Rechtsstreit kommen zu lassen. Außerdem können Sie und wir den Vertrag innerhalb eines Monats seit Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergangenen Urteils kündigen.

  • Kündigung des Vertrages Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahr- schule nur aus wichtigem Grund ge- kündigt werden: Ein wichtiger Grund liegt insbesonde- re vor, wenn der Fahrschüler a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluß mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht, b) den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprü- fung nach jeweils zweimaliger Wie- derholung nicht bestanden hat, c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt. Eine Kündigung des Ausbildungsver- trages ist nur wirksam, wenn sie in Textform erfolgt,

  • Entschädigungsgrenzen Der Versicherer leistet Entschädigung je Versicherungsfall höchstens a) bis zu der je Position vereinbarten Versicherungssumme; b) bis zu den zusätzlich vereinbarten Entschädigungsgrenzen; c) bis zu der vereinbarten Jahreshöchstentschädigung; Schäden, die im laufenden Versicherungsjahr beginnen, fallen insgesamt unter die Jahreshöchstentschädigung. Maßgebend ist der niedrigere Betrag.