Kapitalertragsteuer. Wenn die Wertpapiere in einem Wertpapierdepot einer inländischen Zahlstelle verwahrt oder verwaltet werden, wird Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent zzgl. 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag hierauf, mithin insgesamt 26,375 Prozent, auf die Zinszahlungen von der inländischen Zahlstelle einbehalten. Der Steuersatz liegt darüber, wenn für den einzelnen Investor Kirchensteuer einbehalten wird. Wenn ein Gewinn aus der Veräußerung bzw. Einlösung der Wertpapiere von einer in Deutschland steuerlich ansässigen Körperschaft erzielt wird, ist im Regelfall keine Kapitalertragsteuer einzubehalten. Das gilt auf Antrag und unter bestimmten Voraussetzungen auch für eine natürliche Person als Investor, die die Wertpapiere in einem inländischen Betrieb hält. Verluste aus der Veräußerung bzw. Einlösung der Wertpapiere werden für Zwecke der Kapitalertragsteuer nicht berücksichtigt. Die Kapitalertragsteuer hat keine abgeltende Wirkung hinsichtlich der tariflichen Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer des Investors in Bezug auf die Wertpapiere. Die Einkünfte aus den Wertpapieren müssen in der Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung des Investors angegeben werden. In Deutschland einbehaltene Kapitalertragsteuer (einschließlich Zuschläge) ist in der Regel vollständig auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuer anrechenbar bzw. gegebenenfalls erstattungsfähig. Ausländische Steuern und aufgrund der EU-Zinsrichtlinie (wie unten definiert) einbehaltene Quellensteuern können im Rahmen der gesetzlichen Regelungen angerechnet werden. Ausländische Steuern können auch von der für deutsche Steuerzwecke maßgeblichen Bemessungsgrundlage abgezogen werden. Personen, die in Deutschland steuerlich nicht ansässig sind, unterliegen mit ihren Einkünften aus den Wertpapieren keiner Besteuerung und es wird im Regelfall auch keine Kapitalertragsteuer einbehalten. Das gilt nicht, soweit (i) Wertpapiere Betriebsvermögen einer deutschen Betriebsstätte des Investors sind oder einem ständigen Vertreter des Investors in Deutschland zugeordnet werden können, (ii) die Wertpapiere aus anderen Gründen einer beschränkten Steuerpflicht in Deutschland unterliegen (z.B. weil sie zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sowie Überlassung von bestimmten Wirtschaftsgütern im Inland gehören) oder (iii) die Kapitalerträge gegen Aushändigung der Wertpapiere bzw. Zinsscheine bei einer inländischen Zahlstelle bezahlt bzw. gutgeschrieben werden (Tafelgeschäfte). Soweit die Einkünfte aus den Wertpapieren der deu...
Kapitalertragsteuer. Wenn die Wertpapiere in einem Wertpapierdepot eines deutschen Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituts (oder einer inländischen Niederlassung eines ausländischen Kredit- oder eines Finanzdienstleistungsinstituts), eines inländischen Wertpapierhandelsunternehmens oder einer inländischen Wertpapierhandelsbank (alle zusammen eine „inländische Zahlstelle“) verwahrt oder verwaltet werden, wird Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent zzgl. 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag hierauf, mithin insgesamt 26,375 Prozent, auf die Zinszahlungen von der inländischen Zahlstelle einbehalten. Der Steuersatz liegt darüber, wenn für den einzelnen Investor Kirchensteuer einbehalten wird. Auf einen Gewinn aus der Veräußerung bzw. Einlösung der Wertpapiere wird ebenfalls Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent, zzgl. 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag hierauf, von der inländischen Zahlstelle einbehalten, sofern die Wertpapiere seit ihrer Anschaffung in einem Wertpapierdepot bei der die Veräußerung bzw. Einlösung durchführenden inländischen Zahlstelle verwahrt oder verwaltet werden. Wenn die Wertpapiere nach der Übertragung auf ein bei einer anderen inländischen Zahlstelle geführtes Wertpapierdepot übertragen wurden, gelten 30 Prozent des Veräußerungs- bzw. Einlösungserlöses als Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent (zzgl. 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag hierauf), sofern der Investor oder die vorherige Depotbank der aktuellen inländischen Zahlstelle nicht die tatsächlichen Anschaffungskosten nachweist und ein solcher Nachweis zulässig ist. Der Steuersatz liegt darüber, wenn für den einzelnen Investor Kirchensteuer einbehalten wird. Die inländische Zahlstelle wird eine Verrechnung von Verlusten mit laufenden Kapitalerträgen und Veräußerungsgewinnen aus anderen Kapitalanlagen vornehmen. Für den Fall, dass eine Verlustverrechnung mangels entsprechender positiver Kapitalerträge bei der inländischen Zahlstelle nicht möglich ist, hat die inländischen Zahlstelle auf Verlangen des Gläubigers eine Bescheinigung über die Höhe des nicht ausgeglichenen Verlusts nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erteilen; der Verlustübertrag durch die inländische Zahlstelle ins nächste Jahr entfällt in diesem Fall zugunsten einer Verlustverrechnung mit Kapitalerträgen im Rahmen des Veranlagungsverfahrens. Der Antrag auf Erteilung der Bescheinigung muss der inländischen Zahlstelle bis zum 15. Dezember des laufenden Jahres zugehen. Im Zuge des Kapitalertragsteuereinb...
Kapitalertragsteuer. Aktien auf dem chinesischen Festland unterliegen derzeit einer Kapitalertragsteuer von 10%. Ein Fonds, der über Stock-Connect investiert, ist nach den für das chinesische Festland geltenden Bestimmungen voraussichtlich von dieser Kapitalertragsteuer/Quellensteuer befreit, aber diese Befreiung kann von den Behörden auf dem chinesischen Festland geändert werden, so dass ein Fonds künftig jederzeit einer Quellensteuer unterliegen kann. Forderungsbesicherte Wertpapiere sind strukturierte Wertpapiere, in der Regel durch einen gestreuten Pool von Vermögenswerten gedeckt, die getrennte Serien oder „Tranchen“ begeben, die eine direkte oder indirekte Beteiligung an zugrunde liegenden Verbindlichkeiten darstellen. Forderungsbesicherte Wertpapiere, in die der jeweilige Teilfonds investieren kann, können strukturiert sein, um direkt oder indirekt eine Beteiligung an einer Auswahl von Vermögenswerten (d. h. forderungsbesicherte Wertpapiere), insbesondere Kreditkartenforderungen, Unternehmenskredite, Kfz-Kreditverträge, Eigenheimkredite, Studentendarlehen, unbesicherte Privatkredite, hochverzinsliche Kredite, Mietverträge für verschiedene Arten von Grund- und Sachbesitz sowie sonstigen Krediten, Mietverträgen oder Forderungen im Zusammenhang mit Verbrauchern und Unternehmen darzustellen bzw. durch diese besichert oder aus diesen zahlbar sein. Diese Vermögenswerte können durch den Einsatz von Trusts oder Zweckgesellschaften verbrieft werden. Forderungsbesicherte Wertpapiere können auch die Form hypothekenbesicherter Wertpapiere (Mortgage-Backed Securities, MBS) haben. Pools von Hypothekendarlehen werden von staatlichen, halbstaatlichen und privaten Organisationen, wie zum Beispiel Händlern, für den Verkauf an Anleger (wie beispielsweise Fonds) zusammengestellt. Der Marktwert von MBS schwankt infolge von Änderungen in Zinssätzen und Hypothekendarlehen. Mit Beteiligungen an Pools von Hypothekendarlehen sind in der Regel monatliche Zahlungen bestehend aus Zins- und Tilgungszahlungen verbunden. Im Wesentlichen dienen diese Zahlungen als „pass through“ (d. h. Weiterleitung) der von den einzelnen Kreditnehmern in Bezug auf ihre Hypothekendarlehen geleisteten Zahlungen nach Abzug geltender Gebühren. Zusätzliche Zahlungen entstehen bei der Tilgung des Darlehens, wenn die zugrunde liegende Immobilie verkauft, refinanziert oder zwangsvollstreckt wird, jeweils abzüglich der eventuell geltenden Gebühren oder Kosten. Einige MBS können den Inhaber zum Erhalt aller Zins- und Tilgungsza...
Kapitalertragsteuer. Dividendenzahlungen und andere Gewinnausschüttungen einer Blockergesellschaft unterliegen nach §§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 43 a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 EStG einem Kapitaler- tragsteuerabzug von 25 % (zzgl. des Solidaritätszuschlags i. H. v. 5,5 % hierauf, also insgesamt 26,375 %).
Kapitalertragsteuer. Für die Zurechnung einer verdeckten Zuwendung an die Begünstigte kommt es - wie auch bei einer verdeckten Ausschüttung an den Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft - darauf an, ob, wann und in welcher Höhe ihr ein vermögenswerter Vorteil zugeflossen ist. Der Kapitalertragsteuerabzug knüpft an diesen nach § 19 Abs. 1 EStG 1988 zu bestimmenden Zeitpunkt des Zuflusses an (vgl. VwGH 29.3.2012, 2008/15/0170, mwN). Dass Frau [Begünstigte] die Liegenschaft in den Jahren ab 2006 nutzen durfte, wurde niemals bestritten. Da der aus dieser Nutzung resultierende Vorteil nun als Zuwendung zu qualifizieren ist, floss er ohne Zweifel in den Streitjahren zu. Wie oben unter Punkt 3.2.2 ausführlich dargestellt, wurde die KESt durch die Berufungswerberin übernommen. Der KESt-Satz beträgt deshalb 33,33%. Die Berechnung der auf diesen Vorteil entfallenden Kapitalertragsteuer ergibt damit die folgenden Haftungsbeträge der Berufungs- werberin für die auf [Begünstigte] entfallenden Vorteilszuflüsse (Einkünfte aus Kapitalvermögen).
Kapitalertragsteuer. Von steuerpflichtigen Kapitalerträgen muss die Bank für den Kunden Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer (Steuerbeträge) einbehalten und an die Finanzverwaltung abführen. Wenn die Kapitalerträge ganz oder teilweise nicht in Geld bestehen und der in Geld geleistete Kapitalertrag nicht zur Deckung der abzuführen- den Steuerbeträge ausreicht, z. B. bei Bonusaktien, Vorabpauschalen von Investmentfonds oder entgeltlichen Depotüberträgen mit Gläubigerwechsel, kann die Bank das Konto des Kunden belasten. Der Kunde kann einer solchen Belastung nur insoweit vor Zufluss der Kapitalerträge wider- sprechen, wie es durch die Belastung zur Inanspruchnahme eines Kontokorrentkredits käme. Können die Steuerbeträge nicht abgeführt werden, muss die Bank dies ihrem Betriebsstättenfinanzamt melden. Der Kunde sollte in diesem Fall prüfen, ggf. unter Hinzuzie- hung eines steuerlichen Beraters, ob eine Verpflichtung zur Angabe der Kapitalerträge in seiner Einkommensteuer- erklärung besteht.
Kapitalertragsteuer. Vergleichbar dem Lohnsteuerverfahren, bei dem die GmbH die Einkommensteuer des Arbeitnehmers im Lohnsteuerverfahren vorab an das Finanzamt abführt, führt die GmbH Teile der Einkommensteuer des Gesellschafters in Form der Kapitalertragsteuer vorab an das Finanzamt ab. Die Kapitaler- tragsteuer ist damit eine besondere Form der Erhebung der Einkommensteuer der Gesellschafter. Der Gesellschafter kann die Kapitalertragsteuer auf die persönliche Einkommensteuer anrechnen. Der Kapitalertragsteuer unterliegen insbesondere (§ 43 EStG): ▪ offene Gewinnausschüttungen an die Gesellschafter einschließlich Vorabausschüttungen, ▪ Gewinnanteile aus einer stillen Beteiligung oder einem partiarischen Darlehen und ▪ Auszahlungen aufgrund von Kapitalherabsetzungen oder der Auflösung der GmbH. Kapitalertragsteuer ist auch dann einzubehalten, wenn die GmbH-Beteiligung im Betriebsvermögen einer Personengesellschaft gehalten wird und die Erträge als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu ver- steuern sind. Bei einer verdeckten Gewinnausschüttung setzt das Finanzamt keine Kapitalertragsteuer gegen die GmbH fest. Die Einkünfte werden dem Gesellschafter dann aber bei der Veranlagung zur Einkom- mensteuer zugerechnet. Bei einer vGA an einen ausländischen Gesellschafter dagegen muss die GmbH als Haftungsschuldner Kapitalertragsteuer zahlen. Kapitalertragsteuer muss nicht bezahlt werden, ▪ für die Gewinnausschüttung auf eigene Anteile der GmbH und ▪ für Gewinnanteile des stillen Gesellschafter oder partiarischen Darlehensgebers, wenn der eine Nicht-Veranlagungs-Bescheinigung vorlegt. Die Kapitalertragsteuer beträgt einheitlich 25% der Kapitalerträge. Für Gewinnausschüttungen in der EU an steuerpflichtige Mutterunternehmen kann ein Abschlag vorgenommen werden bzw. ist die Be- freiung von Kapitalertragsteuer unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Die einbehaltene Kapitalertragsteuer müssen Sie als Geschäftsführer jeweils mit der Gewinnaus- schüttung dem Finanzamt anmelden und abführen. Die Anmeldung erfolgt auf dem amtlichen Vor- druck an das für die Besteuerung der GmbH zuständige Finanzamt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entstehung der Steuerschuld ist der Zufluss beim Gesellschafter. Achtung: Die Gewinnausschüttung fließt dem Gesellschafter grundsätzlich an dem Tag zu, der im Ausschüttungsbeschluss vorgesehen ist. Ist im Beschluss kein Termin genannt, gilt der Tag der Beschlussfassung als Zuflusstag. Das gilt auch für den Allein-Gesellschafter einer GmbH. Wurde eine Stundung der Auszahlu...
Kapitalertragsteuer. Aktien auf dem chinesischen Festland unterliegen derzeit einer Kapitalertragsteuer von 10%. Ein Fonds, der über Stock-Connect investiert, ist nach den für das chinesische Festland geltenden Bestimmungen voraussichtlich von dieser Kapitalertragsteuer/Quellensteuer befreit, aber diese Befreiung kann von den Behörden auf dem chinesischen Festland geändert werden, so dass ein Fonds künftig jederzeit einer Quellensteuer unterliegen kann.
Kapitalertragsteuer. Die Ausgleichszahlungen sind Dividenden i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG und unter- liegen dem Kapitalertragsteuerabzug. Daher ist auf die Ausgleichszahlung bei der Auszahlung grundsätzlich Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% und der auf die Ka- pitalertragsteuer erhobene Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% einzubehalten (der Steuerabzug beträgt somit einschließlich des Solidaritätszuschlags insgesamt 26,375%). Einbehaltung und Abführung der Kapitalertragsteuer sind grundsätzlich unabhängig davon, in welcher Höhe die Zahlung bei den Pfeiffer Vacuum- Aktionären tatsächlich der Besteuerung unterliegt. In Bezug auf Pfeiffer Vacuum-Aktionäre, die ihre Aktien im Privatvermögen halten, hat die Kapitalertragsteuer auf die Ausgleichszahlungen grundsätzlich Abgeltungs- wirkung (sog. Abgeltungsteuer). Unter bestimmten Voraussetzungen können solche Aktionäre, die ihre Aktien im Privatvermögen halten, eine Befreiung von der Ab- geltungsteuer beantragen. Demgegenüber wird die Kapitalertragsteuer bei Pfeiffer Vacuum-Aktionären, die ihre Aktien im Betriebsvermögen halten, grundsätzlich auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer des jeweiligen Aktionärs angerechnet. So- weit die einbehaltene Kapitalertragsteuer die persönliche Steuerschuld dieser Akti- onäre übersteigt, wird sie erstattet, sofern die Voraussetzungen dafür nach den §§ 36, 36a EStG (einschließlich Mindesthaltedauer) vorliegen. Entsprechendes gilt für den Solidaritätszuschlag.
Kapitalertragsteuer. Auf den Veräußerungsgewinn ist grundsätzlich Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% und der auf die Kapitalertragsteuer erhobene Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% (insgesamt somit 26,375%) einzubehalten. Voraussetzung für den Einbehalt ist eine inländische auszahlende Stelle (inländisches bzw. inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts, Finanzdienstleistungsinstituts, Wertpapierhan- delsunternehmens oder Wertpapierhandelsbank), das die Pfeiffer Vacuum-Aktien verwahrt oder verwaltet oder deren Veräußerung durchführt und die Kapitalerträge auszahlt oder gutschreibt. Keine Kapitalertragsteuer fällt in Bezug auf Abfindungsleistungen an, wenn die Ak- tien im Privatvermögen gehalten werden und vor dem 1. Januar 2009 angeschafft wurden. Darüber hinaus entfällt der Abzug von Kapitalertragsteuer in Bezug auf Veräußerungsgewinne für Aktien im Betriebsvermögen, die von unbeschränkt steu- erpflichtigen Körperschaften gehalten werden. Das gleiche gilt unter bestimmten Voraussetzungen bei Aktien, die von natürlichen Personen oder Personengesell- schaften im Betriebsvermögen gehalten werden. Sofern Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten werden, haben diese bei im Privatvermögen gehaltenen Aktien grundsätzlich abgeltenden Charak- ter. Keine Abgeltungswirkung hat der Steuereinbehalt hingegen bei im Privatvermö- gen gehaltenen Aktien, wenn der Aktionär zu einem Zeitpunkt während der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung am Grundkapital von Pfeiffer Vacuum zu mindes- tens 1% beteiligt war, sowie bei im Betriebsvermögen gehaltenen Aktien. Die ein- behaltenen Steuern werden in diesen Fällen vielmehr auf die Steuerschuld des Ver- äußerers aus Einkommen- oder Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag ange- rechnet bzw. in Höhe eines etwaigen Überhangs erstattet.