Kapitalflussrechnung Musterklauseln

Kapitalflussrechnung die Zahlen sind aus dem internen Rechnungswesen der Emittentin übernommen. 01.01.- 01.01.- 01.01.– 01.01.– Konzern-Umsatzerlöse 109.052.362 53.746.053 24.156.714 54.118.638 Konzern-Jahresüberschuss 17.944.009 7.672.292 3.533.061 10.053.434 01.01.- 31.12.2018 (geprüft) 01.01.- 31.12.2017 (geprüft) 01.01.- 30.06.19 (ungeprüft)** 01.01.- 30.06.18 (ungeprüft)** Netto-Cashflow aus der laufen- den Geschäftstätigkeit 68.673.920 37.847.955 5.589.493 19.978.453 Netto-Cashflow aus Investiti- onstätigkeiten -28.268.333 -51.624.641 -13.405.941 -14.647.911 Netto-Cashflow aus Finanzie- rungstätigkeiten -28.625.621. 24.734.731 -11.178.790 4.397.224
Kapitalflussrechnung. Die Kapitalflussrechnung wird in Übereinstimmung mit den Vorgaben des IAS 7 erstellt. Die Kapitalflussrechnung ist in die drei Bereiche, der betrieblichen Tätigkeit sowie der Investiti- ons- und Finanzierungstätigkeit, unterteilt. Im Fall von gemischten Geschäftsvorfällen wird, soweit erforderlich, eine Zuordnung zu mehreren Tätigkeitsbereichen vorgenommen. Die Darstellung des Mittelzuflusses bzw. Mittelabflusses aus der betrieblichen Tätigkeit erfolgt nach der indirekten Methode. Der Zahlungsmittelfonds ist definiert als Saldo der liquiden Mittel zum Bilanzstichtag.
Kapitalflussrechnung. Indirekte Methode
Kapitalflussrechnung. Die Kapitalflussrechnung unterscheidet zwischen Zahlungsströmen aus operativer Tätigkeit, Investitions- und Finanzierungstätigkeit. Die Ermittlung des Cashflows aus operativer Tätig- keit erfolgt nach der indirekten Methode. Der Cashflow aus operativer Geschäftstätigkeit ist in der Berichtsperiode mit TEUR 11.115 im Vergleich zum Vorjahr (TEUR 12.282) leicht gesunken. Dazu trugen im Wesentlichen das positive Vorsteuerergebnis, die Reduzierung der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie die Erhöhung der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und der Vertragsverbindlichkeiten bei. Liquiditätsbelastend wirkten sich hingegen vor allem der Anstieg der Vertragsvermögenswerte aus. Der Cashflow aus Investitionstätigkeit wird in der Berichtsperiode durch Auszahlungen im Rahmen von Ausleihungen an das nahestehende Unternehmen Greencells Group Holdings Ltd. dominiert. In den Cashflow aus Finanzierungstätigkeit wirken im Wesentlichen die Begebung weiterer Anleihetranchen und die Aufnahme und Tilgung von Finanzkrediten. Die Verbindlichkeiten aus Finanzierungsaktivitäten haben sich wie folgt entwickelt: Anleihen 34.620.666 7.967.605 -80.606 713.016 43.220.680 Finanzverbindlichkeiten 29.914.744 25.641.262 -27.318.428 989.686 29.227.264 Leasingverbindlichkeiten 85.275 – -160.161 388.243 313.356 Summe 64.620.685 33.608.866 -27.559.196 2.090.945 72.761.301 Anleihen 29.889.580 4.330.688 -70.596 470.994 34.620.666 Finanzverbindlichkeiten 24.171.623 25.529.851 -19.979.059 192.329 29.914.744 Leasingverbindlichkeiten 60.270 – -50.947 75.952 85.275 Die im Finanzmittelfonds ausgewiesene Liquidität beinhaltet Barbestände und Bankgut- haben. Greencells ist am 31.12.2023 Verpflichtungen zum Erwerb von Vorräten in Höhe von EUR 42,3 Mio. (31.12.2022: EUR 72,7 Mio.) eingegangen. Sonstige finanzielle Verpflichtungen sind für alle Mietleasingverhältnisse mit einer Restlaufzeit von mehr als 12 Monaten in der Bilanz in der Position Finanzverbindlichkeiten enthalten.
Kapitalflussrechnung für die Zeit vom 01.01. bis zum 31.12.2014 Jahresüberschuss 0 Cashflow aus laufender Geschäftstätigkeit -2.919 Cashflow aus Investitionstätigkeit 3.851 Cashflow aus Finanzierungstätigkeit -700 Finanzmittelfonds zum 1.1. 559 Finanzmittelfonds zum 31.12. 791
Kapitalflussrechnung. Im Rahmen der Kapitalflussrechnung wird der Finanzmittelfonds der LBB/BSK zu Beginn des Geschäftsjahres durch die Abbildung der Zahlungsströme (Cash- flows) aus der − laufenden Geschäftstätigkeit, − Investitionstätigkeit sowie der − Finanzierungstätigkeit auf den am Ende des Geschäftsjahres zur Verfügung stehenden Finanzmittel- fonds übergeleitet. Die Summe aus die- sen Zahlungsströmen entspricht der Veränderung des Finanzmittelfonds in der Berichtsperiode. Der Finanzmittel- fonds umfasst den Kassenbestand und die Guthaben bei der Deutschen Bundesbank. Der Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit wird ausgehend vom Jahresüberschuss nach der indirekten Methode dargestellt. Danach wird der Jahresüberschuss um alle nicht zah- lungswirksamen Erträge und Aufwen- dungen bereinigt. Gemäß DRS 21 wer- den insbesondere zahlungswirksame Zins- und Dividendenzahlungen sowie Steuerzahlungen im Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit gesondert ausgewiesen. Demnach wird der Jahres- überschuss zunächst in der Position „Sonstige Anpassungen (Saldo)“ unter anderem um das Zinsergebnis sowie die Ertragsteueraufwendungen bereinigt. Der Cashflow aus Investitionstätigkeit resultiert im Wesentlichen aus Ein- und Auszahlungen im Zusammenhang mit der Veräußerung oder dem Erwerb von Finanzanlagen, Sachanlagen und imma- teriellen Vermögensgegenständen. In der Mittelveränderung aus der Finan- zierungstätigkeit werden neben den Beziehungen zu den Eigenkapitalgebern insbesondere die Veränderungen aus der Bereitstellung beziehungsweise Rückzahlung von nachrangigen Verbind- lichkeiten berücksichtigt. Anhang der Landesbank Berlin AG 2014 Die Landesbank Berlin AG, Berlin, (LBB) ist Tochtergesellschaft der Landesbank Berlin Holding AG, Berlin, (Holding) und in den Konzernabschluss der Erwerbsgesellschaft der S-Finanzgruppe mbH & Co. KG, Neuhardenberg, (Erwerbsgesellschaft) einbezogen (kleinster und größter Konsolidierungskreis i.S.d. § 285 Nr. 14 HGB). Der gesamte Geschäftsbetrieb der LBB wird in der Berliner Sparkasse abgebildet. Die Berliner Sparkasse (BSK) ist eine teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie wird als Zweigniederlassung der nicht börsennotierten Aktiengesellschaft Landesbank Berlin AG geführt. Im Folgenden wird daher die Bezeichnung Landesbank Berlin AG/ Berliner Sparkasse (LBB/BSK) verwendet. Mit wirtschaftlicher Wirkung zum 31. Dezember 2014, 24:00 Uhr/01.01.2015, 0:00 Uhr hat die LBB im Zuge der Auflösung der bisherigen Konzernstruktur ihre wesentlic...
Kapitalflussrechnung. Kapitalflussrechnung 2014 2015 2016
Kapitalflussrechnung. 6.1.5. Bestätigungsvermerk
Kapitalflussrechnung. (Angaben in TEUR) 31. Dezember 2021 (geprüft) 31. Dezember 2020 (geprüft)

Related to Kapitalflussrechnung

  • Beitragsberechnung 9.1 Die Versicherung wird nach Art der Schadenversicherung betrieben; eine Alterungsrückstellung wird nicht gebildet. 9.2 Die Berechnung der Beiträge ist in den technischen Berechnungsgrundlagen des Versicherers festgelegt. 9.3 Der Beitrag richtet sich nach der Beitragsgruppe, der die versicherte Person angehört. Die Beitragsgruppen ergeben sich aus der Beitragsübersicht, die Bestandteil der Vertragsunterlagen ist (Anhang zu den Tarifbedingungen). Als erreichtes Alter (Eintrittsalter) gilt die Zahl der vollendeten Lebensjahre am Tag des Versicherungsbeginns. Erreicht die versicherte Person innerhalb des laufenden Versicherungsjahres das erste Alter der jeweils folgenden Beitragsgruppe, ist ab Beginn des folgenden Versicherungsjahres der für diese Beitragsgruppe geltende Beitrag zu zahlen. Bei einer Beitragserhöhung gilt diese jedoch frühestens zu Beginn des 3. Versicherungsjahres. Beitragsänderungen wegen Erreichens einer anderen Beitragsgruppe gelten nicht als Beitragsanpassung im Sinne von Ziffer 10. Im Falle einer Beitragserhöhung weisen wir auf das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers nach Ziffer 15.3 hin. 9.4 Bei Beitragsänderungen, auch durch Erreichen einer anderen Beitragsgruppe, kann der Versicherer besonders vereinbarte Risikozuschläge im Verhältnis der Veränderung anpassen. 9.5 Liegt bei Vertragsänderungen ein erhöhtes Risiko vor, steht dem Versicherer für den hinzukommenden Teil des Versicherungsschutzes zusätzlich zum Beitrag ein angemessener Zuschlag zu. Dieser bemisst sich nach den für den Geschäftsbetrieb des Versicherers zum Ausgleich erhöhter Risiken maßgeblichen Grundsätzen.

  • Kennzeichnung 11.1 Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht. 11.2 Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).

  • Rechnungswesen 41 Geschäftsjahr § 42 Jahresabschluss und Lagebericht (1) Der Vorstand hat innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den gesetzlichen Lagebericht für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. (2) Der Vorstand hat den Jahresabschluss sowie den gesetzlichen Lagebericht unverzüglich dem Aufsichtsrat und - ggf. nach Prüfung gemäß § 340 k HGB - sodann mit dessen Bericht der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen. (3) Jahresabschluss und gesetzlicher Lagebericht nebst dem Bericht des Aufsichtsrats sollen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung in den Geschäftsräumen der Genossenschaft oder an einer anderen bekannt zu machenden Stelle zur Einsicht der Mitglieder ausgelegt oder ihnen sonst zur Kenntnis gebracht werden. (4) Der Bericht des Aufsichtsrats über seine Prüfung des Jahresabschlusses und des gesetzlichen Lageberichts (§ 22 Abs. 3) ist der ordentlichen Generalversammlung zu erstatten. (1) Über die Verwendung des Jahresüberschusses beschließt die Generalversammlung; dieser kann, soweit er nicht der gesetzlichen Rücklage (§ 38) oder anderen Ergebnisrücklagen (§ 39) zugeführt oder zu anderen Zwecken verwendet wird, an die Mitglieder nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsguthaben am Schluss des vorhergegangenen Geschäftsjahres verteilt werden. Bei der Verteilung sind die im abgelaufenen Geschäftsjahr auf den Geschäftsanteil geleisteten Einzahlungen vom ersten Tag des auf die Einzahlung folgenden Kalendertags an zu berücksichtigen. Der auf das einzelne Mitglied entfallende Jahresüberschuss wird dem Geschäftsguthaben so lange zugeschrieben, bis der Geschäftsanteil erreicht oder ein durch Verlust vermindertes Geschäftsguthaben wieder ergänzt ist. (2) Ein vom Vorschlag des Vorstands abweichender Beschluss über die Verwendung des Jahresüberschusses, durch den nachträglich ein Bilanzverlust eintritt, ist nicht möglich. (1) Über die Deckung eines Jahresfehlbetrages beschließt die Generalversammlung. (2) Soweit ein Jahresfehlbetrag nicht auf neue Rechnung vorgetragen oder durch Heranziehung anderer Ergebnisrücklagen gedeckt wird, ist er durch die gesetzliche Rücklage oder durch Abschreibung von den Geschäftsguthaben der Mitglieder oder durch beides zugleich zu decken. (3) Werden die Geschäftsguthaben zur Verlustdeckung herangezogen, so wird der auf das einzelne Mitglied entfallende Verlustanteil nach dem Verhältnis der übernommenen Geschäftsanteile aller Mitglieder bei Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Verlust entstanden ist, berechnet.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren. 2. Für die Berechnung der Ferien ist die Arbeitsdauer im gleichen Betrieb oder beim gleichen Arbeitgeber massgebend.

  • Vorzeitige Auflösung 7.1 Die Agentur ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird; b) der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt. c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Agentur eine taugliche Sicherheit leistet; 7.2 Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Agentur fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.

  • Rechnungslegung 38 - Geschäftsjahr und Aufstellung des Jahresabschlusses - (1) Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember. (2) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass das Rechnungswesen und die Betriebsorganisation die Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft gewährleisten. (3) Der Vorstand hat nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss (Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang) aufzustellen. Der Jahresabschluss muss den gesetzlichen Vorschriften über die Bewertung sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Gliederung der Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung entsprechen. Die vorgeschriebenen Formblätter sind anzuwenden. (4) Zusammen mit dem Jahresabschluss hat der Vorstand einen Lagebericht aufzustellen, soweit dieser nach dem HGB erforderlich ist. Der Lagebericht hat den Anforderungen des § 289 HGB zu entsprechen. (5) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind mit dem Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen und sodann mit den Bemerkungen des Aufsichtsrates der Mitgliederversammlung zuzuleiten. (1) Der durch den Aufsichtsrat geprüfte Jahresabschluss (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und der Lagebericht des Vorstandes sowie der Bericht des Aufsichtsrates sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle der Genossenschaft zur Einsicht der Mitglieder auszulegen oder ihnen sonst zur Kenntnis zu bringen. (2) Der Mitgliederversammlung ist neben dem Jahresabschluss auch der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns oder zur Deckung eines Bilanzverlustes zur Beschlussfassung vorzulegen.

  • Mahnung Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist bestimmen (Mahnung). Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung betragen. Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge des Beitrags sowie der Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und auf die Rechtsfolgen (Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht) hinweist.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermäch- tigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Erteilung der Rechnungsabschlüsse Die Bank erteilt bei einem Kontokorrentkonto, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, jeweils zum Ende eines Kalenderquartals einen Rechnungsabschluss; dabei werden die in diesem Zeitraum entstandenen beiderseitigen Ansprüche (einschließlich der Zinsen und Entgelte der Bank) verrechnet. Die Bank kann auf den Saldo, der sich aus der Verrechnung ergibt, nach Nummer 12 dieser Geschäftsbedingungen oder nach der mit dem Kunden anderweitig getroffenen Vereinbarung Zinsen berechnen.