Kapitalwahlrecht Musterklauseln

Kapitalwahlrecht. Statt der vereinbarten Rente bei Erleben des Rentenbeginns kann auch die Auszahlung einer Kapitalabfindung gewählt werden. Bei Ausübung des Kapitalwahlrechts wird keine Rente mehr geleistet. Falls die Kapitalabfindung gewünscht wird, muss dies spätestens 3 Monate vor Rentenbeginn beantragt werden. Auf Antrag des Versicherungsnehmers können die jeweiligen Leistungen auch in Fondsanteilen erbracht werden, sofern sie den geforderten Mindestwert erreichen.
Kapitalwahlrecht. 12. Besteht das Recht, bei Rentenbeginn (Ablauf der Aufschubzeit) statt der Rente eine einmalige Kapitalabfindung zu wählen, ist der Antrag - bei Rentenversicherungen mit Todesfall-Leistung nach Rentenbeginn spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Rentenbeginn und - bei Rentenversicherungen ohne Todesfall-Leistung spätestens 9 Monate vor dem vereinbarten Rentenbeginn zu stellen. Nach Xxxx der Kapitalabfindung endet der Vertrag bei Rentenbeginn. Der Policenwert bei Rentenbeginn wird ausgezahlt.
Kapitalwahlrecht. Zum Rentenbeginn können Sie anstelle der Rente eine Kapitalabfindung in Höhe des Policenwerts verlangen und den Vertrag beenden. Widerrufsbelehrung Abschnitt 1
Kapitalwahlrecht. 4. Anstelle der lebenslangen Rentenzahlung kann die versicherte Person zum vereinbarten Rentenbeginn eine Kapitalabfindung erhalten, wenn sie diesen Termin erlebt. Der Wunsch, die Kapitalabfindung zu wählen, muss vor dem vereinbarten Rentenbeginntermin schriftlich mitgeteilt werden. Die Fristen für den Antrag auf die Kapitalabfindung entnehmen Sie bitte Ihrem Versi- cherungsschein. Mit der Auszahlung endet der Vertrag.
Kapitalwahlrecht. 6. Besteht das Recht, bei Rentenbeginn statt der Rente eine einmalige Kapitalabfindung zu wählen, ist der Antrag spätestens einen Monat vor dem vereinbarten Rentenbeginn zu stellen. Die Kapitalabfindung beträgt das bei Rentenbeginn vorhandene Kapital. Nach Xxxx der Kapitalabfindung endet der Vertrag bei Rentenbeginn.
Kapitalwahlrecht. Anstelle der Rentenleistung können Sie zum Zeitpunkt des Renten- beginns ganz oder teilweise eine einmalige Kapitalleistung erhalten. Eine Kapitalleistung kann frühestens fünf Monate und muss bis spä- testens einen Monat vor Rentenbeginn beantragt werden. Für die Erbringung der Kapitalleistung lösen wir im beantragten Umfang dem Vertrag zugeteilte Anteile zum Rücknahmepreis ein und zahlen den Rücknahmewert in Euro aus. Ist eine teilweise Kapitalleistung vereinbart, wird der verbleibende Vertragswert in eine Rente auf Le- benszeit umgewandelt. Eine teilweise Kapitalleistung kann abgelehnt werden, wenn sie dazu führen würde, dass die Erstrente unter einen zu Rentenbeginn gültigen Mindestwert fällt. Dieser Mindestwert kann sich von dem für den bei vollständiger Verrentung gemäß Abschnitt
Kapitalwahlrecht. Sie haben die Möglichkeit, zum Rentenbeginn bis zu 30 % des zur Verfügung stehenden Kapitals (Geldwert des vorhandenen Ver- tragsguthabens) nach Absatz 10 zuzüglich der noch nicht im Ver- tragsguthaben eingerechneten Überschussbeteiligung nach §§ 4 und 5 als einmalige Kapitalauszahlung zu erhalten (Kapitalwahl- recht). In diesem Fall wird aus dem verbleibenden Kapital und dem Rentenfaktor nach Absatz 3 e) eine vertragliche Rente gebildet. Die garantierte Mindestrente nach Absatz 3 c) verringert sich entspre- chend. Die für die Ausübung des Kapitalwahlrechts zu beachtende Frist ergibt sich aus Ihrem Versicherungsschein. Die Kapitalabfindung zahlen wir in Euro aus. Sie können aber auch verlangen, dass wir denjenigen Teil der Leistung, welcher sich aus den auf Ihre Versicherung entfallenden Fondsanteilen ergibt, in Fondsanteilen der entsprechenden Anlagestöcke erbringen. Einen Wert des Fondsguthabens von weniger als 500 EUR erbrin- gen wir stets als Geldleistung.
Kapitalwahlrecht. Anstelle der Rentenzahlungen leisten wir zum Fälligkeitstag der ersten Rente eine Kapitalabfindung, wenn die versicherte Person diesen Termin erlebt und uns der Antrag auf Kapitalabfindung spätestens drei Monate vor dem Fälligkeitstag der ersten Rente zugegangen ist. Während der flexiblen Zuwachsphase beträgt diese Antragsfrist ebenfalls drei Monate. Die Versicherung erlischt im Fall der Kapitalabfindung. Stirbt die versicherte Person vor dem vereinbarten Rentenzah- lungsbeginn und ist ein steigender Hinterbliebenenschutz (sHs) vereinbart, so zahlen wir aus dem Guthaben der bis zum Tod der versicherten Person eingezahlten Beiträge, ohne die Beiträge für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, eine Hinterbliebe- nenrente. Die Zahlung der Hinterbliebenenrente erfolgt nur an einen Hin- terbliebenen im Sinne dieser Bedingungen, der als anspruchsbe- rechtigt benannt wurde. Die Hinterbliebenenrente wird lebenslang gezahlt. Bei anspruchsberechtigten Kindern erfolgt die Zahlung der Hinterbliebenenrente jeweils nur solange auch die Anfor- derungen des § 32 Abs. 3 und 4 S. 1 Nr. 1-3 EStG erfüllt sind, längstens bis zur Vollendung der in § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG vorgesehenen Altersgrenze2. Die Hinterbliebenenrente wird nach den bei Rentenbeginn für den Neuzugang gültigen Rechnungsgrundlagen für Rentenversiche- rungen ermittelt und monatlich im Voraus gezahlt, erstmals zu Be- ginn des Monats, der auf den Tod der versicherten Person folgt. Ein anspruchsberechtigter Hinterbliebener kann vor Auszahlung des ersten Rentenbetrages anstatt der Hinterbliebenenrente eine Kapitalabfindung wählen. Der Betrag der Kapitalabfindung wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik aus dem Deckungskapital der Hinterbliebenenrentenzahlung ermit- telt. Die Versicherung erlischt im Fall der Kapitalabfindung. Beträgt die monatliche Hinterbliebenenrente weniger als 12,50 EUR, können wir Monatsrenten zu einer Auszahlung zusammen- fassen bis ein Betrag von 12,50 EUR erreicht ist, höchstens je- doch zwölf Monatsrenten. Ist bei Tod der versicherten Person kein Hinterbliebener im Sinne dieser Bedingungen vorhanden, der als anspruchsberechtigt be- nannt wurde, so zahlen wir anstatt der Hinterbliebenenrente ein einmaliges Sterbegeld in Höhe des für die Zahlung der Hinter- bliebenenrente zur Verfügung stehenden Guthabens, maximal in Höhe des bei Tod der versicherten Person entsprechend der von der Aufsichtsbehörde jeweils zugelassenen Höchstversiche- rungssumme bei Sterbekassen3...
Kapitalwahlrecht. 8. Sie haben das Recht, bei Rentenbeginn anstelle der Rentenzahlung die einmalige Auszahlung des Policenwerts zu wählen. Der Antrag ist spätestens einen Monat vor dem Rentenbeginn zu stellen. Die Auszahlung erfolgt spätestens 10 Tage nach dem vereinbarten Rentenbeginn. Mit Auszahlung endet der Vertrag. Wurde das Kapitalwahlrecht ausgeübt, darf der Rentenbeginn nicht mehr verschoben werden.
Kapitalwahlrecht. (4) Zum Rentenzahlungsbeginn können Sie eine einmalige Leistung (Kapitalabfindung) oder eine Teilauszahlung beantragen.