Auslandsaufenthalt Musterklauseln

Auslandsaufenthalt. Hat die Versicherte Person nach Beginn der Leis- tungen ihren ständigen Aufenthalt im Ausland, so können wir jederzeit verlangen, dass die Versi- cherte Person oder der Versicherungsnehmer Unterlagen über die Fortdauer der Berufsunfähig- keit und ihres Grades vorlegt. Die Kosten hierfür erstatten wir maximal nach den an unserem Sitz geltenden Maßstäben und im Rahmen dieser Bedingungen. Einmal jährlich können wir umfas- sende Untersuchungen durch von uns beauftragte Ärzte in Deutschland verlangen. Notwendige Rei- se- und Übernachtungskosten übernehmen wir. Auf Untersuchungen in Deutschland können wir verzichten, wenn diese vor Ort nach den von uns in Deutschland angewendeten Grundsätzen erfol- gen. Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig davon, auf welcher Ursache der Ver- sicherungsfall beruht. Soweit nichts anderes ver- einbart ist, besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall verursacht ist • unmittelbar oder mittelbar durch Kriegser- eignisse oder innere Unruhen, sofern die Versicherte Person auf Seiten der Unru- hestifter teilgenommen hat. Diese Ein- schränkung gilt nicht, wenn die Versicher- te Person in unmittelbarem oder mittelba- rem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen berufsunfähig wird oder stirbt, denen sie während eines Aufenthalts au- ßerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war. • durch vorsätzliche Ausführung oder den strafbaren Versuch eines Verbrechens oder Vergehens durch die Versicherte Person. Dieser Ausschluss gilt nicht bei fahrlässigen und grob fahrlässigen Ver- stößen (z. B. im Straßenverkehr). • durch absichtliche Herbeiführung von Krankheit, Kräfteverfall oder Pflegebedürf- tigkeit, durch absichtliche Selbstverlet- zung oder durch versuchte Selbsttötung. Wenn uns jedoch nachgewiesen wird, dass die Handlung in einem die freie Wil- lensbestimmung ausschließenden Zu- stand krankhafter Störung der Geistestä- tigkeit begangen worden ist, werden wir bedingungsgemäß leisten. • durch Strahlen infolge Kernenergie, die das Leben oder die Gesundheit zahlrei- cher Menschen derart gefährden, dass zur Abwehr der Gefährdung eine Kata- strophenschutzbehörde oder vergleichba- re Behörde tätig wurde, • unmittelbar oder mittelbar durch den vor- sätzlichen Einsatz von atomaren, biologi- schen oder chemischen Waffen oder den vorsätzlichen Einsatz oder die vorsätzli- che Freisetzung von radioaktiven, biologi- schen oder chemischen Stoffen, sofern der Einsatz oder da...
Auslandsaufenthalt. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen - die auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind, - die bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt innerhalb Europas bis zu 5 Jahren und außerhalb Europas bis zu 3 Jahren eingetreten sind. Bei in den USA/US-Territorien und Kanada eintretenden Versicherungsfällen oder dort geltend gemachten Ansprüchen werden - abweichend von Ziffer 6.5 AHB - unsere Aufwendungen für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die uns nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf unsere Weisung hin entstanden sind. Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. Unsere Leistung erfolgt in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt, die der Europäischen Währungsunion angehören, gelten unsere Verpflichtungen mit dem Zeitpunkt erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
Auslandsaufenthalt. 20.1 Begibt sich die versicherte Person ohne vorgän- gige Information an Helsana ins Ausland zur Behandlung, Pflege oder Niederkunft, werden keine Leistungen erbracht. Ausgenommen davon sind Grenzgänger mit einer gültigen Grenzgän- gerbewilligung X. Xxx dürfen sich im Land ihres Wohnsitzes behandeln lassen.
Auslandsaufenthalt. Frau/ Xxxx wird während ihrer/ seiner Dissertation X Monate im Ausland verbringen. Dieser Aufenthalt ist gekoppelt an die Erlangung neuer Kenntnisse zum Promotionsthema/ an den Ausbau der Fremdsprachenkenntnisse/ an das Erlernen spezieller oder neuer Methodik/ der Kontaktpflege zu einem Kooperationspartner oder der kooperierenden Universität. Zur Finanzierung des Auslandsaufenthaltes wird Frau/ Herr sich um ein Stipendium bemühen/ Die Finanzierung des Auslandsaufenthalts erfolgt im Rahmen des Drittmittelprojekts / aus Geldern der Fakultät/ … Frau/ Xxxx wird während der Dauer ihrer/ seiner Promotion XX Stunden ihrer/ seiner Arbeitszeit für den Ausbau außerfachlicher Qualifikationen verwenden. Der Besuch dafür geeigneter Veranstaltungen oder Seminare wird mit Frau/ Herrn Prof. abgestimmt und – wenn möglich – durch die Erlangung einer Bescheinigung oder eines Zertifikats belegt. Frau/ Herr Prof. wird Frau/ Herrn bei der Erlangung außerfachlicher Qualifikationen unterstützen und ist gewillt, ihr/ ihm die entsprechende Arbeitszeit zu gewähren.
Auslandsaufenthalt. 17.1 Abweichend von Ziffer 7.9 AHB ist bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt Ihre gesetzliche Haftpflicht für im Ausland vorkom- mende Versicherungsfälle eingeschlossen. Ein Aufenthalt gilt als vorübergehend: − in Ländern der Europäischen Union, in der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island, wenn Sie dort nicht dauerhaft leben; − in allen anderen Ländern bis zu 3 Jahre.
Auslandsaufenthalt. Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr ist eingeschlossen – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als er- füllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist. Sofern für den Versicherungsnehmer auch die Privat-Haftpflichtversicherung bei der Waldenburger Versicherung AG besteht, hat die dortige Regelung auch für die Tierhalter-Haftpflichtversicherung Gültigkeit.
Auslandsaufenthalt. (10) Der Versicherungsschutz gilt weltweit. Dies gilt auch, wenn Sie Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen.
Auslandsaufenthalt. □ Der Doktorand wird während seiner Promotion Monate im Ausland verbringen. Dieser Aufenthalt ist gekoppelt an - die Erlangung neuer Kenntnisse zum Dissertationsthema - den Ausbau der Fremdsprachenkenntnisse - das Erlernen einer speziellen oder neuen Methodik - die Kontaktpflege zu einem Kooperationspartner oder zu der kooperierenden Universität. Zur Finanzierung des Auslandsaufenthaltes wird sich der Doktorand um ein Stipendium bemühen. Die Finanzierung des Auslandsaufenthalts erfolgt im Rahmen des Drittmittelprojekts / aus Geldern des Fachbereichs / . □ Ein Auslandsaufenthalt ist nicht vorgesehen.
Auslandsaufenthalt. Leistungen erhalten Sie für Versicherungsfälle im Gebiet der Europäischen Union sowie der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. Außerhalb dieser Staaten besteht bei einem vorübergehenden Aufenthalt - bis zu zwei Monaten - Versicherungsschutz. Muss der Aufenthalt wegen notwendiger Heilbehandlung über den vorübergehenden Aufenthalt hinaus ausgedehnt werden, besteht Versicherungsschutz. Dies gilt solange die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Für längere Auslandsaufenthalte außerhal b der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraum s ist Versicherungsschutz gesondert zu vereinbaren. Aufwendungen für Heilbehandlungen im Ausland sind erstattungsfähig, soweit diese auch entsprechend der jeweils gültigen GOÄ/GOZ berechnet werden können.
Auslandsaufenthalt. Der Versicherungsschutz gilt weltweit. Dies gilt auch, wenn Sie b) Berufsunfähigkeitsrente Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen. Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente. Die Rente zahlen wir monatlich im Voraus. Tritt eine Berufsunfähigkeit im Sinne die- ser Bedingungen während des Monats ein, erfolgt eine anteili- ge Zahlung. (8) (9) – unbesetzt – Nachversicherungsgarantie Sie haben das Recht, die versicherte Berufsunfähigkeitsrente Bei einem geringeren Grad der Berufsunfähigkeit als 50 % be- steht kein Anspruch auf diese Versicherungsleistungen. ohne erneute Gesundheitsprüfung zu erhöhen (Nachversiche- rungsgarantie):