Auslandsaufenthalt. Hat die Versicherte Person nach Beginn der Leis- tungen ihren ständigen Aufenthalt im Ausland, so können wir jederzeit verlangen, dass die Versi- cherte Person oder der Versicherungsnehmer Un- terlagen über die Fortdauer der Berufsunfähigkeit und ihres Grades vorlegt. Die Kosten hierfür er- statten wir maximal nach den an unserem Sitz geltenden Maßstäben und im Rahmen dieser Be- dingungen. Einmal jährlich können wir umfas- sende Untersuchungen durch von uns beauftragte Ärzte in Deutschland verlangen. Notwendige Reise- und Übernachtungskosten übernehmen wir. Auf Untersuchungen in Deutschland können wir verzichten, wenn diese vor Ort nach den von uns in Deutschland angewendeten Grundsätzen erfolgen.
Auslandsaufenthalt. 1. Eingeschlossen ist – abweichend von Nr. 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Schadens- ereignissen für vorübergehenden Auslandsaufenthalt bis Weltweit: bis zu drei Jahren (Classic) / bis zu fünf Jahren (Premium) in den Ländern der Europäischen Union sowie der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen, Island, Monaco, San Xxxxxx und Andorra bis zu drei Jahren (Classic) / Zeitlich unbegrenzt (Premium) Zusätzlich ist die gesetzliche Haftpflicht aus der vorübergehenden Benutzung oder Anmietung (nicht dem Eigentum) von einer im Ausland gelegenen Ferienwohnung und -haus einschließlich der dazugehörigen Garage und Gärten versichert. Zusätzlich ist in diesem Fall die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses, auch Ferienwohnung oder –hauses einschließlich der dazugehörigen Garage und Gärten versichert. Fest installierte Wohnwagen sind Ferienhäusern gleichgestellt. Die Leistungen erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, an dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist. Voraussetzung hierfür ist die Beibehaltung Ihres deutschen Hauptwohnsitzes.
2. Haben Sieim Ausland durchbehördliche Anordnung eine Kaution zur Sicherstellung von Leistungen aufgrund Ihrer gesetzlichen Haftpflicht zu hinterlegen, stellen wir Ihnen den erforderlichen Betrag je Versicherungsfall und für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres bis zum Doppelten dieser dort genannten Summe zur Verfügung. Der Kautionsbetrag wird auf eine von uns zu leistende Schadensersatzzahlung angerechnet. Ist die Kaution höher als der zu leistende Schadensersatz, so sind Sie verpflichtet, die Differenz zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, wenn die Kaution als Strafe, Geldbuße oder für die Durchsetzung nicht versicherter Schadensersatzforderungen einbehalten wird oder die Kaution verfallen ist. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall begrenzt auf für Schäden während eines Auslandsaufenthaltes 25.000 € 000.000 €
Auslandsaufenthalt. Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.9 AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen - die auf eine versicherte Handlung im Inland bzw. auf ein im Inland bestehendes versichertes Risiko zurückzuführen sind, - die bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt innerhalb Europas bis zu 3 Jahren und außerhalb Europas bis zu 1 Jahr eingetreten sind. Bei in den USA/US-Territorien und Kanada eintretenden Versicherungsfällen oder dort geltend gemachten Ansprüchen werden - abweichend von Ziffer 6.5 AHB – unsere Aufwendungen für Kosten als Leistungen auf die Versicherungssumme angerechnet. Kosten sind: Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten, Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die uns nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf unsere Weisung hin entstanden sind. Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplary damages. Unsere Leistung erfolgt in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten liegt, die der Europäischen Währungsunion angehören, gelten unsere Verpflichtungen mit dem Zeitpunkt erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
Auslandsaufenthalt. Der Versicherungsschutz gilt weltweit. Dies gilt auch, wenn Sie Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen.
Auslandsaufenthalt. Bei vorübergehenden Aufenthalten in anderen Staaten der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie in der Schweiz besteht Versicherungsschutz. Wir sind jedoch höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet, die wir bei einem Aufenthalt in Deutschland zu erbringen hätten. Dies gilt entsprechend, wenn eine versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Staat der EU bzw. des EWR verlegt. Bei Aufenthalten in Staaten außerhalb der EU, des EWR und der Schweiz besteht kein Versicherungsschutz. Die in ausländischer Währung entstandenen Aufwendungen rechnen wir in Euro um. Maßgeblich ist der Kurs des Tages, an dem wir die Belege erhalten. Als Kurs des Tages gilt der offizielle Euro- Wechselkurs der Europäischen Zentralbank. Für nicht gehandelte Währungen ohne Referenzkurse, gilt der Kurs nach dem jeweils neuesten Stand der Deutsche Bundesbank. Wenn die zur Bezahlung der Rechnung notwendigen Devisen zu einem ungünstigeren Kurs erworben wurden , so gilt dieser Kurs. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie dies durch Bankbeleg nachweisen.
Auslandsaufenthalt. Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis zu einem Jahr ist eingeschlossen – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus im Ausland vorkommenden Versicherungsfällen. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als er- füllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist. Sofern für den Versicherungsnehmer auch die Privat-Haftpflichtversicherung bei der Waldenburger Versicherung AG besteht, hat die dortige Regelung auch für die Tierhalter-Haftpflichtversicherung Gültigkeit.
Auslandsaufenthalt. Frau/ Xxxx wird während ihrer/ seiner Dissertation X Monate im Ausland verbringen. Dieser Aufenthalt ist gekoppelt an die Erlangung neuer Kenntnisse zum Promotionsthema/ an den Ausbau der Fremdsprachenkenntnisse/ an das Erlernen spezieller oder neuer Methodik/ der Kontaktpflege zu einem Kooperationspartner oder der kooperierenden Universität. Zur Finanzierung des Auslandsaufenthaltes wird Frau/ Herr sich um ein Stipendium bemühen/ Die Finanzierung des Auslandsaufenthalts erfolgt im Rahmen des Drittmittelprojekts / aus Geldern der Fakultät/ …
Auslandsaufenthalt. Dienstherr der im Haushalt tätigen Personen
Auslandsaufenthalt a) Ihr Versicherungsschutz im Ausland richtet sich danach, in welchem Staat der Versicherungsfall eingetreten ist.
Auslandsaufenthalt. Der Versicherungsschutz gilt weltweit. Dies gilt auch, wenn Sie