Kapitel Schlussbestimmungen. Art. 63 Beitritt, Austritt, Änderung und Aufhebung 1 Jeder Kanton kann der Vereinbarung durch Erklärung gegenüber dem InöB beitre- ten. 2 Der Austritt kann auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist sechs Monate im Voraus dem InöB anzuzeigen. 3 Der Beitritt und der Austritt sowie die Änderung oder Aufhebung dieser Vereinba- rung werden der Bundeskanzlei durch das InöB zur Kenntnis gebracht. 4 Die Kantone können unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz Ausführungsbestimmungen insbesondere zu den Artikeln 10, 12 und 26 er- lassen.
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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb), Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)
Kapitel Schlussbestimmungen. Art. 63 Beitritt, Austritt, Änderung und Aufhebung
1 Jeder Kanton kann der Vereinbarung durch Erklärung gegenüber dem InöB beitre- tenbeitreten.
2 Der Austritt kann auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist sechs Monate im Voraus dem InöB anzuzeigen.
3 Der Beitritt und der Austritt sowie die Änderung oder Aufhebung dieser Vereinba- rung Vereinbarung werden der Bundeskanzlei durch das InöB zur Kenntnis gebrachtge- bracht.
4 Die Kantone können unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen Verpflichtun- gen der Schweiz Ausführungsbestimmungen insbesondere zu den Artikeln 10, 12 und 26 er- lassenerlassen.
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Kapitel Schlussbestimmungen. Art. 63 Beitritt, Austritt, Änderung und Aufhebung
1 Jeder Kanton kann der Vereinbarung durch Erklärung gegenüber dem InöB beitre- tenbeitreten.
2 Der Austritt kann auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist sechs Monate im Voraus dem InöB anzuzeigen.
3 Der Beitritt und der Austritt sowie die Änderung oder Aufhebung dieser Vereinba- rung Vereinbarung werden der Bundeskanzlei durch das InöB zur Kenntnis gebrachtge- bracht.
4 Die Kantone können unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz Ausführungsbestimmungen insbesondere zu den Artikeln 10, 12 und 26 er- lassenerlassen.
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1 Jeder Kanton kann der Vereinbarung durch Erklärung gegenüber dem InöB beitre- tenbeitreten.
2 Der Austritt kann auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist sechs Monate im Voraus dem InöB anzuzeigen.
3 Der Beitritt und der Austritt sowie die Änderung oder Aufhebung dieser Vereinba- rung Vereinbarung werden der Bundeskanzlei durch das InöB zur Kenntnis gebracht.
4 Die Kantone können unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz Ausführungsbestimmungen Ausführungs- bestimmungen insbesondere zu den Artikeln 10, 12 und 26 er- lassenerlassen.
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