Kapitel Schlussbestimmungen. Art. 63 Beitritt, Austritt, Änderung und Aufhebung 1 Jeder Kanton kann der Vereinbarung durch Erklärung gegenüber dem InöB beitreten. 2 Der Austritt kann auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist sechs Monate im Voraus dem InöB anzuzeigen. 3 Der Beitritt und der Austritt sowie die Änderung oder Aufhebung dieser Vereinbarung werden der Bundeskanzlei durch das InöB zur Kenntnis ge- bracht. 4 Die Kantone können unter Beachtung der internationalen Verpflichtun- gen der Schweiz Ausführungsbestimmungen insbesondere zu den Artikeln 10, 12 und 26 erlassen.
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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb), Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)
Kapitel Schlussbestimmungen. Art. 63 Beitritt, Austritt, Änderung und Aufhebung
1 Jeder Kanton kann der Vereinbarung durch Erklärung gegenüber dem InöB beitretenbeitre- ten.
2 Der Austritt kann auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist sechs Monate im Voraus dem InöB anzuzeigen.
3 Der Beitritt und der Austritt sowie die Änderung oder Aufhebung dieser Vereinbarung Vereinba- rung werden der Bundeskanzlei durch das InöB zur Kenntnis ge- brachtgebracht.
4 Die Kantone können unter Beachtung der internationalen Verpflichtun- gen Verpflichtungen der Schweiz Ausführungsbestimmungen insbesondere zu den Artikeln 10, 12 und 26 erlassener- lassen.
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Kapitel Schlussbestimmungen. Art. 63 Beitritt, Austritt, Änderung und Aufhebung
1 Jeder Kanton kann der Vereinbarung durch Erklärung gegenüber dem InöB beitreten.
2 Der Austritt kann auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist sechs Monate im Voraus dem InöB anzuzeigen.
3 Der Beitritt und der Austritt sowie die Änderung oder Aufhebung dieser Vereinbarung werden der Bundeskanzlei durch das InöB zur Kenntnis ge- brachtgebracht.
4 Die Kantone können unter Beachtung der internationalen Verpflichtun- gen Verpflichtungen der Schweiz Ausführungsbestimmungen Ausführungs- bestimmungen insbesondere zu den Artikeln 10, 12 und 26 erlassen.
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1 Jeder Kanton kann der Vereinbarung durch Erklärung gegenüber dem InöB beitreten.
2 Der Austritt kann auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist sechs Monate im Voraus dem InöB anzuzeigen.
3 Der Beitritt und der Austritt sowie die Änderung oder Aufhebung dieser Vereinbarung werden der Bundeskanzlei durch das InöB zur Kenntnis ge- bracht.
4 Die Kantone können unter Beachtung der internationalen Verpflichtun- gen Verpflichtungen der Schweiz Ausführungsbestimmungen insbesondere zu den Artikeln 10, 12 und 26 erlassen.
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