Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit Musterklauseln

Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit. Artikel XXI des GATT 199431 ist anwendbar und wird hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommen übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt.
Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit. Artikel XIVbis Absatz 1 des GATS62 findet Anwendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit. (1) Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass es
Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit. Dieses Kapitel ist nicht dahingehend auszulegen, dass es:
Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit. Für die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bezüglich der Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit findet Artikel XXI des GATT 199428 Anwendung, der hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.
Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit. Für die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bezüglich der Aus- nahmen zur Wahrung der Sicherheit findet Art. XXI des GATT 1994 An- wendung, der hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkom- mens erklärt wird.
Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit. (1) Dieses Abkommen ist nicht dahin gehend auszulegen, dass es Nothing in this Agreement shall be construed:
Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit. Art. 2.22
Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit. Art. 3.18 Listen der spezifischen Verpflichtungen Art. 3.19 Änderung der Listen
Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit. Für die Zwecke dieses Kapitels richten sich die Rechte und Pflichten der Vertragspar- teien in Bezug auf Ausnahmen aus Gründen der nationalen Sicherheit nach Artikel XXI GATT 199431, der hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird. 30 SR 0.632.20, Anhang 1A.1 31 SR 0.632.20, Anhang 1A.1