Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit des GATT 199434 findet Anwendung und wird hiermit mutatis mutan- dis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit. Für die Zwecke dieses Abkommens findet Artikel XIVbis Absatz 1 des GATS An- wendung und wird hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit. (1) Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass es
a) die Vertragsparteien verpflichtet, Informationen zu übermitteln, deren Weitergabe nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde;
1 Maßnahmen, die auf eine wirksame oder gerechte Festsetzung oder Erhebung direkter Steuern abzielen, umfassen Maßnahmen einer Vertragspartei im Rahmen ihres Steuersystems,
i) die für gebietsfremde Investoren und Dienstleister gelten, in Anerkennung der Tatsache, dass sich die Steuerpflicht Gebietsfremder nach den steuerpflichtigen Einheiten richtet, die im Gebiet einer Vertragspartei belegen sind oder von dort aus Aufträge unter- vergeben;
ii) die für Gebietsfremde gelten, um die Festsetzung oder Erhebung von Steuern im Gebiet einer Vertragspartei zu gewährleisten;
iii) die für Gebietsfremde oder Gebietsansässige gelten, um Steuerhinterziehung oder -umgehung zu verhindern, einschließlich Durchsetzungsmaßnahmen;
iv) die für Nutzer von Dienstleistungen gelten, die im Gebiet der anderen Vertragspartei oder von dort aus erbracht werden, um die Festsetzung oder Erhebung von Steuern aus Quellen im Gebiet einer Vertragspartei zu gewährleisten;
v) die unterscheiden zwischen Investoren und Dienstleistern, die einer Steuerpflicht für ihre weltweiten steuerpflichtigen Einheiten unterliegen, und anderen Investoren und Dienstleistern, in Anerkennung des Unterschieds in der Art der Steuerbemessungs- grundlage zwischen beiden; oder
vi) die dazu dienen, Einkommen, Gewinn, Wertzuwachs, Verlust, Abzüge oder anrechen- bare Beträge in Bezug auf gebietsansässige Personen oder Tochtergesellschaften oder verbundene Personen oder Tochtergesellschaften derselben Person zu ermitteln, zuzu- ordnen oder aufzuteilen, um die Steuergrundlage der Vertragsparteien zu bewahren.
b) die Vertragsparteien daran hindert, zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen für notwendig erachtete Maßnahmen zu treffen
i) in Bezug auf spaltbare und fusionsfähige Stoffe oder die Stoffe, aus denen sie gewonnen werden,
ii) in Bezug auf Wirtschaftstätigkeiten, die direkt oder indirekt der Versorgung einer militärischen Einrichtung dienen,
iii) in Zusammenhang mit der Herstellung von Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder dem Handel damit,
iv) in Bezug auf öffentliche Beschaffungen, die für die Zwecke der nationalen Sicherheit oder der nationalen Verteidigung unentbehrlich sind, oder
v) im Falle eines Krieges oder bei sonstigen ernsten Krisen in den internationalen Beziehu...
Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit. Für die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bezüglich der Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit findet Artikel XXI des GATT 1994 Anwendung, der hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.
Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit. Art. 2.22
Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit. Listen der spezifischen Verpflichtungen Art. 3.19 Änderung der Listen
Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit. Keine Bestimmung dieses Kapitels soll dahingehend ausgelegt werden, dass:
(a) sie einer Vertragspartei die Verpflichtung auferlegt, Auskünfte zu erteilen, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheits- interessen zuwiderläuft;
(b) eine Vertragspartei daran gehindert wird, Massnahmen zu treffen, die sie zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen als erforderlich erachtet:
(i) in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar der Versorgung einer militärischen Einrichtung dienen,
(ii) in Bezug auf spaltbare und fusionsfähige Stoffe oder die Rohstoffe, aus denen sie erzeugt werden,
(iii) in Kriegszeiten oder bei anderen ernsthaften internationalen Spannun- gen; oder
(c) eine Vertragspartei daran gehindert wird, eine Massnahme zur Erfüllung ih- rer Pflichten aufgrund der Charta der Vereinten Nationen21 zur Erhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu treffen. 21 SR 0.120
Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit. Für die Zwecke dieses Kapitels richten sich die Rechte und Pflichten der Vertragspar- teien in Bezug auf Ausnahmen aus Gründen der nationalen Sicherheit nach Artikel XXI GATT 199431, der hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird. 30 SR 0.632.20, Anhang 1A.1 31 SR 0.632.20, Anhang 1A.1
Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit. Kapitel: Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse
Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit. Absatz 1 des GATS65 ist anwendbar und wird hiermit mutatis mutan- dis in dieses Kapitel übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt.