Kauf von Software Musterklauseln

Kauf von Software. 2.1 Im Rahmen des Kaufvertrages über Software räumt AN dem Kunden an der Soft- ware das einfache, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht zur Nutzung in dem in der Bestellung näher bezeichneten Umfang ein. Die Rechtsübertragung erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung der vertragsgemäßen Kaufpreiszahlung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung der Quell-Programme.
Kauf von Software. 2.1 Der Kunde hat keinen Anspruch auf Überlassung der Quell-Programme.
Kauf von Software. 2.1 Im Rahmen des Kaufvertrages über Software räumt CGM LAUER dem Anwender das einfache, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht zur Nutzung der in dem Bestellungsblatt näher bezeichneten Programme für die vorgesehene Anzahl von Netzwerkarbeitsplätzen ein. Alle Urheberrechte an der Software und an deren Inhalt verblei- ben bei CGM LAUER.
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  • Öffentlichkeitsarbeit 6.1 Der Auftragnehmer hat die ihm im Rahmen der Baudurchführung bekannt gewordenen Vorgänge, Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung aller Leistungen unbegrenzt fort.

  • Bekanntmachung Jede Ersetzung ist gemäß § 12 bekannt zu machen.

  • Ausschüttungen Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu- erpflichtig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungs- unternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Ausschüt- tungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.