Zurückbehaltung und Aufrechnung. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder anerkannten Forderungen. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist nur zulässig bei unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder anerkannten Gegenansprüchen, sowie solchen, die auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.
Zurückbehaltung und Aufrechnung. Eine Aufrechnung mit allfälligen Ansprüchen, welche dem Kunden gegen uns zustehen, ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Forderung von uns nicht bestritten wird oder rechtskräftig festgestellt wurde. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Kunden auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.
Zurückbehaltung und Aufrechnung. Der Auftragnehmer kann ein Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht oder eine Auf- rechnung nur erklären, soweit die Gegenfor- derung rechtskräftig festgestellt ist oder nicht bestritten wird.
Zurückbehaltung und Aufrechnung. 12.1 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen die Aufrechnung erklären und auch nur wegen solcher Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
Zurückbehaltung und Aufrechnung. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenan- sprüche geltend gemacht werden, nur bei unserer Zustimmung oder bei rechtskräftig festgestellten Gegen- ansprüchen berechtigt.
Zurückbehaltung und Aufrechnung. Der Auftragnehmer kann ein Zurückbehaltungsoder Leis- tungsverweigerungsrecht oder eine Aufrechnung nur erklä- ren, soweit die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt ist oder nicht bestritten wird.
Zurückbehaltung und Aufrechnung. (1) Der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestell- ten Gegenforderungen die Aufrechnung erklären und auch nur wegen solcher Forde- rungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
(2) Der Vertragspartner kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
Zurückbehaltung und Aufrechnung. Der Besteller kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Zu einer Aufrechnung ist er nur berechtigt, wenn wir die Gegenforderung anerkannt haben oder diese rechtskräftig festgestellt worden ist.
Zurückbehaltung und Aufrechnung. Der AUFTRAGGEBER ist weder zur Zurückbehaltung von Zahlungen wegen Gegenansprüchen, die nicht auf diesem Vertragsverhältnis beruhen, noch zur Verrechnung mit von BI- ZERBA bestrittenen oder noch nicht rechtskräftig festgestell- ten Forderungen berechtigt. Bei Ansprüchen aufgrund einer Pflichtverletzung aus diesem Vertragsverhältnis von BIZERBA bleiben die Gegenrechte des AUFTRAGGEBERS unberührt.
Zurückbehaltung und Aufrechnung. 5.1 Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Schumag anerkannt sind. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des Auftraggebers aus demselben Vertragsverhältnis. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.