Zurückbehaltung und Aufrechnung Musterklauseln

Zurückbehaltung und Aufrechnung. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur zulässig mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder anerkannten Forderungen. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist nur zulässig bei unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder anerkannten Gegenansprüchen, sowie solchen, die auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen.
Zurückbehaltung und Aufrechnung. Eine Aufrechnung mit allfälligen Ansprüchen, welche dem Kunden gegen uns zustehen, ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Forderung von uns nicht bestritten wird oder rechtskräftig festgestellt wurde. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Kunden auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.
Zurückbehaltung und Aufrechnung. Der Auftragnehmer kann ein Zurückbehaltungs- oder Leis- tungsverweigerungsrecht oder eine Aufrechnung nur erklä- ren, soweit die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt ist oder nicht bestritten wird.
Zurückbehaltung und Aufrechnung. (1) Der Besteller kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen die Aufrechnung erklären und auch nur wegen solcher Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
Zurückbehaltung und Aufrechnung. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur bei unserer Zustimmung oder bei rechts- kräftig festgestellten Gegenansprüchen berechtigt.
Zurückbehaltung und Aufrechnung. Der Auftragnehmer kann ein Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht oder eine Aufrechnung nur erklären, soweit die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt ist oder nicht bestritten wird bzw. Entscheidungsreife erlangt hat.
Zurückbehaltung und Aufrechnung. Der AUFTRAGGEBER ist weder zur Zurückbehaltung von Zahlungen wegen Gegenansprüchen, die nicht auf diesem Vertragsverhältnis beruhen, noch zur Verrechnung mit von BI- ZERBA bestrittenen oder noch nicht rechtskräftig festgestell- ten Forderungen berechtigt. Bei Ansprüchen aufgrund einer Pflichtverletzung aus diesem Vertragsverhältnis von BIZERBA bleiben die Gegenrechte des AUFTRAGGEBERS unberührt.
Zurückbehaltung und Aufrechnung. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gegen unsere Forderungen und die Aufrechnung mit Gegenforderungen sind nur zulässig, wenn die Gegen Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Einkaufsbedingungen 07/2002
Zurückbehaltung und Aufrechnung. 1. Der Auftraggeber hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns anerkannt wurden.
Zurückbehaltung und Aufrechnung. Dem Auftraggeber steht ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht nur zu, wenn der Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.