Kaufangebot Musterklauseln

Kaufangebot. Das Angebot ist auf den Erwerb von Stammaktien der TEERAG mit einem Gesamtnominale von ATS 46,029.100,- gerichtet, das sind derzeit 41,845 % des gesamten Grundkapitals der Zielgesellschaft und 100 % der derzeit nicht im Eigentum der Bieter stehenden Stammaktien der TEERAG. Unter Berücksichtigung der verbindlichen Verzichtserklärungen der Bank Austria Aktiengesellschaft und der STÄDTISCHE, das gegenständliche Übernahmeangebot hinsichtlich des ΒΑ-Pakets bzw. des STÄDTISCHE-Pakets nicht anzunehmen, betrifft das gegenständliche Übernahmeangebot daher effektiv Stammaktien der TEERAG im Gesamtnominale von ATS 10,972.800,- bzw. 9,975 %. Das Angebot betrifft Stammaktien der TEERAG Nominale von je ATS 100,-, ATS 1.000,- oder ATS 10.000,- (in der Folge als "Angebotsaktien" bezeichnet). In der 78. ordentlichen Hauptversammlung der TEERAG, abgehalten am 04.07.2000, wurde beschlossen, das Grundkapital der TEERAG gemäß 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz auf Euro umzustellen. Ebenso wurde beschlossen, die Nennbetragsaktien in nennwertlose Stückaktien umzuwandeln, und zwar die bisherigen 5,500 Stück Aktien im Nennbetrag von je ATS 10.000,- in 550.000 Stückaktien, bisherigen 32.200 Stück Aktien im Nennbetrag von je ATS 1.000,- in 322.000 Stückaktien und die bisherigen 228.000 Stück Aktien im Nennbetrag von je ATS 100,- in 228.000 Stückaktien (in der Folge kurz als "TEERAG-Aktienumwandlung" bezeichnet). Ab Wirksamwerden der TEERAG-Aktienumwandlung hat die TEERAG daher ein Grundkapital von EUR 7,994.011,76, zerlegt in 1,100.000 nennbetragslose Stückaktien, dies ohne Berücksichtigung der im Zuge der ALLBAU-Einbringung an die PORR zu begebenden jungen TEERAG-Aktien. Für den Fall, daß die TEERAG-Aktienumwandlung vor Ende der Angebotsfrist wirksam werden sollte, bezieht sich dieses Angebot zu wirtschaftlich gleichen Bedingungen auf die nennwertlosen Stückaktien der Angebotsadressaten an der TEERAG (dazu näher in Punkt 2.). Das Angebot steht unter der in Punkt 4. näher dargestellten Bedingung der kartellrechtlichen Nichtuntersagung (i) des Erwerbs einer 50 % übersteigenden Beteiligung durch die PORR an der TEERAG (§ 41 Abs 1 Z 3 KartG) und (ii) der Entstehung eines Gemeinschaftsunternehmens (§ 41 Abs 2 KartG) von PORR und BMG.
Kaufangebot. Erwerben wir das Dienstrad zum Leasingende, so steht es uns frei, dem Nutzer ein Kaufangebot über das Dienstrad zu machen.
Kaufangebot. Wenn die Bank durch Veröffentlichung im dänischen Staatsanzeiger (Statstidende) oder in überregionalen Tageszeitungen davon Kenntnis erlangt, dass Kaufangebo- te gemacht sind, benachrichtigt die Bank die betreffenden Kunden davon, wenn die Zeitfrist dies ermöglicht. Die Benachrichtigung stellt keine Empfehlung dar, sondern dient nur zur Information über das Kaufangebot und even- tuell das Kaufangebot. Die Bank übernimmt keine Haftung, wenn Sie das Kaufangebot nicht annehmen. Wenn die Wertpapiere nach der Veröffentlichung zur Verwahrung eingereicht wurden, können Sie nicht damit rechnen, dass die Bank Sie über das Kaufangebot informiert.
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  • Angebot Gründe für das Angebot und Zweckbestimmung der Erlöse, sofern diese nicht in der Gewinnerzielung und/oder der Absicherung bestimmter Risiken liegt. Entfällt; die Gründe für das Angebot sind Gewinnerzielung und/oder Absicherung bestimmter Risiken und die Nettoerlöse aus der Begebung von Optionsscheinen, die in diesem Basisprospekt dargestellt werden, werden vom Emittenten für seine allgemeinen Unternehmenszwecke verwendet.

  • Datenschutzbestimmungen 1) Daten von Kunden erheben wir nur im Rahmen der Abwicklung von Verträgen. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Telemediengesetzes (TMG) und der EU-DSGVO durch uns beachtet. Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Wir verweisen auf unsere ausführliche Datenschutzerklärung unter xxx.xxxxxxx.xx. 2) Ohne die Einwilligung von Kunden werden wir Daten des Kunden nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen.

  • Schutzumfang Die Bank ist dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverban- des deutscher Banken e.V. angeschlossen. Der Einlagensiche- rungsfonds sichert gemäß seinem Statut – vorbehaltlich der darin vorgesehenen Ausnahmen – Einlagen, d.h. Guthaben, die sich im Rahmen von Bankgeschäften aus Beträgen, die auf einem Konto verblieben sind, oder aus Zwischenpositionen ergeben und die nach den geltenden Bedingungen von der Bank zurückzuzahlen sind. Nicht gesichert werden unter anderem die zu den Eigenmitteln der Bank zählenden Einlagen, Verbindlichkeiten aus Inhaber- und Orderschuldverschreibungen sowie Einlagen von Kreditinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Finanzinstituten im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Wertpapierfirmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2004/39/EG und Gebietskörperschaften. Einlagen von anderen Gläubigern als natürlichen Personen und rechtsfähigen Stiftungen werden nur geschützt, wenn (i) es sich bei der Einlage um keine Verbindlichkeit aus einer Na- mensschuldverschreibung oder einem Schuldscheindarlehen handelt und (ii) die Laufzeit der Einlage nicht mehr als 18 Monate beträgt. Auf Einlagen, die bereits vor dem 01. Januar 2020 bestanden ha- ben, findet die Laufzeitbeschränkung keine Anwendung. Nach dem 31. Dezember 2019 entfällt der Bestandsschutz nach vorstehendem Satz, sobald die betreffende Einlage fällig wird, gekündigt werden kann oder anderweitig zurückgefordert wer- den kann, oder wenn die Einlage im Wege einer Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergeht. Verbindlichkeiten der Banken, die bereits vor dem 1. Oktober 2017 bestanden haben, werden nach Maßgabe und unter den Voraussetzungen der bis zum 1. Oktober 2017 geltenden Rege- lungen des Statuts des Einlagensicherungsfonds gesichert. Nach dem 30. September 2017 entfällt der Bestandsschutz nach dem vorstehenden Satz, sobald die betreffende Verbindlichkeit fällig wird, gekündigt oder anderweitig zurückgefordert werden kann, oder wenn die Verbindlichkeit im Wege einer Einzel- oder Ge- samtrechtsnachfolge übergeht.

  • Verhaltenskodex Wir haben uns über die Teilnahmebedingungen des Plattformbetreibers eBay hinaus keinem besonderen Verhaltenskodex (Regelwerk) unterworfen.

  • Angebote 2.01 Unsere Angebote sind stets freibleibend. Der Vertrag kommt im Zweifel erst mit und in jedem Fall nur nach Maßgabe und Inhalt unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande, sofern eine solche erteilt wird. Individualvertragsvereinbarungen bleiben hiervon unberührt. 2.02 Mitgeteilte Richtpreise sind keine Offerten und werden nur bei Vereinbarung Grundlage des Vertrages. An unsere Angebotspreise sind wir längstens für einen Zeitraum von vier Monaten bis Auftragserteilung gebunden. 2.03 Angebote nebst Anlagen dürfen ohne unser Einverständnis Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

  • Kundenkennungen Für das Verfahren hat der Kunde die ihm mitgeteilte IBAN1 und bei grenzüberschreitenden Zahlungen außerhalb des Europäischen Wirtschafts- raums2 zusätzlich den BIC3 der Bank als seine Kundenkennung gegenüber dem Zahlungsempfänger zu verwenden, da die Bank berechtigt ist, die Zahlung aufgrund der SEPA-Basis-Lastschrift ausschließlich auf der Grundlage der ihr übermittelten Kundenkennung auszuführen. Die Bank und die weiteren beteiligten Stellen führen die Zahlung an den Zahlungsempfänger anhand der im Lastschriftdatensatz vom Zahlungsempfänger als dessen Kundenkennung angegebenen IBAN und bei grenzüberschreitenden Zahlungen außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums zusätzlich angegebe- nen BIC des Zahlungsempfängers aus.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Kostenvoranschlag Der Kostenvoranschlag ist innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung vom Leistungserbringer an die KKH zu übermitteln. Maßgebend für die Recht- zeitigkeit ist das Datum der Absendung durch den Leistungserbringer. Soll die Versorgung mit den vertragsgegenständlichen Hilfsmitteln über den vereinbarten/ge- nehmigten Versorgungszeitraum fortgesetzt werden, hat der Leistungserbringer frühestens 28 Tage, spätestens 5 Tage vor Ablauf des genehmigten Versorgungszeitraumes der KKH dieses schriftlich mitzuteilen. Hierzu übermittelt der Leistungserbringer (erneut) einen Kostenvoranschlag nach Maßgabe der Anlage 05: „Datenübermittlung“ mit den dort vorgesehenen (Mindest-) Angaben. Eine Übermittlung eines Kostenvoranschlages ist nicht erforderlich, wenn die Leistung nicht genehmigungspflichtig ist.

  • Zweck Diese Vereinbarung bezweckt: a) den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel; b) die Transparenz des Vergabeverfahrens; c) die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter; d) die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.

  • Sachverständigenkosten Die Kosten eines Sachverständigen erstatten wir nur, wenn wir dessen Beauftragung veranlasst oder ihr zugestimmt haben.