Kein Verzicht. Macht einer der Vertragspartner seine Rechte aus einer Bestimmung dieser Vereinbarung nicht geltend, so stellt dies weder einen Verzicht auf die Bestimmung dar, noch berührt es die Wirksamkeit dieser Vereinbarung oder von Teilen derselben oder das Recht des anderen Vertragspartners zur späteren Geltendmachung von Rechten aus jeder beliebigen Bestimmung dieser Vereinbarung.
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