Kein Verzicht. Das Versäumnis einer Partei, die hierunter eingeräumten Rechte durchzusetzen oder im Falle eines Verstoßes gegen die andere Partei zu handeln, gilt nicht als Verzichtserklärung seitens der Vertragspartei hinsichtlich der späteren Durchsetzung von Rechten oder späteren Handlungen im Falle künftiger Verstöße.
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Kein Verzicht. Das Versäumnis einer ParteiSollte es eine Partei versäumen, die hierunter eingeräumten hierin gewährten Rechte durchzusetzen oder im Falle eines Verstoßes gegen die andere Partei Maßnahmen zu handelnergreifen, gilt dies nicht als Verzichtserklärung seitens Verzicht der Vertragspartei hinsichtlich der späteren betreffenden Partei auf die spätere Durchsetzung von Rechten oder späteren Handlungen auf spätere Maßnahmen im Falle künftiger Verstöße.
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Samples: Endbenutzer Lizenzvereinbarung