Common use of Kieferorthopädische Behandlung Clause in Contracts

Kieferorthopädische Behandlung. Wir ersetzen 90 % der erstattungsfähigen Aufwendungen für eine medizinisch notwendige kieferorthopädische Behandlung einer Zahn- oder Kieferfehlstellung, abzüglich der Leistungen der GKV oder eines sonstigen Kostenträgers, sofern die jeweilige versicherte Person zu Beginn der Behandlung das 22. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Unter die erstattungsfähigen Aufwendungen fallen beispielsweise auch Kosten für - Mini-, Keramik- und Kunststoffbrackets, - Lingualtechnik, - farbige/farblose Bögen/Teilbögen sowie festsitzende Retainer. Erstattungsfähig sind auch funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sowie zahntechnische Laborarbeiten und Materialien. Nicht erstattungsfähig ist der Eigenanteil, der nach Abschluss der Behandlung von der GKV zurückerstattet wird (§ 29 Sozialgesetzbuch, fünftes Buch). Die Leistung während der gesamten Vertragslaufzeit ist je versicherte Person bei den kieferorthopädischen Indikationsgruppen 1 und 2 (KIG) auf 4.000 €, bei den kieferorthopädischen Indikationsgruppen 3 bis 5 (KIG) auf 2.000 € begrenzt.

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Samples: Zahnzusatzversicherung, Zahnzusatzversicherung, Zahnzusatzversicherung

Kieferorthopädische Behandlung. Wir ersetzen 90 % der erstattungsfähigen Aufwendungen für eine medizinisch notwendige kieferorthopädische Behandlung einer Zahn- oder Kieferfehlstellung, abzüglich der Leistungen der GKV oder eines sonstigen Kostenträgers, sofern die jeweilige versicherte Person zu Beginn der Behandlung das 22. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Unter die erstattungsfähigen Aufwendungen fallen beispielsweise auch Kosten für - Mini-, Keramik- und Kunststoffbrackets, - Lingualtechnik, - farbige/farblose Bögen/Teilbögen sowie festsitzende Retainer. Erstattungsfähig sind auch funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen sowie zahntechnische Laborarbeiten und Materialien. Nicht erstattungsfähig ist der Eigenanteil, der nach Abschluss der Behandlung von der GKV zurückerstattet wird (§ 29 Sozialgesetzbuch, fünftes Buch). Die Leistung während der gesamten Vertragslaufzeit ist je versicherte Person bei den auf 2.000 €, unabhängig von der kieferorthopädischen Indikationsgruppen 1 und 2 Indikationsgruppe (KIG) auf 4.000 €), bei den kieferorthopädischen Indikationsgruppen 3 bis 5 (KIG) auf 2.000 € begrenzt.

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Samples: Zahnzusatzversicherung, Zahnzusatzversicherung