Kindeswohlgefährdung Musterklauseln

Kindeswohlgefährdung. Die Sorgeberechtigten sind auf die Informationspflicht der Kindertagespflegeperson gem. §§ 43 Abs. 3 und 8a SGB VIII hingewiesen worden. Bei gewichtige Anhaltspunkte einer Gefährdung des Kindeswohls, im Sinne von § 8a SGB VIII, die der Kindertagespflegeperson oder der Fachberatung bekannt werden, sind diese verpflichtet, die Fachberatung / das Jugendamt zu informieren.
Kindeswohlgefährdung. Die in der Schule tätigen Lehr- und sozialpäda- gogischen Fachkräfte sollen das Jugendamt entsprechend den Regelungen von § 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) informieren, wenn ihnen die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen im Rahmen ihrer Tätigkeit be- kannt wird. Sie haben Anspruch auf Beratung durch das Jugendamt, um die Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Rahmen ihrer Tätigkeit vornehmen zu können. Bei der Einschätzung der Kindeswohlgefähr- dung soll das Jugendamt die sozialpädagogi- schen Fachkräfte der Schulen einbeziehen (§ 8a SGB VIII). Ergreift das Jugendamt Maßnahmen zur Ab- wendung der Gefährdung des Kindeswohls, soll unter Beachtung der datenschutzrechtli- chen Bestimmungen und der Vorgaben des SGB VIII ein Austausch mit der zuständigen Schule erfolgen.
Kindeswohlgefährdung. Laut § 8a SGB VIII übernehmen sämtliche Einrichtungen der Jugendhilfe eine aktive Rolle bei der Beachtung des Kinderschutzes und dem Verdacht einer möglichen Kindeswohlgefährdung. Gemäß § 8a SGB VIII, auf den § 9a KiföG M-V verweist, ist der Kindergarten daher bei Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung verpflichtet, die Personensorgeberechtigten frühzeitig zu informieren und geeignete Hilfen zu vermitteln. Geeignete Fachkräfte zum Zweck der Abschätzung des Gefährdungsrisikos sind hinzuzuziehen. Bei fortbestehender Gefährdung ist der örtliche Xxxxxx der öffentlichen Jugendhilfe zu informieren. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der §§ 61.ff SGB VIII werden hierbei beachtet.
Kindeswohlgefährdung. Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 8a SGB VIII ist das Unterlassen oder Handeln ei- nes Personensorge- oder Erziehungsberechtigten, das mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erheblichen körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen der Persönlich- keitsentwicklung des Kindes bzw. Jugendlichen führt.
Kindeswohlgefährdung. Auf die Informationspflicht der Kindertagespflegeperson gem. §§ 43 Abs. 3 und 8a SGB VIII sind die Personensorgeberechtigten hingewiesen worden. Werden der Kindertagespflegeperson oder der Fachberatung gewichtige Anhaltspunkte einer Gefährdung des Kindeswohls bekannt, im Sinne von § 8a SGB VIII, so sind diese verpflichtet, die Fachberatung/das Jugendamt zu informieren. Die Vertragsparteien sind sich einig, das Informationen, die die Förderung des Kindes betreffen, an die Fachberatung für deren Begleitung weitergegeben werden dürfen. § 10 Aufsicht Die Kindertagespflegeperson übernimmt die Aufsichtspflicht, sobald die Sorgeberechtigten oder deren Beauftragte/r nach der aktiven Übergabe des Kindes an die Kindertagespflegeperson die Räumlichkeiten der Tagespflegestelle verlassen haben. Die Aufsichtspflicht der Kindertagespflegeperson endet bei Abholung mit der Begrüßung und aktiven Übernahme des Tageskindes durch die Personensorge- oder Abholberechtigten und geht auf diese über. Sie tritt auch nicht wieder ein, wenn der Abholer sich anschließend noch weiter in der Tagespflegestelle oder dem zugehörigen Außengelände aufhält, beispielsweise um sich mit anderen Abholern oder der Kindertagespflegeperson auszutauschen. Für den Weg zur und von der Tagespflegestelle sind ausschließlich die Sorgeberechtigten aufsichtspflichtig. § 11 Weitere Vereinbarungen Folgende weitere Vereinbarungen wurden getroffen: (z. B. Anwesenheit eines Haustieres während der Betreuungszeit, …) § 12 Salvatorische Klausel Es gilt ausschließlich das deutsche Recht. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Betreuungsvereinbarungen und der beigeschlossenen Anlagen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen der Betreuungsvereinbarungen. Gestrichene Regelungen gelten als nicht vereinbart, sofern die Streichung nicht sowohl in der Vertragsausfertigung der Personensorgeberechtigten als auch derjenigen der Kindertagespflegeperson enthalten ist. Ort, Datum Unterschrift der/des Personensorgeberechtigten bei alleinigem Sorgerecht Unterschrift der Kindertagespflegeperson § 13 Anlagen Diesem Vertrag sind folgende Anlagen beigefügt:

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.