Klagen gegen Versicherungsnehmer. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung gegen den Versiche- rungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsneh- mer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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Klagen gegen Versicherungsnehmer. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung gegen den Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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Klagen gegen Versicherungsnehmer. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung Versiche- rungsvermittlung gegen den Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer ist ausschließlich ausschließ- lich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsneh- mer Versiche- rungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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Klagen gegen Versicherungsnehmer. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung gegen den Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung Ermange- lung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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Klagen gegen Versicherungsnehmer. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung Versicherungsver- mittlung gegen den Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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Klagen gegen Versicherungsnehmer. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung Versicherungs- vermittlung gegen den Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsneh- mer Versicherungs- nehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung Ermange- lung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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Klagen gegen Versicherungsnehmer. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung Versicherungsver- mittlung gegen den Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen sei- nen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherer seine An- sprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewer- bebetriebes zuständigen Gericht geltend machen.
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Klagen gegen Versicherungsnehmer. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung Ver- sicherungsvermittlung gegen den Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen WohnsitzWohn- sitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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Klagen gegen Versicherungsnehmer. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung gegen den Versiche- rungsnehmer Versicherungs> nehmer ist ausschließlich ausschlieSlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherer seine An> sprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlas> sung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht gel> tend machen.
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Klagen gegen Versicherungsnehmer. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung Ver- sicherungsvermittlung gegen den Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung Klageerhe- bung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen sei- nen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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Klagen gegen Versicherungsnehmer. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung gegen den Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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Klagen gegen Versicherungsnehmer. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung Versiche- rungsvermittlung gegen den Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer ist ausschließlich ausschließ- lich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsneh- mer Versiche- rungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherer seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständi- gen Gericht geltend machen.
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Klagen gegen Versicherungsnehmer. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung Versicherungsvermitt- lung gegen den Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsneh- mer Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung Klageerhe- bung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
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