Common use of Klagen gegen Versicherungsnehmer Clause in Contracts

Klagen gegen Versicherungsnehmer. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsver- mittlung gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherer seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungs- schutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt an- wendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. Abweichend von § 14 Nr. 7. (Basis- und Klassiklinie) bzw § 17 Nr. 7. (Exklusivlinie) VHB 2015 erfolgt auch bei Vereinbarung einer Versicherungssumme von 700 EUR je Quad- ratmeter Wohnfläche die Anrechnung einer möglichen Unterversicherung. Abweichend von § 8 (Basis- und Klassiklinie) oder § 11 (Exklusivlinie) VHB 2015 sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gegenstände von besonderem Wert nicht mitversichert. Abweichend von § 8 (Basis- und Klassiklinie) bzw. § 11 (Exklusivlinie) Nr. 2 c, hh VHB 2015 sind Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die dem Beruf oder Gewerbe dienen, nicht mitversichert. 1. Die im Versicherungsvertrag besonders bezeichneten Sachen, z. B. Einbaumö- bel, Bodenbeläge, Innenanstriche und Tapeten, sind auch versichert, soweit sie Gebäudebestandteile sein könnten. 2. Soweit gemäß Nr.1 sanitäre Anlagen und leitungswasserführende Installatio- nen versichert sind, erstreckt sich die Versicherung auch auf Frostschäden an diesen Sachen sowie auf Frost- und sonstige Bruchschäden an deren Zu- und Ableitungsrohren. Abweichend von § 8 VHB 2015 (Basis- und Klassiklinie) oder § 11 (Exklusivlinie) VHB 2015 sind nicht versichert:

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Samples: Hausratversicherung

Klagen gegen Versicherungsnehmer. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsver- mittlung Versicherungsvermittlung gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherer seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Es besteht – unbeschadet Abweichend von der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungs- schutz nurim Abschnitt „A“ § 6 Nr. 3 der VHB HBFEK geltenden Höchstentschädigung für den einfachen Diebstahl von Fahrrädern in Höhe von 1 % der Versiche- rungssumme, soweit höchstens 500 €, kann für jedes einzelne dem Haushalt zugehörige Fahrrad gegen Zahlung eines Beitragszuschlags die Entschädigung für den einfachen Diebstahl auf 3 % der Versicherungssumme, höchstens jedoch 0.000 €, erhöht werden. Der Zuschlag wird vom Vorstand vor Beginn jedes Versicherungsjahres festgesetzt und solange dem keine auf im Jahresrundschreiben bekannt gegeben. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, Kaufbelege sowie Unterlagen über Hersteller, Marke und Rahmennummer der höher versicherten Fahrräder zu beschaffen, aufzubewahren und im Schadenfall vorzulegen. Verletzt er diese Bestimmung, kann er eine Entschädigung nur verlangen, wenn er die Vertragsparteien direkt an- wendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehenMerkmale anderweitig nachweist. Abweichend von der im Abschnitt „A“ § 14 6 Nr. 73 der VHB HBFEK geltenden Höchstentschädigung für den einfachen Diebstahl von Fahrrädern in Höhe von 1 % der Versiche- rungssumme, höchstens 500 €, kann für jedes einzelne dem Haushalt zugehörige Fahrrad gegen Zahlung eines Beitragszuschlags die Entschädigung für den einfachen Diebstahl auf 5 % der Versicherungssumme, höchstens jedoch 0.000 €, erhöht werden. (Basis- Der Zuschlag wird vom Vorstand vor Beginn jedes Versicherungsjahres festgesetzt und Klassiklinie) bzw § 17 Nrim Jahresrundschreiben bekannt gegeben. 7Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, Kaufbelege sowie Unterlagen über Hersteller, Marke und Rahmennummer der höher versicherten Fahrräder zu beschaffen, aufzubewahren und im Schadenfall vorzulegen. (Exklusivlinie) VHB 2015 erfolgt auch bei Vereinbarung einer Versicherungssumme von 700 EUR je Quad- ratmeter Wohnfläche Verletzt er diese Bestimmung, kann er eine Entschädigung nur verlangen, wenn er die Anrechnung einer möglichen UnterversicherungMerkmale anderweitig nachweist. Abweichend von § 8 (Basis- und Klassiklinie) oder § 11 (Exklusivlinie) VHB 2015 sind die der im Versicherungsvertrag bezeichneten Gegenstände von besonderem Wert nicht mitversichert. Abweichend von Abschnitt „A“ § 8 (Basis- und Klassiklinie) bzw. § 11 (Exklusivlinie) 6 Nr. 2 c3 der VHB HBFEK geltenden Höchstentschädigung für den einfachen Diebstahl von Fahrrädern in Höhe von 1 % der Versiche- rungssumme, hh VHB 2015 sind Arbeitsgeräte höchstens 500 €, kann für jedes einzelne dem Haushalt zugehörige Fahrrad gegen Zahlung eines Beitragszuschlags die Entschädigung für den einfachen Diebstahl auf 8 % der Versicherungssumme, höchstens jedoch 0.000 €, erhöht werden. Der Zuschlag wird vom Vorstand vor Beginn jedes Versicherungsjahres festgesetzt und Einrichtungsgegenstände, die dem Beruf oder Gewerbe dienen, nicht mitversichert. 1. Die im Versicherungsvertrag besonders bezeichneten SachenJahresrundschreiben bekannt gegeben. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, z. B. Einbaumö- belKaufbelege sowie Unterlagen über Hersteller, BodenbelägeMarke und Rahmennummer der höher versicherten Fahrräder zu beschaffen, Innenanstriche aufzubewahren und Tapetenim Schadenfall vorzulegen. Verletzt er diese Bestimmung, sind auch versichertkann er eine Entschädigung nur verlangen, soweit sie Gebäudebestandteile sein könntenwenn er 1d4ie Merkmale anderweitig nachweist. Der Versicherungsschutz beginnt mit der Einlösung des Versicherungsscheins (rechtzeitiger Zahlung des ersten Bei- trages nach Ziffer 8), jedoch nicht vor dem darin benannten Vertragsbeginn. Wird der erste Beitrag erst nach diesem Zeitpunkt eingefordert, dann aber unverzüglich gezahlt, so beginnt der Versicherungsschutz zu dem benannten Ver- tragsbeginn. 2. Soweit gemäß Nr.1 sanitäre Anlagen und leitungswasserführende Installatio- nen versichert sind, erstreckt sich die Versicherung auch auf Frostschäden an diesen Sachen sowie auf Frost- und sonstige Bruchschäden an deren Zu- und Ableitungsrohren. Abweichend von § 8 VHB 2015 (Basis- und Klassiklinie) oder § 11 (Exklusivlinie) VHB 2015 sind nicht versichert:

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Samples: Hausratversicherung

Klagen gegen Versicherungsnehmer. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsver- mittlung Versicherungsvermittlung gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherer seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Es besteht – unbeschadet Abweichend von der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungs- schutz nurim Abschnitt „A“ § 6 Nr. 3 der VHB HBFEK geltenden Höchstentschädigung für den einfachen Diebstahl von Fahrrädern in Höhe von 1 % der Versiche- rungssumme, soweit höchstens 500 €, kann für jedes einzelne dem Haushalt zugehörige Fahrrad gegen Zahlung eines Beitragszuschlags die Entschädigung für den einfachen Diebstahl auf 3 % der Versicherungssumme, höchstens jedoch 0.000 €, erhöht werden. Der Zuschlag wird vom Vorstand vor Beginn jedes Versicherungsjahres festgesetzt und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt an- wendbaren Wirtschafts-im Jahresrundschreiben bekannt gegeben. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos Kaufbelege sowie Unterlagen über Hersteller, Marke und Rahmennummer der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehenhöher versicherten Fahrräder im Schadenfall vorzulegen. Abweichend von der im Abschnitt „A“ § 14 6 Nr. 73 der VHB HBFEK geltenden Höchstentschädigung für den einfachen Diebstahl von Fahrrädern in Höhe von 1 % der Versiche- rungssumme, höchstens 500 €, kann für jedes einzelne dem Haushalt zugehörige Fahrrad gegen Zahlung eines Beitragszuschlags die Entschädigung für den einfachen Diebstahl auf 5 % der Versicherungssumme, höchstens jedoch 0.000 €, erhöht werden. (Basis- Der Zuschlag wird vom Vorstand vor Beginn jedes Versicherungsjahres festgesetzt und Klassiklinie) bzw im Jahresrundschreiben bekannt gegeben. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, Kaufbelege sowie Unterlagen über Hersteller, Marke und Rahmennummer der höher versicherten Fahrräder im Schadenfall vorzulegen Abweichend von der im Abschnitt „A“ § 17 6 Nr. 73 der VHB HBFEK geltenden Höchstentschädigung für den einfachen Diebstahl von Fahrrädern in Höhe von 1 % der Versiche- rungssumme, höchstens 500 €, kann für jedes einzelne dem Haushalt zugehörige Fahrrad gegen Zahlung eines Beitragszuschlags die Entschädigung für den einfachen Diebstahl auf 8 % der Versicherungssumme, höchstens jedoch 0.000 €, erhöht werden. (Exklusivlinie) VHB 2015 erfolgt auch bei Vereinbarung einer Versicherungssumme von 700 EUR je Quad- ratmeter Wohnfläche die Anrechnung einer möglichen Unterversicherung. Abweichend von § 8 (Basis- Der Zuschlag wird vom Vorstand vor Beginn jedes Versicherungsjahres festgesetzt und Klassiklinie) oder § 11 (Exklusivlinie) VHB 2015 sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gegenstände von besonderem Wert nicht mitversichertJahresrundschreiben bekannt gegeben. Abweichend von § 8 (Basis- Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, Kaufbelege sowie Unterlagen über Hersteller, Marke und Klassiklinie) bzw. § 11 (Exklusivlinie) Nr. 2 c, hh VHB 2015 sind Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die dem Beruf oder Gewerbe dienen, nicht mitversichert. 1. Die Rahmennummer der höher versicherten Fahrräder im Versicherungsvertrag besonders bezeichneten SachenSchadenfall vorzulegen. Sofern vereinbart und im Versicherungsschein aufgeführt, z. B. Einbaumö- belbesteht im Umfang der „Bedingungen der Hamburger Beam- ten- Feuer- und Einbruchskasse für die Neuwertversicherung des Hausrats gegen Feuer-, BodenbelägeEinbruchdiebstahl-, Innenanstriche Leitungs- wasser- sowie Sturm- und Tapeten, sind auch versichert, soweit sie Gebäudebestandteile sein könnten. 2. Soweit Hagelschäden (VHB HBFEK 2021)“ gegen Zahlung eines Beitragszuschlages zusätzlich Versicherungsschutz für „Elementar-Schäden“ gemäß Nr.1 sanitäre Anlagen und leitungswasserführende Installatio- nen versichert sind, erstreckt sich die Versicherung auch auf Frostschäden an diesen Sachen sowie auf Frost- und sonstige Bruchschäden an deren Zu- und Ableitungsrohren. Abweichend von § 8 VHB 2015 (Basis- und Klassiklinie) oder § 11 (Exklusivlinie) VHB 2015 sind nicht versichertden nachstehenden besonderen Bedingungen:

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Samples: Hausratversicherung

Klagen gegen Versicherungsnehmer. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsver- mittlung gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständigbestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, in dessen Bezirk dem Sitz der Versicherungsnehmer zur Zeit Niederlassung oder dem Wohnsitz des Ver- sicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung seinen Wohnsitznicht bekannt, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Soweit es bestimmt sich bei die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherer seine Ansprüche auch bei Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes Versicherungsvertrag zuständigen Gericht geltend machenNiederlassung. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt an- wendbaren anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Ver-einigten Staaten von Amerika in im Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. Abweichend Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Das gilt - für den mitversicherten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner des Versicherungs- nehmers und/oder - unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder des Versicherungsnehmers. Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner beglichen, so wird dieser Versicherungsnehmer. Die Oberösterreichische Versicherung AG garantiert, dass die dieser Hundehalterhaftpflicht- Versicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Hundehalter- haftpflicht (AVB-HundeHP2019) ausschließlich zum Vorteil des VN von den durch den Gesamt- verband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen – Stand April 2016 – abweichen. In Abänderung von § 14 Nr20 Pkt. 7. 1 und 4 kann der Versicherungsvertrag von beiden Vertrags- parteien nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit (Basis- und KlassiklinieMindestlaufzeit) bzw § 17 Nr. 7. (Exklusivlinie) VHB 2015 erfolgt auch bei Vereinbarung monatlich - durch den Versicherungsnehmer zu jedem Monatsersten 00:00 oder einem von ihm gewünschten späteren Zeitpunkt, - durch den Versicherer unter Einhaltung einer Versicherungssumme Frist von 700 EUR je Quad- ratmeter Wohnfläche die Anrechnung einer möglichen Unterversicherung. Abweichend von § 8 (Basis- und Klassiklinie) oder § 11 (Exklusivlinie) VHB 2015 sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gegenstände von besonderem Wert nicht mitversichert. Abweichend von § 8 (Basis- und Klassiklinie) bzw. § 11 (Exklusivlinie) Nr. 2 c1 Monaten, hh VHB 2015 sind Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die dem Beruf oder Gewerbe dienen, nicht mitversichertin Textform gekündigt werden. 1. Die im Versicherungsvertrag besonders bezeichneten SachenEine Änderung des Hauptwohnsitzes außerhalb von Deutschland ist dem Versicherer un- verzüglich in Textform (z.B. Mail, z. B. Einbaumö- bel, Bodenbeläge, Innenanstriche und Tapeten, sind auch versichert, soweit sie Gebäudebestandteile sein könntenTelefax oder Brief) anzuzeigen. 2. Soweit gemäß Nr.1 sanitäre Anlagen und leitungswasserführende Installatio- nen versichert sindBei dauerhafter Verlegung des Hauptwohnsitzes außerhalb von Deutschland kann in Erweiterung von § 20, erstreckt sich unabhängig von der vertraglich vereinbarten Laufzeit, der Ver- sicherungsvertrag von beiden Vertragsparteien gekündigt werden. Die Kündigung durch den Versicherungsnehmer wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Versicherer von der Änderung des Hauptwohnsitzes außerhalb von Deutschland Kenntnis erlangt hat. Für die Versicherung auch auf Frostschäden an diesen Sachen sowie auf Frost- und sonstige Bruchschäden an deren Zu- und AbleitungsrohrenKündigung reicht die Textform. Der Versicherer ist berechtigt, den Versicherungsvertrag bei Kenntniserlangung von der Änderung des Hauptwohnsitzes außerhalb von Deutschland, unter Einhaltung einer Frist von einem Monat aufzulösen. Für die Kündigung reicht die Textform. Abweichend von § 8 VHB 2015 Pkt. 11 Satz 1 der für diesen Vertrag geltenden Wichtigen Hinweise und Erläuterungen gilt folgendes vereinbart: Die Vertragserklärung kann vom Versicherungsnehmer innerhalb von 45 Tagen ohne Angaben von Gründen in Textform (Basis- und Klassikliniez.B. Brief, Fax, E-Mail) oder § 11 (Exklusivlinie) VHB 2015 sind nicht versichert:widerrufen werden.

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Samples: Hundehalterhaftpflichtversicherung

Klagen gegen Versicherungsnehmer. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsver- mittlung gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständigbestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, in dessen Bezirk dem Sitz der Versicherungsnehmer zur Zeit Niederlassung oder dem Wohnsitz des Ver- sicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung seinen Wohnsitznicht bekannt, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Soweit es bestimmt sich bei die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherer seine Ansprüche auch bei Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes Versicherungsvertrag zuständigen Gericht geltend machenNiederlassung. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt an- wendbaren anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Ver-einigten Staaten von Amerika in im Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. In Abänderung von § 20 Pkt. 1 und 4 kann der Versicherungsvertrag von beiden Vertrags- parteien nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit (Mindestlaufzeit) monatlich - durch den Versicherungsnehmer zu jedem Monatsersten 00:00 oder einem von ihm gewünschten späteren Zeitpunkt, - durch den Versicherer unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten, in Textform gekündigt werden. Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Das gilt - für den mitversicherten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner des Versicherungs- nehmers und/oder - unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder des Versicherungsnehmers. Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner beglichen, so wird dieser Versicherungsnehmer. Die Oberösterreichische Versicherung AG garantiert, dass die dieser Hundehalterhaftpflicht- Versicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Hundehalter- haftpflicht (AVB-HundeHP2019) ausschließlich zum Vorteil des VN von den durch den Gesamt- verband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen – Stand April 2016 – abweichen. § 1 Erweiterung Mietsachschäden an unbeweglichen Sachen § 2 Erweiterung Mietsachschäden beweglichen Sachen § 3 Erweiterung Mietsachschäden an Tiertransportanhängern (Hunde) § 4 Erweiterung Forderungsausfalldeckung § 5 neu hinzukommende Hunde § 6 Teilnahme an Hunderennen § 7 Erweiterung Kutsch- und Schlittenfahrten § 8 Flurschäden § 9 Therapiehund zu privaten bzw. ehrenamtlichen Zwecken § 10 Kautionsstellung Abweichend von Teil A, Abschnitt A1 § 14 Nr6 Pkt. 73.1.3. (Basis- und Klassiklinie) bzw § 17 Nr. 7. (Exklusivlinie) VHB 2015 erfolgt auch bei Vereinbarung einer Versicherungssumme von 700 EUR je Quad- ratmeter Wohnfläche die Anrechnung einer möglichen UnterversicherungAVB-HundeHP2019 entfällt der Selbstbehalt. 1. Abweichend von Teil A, Abschnitt A1 § 8 (Basis- und Klassiklinie) oder § 11 (Exklusivlinie) VHB 2015 sind 6 Pkt. 3.2.2. AVB-HundeHP2019 ist die Versicherungs- summe für Mietsachschäden an beweglichen Sachen im Versicherungsvertrag bezeichneten Gegenstände von besonderem Wert nicht mitversichertRahmen der in diesem Vertrag vereinbarten Versicherungssumme je Versicherungsfall mit EUR 5.000.000 begrenzt. 2. Abweichend von Teil A, Abschnitt A1 § 8 6 Pkt. 3.2.3. AVB-HundeHP2019 entfällt der Selbstbehalt. 1. Abweichend von Teil A, Abschnitt A1 § 6 Pkt. 3.3.2. AVB-HundeHP2019 beträgt die Versicherungssumme für Schäden an Tiertransportanhängern (Basis- und KlassiklinieHunde) bzwim Rahmen der in diesem Vertrag vereinbarten Versicherungssumme je Versicherungsfall EUR 20.000. 2. Abweichend von Teil A, Abschnitt A1 § 11 (Exklusivlinie) Nr6 Pkt. 2 c3.3.3. AVB-HundeHP2019 entfällt der Selbstbehalt. Abweichend von Teil A, hh VHB 2015 sind Arbeitsgeräte und EinrichtungsgegenständeAbschnitt A3 Pkt. 3.4. AVB-HundeHP2019 entfällt die Mindest- schadenhöhe. In Erweiterung von Teil A, Abschnitt A1 § 1 AVB-HundeHP2019 gelten neu hinzukommende Hunde, die sich im Besitz und Eigentum des Versicherungsnehmers befinden, bis maximal 2 Monate ab Anschaffungszeitpunkt als mitversichert. Nach Ablauf der Karenzfrist sind neu hinzukommende Hunde vom Versicherungsnehmer dem Beruf oder Gewerbe dienenVersicherer anzuzeigen. Teilweise abweichend von Teil A, nicht Abschnitt A1 § 6 Pkt. 6.2. AVB-HundeHP2019 gilt die Teilnahme an Hunde- und Hundeschlittenrennen mitversichert. 1. Die im Versicherungsvertrag besonders bezeichneten SachenTeilweiser Abweichend von Teil A, z. B. Einbaumö- bel, Bodenbeläge, Innenanstriche und Tapeten, sind auch versichert, soweit sie Gebäudebestandteile sein könntenAbschnitt A1 § 6 Pkt. 7.3. AVB-HundeHP2019 gilt die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für Sachschäden an zu privaten Zwecken geliehenen/gemieteten Schlitten/Wagen Dog-Karts oder Kutschen mitversichert. 2. Soweit gemäß Nr.1 sanitäre Anlagen und leitungswasserführende Installatio- nen versichert sindDie Höchstersatzleistung beträgt im Rahmen der in diesem Vertrag vereinbarten Ver- sicherungssumme EUR 10.000 je Versicherungsfall, erstreckt sich die Versicherung auch auf Frostschäden an diesen Sachen sowie auf Frost- und sonstige Bruchschäden an deren Zu- und Ableitungsrohren. Abweichend von § 8 VHB 2015 (Basis- und Klassiklinie) oder § 11 (Exklusivlinie) VHB 2015 sind nicht versichert:höchstens EUR 20.000 für alle Schäden innerhalb eines Versicherungsjahres.

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Samples: Hundehalterhaftpflichtversicherung

Klagen gegen Versicherungsnehmer. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsver- mittlung Versicherungs- vermittlung gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherer seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungs- schutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt an- wendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. Abweichend von § 14 6 Nr. 7. (Basis- und Klassiklinie) bzw § 17 Nr. 7. (Exklusivlinie2 b) VHB 2015 erfolgt auch bei Vereinbarung einer Versicherungssumme von 700 EUR je Quad- ratmeter Wohnfläche die Anrechnung einer möglichen Unterversicherung. Abweichend von § 8 (Basis- und Klassiklinie) oder § 11 (Exklusivlinie) VHB 2015 2008 sind die im Versicherungsvertrag Versicherungsver- trag bezeichneten Gegenstände von besonderem Wert nicht mitversichert. Abweichend von § 8 (Basis- und Klassiklinie) bzw. § 11 (Exklusivlinie) Nr. 2 c, hh VHB 2015 sind Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die dem Beruf oder Gewerbe dienen, nicht mitversichertmitversi- chert. 1. Die im Versicherungsvertrag besonders bezeichneten SachenSa- chen, z. z.B. Einbaumö- belEinbaumöbel/-küchen, Bodenbeläge, Innenanstriche Innenanstri- che und Tapeten, sind auch versichert, soweit sie Gebäudebestandteile Gebäude- bestandteile sein könnten. 2. Soweit gemäß Nr.1 Nr. 1 sanitäre Anlagen und leitungswasserführende Installatio- nen leitungswasserfüh- rende Installationen versichert sind, erstreckt sich die Versicherung Versi- cherung auch auf Frostschäden an diesen Sachen sowie auf Frost- und sonstige Bruchschäden an deren Zu- und AbleitungsrohrenZuleitungsroh- ren. Abweichend Der bedingungsgemäß als entschädigungspflichtig errechnete Be- trag wird je Versicherungsfall um den vereinbarten Selbstbehalt gekürzt. Dies gilt nicht für Schadenabwendungs- oder Schadenmin- derungskosten (siehe § 31 VHB 2008), die auf Weisung des Versi- cherers angefallen sind. 1. Sachen mit gesondert vereinbarter Versicherungssumme sind als besondere Gruppen (Positionen) versichert. Sie gelten abweichend von § 8 6 Nr. 1 und Nr. 2 VHB 2015 2008 nicht als Teil des Hausrats. 2. 12 Nr. 4 VHB 2008 ist auf die Versicherungssummen ge- mäss Nr. 1 anzuwenden. Ein vereinbarter Unterversiche- rungsverzicht gilt für diese Gruppen (Basis- und KlassikliniePositionen) oder § 11 (Exklusivlinie) VHB 2015 sind nicht, soweit nicht versichert:etwas anderes vereinbart wurde.

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Klagen gegen Versicherungsnehmer. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsver- mittlung gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständigbestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, in dessen Bezirk dem Sitz der Versicherungsnehmer zur Zeit Niederlassung oder dem Wohnsitz des Ver- sicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung seinen Wohnsitznicht bekannt, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Soweit es bestimmt sich bei die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherer seine Ansprüche auch bei Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes Versicherungsvertrag zuständigen Gericht geltend machenNiederlassung. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt an- wendbaren anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Ver-einigten Staaten von Amerika in im Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. Abweichend Nach dem Tod des Versicherungsnehmers besteht der bedingungsgemäße Versicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin fort. Das gilt - für den mitversicherten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner des Versicherungs- nehmers und/oder - unverheiratete und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Kinder des Versicherungsnehmers. Wird die nächste Beitragsrechnung durch den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner beglichen, so wird dieser Versicherungsnehmer. Die Oberösterreichische Versicherung AG garantiert, dass die dieser Hundehalterhaftpflicht- Versicherung zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Hundehalter- haftpflicht (AVB-HundeHP2019) ausschließlich zum Vorteil des VN von den durch den Gesamt- verband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen – Stand April 2016 – abweichen. In Abänderung von § 14 Nr20 Pkt. 7. 1 und 4 kann der Versicherungsvertrag von beiden Vertrags- parteien nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit (Basis- und KlassiklinieMindestlaufzeit) bzw § 17 Nr. 7. (Exklusivlinie) VHB 2015 erfolgt auch bei Vereinbarung monatlich - durch den Versicherungsnehmer zu jedem Monatsersten 00:00 oder einem von ihm gewünschten späteren Zeitpunkt, - durch den Versicherer unter Einhaltung einer Versicherungssumme Frist von 700 EUR je Quad- ratmeter Wohnfläche die Anrechnung einer möglichen Unterversicherung. Abweichend von § 8 (Basis- und Klassiklinie) oder § 11 (Exklusivlinie) VHB 2015 sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gegenstände von besonderem Wert nicht mitversichert. Abweichend von § 8 (Basis- und Klassiklinie) bzw. § 11 (Exklusivlinie) Nr. 2 c1 Monaten, hh VHB 2015 sind Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die dem Beruf oder Gewerbe dienen, nicht mitversichertin Textform gekündigt werden. 1. Die im Versicherungsvertrag besonders bezeichneten Sachen, z. B. Einbaumö- bel, Bodenbeläge, Innenanstriche und Tapeten, sind auch versichert, soweit sie Gebäudebestandteile sein könnten. 2. Soweit gemäß Nr.1 sanitäre Anlagen und leitungswasserführende Installatio- nen versichert sind, erstreckt sich die Versicherung auch auf Frostschäden an diesen Sachen sowie auf Frost- und sonstige Bruchschäden an deren Zu- und Ableitungsrohren. Abweichend von § 8 VHB 2015 (Basis- und Klassiklinie) oder § 11 (Exklusivlinie) VHB 2015 sind nicht versichert:

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Samples: Hundehalterhaftpflichtversicherung

Klagen gegen Versicherungsnehmer. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsver- mittlung Versicherungsvermittlung gegen den Versicherungsnehmer ist ausschließlich das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Soweit es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung handelt, kann der Versicherer seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungs- schutz Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt an- wendbaren anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union Uni- on oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. Abweichend Der Versicherer garantiert, dass die dieser landwirtschaftlichen Inhalts- und Gebäudeversicherung zugrundeliegenden Allgemeinen Bedingungen zu Ihrer Sachversicherung landwirtschaftlicher Betriebe, Wirtschaftsgebäude und deren Inhalt sowie Wohngebäude und die Besonderen Bedingungen zu Ihrer Sachversicherung landwirtschaftlicher Betriebe, Wirtschaftsgebäude und deren Inhalt sowie Wohngebäude ausschließlich zum Vorteil des Versicherungsnehmers von den durch den Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) empfohlenen Bedingungen abweichen. § 1 Versicherbare Gefahren und Gexxxxxxxxxxxxx 00 § 0 Xxxxx, Xxxxxxxxxxx, Explosion, Verpuffung, Rauch / Ruß, Überschallknall, Anprall von Kraftfahrzeugen und Luftfahrzeugen 21 § 3 Leitungswasser 23 § 4 Sturm, Hagel 25 § 5 Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie 26 § 6 Versicherte Schäden 26 § 7 Versicherte Sachen 27 § 8 Daten und Programme 29 § 9 Ertragsausfallversicherung 30 § 10 Versicherungsort 30 § 11 Aufräumungs- und Abbruchkosten, Bewegungs- und Schutzkosten, Wiederherstellungskosten von Geschäftsunterlagen, Feuerlöschkosten, Mehrkosten durch behördliche Wiederherstellungsbeschränkungen und durch Preissteigerungen, Dekontaminationskosten, Rückreisemehrkosten, Kosten durch Wasserverlust, Verkehrssicherungsmaßnahmen, Wiederherstellungskosten gärtnerischer Anlagen, Graffitibeseitigungskosten, Kosten der Beseitigung von Rohrverstopfungen 31 § 12 Mietausfall, Mietwert 35 § 13 Versicherungswert; Versicherungssumme 36 § 14 Nr. 7. (Basis- Beitrag in der gleitenden Neuwertversicherung und Klassiklinie) bzw dessen Anpassung 39 § 15 Neu hinzukommende Gebäude, An- und Umbauten 40 § 16 Umfang der Entschädigung 41 § 17 Nr. 7. (Exklusivlinie) VHB 2015 erfolgt auch bei Vereinbarung einer Versicherungssumme von 700 EUR je Quad- ratmeter Wohnfläche die Anrechnung einer möglichen Unterversicherung. Abweichend von Zahlung und Verzinsung der Entschädigung 44 § 8 (Basis- und Klassiklinie) 18 Sachverständigenverfahren 45 § 19 Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften 47 § 20 Besondere gefahrerhöhende Umstände 49 § 21 Wiederherbeigeschaffte Sachen 49 § 22 Veräußerung der versicherten Sachen 50 § 23 Exzedentendeckung 51 § 24 Fair Play 51 Jede der folgenden Gefahren oder § 11 (Exklusivlinie) VHB 2015 sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gegenstände von besonderem Wert nicht mitversichert. Abweichend von § 8 (Basis- und Klassiklinie) bzw. § 11 (Exklusivlinie) Nr. 2 cGefahrengruppen ist nur versichert, hh VHB 2015 sind Arbeitsgeräte und Einrichtungsgegenstände, die dem Beruf oder Gewerbe dienen, nicht mitversichert.wenn dies vereinbart ist: 1. Die im Versicherungsvertrag besonders bezeichneten Sachen, z. B. Einbaumö- bel, Bodenbeläge, Innenanstriche und Tapeten, sind auch versichert, soweit sie Gebäudebestandteile sein könnten.Feuer (§ 2), 2. Soweit gemäß Nr.1 sanitäre Anlagen und leitungswasserführende Installatio- nen versichert sind, erstreckt sich die Versicherung auch auf Frostschäden an diesen Sachen sowie auf Frost- und sonstige Bruchschäden an deren Zu- und Ableitungsrohren. Abweichend von Leitungswasser (§ 8 VHB 2015 (Basis- und Klassiklinie) oder § 11 (Exklusivlinie) VHB 2015 sind nicht versichert:3),

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Samples: Sachversicherung