Common use of Klagen gegen Versicherungsnehmer Clause in Contracts

Klagen gegen Versicherungsnehmer. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Ver- sicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Ver-einigten Staaten von Amerika im Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe der Prämie der Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

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Klagen gegen Versicherungsnehmer. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Ver- sicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Ver-einigten Staaten von Amerika im Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses angegebene Wohnfläche die Höhe der tatsächlichen Wohnfläche erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme für die Prämienberechnung maßgebliche Wohnfläche mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe der Prämie der Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

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Klagen gegen Versicherungsnehmer. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsver- mittlung gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit ist ausschließlich das Ge- richt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines sol- chen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der vorgenannte Gerichtsstand gilt nicht, wenn der Versicherungs- nehmer nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Ver- sicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnliche seinen gewöhnli- chen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekanntbekannt war. In diesem Fall ist das Gericht im Inland zuständig, bestimmt sich in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer seinen letzten Wohnsitz oder in Ermangelung desselben, seinen letzten ge- wöhnlichen Aufenthalt hatte. Soweit nicht in den Versicherungsbedingungen Abweichendes be- stimmt ist, gelten die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen gesetzlichen Vorschriften. Kein (Rück-)Versicherer soll verpflichtet sein, Deckung, Zahlungen oder sonstige Leistungen unter diesem Vertrag zu gewähren, sofern die Bereit- stellung dieser Deckung oder der sonstigen Leistungen oder die Zahlungen den Versicherungsnehmer (Rück-)Versicherer exponieren würde im Hinblick auf jegliche Sank- tionen, Verbote oder Restriktionen nach dem Sitz des Versicherers Maßgabe von Resolutionen der Vereinten Nationen oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nurnach Maßgabe von Handels- und Finanzsanktio- nen, soweit Gesetzen und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos Verordnungen der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehenUnion. Dies gilt auch für Wirtschafts-Sanktionen, Verbote oder Restriktionen nach Maßgabe von Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargosund Finanzsanktionen, die durch die Ver-einigten Gesetzen und Verordnungen der Vereinigten Staaten von Amerika im Hinblick auf Amerika, jedoch nur insoweit für den Iran erlassen werden, soweit dem (Rück-)Versicherer zwingende Rechtsvorschriften nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen. Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe der Prämie der Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

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