Konfliktmanagement Musterklauseln

Konfliktmanagement. Meinungsverschiedenheiten oder Auseinandersetzungen aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis, auch soweit es nicht um die Verarbeitung personenbezogener Daten geht, werden die Parteien einvernehmlich durch außergerichtliche Verhandlungen ausräumen. Gelingt dies nicht, vereinbaren die Parteien, einen unabhängigen Mediator zu beauftragen, um gemeinsam mit diesem eine Lösung ihres Konflikts zu finden. Der Mediator wird weder rechtlich beraten noch Vorschläge unterbreiten. Wenn die Parteien nichts Abweichendes vereinbaren, wird die Mediation am Sitz von crossinx nach der dann jeweils aktuellen Verfahrensordnung der EUCON, Europäisches Institut für Conflict Management e.V., Xxxxxxxx Xxx. 0, 00000 Xxxxxxx, xxx.xxxxx-xxxxxxxx.xx durchgeführt. Können sich die Parteien nicht auf einen Mediator einigen, wird dieser von der EUCON bestimmt.
Konfliktmanagement. Bei Konflikten zwischen PT und dem Kunden werden die Parteien verpflichtet, unverzüglich eine Krisensitzung durchzuführen, das weitere Vorgehen zu besprechen, ein Krisenmanagement einzusetzen und die nächsten Schritte verbindlich schriftlich festzulegen.
Konfliktmanagement. Leiten der Besprechungen auf Geschäftsführungsebene
Konfliktmanagement. Soweit es bei der Auslegung der Regelungen zu Meinungsverschiedenheiten zwischen der bzw. dem Beschäftigten und der für die Durchführung bestimm- ten Person kommt, suchen die EIBE-Koordinatorin bzw. der -Koordinator als Arbeitgebervertretung und der Betriebsrat sowie ggf. die SBV kooperativ nach Lösungen. Sollte es zwischen den Parteien dieser Vereinbarung zu Meinungsverschieden- heiten bei der Auslegung der Vereinbarung kommen, kann das Integrationsamt um Vermittlung ersucht werden.
Konfliktmanagement. Wehrt die VOV in einem Versicherungsfall, dem ein Innen- haftungsanspruch zugrunde liegt, den Anspruch gerichtlich oder außergerichtlich ab, können die VOV, die betroffene versicherte Person und den Versicherungsnehmer gemeinsam unter der Voraussetzung, dass eine Eskalation der Schaden- sache anderweitig nicht zu verhindern und eine zukünftige vergleichsweise Einigung ansonsten offensichtlich nicht zu erreichen ist, einen unabhängigen, zur Vertraulichkeit ver- pflichteten Dritten als Konfliktmanager beauftragen. Ziel des Konfliktmanagements ist die Deeskalation der Haftpflichtstrei- tigkeit und ihre möglichst einvernehmliche Beilegung. Der Konfliktmanager unterstützt die Parteien, indem er Gespräche und Verhandlungen strukturiert und moderierend begleitet. Ihm obliegt auch die jeweilige Ausgestaltung der Verhandlungen. Die Kosten des Konfliktmanagers trägt die VOV bis zu einem Sublimit in Höhe von € 100.000,--. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist bei einem Scheitern des Konfliktma- nagements nicht ausgeschlossen.
Konfliktmanagement. Für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem zwischen Ihnen und Thurgau Travel geschlossenen Ver- trag sowie für alle ausservertraglichen Belange gilt das materielle Schweizer Recht und als ausschliesslicher Gerichtsstand Weinfelden. Allfällig zwingend entgegen- stehende staatsvertragliche, ausländische und sonstige rechtliche Bestimmungen bleiben vorbehalten. Mit Ab- schluss des Vertrags mit Thurgau Travel verpflichten Sie sich, bei Streitigkeiten zunächst an den Ombudsman der Reisebranche (xxx.xxxxxxxxx-xxxxxxxxx.xx) zu gelangen und zuvor auf den Rechtsweg zu verzichten. Soweit keine Ombuds-Vermittlung stattfand oder diese erfolg- los blieb, verpflichten Sie und Thurgau Travel sich auf Wunsch einer Seite zur Teilnahme an einer ersten Medi- ations-Sitzung und verzichten zuvor auf das Beschreiten des Rechtswegs. Wichtige Hinweise Wir freuen uns, dass Sie sich für eine Reise mit Thurgau Travel interessieren und jetzt mit Ihrer Ferienplanung beginnen. Hierzu gibt es Besonderheiten und wichtige Hinweise, welche wir Ihnen gerne im Voraus mitteilen. Thurgau Travel AG Xxxxxxxxxxxxxxxxx 00 XX-0000 Xxxxxxxxxx

Related to Konfliktmanagement

  • Risikomanagement Die Verwaltungsgesellschaft hat ein Risikomanagementverfahren zu verwenden, das es ihr ermöglicht, das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie ihren jeweiligen Anteil am Gesamtrisikoprofil des Fonds- vermögens jederzeit zu überwachen und zu messen. Das Gesamtrisiko ist nach dem Commitment Ansatz oder dem Value-at-Risk-Ansatz zu ermitteln. Die Verwaltungsgesellschaft hat angemessene und dokumentierte Risikomanagement-Grundsätze festzule- gen, umzusetzen und aufrechtzuerhalten. Die Risikomanagement-Grundsätze haben Verfahren zu umfassen, die notwendig sind, um Markt-, Liquiditäts- und Kontrahentenrisiken sowie sonstige Risiken, einschließlich operationeller Risiken, zu bewerten.

  • Datenschutz-Management Technische Maßnahmen Organisatorische Maßnahmen

  • Bonitätsauskünfte Soweit es zur Wahrung unserer berechtigten Interessen notwendig ist, fragen wir bei Auskunfteien Informationen zur Be­ urteilung Ihres allgemeinen Zahlungsverhaltens ab. Aktuell handelt es sich bei diesen Auskunfteien um Schufa und Credit­ reform. Weitere Informationen zu den eingesetzten Auskunfteien finden Sie auf unserer Homepage xxx.xx0000.xx in der Rubrik Datenschutz. Datenübermittlung an die SCHUFA und Befreiung vom Berufsgeheimnis: Die LV 1871 übermittelt im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses erhobene personenbezogene Daten über die Beantra­ gung, die Durchführung und Beendigung dieses Versicherungsvertrages sowie Daten über nicht vertragsgemäßes Verhal­ ten oder betrügerisches Verhalten an die SCHUFA Holding AG, Xxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxx. Rechtsgrundlagen dieser Übermittlungen sind Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der Datenschutz-Grundver­ ordnung (DS-GVO). Übermittlungen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DS-GVO dürfen nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vertragspartners** oder Dritter erforderlich ist und nicht die Interes­ sen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Der Datenaustausch mit der SCHUFA dient auch der Durchführung von Kreditwürdigkeitsprüfungen von Kun­ den. Die SCHUFA verarbeitet Daten und verwendet sie auch zum Zwecke der Profilbildung (Scoring), um ihren Vertrags­ partnern im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz sowie ggf. weiteren Drittländern (sofern zu diesen ein An­ gemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission besteht) Informationen unter anderem zur Beurteilung der Kredit­ würdigkeit von natürlichen Personen zu geben. Nähere Informationen zur Tätigkeit der SCHUFA können dem SCHUFA- Informationsblatt entnommen oder online unter xxx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxxxx eingesehen werden.

  • Risikohinweise Vor der Entscheidung über den Kauf von Anteilen an dem Fonds sollten Anleger die nachfol- genden Risikohinweise zusammen mit den anderen in diesem Verkaufsprospekt enthaltenen Informationen sorgfältig lesen und diese bei ihrer Anlageentscheidung berücksichtigen. Der Eintritt eines oder mehrerer dieser Risiken kann für sich genommen oder zusammen mit an- deren Umständen die Wertentwicklung des Fonds bzw. der im Fonds gehaltenen Vermögens- gegenstände nachteilig beeinflussen und sich damit auch nachteilig auf den Anteilwert aus- wirken. Veräußert der Anleger Anteile an dem Fonds zu einem Zeitpunkt, in dem die Kurse der in dem Fonds befindlichen Vermögensgegenstände gegenüber dem Zeitpunkt seines Anteiler- werbs gefallen sind, so erhält er das von ihm in den Fonds investierte Kapital nicht oder nicht vollständig zurück. Der Anleger könnte sein in den Fonds investiertes Kapital teilweise oder in Einzelfällen sogar ganz verlieren. Wertzuwächse können nicht garantiert werden. Das Ri- siko des Anlegers ist auf die angelegte Summe beschränkt. Eine Nachschusspflicht über das vom Anleger investierte Kapital hinaus besteht nicht. Neben den nachstehend oder an anderer Stelle des Prospekts beschriebenen Risiken und Unsicherheiten kann die Wertentwicklung des Fonds durch verschiedene weitere Risiken und Unsicherheiten beeinträchtigt werden, die derzeit nicht bekannt sind. Die Reihenfolge, in der die nachfolgenden Risiken aufgeführt werden, enthält weder eine Aussage über die Wahr- scheinlichkeit ihres Eintritts noch über das Ausmaß oder die Bedeutung bei Eintritt einzelner Risiken.

  • Schlüsselpersonenrisiko Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidun- gen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.

  • Speicherdauer Personenbezogene Daten werden bis zur Beendigung des jeweiligen Vertragszwecks (z. B. Kündigung des Liefervertrages) gespeichert. Im Anschluss findet unter Berücksichtigung einer angemessenen Nachbearbeitungsfrist die Löschung der Daten statt. Dabei sind gesetzliche Aufbewahrungsfristen (z. B. des Handels- und Steuerrechtes) von in der Regel zehn Jahren zu berücksichtigen.

  • RISIKOFAKTOREN Die nachstehenden Ausführungen sind allgemeiner Art und beschreiben unterschiedliche Risikofaktoren, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können. Nachstehend sind einige Risikofaktoren aufgeführt, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können und auf die die Anleger ausdrücklich aufmerksam gemacht werden. Angaben zu zusätzlichen spezifischen Risiken, die mit den Anteilen eines Fonds verbunden sind, sind dem jeweiligen Nachtrag zu entnehmen. Diese Aufstellung ist jedoch nicht erschöpfend und es könnte noch weitere Erwägungen geben, die bezüglich einer Anlage zu berücksichtigen sind. Anleger sollten sich an ihre eigenen Berater wenden, bevor sie eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds in Betracht ziehen. Welche Faktoren für die Anteile eines bestimmten Fonds relevant sind, wird von mehreren Kriterien abhängig sein, die miteinander in Zusammenhang stehen, darunter u. a. die Art der Anteile, (gegebenenfalls) des Basiswertes, (gegebenenfalls) der Fondsanlagen und (gegebenenfalls) der zur Koppelung der Fondsanlagen an den Basiswert eingesetzten Techniken. Eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds sollte erst nach gründlicher Abwägung all dieser Faktoren erfolgen.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden. F.2 Brandschutzanlagen dürfen nicht beschädigt oder in ihrer Funktion eingeschränkt werden. F.3 Die missbräuchliche Benutzung von Feuerlöschern ist untersagt. F.4 Das Abstellen von Fahrrädern, Kinderwagen, Rollern, Bierkästen und anderen Gegenständen in den Fluren, den Treppenhäusern oder auf den Vorplätzen der Wohnung ist nicht gestattet.

  • Diebstahl Aufgrund der Versicherungsbedingungen für das entliehene Endgerät ist bei Diebstahl des überlassenen Leihgeräts - durch die Lernende oder den Lernenden, beziehungsweise durch die Erziehungsberechtigten, umgehend eine Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Die polizeiliche Anzeige ist unmittelbar der Schulleitung vorzulegen. - (ggf. versicherungsbedingt anderslautende Regelung)

  • Kostenpauschalen netto / brutto