Kontaktstelle Musterklauseln

Kontaktstelle. Der Kunde benennt einen seiner Mitarbeiter, der alle Support- und Wartungsanfragen bearbeitet und als erster Ansprechpartner für SureSmile fungiert. Der Kunde ernennt einen zweiten Mitarbeiter als Backup. Jeder der beiden Mitarbeiter ist für die Kontaktaufnahme mit SureSmile in Bezug auf Support und Wartung verantwortlich.
Kontaktstelle. (a) Gibt Informationen über dem System der elektronischen Maut; (b) Ermöglicht die Registrierung des Fahrzeuges in dem System der elektronischen Maut im Regime der Vorauszahlung oder im Regime der Folgezahlung oder die Änderung der Bezahlungsregime. (c) Ermöglicht die Zahlung der Kaution und die Ausgebung der elektronischen Anlage oder dessen Zurückgabe mit der Anfrage für die Retournierung der Kaution; (d) Ermöglicht die Bezahlung der Anzahlung im Regime der Vorauszahlung; (e) Ermöglicht die Erhebung der unerschöpflichte Anzahlung für die Maut und die derzeitige Wiedergabe der elektronischen Angabe; (f) Ermöglicht eine zusätzliche Bezahlung der rückständigen Maut für die Erteilung der nötigen Informationen von dem Benutzer (Rekonstruktion der Trasse, laut dem Tag, Platz, und Zeit der Einfahrt auf die vergebührte Kommunikation und der Ausfahrt); (g) Ermöglicht die Einschließung oder des Abschlusses des Vertrages über die Bedingungen der Folgezahlung; (h) ermöglicht den Auszug von bis zu zwanzig (20) zuletzt durchgeführten Mauttransaktionen (i) Ermöglicht die Gewinnung eines Beleges über der abgerechneten Maut für den vorgegangenen Kalendermonat mit der Liste von individuellen Tage; (j) Ermöglicht eine Umtauschung der elektronischen Anlage mit einer technischen Beschädigung oder eine beschädigte elektronische Anlage, oder die Anlage zu ersetzen im Falle der Verlust oder Diebstahl, und empfangen Störmeldungen, Meldungen über Verlust oder Diebstahl; (k) Ermöglicht zu gewinnen detaillierte Listen der Mauttransaktionen für den Zeitraum von den letzten sechs (6) Monaten einschließlich einer Methodenerklärung zu den; (l) Ermöglicht die Registrierung von dem Benutzer in dem System der elektronischen Anlage zum Zweck des Zuganges in die Internetselbstbedienung; (m) Ermöglicht die Kommunikation und anbietet Informationsmitteln in Kommunikationssprachen; (n) Ermöglicht weitere Aktivitäten die in diesen Bedingungen spezifiziert sind.
Kontaktstelle. Bei allfälligen Anfragen sowie Mitteilungen und Übermittlung von Anmeldungen, Änderungen, etc., können sich Kunden an folgende Stelle wenden: Österreichische Post AG Unternehmenszentrale Telefon: 0800/202 201 Kennwort „Business Post.Karte“ E-Mail: xxxx.xxxxx@xxxx.xx Xxxxxxxxxxx 0 0000 Xxxx
Kontaktstelle. Das OK unterhält eine Pikett-Organisation. Die Vereine erhalten vor Festbeginn eine Notfallliste inkl. den Notfallnummern aller teilnehmenden Vereine.
Kontaktstelle. Die Kontaktstelle bietet den Fahrzeughaltern im Zusammenhang mit dem Vertrag über die Benutzung von bestimmten Straßenabschnitte folgende Kundendienste an:
Kontaktstelle. Die nach Artikel 149 bezeichnete Kontaktstelle führt bezüglich der Umsetzung dieses Kapitels die Aufgaben nach dem 4. Kapitel des Umsetzungsabkommens durch.
Kontaktstelle. Für alle Korrespondenz, die sich aus dieser Vereinbarung ergibt, wird für die Leitung Kunstkredit, Abteilung Kultur Basel-Stadt, Xxxxxxxxxx 00x, 0000 Xxxxx als Kontaktstelle und Zustelladresse bezeichnet.
Kontaktstelle. Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen Xxxxxxxxxx 00 00000 Xxxxxxxxxxx
Kontaktstelle. Ortswärme St. Johann in Tirol GmbH Xxxxxxxxxxxxx 0

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  • Kontaktdaten Wenn Sie Fragen oder Anmerkungen zum Datenschutz von SWD haben (beispielsweise zur Auskunft und Aktualisierung Ihrer personenbezogenen Daten), nehmen Sie bitte unter dem Stichwort “Datenschutz” Kontakt unter xxxxxxxxxxxxx@xxxxxxxxxx-xxxxxx.xx mit uns auf.

  • Zahlstelle Zahlstelle ist die Emittentin in eigener Durchführung. Die Emittentin ist berechtigt, eine externe Zahlstelle mit der Abwicklung von Zahlungen zu beauftragen.

  • Zusammenfassung Zusammenfassungen bestehen aus bestimmten Offenlegungspflichten, den sogenannten "Punkten". Diese Punkte sind in den nachfolgenden Abschnitten A – E gegliedert und nummeriert (A.1 – E.7). Diese Zusammenfassung enthält alle Punkte, die in eine Zusammenfassung für diese Art von Wertpapieren und für Emittenten dieses Typs aufzunehmen sind. Da einige Punkte nicht zu berücksichtigen sind, ist die Nummerierung zum Teil nicht durchgängig und es kann zu Lücken kommen. Auch wenn ein Punkt aufgrund der Art des Wertpapiers bzw. für Emittenten dieses Typs in die Zusammenfassung aufgenommen werden muss, ist es möglich, dass bezüglich dieses Punkts keine relevante Information zu geben ist. In diesem Fall enthält die Zusammenfassung an der entsprechenden Stelle eine kurze Beschreibung der Schlüsselinformation und den Hinweis "Nicht anwendbar".

  • Bekanntmachung Jede Ersetzung ist gemäß § 12 bekannt zu machen.

  • Preisanpassungen 12.1 Telefónica Germany ist bei Kostensteigerungen berechtigt und bei Kostensenkungen verpflichtet, die auf der Grundlage dieses Vertra- ges zu zahlenden Preise nach billigem Ermessen gemäß § 315 BGB der Entwicklung der Gesamtkosten anzupassen, die für die Preisbe- rechnung maßgeblich sind. 12.2 Die Gesamtkosten bestehen insbesondere aus Kosten für Netzbe- reitstellung, Netznutzung und Netzbetrieb (z. B. für Technik, Netz- zugänge und Netzzusammenschaltungen, technischer Service), Kosten für die Kundenverwaltung (z. B. für Kundenhotlines und - service-, Abrechnungs- und IT-Systeme), Dienstleistungs- und Per- sonalkosten und sonstigen Gemeinkosten (z. B. für Verwaltung, Energie, Mieten, IT-Systeme), sowie hoheitlich auferlegte, allge- meinverbindliche Belastungen, z. B. durch die Bundesnetzagentur (jedoch keine Bußgelder o. ä.), soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten der vertraglichen Leistung haben. 12.3 Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung ist vorzunehmen, wenn und soweit sich die für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten nach Abschluss des Vertrages erhö- hen oder absenken. Steigerungen bei einer Kostenart, z. B. den Kos- ten für die Netznutzung, dürfen nur in deren Verhältnis zu den für die Preisberechnung maßgeblichen Gesamtkosten berücksichtigt werden und nur soweit kein Ausgleich durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, z. B. bei der Kundenbetreuung, er- folgt. Bei Kostensenkungen sind die Preise entsprechend zu ermä- ßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Te- lefónica Germany wird bei der Ausübung des billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kosten- senkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kosten- senkungen mindestens im gleichen Umfang wirksam werden, wie Kostenerhöhungen. 12.4 Preiserhöhungen gem. Ziffern 12.1-12.3 werden dem Kunden min- destens 6 Wochen, höchstens 2 Monate, bevor die Preiserhöhung wirksam werden soll, auf einem dauerhaften Datenträger mitge- teilt. In dieser Mitteilung wird der Kunde klar und verständlich über Zeitpunkt und Inhalt der Preiserhöhung informiert. Soweit dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht nach Ziffer 13.4 zusteht, wird der Kunde in der Mitteilung auch hierüber klar und verständlich in- formiert. 12.5 Der Kunde kann innerhalb von 3 Monaten ab Zugang der Mitteilung nach Ziffer 12.4 ohne Kosten und ohne Einhaltung einer Kündi- gungsfrist den Vertrag kündigen, es sei denn, die mitgeteilte Preis- erhöhung ist unmittelbar durch Unionsrecht oder innerstaatlich geltendes Recht vorgeschrieben. Der Vertrag kann durch die Kün- digung frühestens zu dem Zeitpunkt beendet werden, zu dem die Preiserhöhung wirksam werden soll. Das Recht zur ordentlichen Kündigung des Vertrages bleibt unberührt.