Kostenübernahme. Wenn der Schauspielerin Szenenausschnitte zum Zwecke der Eigendarstellung direkt vom Filmhersteller zur Verfügung gestellt werden, kann der Filmhersteller seinen tatsächlichen Aufwand in angemessener Höhe der Schauspielerin in Rechnung stellen. Weitere Kosten, die mit einer Verwendung der Szenenaus- schnitte zur Eigendarstellung verbunden sind (z.B. Abgeltung der von der Gema wahrgenommenen Musikrechte), trägt die Schauspielerin.
Kostenübernahme. Für die Kosten des Reiserückrufs Geltungsbereich: Weltweit – außerhalb Österreichs
Kostenübernahme. Für die Leistungen nach Ziffer 5.3.1 und 5.3.5 gilt Fol- gendes: Wir übernehmen die Kosten für die in 5.3. aufge- führten Beratungs-, Organisations- und Vermittlungs- dienstleistungen. Die Kosten für die Reha-Maßnahmen selbst überneh- men wir nicht.
Kostenübernahme. Für die Leistungen nach Ziffer 3.1 bis 3.3 gilt Folgendes: Die Kosten für • Sach- und / oder Behandlungskosten • Rehabilitationsmaßnahmen übernehmen wir bis zu einer Höhe von 10.000 EUR. Die Verteilung des Gesamtbetrages auf die einzelnen Leistun- gen erfolgt entsprechend der Empfehlung des Reha-Managers.
Kostenübernahme. 5.1 Bei einer nicht weiter begründeten Xxxx eines privatwirtschaftlichen Supervisors für einen Supervisionsprozess, stellt das Bistum Dienstzeit für diesen Prozess bereit. Weitere Kosten werden nicht übernommen.
5.2 Bei der begründeten Inanspruchnahme eines privatwirtschaftlichen Supervisors übernimmt das Bistum auf Antrag 50 % des anfallenden Supervisorhonorars. In besonderen Fällen kann ein höherer Anteil durch das Bistum übernommen werden.
5.3 Wird die Supervision durch haupt- oder nebenamtliche Supervisoren der Abtei- lung 530 geleitet, fallen keine Kosten für den Supervisanden an.
5.4 Die Fahrtkosten werden in beiden Fällen nach der für den Mitarbeiter/die Mit- arbeiterin jeweils geltenden Reisekostenregelung des Bistums erstattet. Die Supervisionsdauer wird jeweils spezifisch festgelegt und umfasst in der Regel zwischen 1 bis 15 Sitzungen. Der Genehmigungsumfang wird in Unterrichtsstunden á 45 Minuten berechnet.
1. Einzelsupervisionen bestehen in der Regel aus Sitzungen von jeweils 2 Unter- richtseinheiten Dauer. Die zeitliche Anordnung der Sitzungen richtet sich nach Bedarf und Absprache zwischen Supervisor und Supervisand. Ein über den genehmigten Umfang hinausgehender Supervisionsbedarf muss neu beantragt und begründet werden.
2. Gruppen- und Teamsupervisionen bestehen in der Regel aus Supervisionssitzun- gen von jeweils 4 Unterrichtsstunden Dauer. Die zeitliche Anordnung der Sitzun- gen richtet sich nach Bedarf und Absprache zwischen Supervisor und Gruppe oder Team. Darüber hinausgehender Supervisionsbedarf muss neu beantragt und begründet werden.
Kostenübernahme. Voraussetzung für die Leistungsgewährung und Leistungserbringung ist eine ordnungs- gemäß ausgestellte Verordnung (Muster 63) zu Lasten der zuständigen Krankenkasse. Die näheren Bestimmungen ergeben sich aus den gesetzlichen Regelungen, den SAPV- RL und SAPV-Empfehlungen und den Bestimmungen dieses Vertrages. Rückwirkende Verordnungen sind grundsätzlich nicht zulässig.
Kostenübernahme. Für die Leistungen nach Ziffer 2.13.5 gilt Folgendes: Sie haben Anspruch auf Beratungsleistungen von bis zu 30 Stunden. Die Kosten für die Durchführung empfohlener Maßnahmen und die Bereitstellung empfohlener Hilfsmittel werden bis maximal 10.000 EUR je Versicherungsfall von uns übernommen.
Kostenübernahme. Ist bei der Aufnahme der Leistungen durch den Pflegedienst die Kostenübernahme über die Kranken-und Pflegekassen nicht geklärt, so verpflichtet sich der Patient, die Kosten in vollem Umfang zu tragen, gemäß dem mit ihm besprochenen Leistungsumfang. Der Patient verpflichtet sich, bei den Sozialleistungsträgern (Sozialamt, Pflegekasse) die Kostenübernahme zu beantragen. Ferner verpflichtet sich der Patient, den nicht durch die Sozialleistungsträger gedeckten Teil der Kosten zu übernehmen.
Kostenübernahme. Das Krankenhaus sendet der Krankenkasse unverzüglich nach der Aufnahme des Versicherten die Aufnahmeanzeige (§ 20). Ihr ist die Verordnung der Krankenhausbehandlung des Kassen-/Vertragsarztes oder im Notfall eine entsprechende Bescheinigung des Krankenhausarztes mit Angabe der Diagnose beizufügen. Diese Bescheinigung kann mit der Aufnahmeanzeige zusammengefaßt werden. Die Krankenkasse teilt dem Krankenhaus, soweit eine Kostenübernahmeerklärung noch nicht vorliegt, unverzüglich mit, ob sie die Kosten übernimmt oder aus welchen Gründen sie die Kostenübernahme ablehnt. Eine mündliche oder fernmündliche Übernahmeerklärung wird umgehend schriftlich bestätigt.
Kostenübernahme. Der Eigentümer/Pächter ist verpflichtet nach Durchführung der Maßnahme je Baum (unabhängig von Art, Sorte, Größe, Umfang der Pflegemaßnahme) gemäß Rechnungsstellung durch den Nutzer pauschal 20,00 Euro zu bezahlen.