Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen Musterklauseln

Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen. Der Versicherer ersetzt auch Kosten, die dadurch entstehen, dass durch Eintritt des Versicherungsfalles eine Gefahr innerhalb des Versicherungsortes oder in unmittelbarer Nachbarschaft entsteht, zu deren Beseitigung der Versicherungsnehmer aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften verpflichtet ist.
Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen. Entsteht durch den Eintritt des Versicherungsfalles eine Gefahr innerhalb und/oder außerhalb des Versicherungsortes, zu deren Beseitigung der Versicherungsnehmer aufgrund gesetzlicher und Öffentlich-rechtlicher Vorschriften verpflichtet ist, so ersetzt der Versicherer die hierfür erforderlichen Aufwendungen. WG 9521 Rahmenvertrag Wohngebäude AZ - Stand 1.2021 9
Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen. In Erweiterung von § 2 Nr. 2 VGB 2022 ersetzen wir die erforderlichen Aufwen- dungen zur Beseitigung einer Gefahr, die durch den Eintritt des Versicherungsfal- les innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes entstanden ist, sofern Sie zu deren Beseitigung aufgrund rechtlicher Vorschriften verpflichtet sind.
Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen wenn Sie hierzu aufgrund gesetzlicher und öffentlich-rechtlicher Vorschriften verpflichtet sind. Voraussetzung ist, dass die zu sichernde Gefahr durch einen Versicherungsfall entstanden ist.
Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen. In Erweiterung von § 2 und § 2a VGB 2000 – Fassung 2012 ersetzt der Versicherer die erforderlichen Aufwendungen zur Beseitigung einer Gefahr, die durch den Eintritt des Versicherungsfalles innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes entstanden ist, sofern der Versicherungsnehmer zu deren Beseitigung aufgrund rechtlicher Vorschriften verpflichtet ist.
Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen. Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen sind Kosten, die dadurch begründet sind, dass durch den Eintritt des Versicherungsfalls eine Gefahr innerhalb oder außerhalb des Versicherungsorts entsteht, zu deren Beseitigung der Versicherungsnehmer aufgrund rechtlicher Vorschriften verpflichtet ist. Kosten für die Beseitigung oder Verminderung einer Kontamination, Verseuchung oder Verunreinigung von Erdreich, Wasser oder Luft werden nicht ersetzt.
Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen. In Erweiterung von A 13 VHB 2019 ersetzt der Versicherer die tatsächlich entstandenen, notwendigen Kosten für die Beseitigung einer Gefahr, die durch Eintritt eines Versicherungsfalls innerhalb oder außerhalb des Versicherungsorts entsteht und zu deren Beseitigung der Versicherungsnehmer auf Grund öffentlich- rechtlicher Vorschriften verpflichtet ist. Hierzu zählen auch die notwendigen Aufwendungen für das Absperren von Straßen, Wegen und Grundstücken.
Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen. Für versicherte Einfamilienhäuser gilt: Entsteht durch Eintritt eines Versicherungsfalls eine Gefahr innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes, zu deren Beseitigung der Versicherungsnehmer auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften verpflichtet ist, so ersetzt der Versicherer die hierfür tatsächlich angefallenen Kosten. Hierzu zählen auch die notwendigen Aufwendungen für das Absperren von Straßen, Wegen und Grundstücken. Soweit für den Versicherungsnehmer eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann, geht eine solche Leistung einer Entschädigung aus dieser Deckung vor.
Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen. Der Versicherer ersetzt bis zu der Entschädigungsgrenze von 10.000 Euro auch die notwendigen Aufwendungen zur Beseitigung einer Gefahr, die durch den Eintritt des Versicherungsfalles inner- halb oder außerhalb des Versicherungsortes entstanden ist, sofern der Versicherungsnehmer zu deren Beseitigung aufgrund rechtlicher Vorschriften verpflichtet ist.
Kosten für Verkehrssicherungsmaßnahmen. Das sind Kosten für Maßnahmen zur Verkehrssicherung, zu denen der Versicherungsnehmer aufgrund rechtlicher Vorschriften verpflichtet ist, wenn durch den Eintritt eines Versicherungsfalls eine Gefahr innerhalb oder außerhalb des Versicherungsorts entsteht. § 9 - Mietausfall; Mietwert