Kostenvoranschlag. Soweit der Leistungserbringer gemäß Leistungsbeschreibung einen Kostenvoranschlag (KVA) zu erstellen und einzureichen hat, ist der Kostenvoranschlag (KVA) grundsätzlich in elektroni- scher Form (eKV) gemäß der Anlage 05: „Datenübermittlung in der vorgegeben Form an die dort benannte Stelle zu übermitteln. Anlage 02: "Preisvereinbarung"
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Kostenvoranschlag. Soweit der Leistungserbringer gemäß Leistungsbeschreibung einen Kostenvoranschlag (KVA) zu erstellen und einzureichen hat, ist der Kostenvoranschlag (KVA) grundsätzlich in elektroni- scher Form (eKV) gemäß der Anlage 05: „Datenübermittlung Datenübermittlung“ in der vorgegeben Form an die dort benannte Stelle zu übermitteln. Anlage 02: "Preisvereinbarung")73.9:*8*-5;<54= AB I<*,>+49:.J.3-K= >8*-5;,859:,+.
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