Krankenhaus-Tagegeld Musterklauseln

Krankenhaus-Tagegeld. 2.4.1 Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person befindet sich wegen des Unfalles in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung. Kuren sowie Aufenthalte in Sanatorien und Erholungsheimen gelten nicht als medizinisch notwendige Heilbehandlung.
Krankenhaus-Tagegeld. 2.6.1 Krankenhaus-Tagegeld wird gezahlt, wenn die versicher- te Person sich wegen eines versicherten Unfalles in medi- zinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung befin- det. Krankenhaustagegeld entfällt bei einem Aufenthalt in Sanatorien, Erholungsheimen und Kuranstalten.
Krankenhaus-Tagegeld. 2.4.1 Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person befindet sich wegen des Un- falles in medizinisch notwendiger vollstationärer Heil- behandlung oder Anschlussheilbehandlung. Maßnahmen zur Rehabilitation, bei denen die Behand- lung mit Kur- und Heilmitteln im Vordergrund steht, oder zur medizinischen Vorsorge sowie Aufenthalte in Kuranstalten, Sanatorien oder Erholungsheimen gelten nicht als medizinisch notwendige Heilbehandlung.
Krankenhaus-Tagegeld. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt:
Krankenhaus-Tagegeld. 3.5.1 Wir zahlen für jeden Tag unfallbedingter vollstationärer Heilbehandlung der versicherten Person das vereinbarte Krankenhaus-Tagegeld. Das Krankenhaus-Tagegeld zah- len wir bis zu fünf Jahre ab dem Unfalltag.
Krankenhaus-Tagegeld. 2.1.2 Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt. Art und Höhe der Leistung:
Krankenhaus-Tagegeld. 2.1. Soweit vereinbart und im Versicherungsschein dokumentiert, besteht im Versicherungsfall ein An- spruch auf ein Krankenhaus-Tagegeld, wenn sich die versicherte Person in medizinisch notwendiger, vollstationärer Heilbehandlung befindet. Kuren so- wie Aufenthalte in Sanatorien, Erholungsheimen und Reha-Kliniken gelten nicht als medizinisch notwendige Heilbehandlung.
Krankenhaus-Tagegeld. 9.1. Soweit vereinbart und im Versicherungsschein dokumentiert, besteht im Versicherungsfall ein An- spruch auf ein Krankenhaus-Tagegeld, wenn sich die versicherte Person, die das 21. Lebensjahr vollendet hat, in medizinisch notwendiger, vollsta- tionärer Heilbehandlung befindet. Der Anspruch endet, wenn die versicherte Person das 60. Le- bensjahr vollendet hat. Kuren sowie Aufenthalte in Sanatorien, Erholungsheimen und Reha-Kliniken gelten nicht als medizinisch notwendige Heilbe- handlung.
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