Krankenhaus-Tagegeld Musterklauseln

Krankenhaus-Tagegeld. 2.4.1 Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person befindet sich wegen des Unfalles in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung. Kuren sowie Aufenthalte in Sanatorien und Erholungsheimen gelten nicht als medizinisch notwendige Heilbehandlung. 2.4.2 Höhe und Dauer der Leistung: Das Krankenhaus-Tagegeld wird in Höhe der vereinbarten Ver- sicherungssumme für jeden Kalendertag der vollstationären Behandlung gezahlt, längstens jedoch für zwei Jahre, vom Unfalltag an gerechnet.
Krankenhaus-Tagegeld. 2.6.1 Krankenhaus-Tagegeld wird gezahlt, wenn die versicher- te Person sich wegen eines versicherten Unfalles in medi- zinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung befin- det. Krankenhaustagegeld entfällt bei einem Aufenthalt in Sanatorien, Erholungsheimen und Kuranstalten. 2.6.2 Das Krankenhaus-Tagegeld in Höhe von € 5,– wird für jeden Kalendertag der stationären Behandlung gezahlt, längstens jedoch für zwei Jahre, vom Unfalltag an gerechnet.
Krankenhaus-Tagegeld. 2.5.1 Voraussetzungen für die Leistung: 2.5.1.1 Die versicherte Person befindet sich wegen des Unfalles in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung oder wird wegen eines Unfalles in einem Krankenhaus un- ter Vollnarkose ambulant operiert. 2.5.1.2 Kuren sowie Aufenthalte in Sanatorien und Erholungshei- men gelten nicht als medizinisch notwendige Heilbehand- lung. Anschlussheilbehandlung (AHB) und Berufsgenossen- schaftlich-Stationäre Weiterbehandlung (BGSW) gelten als medizinisch notwendige Heilbehandlung. 2.5.2 Höhe und Dauer der Leistung: 2.5.2.1 Das Krankenhaus-Tagegeld wird innerhalb von drei Jah- ren, vom Unfalltag an gerechnet, für jeden Kalendertag der vollstationären Behandlung gezahlt, längstens jedoch für 365 Tage. 2.5.2.2 Wir zahlen das Krankenhaus-Tagegeld für den 1. bis 100. Tag in doppelter Höhe 101. bis 365. Tag in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. 2.5.2.3 Rooming-In: Ist es bei schwerwiegenden Unfallfolgen me- dizinisch angeraten und ärztlich gebilligt, dass eine Be- gleitperson zusammen mit der versicherten Person im Krankenhaus untergebracht wird, so wird die doppelte Ver- sicherungssumme je Tag für diese Zeit gezahlt. 2.5.2.4 Das Krankenhaus-Tagegeld kann somit bei Zusammen- treffen aller vorgenannten Voraussetzungen vom 1. bis 100. Tag maximal in 3facher Höhe beansprucht werden.
Krankenhaus-Tagegeld. 2.5.1 Voraussetzungen für die Leistung: 2.5.1.1 Die versicherte Person befindet sich wegen des Unfalles in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung oder wird wegen eines Unfalles in einem Krankenhaus unter Vollnarkose ambulant operiert. 2.5.1.2 Kuren sowie Aufenthalte in Sanatorien und Erholungsheimen gelten nicht als medizinisch notwendige Heilbehandlung. Anschlussheilbehandlung (AHB) und Berufsgenossenschaftlich - Stationäre Weiterbehandlung (BGSW), gelten als medizinisch notwendige Heilbehandlung. 2.5.2 Höhe und Dauer der Leistung: 2.5.2.1 Das Krankenhaus-Tagegeld wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme innerhalb von 5 Jahren, vom Unfalltag an gerechnet, für jeden Kalendertag der vollstationären Behandlung gezahlt, längstens jedoch für 1.000 Tage. 2.5.2.2 Wir zahlen das Krankenhaus-Tagegeld in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. 2.5.2.3 Bei einer ambulanten Operation wird das vereinbarte Krankenhaus-Tagegeld für 3 Tage gezahlt. 2.5.2.4 Ereignet sich der Unfall im Ausland, verdoppelt sich das Krankenhaustagegeld für die Dauer des Krankenhausaufenthaltes in dem betreffenden Land, höchstens jedoch für 7 Tage. Als Ausland gilt jedes Land außerhalb Deutschlands, in dem die versicherte Person keinen Wohnsitz hat.
Krankenhaus-Tagegeld. 2.1. Soweit vereinbart und im Versicherungsschein dokumentiert, besteht im Versicherungsfall ein An- spruch auf ein Krankenhaus-Tagegeld, wenn sich die versicherte Person in medizinisch notwendiger, vollstationärer Heilbehandlung befindet. Kuren so- wie Aufenthalte in Sanatorien, Erholungsheimen und Reha-Kliniken gelten nicht als medizinisch notwendige Heilbehandlung. 2.2. Wir zahlen das Krankenhaus-Tagegeld in verein- barter Höhe und ab dem vereinbarten Zeitpunkt sowie entsprechend der vereinbarten Bezugs- dauer für jeden Kalendertag der vollstationären Behandlung. Die Höhe und der Zeitpunkt, ab dem der Anspruch besteht, sowie die Bezugsdauer sind im Versicherungsschein dokumentiert.
Krankenhaus-Tagegeld. 2.5.1 Voraussetzungen für die Leistung: 2.5.1.1 Die versicherte Person befindet sich wegen des Unfalles in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung oder wird wegen eines Unfalles in einem Krankenhaus unter Vollnarkose ambulant operiert. 2.5.1.2 Kuren sowie Aufenthalte in Sanatorien und Erholungsheimen gelten nicht als medizinisch notwendige Heilbehandlung. Anschlussheilbehandlung (AHB) und Berufsgenossenschaftlich - Stationäre Weiterbehandlung (BGSW), gelten als medizinisch notwendige Heilbehandlung. 2.5.2 Höhe und Dauer der Leistung: 2.5.2.1 Das Krankenhaus-Tagegeld wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme innerhalb von 5 Jahren, vom Unfalltag an gerechnet, für jeden Kalendertag der vollstationären Behandlung gezahlt, längstens jedoch für 500 Tage. 2.5.2.2 Wir zahlen das Krankenhaus-Tagegeld in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. 2.5.2.3 Bei einer ambulanten Operation wird das vereinbarte Krankenhaus-Tagegeld für 3 Tage gezahlt.
Krankenhaus-Tagegeld. 3.5.1 Wir zahlen für jeden Tag unfallbedingter vollstationärer Heilbehandlung der versicherten Person das vereinbarte Krankenhaus-Tagegeld. Das Krankenhaus-Tagegeld zah- len wir bis zu fünf Jahre ab dem Unfalltag. 3.5.2 Wir verdoppeln diesen Tagessatz ab dem vierten Tag, im Ausland ab dem ersten Tag. 3.5.3 Wir zahlen fünf Tagessätze, wenn die versicherte Person ambulant chirurgisch operiert wird. Eine ambulante chirurgische Operation ist ein Eingriff, der unter Vollnarkose oder Regionalanästhesie zu- mindest an einer ganzen Extremität erfolgt. Eine reine Wundversorgung fällt nicht hierunter.
Krankenhaus-Tagegeld. 2.4.1 Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person befindet sich wegen des Un- falles in medizinisch notwendiger vollstationärer Heil- behandlung oder Anschlussheilbehandlung. Maßnahmen zur Rehabilitation, bei denen die Behand- lung mit Kur- und Heilmitteln im Vordergrund steht, oder zur medizinischen Vorsorge sowie Aufenthalte in Kuranstalten, Sanatorien oder Erholungsheimen gelten nicht als medizinisch notwendige Heilbehandlung. 2.4.2 Höhe und Dauer der Leistung: Das Krankenhaus-Tagegeld wird in Höhe der verein- barten Versicherungssumme für jeden Kalendertag der vollstationären Behandlung gezahlt, längstens jedoch für den im Versicherungsschein oder seinen Nachträ- gen festgelegten Zeitraum – vom Unfalltag an gerech- net.
Krankenhaus-Tagegeld. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, gilt: 2.4.1 Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person befindet sich wegen des Unfalles in medizinisch notwendiger vollstationärer Heilbehandlung oder Anschlussheilbehandlung. Maßnahmen zur Rehabilitation, bei denen die Behandlung mit Kur- und Heilmitteln im Vordergrund steht, oder zur medizinischen Vorsorge sowie Aufenthalte in Kuranstalten, Sanatorien oder Erholungsheimen gelten nicht als medizinisch notwendige Heilbehandlung. 2.4.2 Höhe und Dauer der Leistung: Das Krankenhaus-Tagegeld wird in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme für jeden Kalendertag der vollstationären Behandlung gezahlt, längstens jedoch für 2 Jahre, vom Unfalltag an gerechnet.