Common use of Krankenhausbehandlung Clause in Contracts

Krankenhausbehandlung. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Allgemeine Krankenhaus- leistungen gemäß den Krankenhausbehandlungsrichtlinien des Gemein- samen Bundesausschusses in Krankenhäusern, die a) nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik aner- kannt sind, b) in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plan- krankenhäuser) oder c) einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkas- sen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben, wenn die versicherte Person ein solches Krankenhaus (zugelassenes Krankenhaus) aufgrund einer ärztlichen Einweisung aufsucht. Wählt die versicherte Person ohne zwingenden Grund ein anderes als das in der Einweisung genannte Krankenhaus, sind die Mehrkosten von der versi- cherten Person selbst zu tragen. Aufwendungen für Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus, die der Gemeinsame Bundes- ausschuss von der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen hat, werden nicht erstattet. (2) Für stationäre Psychotherapie wird geleistet, wenn und soweit der Versicherer zuvor eine schriftliche Leistungszusage erteilt hat. (3) Die Leistungen umfassen auch die aus medizinischen Gründen not- wendige Mitaufnahme einer Begleitperson der versicherten Person, wenn und soweit der Versicherer zuvor eine schriftliche Leistungszusage erteilt hat. (4) Erstattungsfähig sind außerdem die Aufwendungen für belegärztliche Leistungen in Krankenhäusern nach Absatz 1 bis zu den in Abschnitt A. Nr. 1 Absätze 2 und 3 genannten Höchstsätzen.

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Samples: Tarifbedingungen

Krankenhausbehandlung. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Allgemeine Krankenhaus- leistungen Krankenhausleistungen gemäß den Krankenhausbehandlungsrichtlinien des Gemein- samen Bundesausschusses in Krankenhäusern, die a) nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik aner- kannt anerkannt sind, b) in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plan- krankenhäuserPlankrankenhäuser) oder c) einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkas- sen Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben, (zugelassene Krankenhäuser) wenn die versicherte Person ein solches Krankenhaus (zugelassenes Krankenhaus) aufgrund einer ärztlichen Einweisung aufsucht. Wählt die versicherte Person ohne zwingenden Grund ein anderes als das in der Einweisung genannte Krankenhaus, sind die Mehrkosten von der versi- cherten versicherten Person selbst zu tragen. Aufwendungen für Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus, die der Gemeinsame Bundes- ausschuss Bundesausschuss von der Versorgung in der gesetzlichen Gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen hat, werden nicht erstattet. (2) Für stationäre Psychotherapie wird geleistet, wenn und soweit der Versicherer zuvor eine schriftliche Leistungszusage erteilt hat. (3) Die Leistungen umfassen auch die aus medizinischen Gründen not- wendige notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson der versicherten Person, wenn und soweit der Versicherer zuvor eine schriftliche Leistungszusage erteilt hat. (4) Erstattungsfähig sind außerdem die Aufwendungen für belegärztliche Leistungen in Krankenhäusern nach Absatz 1 bis zu den in Abschnitt A. Nr. 1 Absätze Abs. 2 und 3 genannten Höchstsätzen.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Den Basistarif

Krankenhausbehandlung. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Allgemeine Krankenhaus- leistungen Kranken- hausleistungen gemäß den Krankenhausbehandlungsrichtlinien des Gemein- samen Gemeinsamen Bundesausschusses in Krankenhäusern, die a) nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik aner- kannt anerkannt sind, b) in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plan- krankenhäuserPlankrankenhäuser) oder c) einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkas- sen Kran- kenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen abgeschlos- sen haben, wenn die versicherte Person ein solches Krankenhaus (zugelassenes Krankenhaus) aufgrund einer ärztlichen Einweisung aufsucht. Wählt die versicherte Person Per- son ohne zwingenden Grund ein anderes als das in der Einweisung genannte Krankenhaus, sind die Mehrkosten von der versi- cherten versicherten Person selbst zu tragen. Aufwendungen für Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus, die der Gemeinsame Bundes- ausschuss Bundesausschuss von der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung Kran- kenversicherung ausgeschlossen hat, werden nicht erstattet. (2) Für stationäre Psychotherapie wird geleistet, wenn und soweit der Versicherer zuvor eine schriftliche Leistungszusage erteilt hat. (3) Die Leistungen umfassen auch die aus medizinischen Gründen not- wendige Grün- den notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson der versicherten versicher- ten Person, wenn und soweit der Versicherer zuvor eine schriftliche schriftli- che Leistungszusage erteilt hat. (4) Erstattungsfähig sind außerdem die Aufwendungen für belegärztliche beleg- ärztliche Leistungen in Krankenhäusern nach Absatz 1 bis zu den in Abschnitt A. Nr. 1 Absätze 2 und 3 genannten Höchstsätzen.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Den Basistarif

Krankenhausbehandlung. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Allgemeine Krankenhaus- leistungen Krankenhausleistungen gemäß den Krankenhausbehandlungsrichtlinien Kran- kenhausbehandlungsrichtlinien des Gemein- samen Gemeinsamen Bundesausschusses in Krankenhäusern, die a) nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik aner- kannt anerkannt sind, b) in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen aufge- nommen sind (Plan- krankenhäuserPlankrankenhäuser) oder c) einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden Landesver- bänden der Krankenkas- sen Krankenkassen und den Verbänden Verbän- den der Ersatzkassen abgeschlossen haben, (zugelassene Krankenhäuser) wenn die versicherte Person ein solches Krankenhaus (zugelassenes Krankenhaus) aufgrund einer ärztlichen Einweisung aufsucht. Wählt die versicherte Person ohne zwingenden Grund ein anderes als das in der Einweisung Ein- weisung genannte Krankenhaus, sind die Mehrkosten von der versi- cherten versicherten Person selbst zu tragen. Aufwendungen für Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus, die der Gemeinsame Bundes- ausschuss Bundesausschuss von der Versorgung in der gesetzlichen Gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen hat, werden nicht erstattet. (2) Für stationäre Psychotherapie wird geleistet, wenn und soweit der Versicherer zuvor eine schriftliche Leistungszusage erteilt hat. (3) Die Leistungen umfassen auch die aus medizinischen Gründen not- wendige notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson der versicherten Person, wenn und soweit der Versicherer zuvor eine schriftliche Leistungszusage erteilt hat. (4) Erstattungsfähig sind außerdem die Aufwendungen für belegärztliche Leistungen in Krankenhäusern Kranken- häusern nach Absatz 1 bis zu den in Abschnitt A. Nr. 1 Absätze 2 und 3 genannten HöchstsätzenHöchst- sätzen.

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Samples: Basistarifvertrag

Krankenhausbehandlung. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Allgemeine Krankenhaus- leistungen Kranken- hausleistungen gemäß den Krankenhausbehandlungsrichtlinien des Gemein- samen Gemeinsamen Bundesausschusses in Krankenhäusern, die a) nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik aner- kannt an- erkannt sind, b) in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plan- krankenhäuser) oder c) einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkas- sen Kran- kenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben, (zugelassene Krankenhäuser) wenn die versicherte Person ein solches Krankenhaus (zugelassenes Krankenhaus) aufgrund einer ärztlichen Einweisung aufsucht. Wählt die versicherte Person ohne zwingenden Grund ein anderes als das in der Einweisung genannte Krankenhaus, sind die Mehrkosten von der versi- cherten versicherten Person selbst zu tragen. Aufwendungen für Untersuchungs- und Behandlungsmethoden Behand- lungsmethoden im Krankenhaus, die der Gemeinsame Bundes- ausschuss Bundesaus- schuss von der Versorgung in der gesetzlichen Gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen hat, werden nicht erstattet. (2) Für stationäre Psychotherapie wird geleistet, wenn und soweit der Versicherer zuvor eine schriftliche Leistungszusage erteilt hat. (3) Die Leistungen umfassen auch die aus medizinischen Gründen not- wendige notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson der versicherten PersonPer- son, wenn und soweit der Versicherer zuvor eine schriftliche Leistungszusage Leis- tungszusage erteilt hat. (4) Erstattungsfähig sind außerdem die Aufwendungen für belegärztliche belegärzt- liche Leistungen in Krankenhäusern nach Absatz 1 bis zu den in Abschnitt Ab- schnitt A. Nr. 1 Absätze 2 und 3 genannten Höchstsätzen.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb) Für Den Basistarif

Krankenhausbehandlung. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Allgemeine Krankenhaus- leistungen Krankenhausleistungen gemäß den Krankenhausbehandlungsrichtlinien des Gemein- samen Bundesausschusses Gemeinsamen Bundes- ausschusses in Krankenhäusern, diedie } a) nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik aner- kannt anerkannt sind, b) in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plan- krankenhäuser) oder c) einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Krankenkas- sen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben, wenn die versicherte Person ein solches Krankenhaus (zugelassenes Krankenhaus) aufgrund einer ärztlichen Einweisung aufsucht. Wählt die versicherte Person ohne zwingenden zwin- genden Grund ein anderes als das in der Einweisung genannte KrankenhausKranken- haus, sind die Mehrkosten von der versi- cherten versicherten Person selbst zu tragen. Aufwendungen für Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im KrankenhausKranken- haus, die der Gemeinsame Bundes- ausschuss Bundesausschuss von der Versorgung in der gesetzlichen Gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen hat, werden nicht erstatteter- stattet. (2) Für stationäre Psychotherapie wird geleistet, wenn und soweit der Versicherer Versiche- rer zuvor eine schriftliche Leistungszusage erteilt hat. (3) Die Leistungen umfassen auch die aus medizinischen Gründen not- wendige notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson der versicherten Person, wenn und soweit der Versicherer zuvor eine schriftliche Leistungszusage erteilt hat. (4) Erstattungsfähig sind außerdem die Aufwendungen für belegärztliche Leistungen Leis- tungen in Krankenhäusern nach Absatz 1 bis zu den in Abschnitt A. Nr. 1 Absätze 2 und 3 genannten Höchstsätzen.

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Samples: Krankenversicherungsvertrag