Krankenhausbehandlung. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Allgemeine Kranken- hausleistungen gemäß den Krankenhausbehandlungsrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses in Krankenhäusern, die a) nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik an- erkannt sind, b) in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plan- krankenhäuser) oder c) einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Kran- kenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben, (zugelassene Krankenhäuser) wenn die versicherte Person ein solches Krankenhaus aufgrund einer ärztlichen Einweisung aufsucht. Wählt die versicherte Person ohne zwingenden Grund ein anderes als das in der Einweisung genannte Krankenhaus, sind die Mehrkosten von der versicherten Person selbst zu tragen. Aufwendungen für Untersuchungs- und Behand- lungsmethoden im Krankenhaus, die der Gemeinsame Bundesaus- schuss von der Versorgung in der Gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen hat, werden nicht erstattet. (2) Für stationäre Psychotherapie wird geleistet, wenn und soweit der Versicherer zuvor eine schriftliche Leistungszusage erteilt hat. (3) Die Leistungen umfassen auch die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson der versicherten Per- son, wenn und soweit der Versicherer zuvor eine schriftliche Leis- tungszusage erteilt hat. (4) Erstattungsfähig sind außerdem die Aufwendungen für belegärzt- liche Leistungen in Krankenhäusern nach Absatz 1 bis zu den in Ab- schnitt A. Nr. 1 Absätze 2 und 3 genannten Höchstsätzen.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb) Für Den Basistarif
Krankenhausbehandlung. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Allgemeine Kranken- hausleistungen Krankenhausleistungen gemäß den Krankenhausbehandlungsrichtlinien Kran- kenhausbehandlungsrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses in Krankenhäusern, die
a) nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik an- erkannt anerkannt sind,
b) in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen aufge- nommen sind (Plan- krankenhäuserPlankrankenhäuser) oder
c) einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden Landesver- bänden der Kran- kenkassen Krankenkassen und den Verbänden Verbän- den der Ersatzkassen abgeschlossen haben, (zugelassene Krankenhäuser) wenn die versicherte Person ein solches Krankenhaus aufgrund einer ärztlichen Einweisung aufsucht. Wählt die versicherte Person ohne zwingenden Grund ein anderes als das in der Einweisung Ein- weisung genannte Krankenhaus, sind die Mehrkosten von der versicherten Person selbst zu tragen. Aufwendungen für Untersuchungs- und Behand- lungsmethoden Behandlungsmethoden im Krankenhaus, die der Gemeinsame Bundesaus- schuss Bundesausschuss von der Versorgung in der Gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen hat, werden nicht erstattet.
(2) Für stationäre Psychotherapie wird geleistet, wenn und soweit der Versicherer zuvor eine schriftliche Leistungszusage erteilt hat.
(3) Die Leistungen umfassen auch die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson der versicherten Per- sonPerson, wenn und soweit der Versicherer zuvor eine schriftliche Leis- tungszusage Leistungszusage erteilt hat.
(4) Erstattungsfähig sind außerdem die Aufwendungen für belegärzt- liche belegärztliche Leistungen in Krankenhäusern Kranken- häusern nach Absatz 1 bis zu den in Ab- schnitt Abschnitt A. Nr. 1 Absätze 2 und 3 genannten HöchstsätzenHöchst- sätzen.
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Samples: Basistarifvertrag
Krankenhausbehandlung. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Allgemeine Kranken- hausleistungen Krankenhaus- leistungen gemäß den Krankenhausbehandlungsrichtlinien des Gemeinsamen Gemein- samen Bundesausschusses in Krankenhäusern, die
a) nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik an- erkannt aner- kannt sind,
b) in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plan- krankenhäuser) oder
c) einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Kran- kenkassen Krankenkas- sen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben, (zugelassene Krankenhäuser) wenn die versicherte Person ein solches Krankenhaus (zugelassenes Krankenhaus) aufgrund einer ärztlichen Einweisung aufsucht. Wählt die versicherte Person ohne zwingenden Grund ein anderes als das in der Einweisung genannte Krankenhaus, sind die Mehrkosten von der versicherten versi- cherten Person selbst zu tragen. Aufwendungen für Untersuchungs- und Behand- lungsmethoden Behandlungsmethoden im Krankenhaus, die der Gemeinsame Bundesaus- schuss Bundes- ausschuss von der Versorgung in der Gesetzlichen gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen hat, werden nicht erstattet.
(2) Für stationäre Psychotherapie wird geleistet, wenn und soweit der Versicherer zuvor eine schriftliche Leistungszusage erteilt hat.
(3) Die Leistungen umfassen auch die aus medizinischen Gründen notwendige not- wendige Mitaufnahme einer Begleitperson der versicherten Per- sonPerson, wenn und soweit der Versicherer zuvor eine schriftliche Leis- tungszusage Leistungszusage erteilt hat.
(4) Erstattungsfähig sind außerdem die Aufwendungen für belegärzt- liche belegärztliche Leistungen in Krankenhäusern nach Absatz 1 bis zu den in Ab- schnitt Abschnitt A. Nr. 1 Absätze 2 und 3 genannten Höchstsätzen.
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Samples: Tarifbedingungen
Krankenhausbehandlung. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Allgemeine Kranken- hausleistungen Krankenhausleistungen gemäß den Krankenhausbehandlungsrichtlinien des Gemeinsamen Gemein- samen Bundesausschusses in Krankenhäusern, die
a) nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik an- erkannt anerkannt sind,
b) in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plan- krankenhäuserPlankrankenhäuser) oder
c) einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Kran- kenkassen Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben, (zugelassene Krankenhäuser) wenn die versicherte Person ein solches Krankenhaus aufgrund einer ärztlichen Einweisung aufsucht. Wählt die versicherte Person ohne zwingenden Grund ein anderes als das in der Einweisung genannte Krankenhaus, sind die Mehrkosten von der versicherten Person selbst zu tragen. Aufwendungen für Untersuchungs- und Behand- lungsmethoden Behandlungsmethoden im Krankenhaus, die der Gemeinsame Bundesaus- schuss Bundesausschuss von der Versorgung in der Gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen hat, werden nicht erstattet.
(2) Für stationäre Psychotherapie wird geleistet, wenn und soweit der Versicherer zuvor eine schriftliche Leistungszusage erteilt hat.
(3) Die Leistungen umfassen auch die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson der versicherten Per- sonPerson, wenn und soweit der Versicherer zuvor eine schriftliche Leis- tungszusage Leistungszusage erteilt hat.
(4) Erstattungsfähig sind außerdem die Aufwendungen für belegärzt- liche belegärztliche Leistungen in Krankenhäusern nach Absatz 1 bis zu den in Ab- schnitt Abschnitt A. Nr. 1 Absätze Abs. 2 und 3 genannten Höchstsätzen.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Den Basistarif
Krankenhausbehandlung. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Allgemeine Kranken- hausleistungen Krankenhausleistungen gemäß den Krankenhausbehandlungsrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses Bundes- ausschusses in Krankenhäusern, diedie }
a) nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik an- erkannt anerkannt sind,
b) in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plan- krankenhäuser) oder
c) einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Kran- kenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen haben, (zugelassene Krankenhäuser) wenn die versicherte Person ein solches Krankenhaus aufgrund einer ärztlichen Einweisung aufsucht. Wählt die versicherte Person ohne zwingenden zwin- genden Grund ein anderes als das in der Einweisung genannte KrankenhausKranken- haus, sind die Mehrkosten von der versicherten Person selbst zu tragen. Aufwendungen für Untersuchungs- und Behand- lungsmethoden Behandlungsmethoden im KrankenhausKranken- haus, die der Gemeinsame Bundesaus- schuss Bundesausschuss von der Versorgung in der Gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen hat, werden nicht erstatteter- stattet.
(2) Für stationäre Psychotherapie wird geleistet, wenn und soweit der Versicherer Versiche- rer zuvor eine schriftliche Leistungszusage erteilt hat.
(3) Die Leistungen umfassen auch die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson der versicherten Per- sonPerson, wenn und soweit der Versicherer zuvor eine schriftliche Leis- tungszusage Leistungszusage erteilt hat.
(4) Erstattungsfähig sind außerdem die Aufwendungen für belegärzt- liche Leistungen belegärztliche Leis- tungen in Krankenhäusern nach Absatz 1 bis zu den in Ab- schnitt Abschnitt A. Nr. 1 Absätze 2 und 3 genannten Höchstsätzen.
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Samples: Krankenversicherungsvertrag
Krankenhausbehandlung. (1) Erstattungsfähig sind Aufwendungen für Allgemeine Kranken- hausleistungen gemäß den Krankenhausbehandlungsrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses in Krankenhäusern, die
a) nach den landesrechtlichen Vorschriften als Hochschulklinik an- erkannt anerkannt sind,
b) in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind (Plan- krankenhäuserPlankrankenhäuser) oder
c) einen Versorgungsvertrag mit den Landesverbänden der Kran- kenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen abgeschlossen abgeschlos- sen haben, (zugelassene Krankenhäuser) wenn die versicherte Person ein solches Krankenhaus aufgrund einer ärztlichen Einweisung aufsucht. Wählt die versicherte Person Per- son ohne zwingenden Grund ein anderes als das in der Einweisung genannte Krankenhaus, sind die Mehrkosten von der versicherten Person selbst zu tragen. Aufwendungen für Untersuchungs- und Behand- lungsmethoden Behandlungsmethoden im Krankenhaus, die der Gemeinsame Bundesaus- schuss Bundesausschuss von der Versorgung in der Gesetzlichen Krankenversicherung gesetzlichen Kran- kenversicherung ausgeschlossen hat, werden nicht erstattet.
(2) Für stationäre Psychotherapie wird geleistet, wenn und soweit der Versicherer zuvor eine schriftliche Leistungszusage erteilt hat.
(3) Die Leistungen umfassen auch die aus medizinischen Gründen Grün- den notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson der versicherten Per- sonversicher- ten Person, wenn und soweit der Versicherer zuvor eine schriftliche Leis- tungszusage schriftli- che Leistungszusage erteilt hat.
(4) Erstattungsfähig sind außerdem die Aufwendungen für belegärzt- liche beleg- ärztliche Leistungen in Krankenhäusern nach Absatz 1 bis zu den in Ab- schnitt Abschnitt A. Nr. 1 Absätze 2 und 3 genannten Höchstsätzen.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Den Basistarif