Kündigung nach einem Schadenereignis G.3.3 Nach dem Eintritt eines Schadenereignisses können wir den Vertrag kündigen. Die Kfz-Haftpflichtversicherung können wir nur kündigen, wenn wir unsere Leistungspflicht anerkannt haben oder nachdem in einem Rechtsstreit mit einem Dritten über die Entschädigung ein rechtskräftiges Urteil ergangen ist. In der Kfz-Haftpflichtversicherung muss die Kündigung in- nerhalb eines Monats nachdem wir unsere Leistungspflicht anerkannt haben oder innerhalb eines Monats seit der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem Dritten ergange- nen Urteils zugehen. In den übrigen Versicherungsarten muss Ihnen die Kündi- gung innerhalb eines Monats nach Beendigung der Ver- handlungen über die Entschädigung zugehen. Unsere Kündigung wird einen Monat nach dem Zugang bei Ihnen wirksam.
Laufzeit, Kündigung Diese Rahmenvereinbarung und die jeweiligen Vermögensverwaltungsaufträge werden auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Kündigung nach Mahnung Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug, kann der Versicherer nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist verbunden werden. Mit Fristablauf wird die Kündigung wirksam, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
Kündigung nach Beitragsangleichung Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziff. 15.3, ohne dass sich der Umfang des Versiche- rungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frü- hestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Bei- tragserhöhung wirksam werden sollte. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mit- teilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf,
Laufzeit und Kündigung 5.1 Diese Vereinbarung tritt am in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. Eine separat geschlossene Zuordnungsvereinbarung tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft. Im Fall der Verwendung als Modul zum Netznutzungsvertrag / Lieferantenrahmenvertrag tritt diese Vereinbarung zeitgleich mit dem Netznutzungsvertrag / Lieferantenrahmenvertrag, jedoch frühestens zum , in Kraft. Wird der Lieferantenrahmenvertrag gekündigt, endet auch die Laufzeit des Moduls Zuordnungsvereinbarung. 5.2 Diese Vereinbarung kann ungeachtet der vorstehenden Ziffer auch von beiden Parteien gesondert schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung ist jeweils zum Ersten eines Monats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten möglich. 5.3 Ansprüche zwischen den Vertragsparteien, die während der Laufzeit dieses Vertrages entstanden sind, bleiben von der Beendigung dieses Vertrages unberührt.
Kündigungsfristen 1. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Kündi- gungsfrist von sieben Tagen auf das Ende einer Arbeitswoche gekündigt wer- den. 2. Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis nach Einhaltung der nachstehenden Kündigungsfristen auf das Ende eines Monats gekündigt wer- den: im 1. Dienstjahr 1 Monat im 2. bis und mit 9. Dienstjahr 2 Monate ab 10. Dienstjahr 3 Monate Diese Fristen dürfen abgeändert werden und sind im Einzelarbeitsvertrag schriftlich festzuhalten. Die Kündigungsfrist beginnt am ersten des der Kündigung folgenden Monats und läuft immer am Ende eines Monats ab. 3. Für Teilzeitarbeitnehmer und Aushilfen gelten die gleichen Kündigungsfristen. 4. Sowohl die mündliche als auch die schriftliche Kündigung muss spätestens am letzten Tag vor Beginn der Kündigungsfrist von der Gegenpartei des Kündigen- den empfangen werden (das Datum des Poststempels einer schriftlichen Kün- digung ist nicht massgebend). 5. Der Kündigende muss die Kündigung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt. 6. Dem Arbeitnehmer sind am letzten Arbeitstag sämtliche Lohnguthaben inkl. Fe- rien, Feiertage, Überstunden und Überzeiten (unter Berücksichtigung der Ver- rechnungsmöglichkeiten), Schlussabrechnung und Zeugnis auszuhändigen. 7. Ausnahmsweise können Lohnabrechnungen, die bis Ende des letzten Arbeits- tages nicht erstellt werden können, innerhalb der folgenden 5 Tage erstellt wer- den. In diesem Fall sind Lohn, Schlussabrechnung und Zeugnis dem Arbeitneh- mer nachzusenden.
Vertragliche Kündigungsregeln Für die Rahmenvereinbarung zum Abschluss von Edelmetallgeschäften gelten die in Nr. 18 und 19 der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ für den Kunden und die Bank festgelegten Kündigungsregeln. Aufträge zum Abschluss von Edelmetallgeschäften können vom Kunden bis zum Abschluss des Ausführungsgeschäftes gekündigt werden.
Laufzeit und Beendigung 9.1 Die Services werden für den in Ihrem Auftrag festgelegten Leistungszeitraum erbracht. 9.2 Wir sind berechtigt, den Zugriff oder die Nutzung der Services für Sie oder Ihre Nutzer auszusetzen, wenn wir Grund zur Annahme haben, dass (a) eine erhebliche Bedrohung für die Funktionalität, Sicherheit, Integrität oder Verfügbarkeit der Services oder von Inhalten, Daten oder Applikationen in den Services besteht; (b) Sie oder Ihre Nutzer zum Begehen rechtswidriger Handlungen auf die Services zugreifen oder diese nutzen, oder (c) gegen die Acceptable Use Policy verstoßen wird. Sofern angemessen durchführbar und rechtlich zulässig, kündigen wir Ihnen eine solche Aussetzung im Voraus an. Wir werden uns angemessen anstrengen, die Services unverzüglich wiederherzustellen, sobald wir festgestellt haben, dass das für die Aussetzung ursächliche Problem behoben wurde. Während des Aussetzungszeitraums stellen wir Ihnen Ihre Inhalte (wie zum Datum der Aussetzung vorhanden) zur Verfügung. Eine Aussetzung im Rahmen dieses Abschnitts entbindet Sie nicht von Ihrer Verpflichtung, Zahlungen im Rahmen des Rahmenvertrags zu leisten. 9.3 Sollte einer von uns gegen wesentliche Bestimmungen des Rahmenvertrags oder eines Auftrags verstoßen und diese Vertragsverletzung nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen ab Eingang der schriftlichen Abmahnung beheben, ist die nicht vertragsbrüchige Partei berechtigt, (a) im Fall eines Verstoßes gegen einen Auftrag, den betreffenden Auftrag zu kündigen, oder (b) im Fall eines Verstoßes gegen den Rahmenvertrag, den Rahmenvertrag und etwaige auf Grundlage des Vertrags erteilten Aufträge zu kündigen. Wenn Oracle Aufträge wie in dem vorstehenden Satz vorgesehen kündigt, sind Sie verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen alle Beträge zu bezahlen, die bis zu einer solchen Kündigung angefallen sind, sowie alle noch nicht bezahlten Beträge für die gemäß den betreffenden Aufträgen bestellten Services zuzüglich Steuern und Spesen. Außer bei der Nichtzahlung von Gebühren kann die nicht vertragsbrüchige Partei im eigenen Ermessen zustimmen, den Zeitraum von 30 Tagen so lange zu verlängern, wie die vertragsbrüchige Partei weiterhin angemessene Anstrengungen zur Abhilfe des Verstoßes unternimmt. Sie stimmen zu, dass Sie keine bestellten Services nutzen dürfen, wenn Sie vertragsbrüchig sind.
Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung a) Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Zahlung eines Folgebeitrags auf dessen Kosten in Textform zur Zahlung auffordern und eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen (Mahnung). Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und außerdem auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht - aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweist. b) Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung des Beitrags oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. c) Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.