Kurzschlussfestigkeit Musterklauseln

Kurzschlussfestigkeit. Betriebsmittel im öffentlichen Netz dürfen keine unzulässigen Rückwirkungen auf andere Anschlussnehmer verursachen. In nicht selektiv abgesicherten Netzteilen dürfen nur Betriebsmittel verwendet werden, die den technischen Anforderungen des Netzbetreibers entsprechen und von ihm freigegeben sind. Folgende Werte sind einzuhalten: Thermischer Kurzzeitstrom Ith: 60*IN Bemessungs-Stoßstrom I(dyn): 100 kA Grenzwerte für Übertemperatur: Isolierklasse E (75K) Thermischer Kurzzeitstrom Ith: 100*IN mind. 16 kA Bemessungs-Stoßstrom I(dyn): 2,5*Ith Grenzwerte für Übertemperatur: Isolierklasse E (75K) Bemessungs-Spannungsfaktor: 1,9*UN (8h) 1,2*UN (dauernd) Sollen Wandler eingesetzt werden, die nicht diesen Anforderungen genügen oder vom Netzbetreiber nicht freigegeben sind, rüstet der Netzbetreiber auf Kosten des Messstellenbetreibers Übergabeschalter nach, welche zwischen der Messung und dem Entnahmepunkt installiert werden, die im Störungsfall eine selektive Trennung der Anlagenteile des Anschlussnehmers sicherstellen.
Kurzschlussfestigkeit. Zum Einsatz kommen nur MS-Schaltanlagen mit einer Bemessungsspannung Ur = 24 kV, welche folgende Werte aufweisen: Bemessungskurzzeitstrom 20 kA, 1 s, und Bemessungsstoßstrom 50 kA. Die so dimensionierten Anlagen werden auch in Netzen mit Nennspannung 10 und 15 kV eingesetzt. Bei luftisolierten MS-Schaltanlagen ist die Druckentlastung nach oben vorzusehen. Kabelanschlussräume sind nach unten zu verschließen.
Kurzschlussfestigkeit. In Einzelfällen kann der VNB vom Kunden Einrichtungen zur Begrenzung des von der Kun- denanlage in das VNB-Netz eingespeisten Anfangskurzschlusswechselstromes verlangen, um Betriebsmittel zu schützen bzw. Schutzfunktionen im Netz zu gewährleisten. Der Kunde trägt die Kosten der dadurch in seiner Anlage entstehenden Maßnahmen.
Kurzschlussfestigkeit. 10-kV-Schaltanlagen einschließlich ihrer Betriebsmittel sind mindestens für folgende Parameter auszulegen: Nenn-Kurzzeitstrom (t=1 s) Ith = 20 kA Nenn-Stoßstrom IS = 50 kA 30-kV-Schaltanlagen einschließlich ihrer Betriebsmittel sind mindestens für folgende Parameter auszulegen: Nenn-Kurzzeitstrom (t=1s) Ith = 25 kA Nenn-Stoßstrom IS = 75 kA
Kurzschlussfestigkeit. Bei Neuanlagen müssen alle mittelspannungsseitigen Betriebsmittel der Übergabestation für die auftretenden thermischen und dynamischen Beanspruchungen durch einen Nennkurz- zeitstrom von mindestens 20 kA (Bemessungskurzschlussdauer: Is) bemessen sein.
Kurzschlussfestigkeit. Die Schaltanlage ist für die thermischen und dynamischen Beanspruchungen eines Kurzschlussstro- mes von 20 kA / 1 s (11 kV) auszulegen.
Kurzschlussfestigkeit. Alle mittelspannungsseitigen Betriebsmittel der Übergabestation müssen für die auftretenden ther- mischen und dynamischen Beanspruchungen durch einen Nennkurzzeitstrom von mindestens 20 kA (Bemessungskurzschlussdauer: 1 s) bemessen sein. Art und Umfang der netzseitigen Überspannungsschutzeinrichtungen werden vom NB festgelegt. Die im Abschnitt 1.2 dargestellten Übersichtsschaltpläne bilden die Basis für die jeweilige Schalt- anlagengestaltung der Übergabestationen im Netz des NB. Beim Anschluss eines Kundentransformators mit einer Nennscheinleistung von bis zu 800 kVA setzt der NB im Übergabefeld einen Lasttrennschalter mit Sicherungen entsprechend Beispiele im Abschnitt 1.2 ein. Ab zwei Kundentransformatoren oder einer Leistung größer 800 kVA oder einem ausgelagerten Kundenmittelspannungsnetz/Unterstationen wird im Übergabefeld ein Lasttrennschalter eingesetzt. Schaltung und Aufbau der Mittelspannungsschaltanlage sind ebenfalls den Beispielen dem Ab- schnitt 1.2 zu entnehmen. An das Übergabefeld schließt der Kunde seine Schaltanlage mit einer kurzschlussfesten Kabelver- bindung an. Die Mittelspannungsschaltanlage des Kunden hat der geltenden Bestimmung DIN EN 62271-200 (DIN VDE 671 Teil 200) zu entsprechen. Ist im Abgangsfeld der Kundenanlage ein Transformator mit einer Nennscheinleistung bis 800 kVA angeschlossen, so ist dieses mit Lasttrennschalter und Sicherung unter Berücksichtigung der DIN VDE 0671 Teil105 auszurüsten. Beim Anschluss eines Transformator mit einer Nennscheinleistung größer 800 kVA oder eines ausgelagerten Mittelspannungsnetzes ist im jeweiligen Abgang ein Leis- tungsschalter mit Überstromzeitschutz einzusetzen. Beispiele sind im Abschnitt 1.2 dargestellt. Bei Übergabestationen, die einseitig bzw. im Stich gespeist werden, endet die Leistung des NB, wenn nicht anders vereinbart, mit dem Kabelendverschluss des Einspeisekabels. Das Erden und Kurzschließen des Einspeisekabels mit einem Erdungsschalter muss in der Schaltanlage gefahrlos möglich sein. Schaltung und Aufbau der Mittelspannungsschaltanlage sind den Beispielen dem Ab- schnitt 1.2 zu entnehmen. Bei luftisolierten Anlagen müssen Kabelendverschlüsse mit einer Länge von 600 mm montierbar sein. Wird vom Kunden in einer Übergabestation mit Stichversorgung eine SF6-isolierte Schaltanlage eingesetzt, so ist der Mittelspannungsanschluss des NB- Kabels mittels Außenkonusdurchführungen nach DIN EN 50181 Tabelle 1, Typ C zum Anschluss von schraubbaren Kabelanschlüssen (T-Form) 24kV/630A au...

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  • Nachhaltigkeit Siehe vorstehenden Abschnitt „Nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten gemäß der SFDR und der EU-Taxonomieverordnung“.

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  • Schlussbestimmung Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand verlieren oder sollte sich in diesem Vertrag eine Xxxxx herausstellen, so wird die Rechtswirksamkeit dieser Vereinbarung im Übrigen nicht berührt, es sei denn, die unwirksame Bestimmung war für eine Vertragspartei derart wesentlich, dass ihr ein Festhalten an dem Vertrag nicht zugemutet werden kann. In allen anderen Fällen werden die Vertragsparteien die unwirksame Bestimmung durch eine Regelung ersetzen, die dem ursprünglichen Regelungsziel am nächsten kommt. Erweist sich diese Vereinbarung als lückenhaft, sind die Parteien verpflichtet, diese unter Beachtung der erkennbaren Zielsetzung zu ergänzen.

  • Teilnichtigkeit Sollte ein Artikel oder ein Teil eines Artikels der Vereinbarung als ungültig erachtet werden, bleiben alle übrigen Artikel vollständig in Kraft.

  • Zuständigkeit Zuständig für die Durchführung der zahnarzt- und versichertenbezogenen Zufälligkeitsprü- fungen sind die Prüfungsstellen und Beschwerdeausschüsse nach § 106 Abs. 4 SGB V.

  • Schlussbestimmungen 40.1 Abweichungen von diesen Vertragsbestimmungen bedürfen der Schriftform. Auch die Änderung dieser Schriftformabrede bedarf der Schriftform. Soweit in den Vertragsgrundlagen (vgl. Ziff. 1.5 der AGB) bzw. hier Schriftform vorgesehen wird, kann diese nicht durch die Textform ersetzt werden, soweit dies nicht ausdrücklich vorgesehen ist. 40.2 EnBW ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen. Dem Kunden steht jedoch das Recht zu, den Vertrag zum beabsichtigten Zeitpunkt des Vertragsüberganges durch Sonderkündigung zu beenden. Die Kündigung ist binnen eines Monats nach Zugang der entsprechenden Mitteilung über die beabsichtigte Übertragung und Hinweis auf vor- stehendes Sonderkündigungsrecht schriftlich zu erklären. Der Übergang wird frühestens mit Ablauf der Sonderkündi- gungsfrist wirksam. Insbesondere ist auf diese Weise die Übertragung der Rechte und Pflichten auf ein im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmens zulässig. 40.3 Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UNKaufrechts und des internationalen Privatrechts. 40.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäfts- bedingungen oder der sonstigen Vertragsgrundlagen (insbesondere der jeweils gültigen Leistungsbeschrei- bung oder Preisliste) unwirksam sein, so wird dadurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An ihre Stelle tritt eine Regelung, die – soweit rechtlich zulässig – dem mit der unwirksamen Bestim- mung Bezweckten bzw. Gewollten am ehesten entspricht. 40.5 Sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handels- gesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Köln Erfüllungsort und Gerichtsstand. EnBW behält sich jedoch vor, gerichtliche Schritte auch am allgemei- nen Gerichtsstand des Kunden einzuleiten. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand bleibt unberührt.

  • Hauptgeschäftstätigkeit Die Envivas betreibt die Krankenversicherung.

  • Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel 14.1. Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Anstelle der Schriftform darf auch die elektronische Form (§ 126a BGB) verwandt werden. Die von dem Personaldienstleister überlassenen Zeitarbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Auftraggeber zu vereinbaren. 14.2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber ist der Sitz der jeweiligen Geschäftsstelle des Personaldienstleisters, die den vorliegenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen hat, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist. Der Personaldienstleister kann seine Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Auftraggebers geltend machen. 14.3. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Personaldienstleister und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 14.4. Der Personaldienstleister erklärt, nicht an einem Verfahren zur alternativen Streitbeilegung in Verbrauchersachen gemäß Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen teilzunehmen. 14.5. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der auf dieser Grundlage abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsverträge ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. An Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

  • Beschlussfassung Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.

  • Rechtsstreitigkeiten BITTE LESEN SIE DIESEN ABSCHNITT SORGFÄLTIG DURCH. DIESER ABSCHNITT HAT AUSWIRKUNGEN AUF IHRE RECHTE UND WESENTLICHEN EINFLUSS DARAUF, WIE ANSPRüCHE, DIE SIE UND eCI GEGENEINANDER HABEN, BEGLICHEN WERDEN. Sie und eCI vereinbaren, dass alle Ansprüche oder Rechtsstreitigkeiten, die zwischen Ihnen und eCI (oder einer beteiligten dritten Partei) entstanden sind oder entstehen könnten, die sich in irgendeiner Weise auf diese oder frühere Versionen dieser Zahlungsabwicklungsbedingungen, Ihre Nutzung von oder Ihren Zugang zu den Zahlungsdiensten, die Handlungen von eCI oder den Vertretern von eCI beziehen oder daraus entstehen, gemäß den Bestimmungen dieses Abschnitts zu Rechtsstreitigkeiten zu behandeln sind.