Herkunft Musterklauseln

Herkunft. Erfolgt die Lieferung durch Dritte, muss der Verkäufer sicherstellen, dass diese Dritten in jeder Hinsicht diese Geschäftsbedingungen für den Einkauf einhalten.
Herkunft. Soweit dies für die Erbringung unserer Dienstleistungen erforderlich ist, verarbeiten wir von unseren Kunden, anderen Unternehmen der Assurant-Unternehmensgruppe, anderen Unternehmen oder von sonstigen Dritten (z. B. Auskunfteien, Adressverlage) zulässigerweise erhaltene personenbezogene Daten. Zudem verarbeiten wir personenbezogene Daten, die wir bei Vorliegen eines Versicherungsfalls ggf. auch von Dritten, z. B. Schädiger erhalten werden (Leistungsdaten). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern oder eventuelle Widersprüche in Angaben aufzuklären, kann es auch erforderlich sein, von anderen Versicherern Antrags-, Vertrags- oder Leistungsdaten zu erhalten. Zum anderen verarbeiten wir personenbezogene Daten, die wir aus öffentlich zugänglichen Quellen (z. B. Schuldnerverzeichnisse, Grundbücher, Handels- und Vereinsregister, Presse, Medien, Internet) zulässigerweise gewonnen haben und verarbeiten dürfen. Wir verarbeiten die Angaben in Ihrem Antrag (Antragsdaten), wie • Titel • Bankverbindung • Name • Geburtsdatum • E-Mail-Adresse • Gerätetyp • Telefonnummer/Mobilfunknummer • Versicherungsdauer • Adresse (PLZ, Ort, Straße, Haus-Nr.) • Prämie sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten zur Abwicklung der Vertragsbeziehung und zur weiteren Pflege der Kundenbeziehung (Vertragsdaten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir alle Ihre hierzu gemachten Angaben und ggf. auch Angaben von Dritten, z. X. Xxxxxxxxx (Leistungsdaten).
Herkunft. Der Künstler verpflichtet sich, daß er selbst ein Verzeichnis aller Übertragungen des Werkes führt, für die ein Vertrag gemäß Artikel 2 ausgestellt wird, und auf Verlangen des Sammlers oder dessen nachweislichen Nacheigentümern diesen schriftliche Angaben über Geschichte, Herkunft und Weg unter Heranziehung des genannten Verzeichnisses und der von den Sammlern gemachten Mitteilungen über vorgesehene öffentliche Ausstellungen gibt, ferner die Herkunft, die Geschichte und das rechtmäßige Eigentum des Sammlers und seiner Nachfolger am Werk schriftlich bestätigt und auf billiges Verlangen des Sammlers eine solche Bestätigung auch an Kritiker und Privatgelehrte ausstellt. Die genannten Verzeichnisse sind und bleiben ausschließlich Eigentum des Künstlers.
Herkunft. Gegenstand des Vertrages sind grundsätzlich die eigenen Erzeugnisse der Schweizer Zucker AG. Diese ist jedoch berechtigt, gegen Vorankündigung gleichwertige Produkte anderer Hersteller zu liefern. Die Schweizer Zucker AG bestimmt das Lieferwerk aufgrund der Distanzen, der Lagerkapazität und der verfügbaren Mengen der beiden Fabriken und Aussenlager. Der Verkäufer kann das dem Kontrakt zugeteilte Lieferwerk unter vorgängiger Benachrichtigung des Käufers ändern.
Herkunft. Das Realstoffgemisch von Standort 1 (SCAP) stammte aus einer Grundwasserprobe im Abstrom einer ehemaligen Altablagerung (Abprodukthalde). Nebenprodukte aus der thermi- schen Veredlung von Xxxxxxxxxx wurden in eine ehemalige Kiesgrube eingelagert. Als Ne- benprodukte der thermischen Veredlung fielen vor allem Teerschlämme, Teer-Kohle- und Teer-Asche-Mischungen, auch Teerölfeststoffe (TÖF) genannt, an. Die Zusammensetzung der Halde ist äußerst heterogen. Am Standort 1 drangen über Jahrzehnte Schadstoffe in den Untergrund. Seit Mitte der 90er Jahre wird die Abprodukthalde saniert. Als Sicherungsmaß- nahme wurde in den Jahren 2000 bis 2007 eine Oberflächenabdichtung aufgebracht. Das Grundwasser wird seit 1998 durch hydraulische Maßnahmen behandelt. Bezüglich der hyd- rogeologischen Gegebenheiten befindet sich die Abprodukthalde in quartären Rinnensedi- menten. Das Grundwasser unterhalb der Abprodukthalde formiert sich innerhalb einer Hohl- form einer Geschiebemergelaufschiebung auf die quartären Rinnensedimente als schwe- bender Grundwasserleiter. Der Druckspiegel des quartären Hauptgrundwasserleiters in der Consulrinne liegt derzeit bei ca. 102 bis 106 m ü.N.N.. Der freie Grundwasserspiegel im schwebenden Grundwasserleiter unterhalb der Abprodukthalde liegt etwa 6 m höher. Die ausgewählte Realprobe wurde im Grundwasserabstrom der Abprodukthalde aus einem Hal- tungsbrunnen entnommen, welcher für die Grundwassersanierung errichtet worden ist. Standort 2 befindet sich innerhalb des Rheintalgrabens im Bereich der Rheinniederung direkt am Rheinufer. Der Aquifer besteht vorwiegend aus Sanden und Kiesen. Im Boden und Grundwasser des Standortes wurden erhebliche Verunreinigungen insbesondere von poly- zyklisch aromatischen Verbindungen (PAK) vorgefunden. Der Schaden stammt aus der Ge- ländenutzung als ehemalige Imprägnier- und Kyanisieranstalt, in der Hölzer durch Teeröl- tränkung bzw. Kyanisierung imprägniert wurden. Heute wird die Fläche als PKW/LKW- Abstellplatz genutzt. Die Entnahmestelle für die ökotoxikologischen Untersuchungen am Standort 2 befand sich im näheren Grundwasserabstrom des Schadensbereiches (rund 90 m Entfernung vom Schadensherd). Bereits frühere Untersuchungen (2002 und 2013) ergaben, dass sich in der ausgewählten Grundwassermessstelle noch deutlich erhöhte Schadstoff- konzentrationen befinden. Das Vorkommen von heterozyklischen Kohlenwasserstoffe sowie eine akute Toxizität im Leuchtbakterienhemmtest konnten an dieser Grundwassermessstelle bereit...

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  • Auskunftserteilung Die Bank ist befugt, dem Einlagensicherungsfonds oder einem von ihm Beauftragten alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

  • Zahnbehandlung inklusive professioneller Zahnreinigung und sonstiger Maßnahmen für Zahnprophylaxe nach dem Abschnitt der Gebührenordnung für Zahnärzte, der prophylaktische Leistungen regelt,

  • Mitgliederversammlung Die ordentliche Mitgliederversammlung hat in den ersten sechs Monaten des Geschäftsjahres stattzufinden.

  • Bankauskunft Eine Bankauskunft enthält allgemein gehaltene Feststellungen und Bemerkungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, seine Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit; betragsmäßige Angaben über Kontostände, Sparguthaben, Depot- oder sonstige der Bank anvertraute Vermögenswerte sowie Angaben über die Höhe von Kreditinanspruch- nahmen werden nicht gemacht.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Überstunden Überstunden werden vergütet und/oder in Freizeit ausgeglichen. Tägliche und wöchentliche Ausbildungszeit10 Name/Anschrift der Ausbildungsstätte und den mit dem Betriebssitz für die Ausbildung üblicherweise zusammen- hängenden Bau-, Montage- und sonstigen Arbeitsstellen statt. Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit beträgt Stunden.11 Die durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit beträgt Der Ausbildungsnachweis wird wie folgt geführt: Es besteht ein Urlaubsanspruch Werktage Arbeitstage § 12 – Sonstige Vereinbarungen12 ; Hinweis auf anzuwendende Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen schriftlich elektronisch Anlage gemäß § 4 Nr. 1 des Berufsausbildungsvertrages13 Die beigefügten weiteren Bestimmungen (Blatt 2 / Ausfertigung für Ausbildende / S. 3 und S. 4) sind Gegenstand dieses Vertrages. Ort, Datum Unterschrift der/des Auszubildenden Stempel und Unterschrift des Ausbildenden Unterschrift(en) der/des gesetzlichen Vertreter/s

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Datenschutzbestimmungen 1) Daten von Kunden erheben wir nur im Rahmen der Abwicklung von Verträgen. Dabei werden die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere des Telemediengesetzes (TMG) und der EU-DSGVO durch uns beachtet. Bestands- und Nutzungsdaten des Kunden werden nur erhoben, verarbeitet oder genutzt, soweit dies für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Wir verweisen auf unsere ausführliche Datenschutzerklärung unter xxx.xxxxxxx.xx. 2) Ohne die Einwilligung von Kunden werden wir Daten des Kunden nicht für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung nutzen.

  • Kaufpreis a. Der angebotene Kaufpreis ist bindend. Im Kaufpreis ist die gesetzliche Umsatzsteuer sowie die Kosten der Versendung bzw. Anlieferung enthalten. Es werden bei der Lieferung von Mineralölen eine GGVS- sowie eine Mautpauschale und bei Pellets ein Einblas- sowie Mautpauschale erhoben. Skontoabzüge sind ausgeschlossen. x. Xxxxxx kein Preis vereinbart ist, erfolgt Preis- und Mengenberechnung bei der Lieferung von Mineralölprodukten zu unserem am Liefertag allgemein gültigen Preis, der sich nach handelsüblichen und/oder gesetzlichen Bemessungsfaktoren (insbes. Mineralölsteuergesetz/Eichordnung etc.) berechnet. c. Sollte unsere Ware, ihre Vor- und Zwischenerzeugnisse oder Rohstoffe mit Zöllen und sonstigen Abgaben belegt oder die für diese bereits bestehenden öffentlichen oder privatrechtlichen Lasten, insbesondere Frachten, Umschlagtarife oder Steuern, erhöht werden, so können wir die dich dadurch für die verkaufte Ware ergebenden Mehrbelastung in Rechnung stellen oder den Kaufpreis nachträglich entsprechend erhöhen oder wegen des nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurücktreten; das gilt auch, wenn ein Festpreis oder steuer-, zoll- oder frachtfreie Lieferung vereinbart war. d. Soll zoll- und/oder steuerbegünstigt geliefert werden, ist uns der von dem Verwendungszweck entsprechende Erlaubnisschein rechtzeitig vorzulegen. Wird der Erlaubnisschein nicht erteilt oder wieder entzogen, werden wir die Ware unter Berücksichtigung der am Tage der Lieferung gültigen Zoll- und Steuersätze berechnen. e. Bei Verträgen, bei denen die Lieferung der Ware erst vier Monate nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden soll, sind wir berechtigt, die Erhöhung des Entgelts, die zwischen Abschluss und Ausführung des Vertrages entstehen, dem Kunden in Rechnung zu stellen und nach dem Zeitpunkt der Vertragsausführung gültigen Preis zu berechnen.