Besteuerung der Anleger Musterklauseln

Besteuerung der Anleger. Anleger, die vorbehaltlich ihrer persönlichen Situation im steuerlichen Sinn im Vereinigten Königreich ansässig sind oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sollten sich darüber im Klaren sein, dass nach der derzeitigen Gesetzeslage ihre Anteile an den jeweiligen Fonds wahrscheinlich Anteile an einem „Offshore Fund“ (Offshore-Fonds) im Sinne von Part 8 des Taxation (International and Other Provisions etc.) Xxx 0000 darstellen. Jede Anteilsklasse eines Fonds wird im Sinne des britischen Steuerrechts als Offshore-Fonds behandelt. Hält eine Person einen solchen Anteil, werden sämtliche Gewinne, die diese Person beim Verkauf, der Rücknahme oder einer anderweitigen Veräußerung dieses Anteils erzielt (einschließlich der fiktiven Veräußerung bei Ableben) zum Zeitpunkt dieses Verkaufs, dieser Rücknahme oder dieser sonstigen Veräußerung als Einkommen („Offshore Income Gains“)und nicht als Kapitalertrag besteuert, es sei denn, die betreffende Anteilsklasse des Fonds war von der Steuerbehörde (HMRC) für jede Rechnungsperiode, in welcher die Person den betreffenden Anteil gehalten hat, als „berichtender Fonds“ (d. h. ein Fonds, der gemäß den Rechnungslegungsstandards des Vereinigten Königreichs 100 % seiner Erträge offen legt) zertifiziert. Allgemein ist gemäß Offshore Funds (Tax) Regulations 2009 (die „Offshore-Vorschriften“) ein „Reporting Fund“ ein Offshore- Fonds, der bestimmte Vorausbedingungen und jährliche Berichtsanforderungen gegenüber der britischen Steuerbehörde (HMRC) und seinen Anlegern erfüllen muss. Diese jährlichen Pflichten beinhalten u. a. die Berechnung und Meldung der Ertragsrenditen des Offshore-Fonds für jeden Meldezeitraum (gemäß Definition im Sinne des britischen Steuerrechts) je Anteil an alle betreffenden Anleger (wie für diesen Zweck definiert). Britische Anleger, die ihre Beteiligungen am Ende des Meldezeitraums halten, auf den sich das gemeldete Einkommen bezieht, unterliegen der Einkommen- oder Körperschaftsteuer auf geleistete Barausschüttungen oder den vollen gemeldeten Betrag, je nachdem, was höher ist. Es wird unterstellt, dass der gemeldete Ertrag den britischen Anlegern sechs Monate nach Ende des betreffenden Haltezeitraums erwächst. Sobald die britische Finanzbehörde den Status des „Reporting Fund“ für die jeweiligen Anteilsklassen erteilt hat, gilt dieser Status dauerhaft für die Zeiträume, in denen die jährlichen Anforderungen erfüllt werden. Anleger sollten sich für weitere Informationen zu den Auswirkungen, die mit dem Erhalt...
Besteuerung der Anleger. Anleger unterliegen der Besteuerung insbesondere im Zusammenhang mit dem Halten von Anteilen (Besteuerung von Dividendeneinkünften), der Veräußerung von Anteilen (Besteuerung von Veräußerungsgewinnen) und der unentgeltlichen Übertragung von Anteilen (Erbschaft- und Schenkungsteuer).
Besteuerung der Anleger. Anleger sollten beachten, dass bestimmte Anteilsklassen Ausschüttungen aus Kapital, realisierten und nicht realisierten Nettokapitalerträgen sowie Erträgen vor Abzug von Aufwendungen vornehmen können. Dies kann dazu führen, dass Anleger eine höhere Dividende erhalten, als sie ansonsten erhalten hätten, und dadurch können den Anlegern höhere Einkommensteuerverbindlichkeiten entstehen. Darüber hinaus kann dies unter bestimmten Umständen bedeuten, dass der Fonds Dividenden aus dem Kapital statt aus Erträgen bestreitet. Solche Dividenden können abhängig vom örtlichen Steuerrecht zu Steuerzwecken weiterhin als Ertragsausschüttungen an die Anleger angesehen werden. Anleger sollten sich diesbezüglich ihren eigenen professionellen steuerlichen Rat einholen. Die Anleger unterliegen derzeit keiner Kapitalertrag-, Einkommen-, Quellen-, Schenkung-, Vermögen-, Erbschaft- oder sonstigen Steuer im Großherzogtum Luxemburg (mit Ausnahme der Anleger, die ihren Wohnsitz, ihren Aufenthaltsort oder einen ständigen Firmensitz im Großherzogtum Luxemburg haben). Am 29. Oktober 2014 hat das Großherzogtum Luxemburg das „Multilateral Competent Authority Agreement“ („MCAA“) zur Umsetzung des „Global Standard“ für den automatischen Austausch von Informationen zu Finanzkonten unterzeichnet. Mit der Unterzeichnung des MCAA hat sich Luxemburg verpflichtet, Vorschriften einzuführen, um den automatischen Austausch von Informationen mit anderen MCAA-Unterzeichnerländern zu ermöglichen. Am 9. Dezember 2014 hat der Europäische Rat die Richtlinie 2014/107/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung verabschiedet. Die Richtlinie 2014/107/EU sieht den automatischen Austausch von Kontoinformationen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union („EU-Mitgliedstaaten“) vor, der seit 2017 für Konten relevant ist, die im Kalenderjahr 2016 geführt wurden. Die Richtlinie 2014/107/EU wurde im Großherzogtum Luxemburg mit dem Gesetz vom 18. Dezember 2015 über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen (das „Gesetz von 2015“) eingeführt, das am 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist. Die Anleger werden hiermit darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft eventuell gemäß Luxemburger Recht verpflichtet ist, Einzelheiten zu bestimmten Konten von in EU-Mitgliedstaaten oder MCAA-Unterzeichnerländern ansässigen Kontoinhabern zu melden. Die Luxemburger Steuerbehörden können diese Kontodaten im Einklang mit der Richtlinie 2014/1...
Besteuerung der Anleger. Bei den Anlegern handelt es sich um natürliche Personen (Privatpersonen), die die Beteiligung an der Investment-KG im Privatvermögen halten („deutscher Privatanleger“). Die erhaltenen Dividenden und Zinsen unterliegen grundsätz- lich dem gesonderten Steuersatz in Höhe von 25 % (nachfol- gend „Abgeltungsteuer“ genannt) zzgl. Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer (§ 20 Abs. 1 Nr.1 und Nr. 7 i.V.m. § 32d Abs.1 Satz 1 EStG), soweit nicht der persönliche Einkommensteuersatz des Anlegers günstiger ist und er die für ihn damit günstigere Veranlagung wählt (Veranlagungsoption). Ein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten oder Sonderwer- bungskosten der Anleger ist im Rahmen der Abgeltungsteuer grundsätzlich nicht möglich. Dem Anleger steht aber gem. § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG ein Sparer-Pauschbetrag zu. Die Abgeltungsteuer und der auf die Abgeltungsteuer entfal- lende Solidaritätszuschlag werden grundsätzlich im Wege des Einbehalts von Kapitalertragsteuer durch den Schuldner der Kapitalerträge erhoben. Die Abgeltungsteuer zuzüglich Soli- daritätszuschlag auf von der Akquisitionsgesellschaft gezahlte Dividenden wird grundsätzlich im Wege des Einbehalts von Kapitalertragsteuer erhoben. Die Erhebung der Abgeltungsteu- er und des Solidaritätszuschlags auf Zinseinkünfte aus einem eventuellen Gesellschafter-Darlehen der Investment-KG an die Akquisitionsgesellschaft erfolgt hingegen erst im Veran- lagungsverfahren, da es sich bei der Akquisitionsgesellschaft weder um inländische Kreditinstitute noch um inländische Finanzinstitute handelt. Im Rahmen der Abgeltungssteuer- regelung können Verluste aus Kapitalanlagen, wie zum Bei- spiel Verluste aus der Veräußerung von Anteilen, die der In- vestment-KG entstanden sind und in den Ausschüttungsanteil des deutschen Privatanlegers einfließen, nur mit positiven Einkünften aus Kapitalanlagen verrechnet werden, nicht aber mit anderen Einkunftsarten (zum Beispiel Arbeitseinkommen). Veräußerungsverluste aus der Veräußerung von Anteilen an (in- oder ausländischen) Aktiengesellschaften können nur mit Veräußerungsgewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Aktiengesellschaften verrechnet werden. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind Verluste aus der Liquidation der Akquisitionsgesellschaft im Rahmen der Abgel- tungssteuerregelung grundsätzlich nicht abzugsfähig. Gleiches gilt für Veräußerungsverluste aus dem Verkauf der Anteile an der Akquisitionsgesellschaft, wenn die Kosten des Verkaufs den Verkaufserlös übersteigen. ...

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  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Ziel 1. Dieses Abkommen hat zum Ziel, die Freihandelsbeziehungen zwischen den Parteien durch Verbesserung des Marktzugangs für landwirtschaftliche Erzeugnisse der jeweils anderen Partei zu stärken.