Besteuerung der Anleger Musterklauseln

Besteuerung der Anleger. Anleger, die vorbehaltlich ihrer persönlichen Situation im steuerlichen Sinn im Vereinigten Königreich ansässig sind oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sollten sich darüber im Klaren sein, dass nach der derzeitigen Gesetzeslage ihre Anteile an den jeweiligen Fonds wahrscheinlich Anteile an einem „Offshore Fund“ (Offshore-Fonds) im Sinne von Part 8 des Taxation (International and Other Provisions etc.) Xxx 0000 darstellen. Jede Anteilsklasse eines Fonds wird im Sinne des britischen Steuerrechts als Offshore-Fonds behandelt. Hält eine Person einen solchen Anteil, werden sämtliche Gewinne, die diese Person beim Verkauf, der Rücknahme oder einer anderweitigen Veräußerung dieses Anteils erzielt (einschließlich der fiktiven Veräußerung bei Ableben) zum Zeitpunkt dieses Verkaufs, dieser Rücknahme oder dieser sonstigen Veräußerung als Einkommen („Offshore Income Gains“)und nicht als Kapitalertrag besteuert, es sei denn, die betreffende Anteilsklasse des Fonds war von der Steuerbehörde (HMRC) für jede Rechnungsperiode, in welcher die Person den betreffenden Anteil gehalten hat, als „berichtender Fonds“ (d. h. ein Fonds, der gemäß den Rechnungslegungsstandards des Vereinigten Königreichs 100 % seiner Erträge offen legt) zertifiziert. Allgemein ist gemäß Offshore Funds (Tax) Regulations 2009 (die „Offshore-Vorschriften“) ein „Reporting Fund“ ein Offshore- Fonds, der bestimmte Vorausbedingungen und jährliche Berichtsanforderungen gegenüber der britischen Steuerbehörde (HMRC) und seinen Anlegern erfüllen muss. Diese jährlichen Pflichten beinhalten u. a. die Berechnung und Meldung der Ertragsrenditen des Offshore-Fonds für jeden Meldezeitraum (gemäß Definition im Sinne des britischen Steuerrechts) je Anteil an alle betreffenden Anleger (wie für diesen Zweck definiert). Britische Anleger, die ihre Beteiligungen am Ende des Meldezeitraums halten, auf den sich das gemeldete Einkommen bezieht, unterliegen der Einkommen- oder Körperschaftsteuer auf geleistete Barausschüttungen oder den vollen gemeldeten Betrag, je nachdem, was höher ist. Es wird unterstellt, dass der gemeldete Ertrag den britischen Anlegern sechs Monate nach Ende des betreffenden Haltezeitraums erwächst. Sobald die britische Finanzbehörde den Status des „Reporting Fund“ für die jeweiligen Anteilsklassen erteilt hat, gilt dieser Status dauerhaft für die Zeiträume, in denen die jährlichen Anforderungen erfüllt werden. Anleger sollten sich für weitere Informationen zu den Auswirkungen, die mit dem Erhalt...
Besteuerung der Anleger. Anleger sollten beachten, dass bestimmte Anteilsklassen Ausschüttungen aus Kapital, realisierten und nicht realisierten Nettokapitalerträgen sowie Erträgen vor Abzug von Aufwendungen vornehmen können. Dies kann dazu führen, dass Anleger eine höhere Dividende erhalten, als sie ansonsten erhalten hätten, und dadurch können den Anlegern höhere Einkommensteuerverbindlichkeiten entstehen. Darüber hinaus kann dies unter bestimmten Umständen bedeuten, dass der Fonds Dividenden aus dem Kapital statt aus Erträgen bestreitet. Solche Dividenden können abhängig vom örtlichen Steuerrecht zu Steuerzwecken weiterhin als Ertragsausschüttungen an die Anleger angesehen werden. Anleger sollten sich diesbezüglich ihren eigenen professionellen steuerlichen Rat einholen. Die Anleger unterliegen derzeit keiner Kapitalertrag-, Einkommen-, Quellen-, Schenkung-, Vermögen-, Erbschaft- oder sonstigen Steuer im Großherzogtum Luxemburg (mit Ausnahme der Anleger, die ihren Wohnsitz, ihren Aufenthaltsort oder einen ständigen Firmensitz im Großherzogtum Luxemburg haben). Am 29. Oktober 2014 hat das Großherzogtum Luxemburg das „Multilateral Competent Authority Agreement“ („MCAA“) zur Umsetzung des „Global Standard“ für den automatischen Austausch von Informationen zu Finanzkonten unterzeichnet. Mit der Unterzeichnung des MCAA hat sich Luxemburg verpflichtet, Vorschriften einzuführen, um den automatischen Austausch von Informationen mit anderen MCAA-Unterzeichnerländern zu ermöglichen. Am 9. Dezember 2014 hat der Europäische Rat die Richtlinie 2014/107/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung verabschiedet. Die Richtlinie 2014/107/EU sieht den automatischen Austausch von Kontoinformationen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Union („EU-Mitgliedstaaten“) vor, der seit 2017 für Konten relevant ist, die im Kalenderjahr 2016 geführt wurden. Die Richtlinie 2014/107/EU wurde im Großherzogtum Luxemburg mit dem Gesetz vom 18. Dezember 2015 über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten in Steuersachen (das „Gesetz von 2015“) eingeführt, das am 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist. Die Anleger werden hiermit darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft eventuell gemäß Luxemburger Recht verpflichtet ist, Einzelheiten zu bestimmten Konten von in EU-Mitgliedstaaten oder MCAA-Unterzeichnerländern ansässigen Kontoinhabern zu melden. Die Luxemburger Steuerbehörden können diese Kontodaten im Einklang mit der Richtlinie 2014/1...
Besteuerung der Anleger. Anleger unterliegen der Besteuerung insbesondere im Zusammenhang mit dem Halten von Anteilen (Besteuerung von Dividendeneinkünften), der Veräußerung von Anteilen (Besteuerung von Veräußerungsgewinnen) und der unentgeltlichen Übertragung von Anteilen (Erbschaft- und Schenkungsteuer).
Besteuerung der Anleger. Bei den Anlegern handelt es sich um natürliche Personen (Privatpersonen), die die Beteiligung an der Investment-KG im Privatvermögen halten („deutscher Privatanleger“). Die erhaltenen Dividenden und Zinsen unterliegen grundsätz- lich dem gesonderten Steuersatz in Höhe von 25 % (nachfol- gend „Abgeltungsteuer“ genannt) zzgl. Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer (§ 20 Abs. 1 Nr.1 und Nr. 7 i.V.m. § 32d Abs.1 Satz 1 EStG), soweit nicht der persönliche Einkommensteuersatz des Anlegers günstiger ist und er die für ihn damit günstigere Veranlagung wählt (Veranlagungsoption). Ein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten oder Sonderwer- bungskosten der Anleger ist im Rahmen der Abgeltungsteuer grundsätzlich nicht möglich. Dem Anleger steht aber gem. § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG ein Sparer-Pauschbetrag zu. Die Abgeltungsteuer und der auf die Abgeltungsteuer entfal- lende Solidaritätszuschlag werden grundsätzlich im Wege des Einbehalts von Kapitalertragsteuer durch den Schuldner der Kapitalerträge erhoben. Die Abgeltungsteuer zuzüglich Soli- daritätszuschlag auf von der Akquisitionsgesellschaft gezahlte Dividenden wird grundsätzlich im Wege des Einbehalts von Kapitalertragsteuer erhoben. Die Erhebung der Abgeltungsteu- er und des Solidaritätszuschlags auf Zinseinkünfte aus einem eventuellen Gesellschafter-Darlehen der Investment-KG an die Akquisitionsgesellschaft erfolgt hingegen erst im Veran- lagungsverfahren, da es sich bei der Akquisitionsgesellschaft weder um inländische Kreditinstitute noch um inländische Finanzinstitute handelt. Im Rahmen der Abgeltungssteuer- regelung können Verluste aus Kapitalanlagen, wie zum Bei- spiel Verluste aus der Veräußerung von Anteilen, die der In- vestment-KG entstanden sind und in den Ausschüttungsanteil des deutschen Privatanlegers einfließen, nur mit positiven Einkünften aus Kapitalanlagen verrechnet werden, nicht aber mit anderen Einkunftsarten (zum Beispiel Arbeitseinkommen). Veräußerungsverluste aus der Veräußerung von Anteilen an (in- oder ausländischen) Aktiengesellschaften können nur mit Veräußerungsgewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Aktiengesellschaften verrechnet werden. Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind Verluste aus der Liquidation der Akquisitionsgesellschaft im Rahmen der Abgel- tungssteuerregelung grundsätzlich nicht abzugsfähig. Gleiches gilt für Veräußerungsverluste aus dem Verkauf der Anteile an der Akquisitionsgesellschaft, wenn die Kosten des Verkaufs den Verkaufserlös übersteigen. ...

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  • Aussetzung der Anteilrücknahme Die Gesellschaft darf die Rücknahme der Anteile zeitweilig aussetzen, sofern außergewöhnliche Um- stände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Außergewöhnliche Umstände in diesem Sinne können z.B. wirtschaftliche oder po- litische Krisen, Rücknahmeverlangen in außergewöhnlichem Umfang sein sowie die Schließung von Börsen oder Märkten, Handelsbeschränkungen oder sonstige Faktoren, die die Ermittlung des Anteil- xxxxx beeinträchtigen. Daneben kann die BaFin anordnen, dass die Gesellschaft die Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger oder der Öffentlichkeit erforderlich ist. Der Anleger kann seine Anteile während dieses Zeitraums nicht zurückgeben. Auch im Fall einer Aussetzung der Anteilrücknahme kann der Anteilwert sinken; z.B. wenn die Gesellschaft gezwungen ist, Vermö- gensgegenstände während der Aussetzung der Anteilrücknahme unter Verkehrswert zu veräußern. Der Anteilwert nach Wiederaufnahme der Anteilrücknahme kann niedriger liegen, als derjenige vor Ausset- zung der Rücknahme. Einer Aussetzung kann ohne erneute Wiederaufnahme der Rücknahme der An- teile direkt eine Auflösung des Fonds folgen, z.B. wenn die Gesellschaft die Verwaltung des Fonds kündigt, um den Fonds dann aufzulösen. Für den Anleger besteht daher das Risiko, dass er die von ihm geplante Haltedauer nicht realisieren kann und dass ihm wesentliche Teile des investierten Kapitals für unbestimmte Zeit nicht zur Verfügung stehen oder insgesamt verloren gehen.

  • Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe Nr. 1) vorsätzlich oder grob fahrlässig, ist der Versicherer unter den in Abschnitt B § 8 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei. Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn der Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalles Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.

  • Ablehnung der Ausführung (1) Sind die Ausführungsbedingungen (siehe Nummer 1.6 Absatz 1) nicht erfüllt, kann die Bank die Ausführung des Überweisungsauftrags ablehnen. Hierüber wird die Bank den Kunden unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb der in Nummer 2.2.1 beziehungsweise Nummer 3.1.2 und Nummer 3.2.2 vereinbarten Frist, unterrichten. Dies kann auch auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg geschehen. Dabei wird die Bank, soweit möglich, die Gründe der Ablehnung sowie die Möglichkeiten angeben, wie Xxxxxx, die zur Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. (2) Ist eine vom Kunden angegebene Kundenkennung für die Bank erkennbar keinem Zahlungsempfänger, keinem Zahlungskonto oder keinem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers zuzuordnen, wird die Bank dem Kunden hierüber unverzüglich eine Information zur Verfügung stel- len und ihm gegebenenfalls den Überweisungsbetrag wieder herausgeben. (3) Für die berechtigte Ablehnung der Ausführung eines autorisierten Überweisungsauftrags berechnet die Bank das im „Preis- und Leistungsver- zeichnis“ ausgewiesene Entgelt.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Beseitigung der Mehrfachversicherung a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.

  • Beschränkung der freien Handelbarkeit der Wertpapiere Vorbehaltlich etwaiger Verkaufsbeschränkungen, sind die Wertpapiere frei übertragbar. Antrag auf Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt oder zum Handel an einem MTF Eine Zulassung zum Handel oder eine Börsennotierung der Wertpapiere ist nicht beabsichtigt. Art und Umfang der Garantie Die Verpflichtungen der Goldman Sachs Finance Corp International Ltd zur Auszahlung des Tilgungsbetrags und anderer Zahlungen gemäß den Bedingungen der Wertpapiere sind unwiderruflich und bedingungslos durch die Garantie der The Goldman Sachs Group, Inc. garantiert. Die Garantie ist gleichrangig mit allen anderen unbesicherten, nicht-nachrangigen Verpflichtungen der The Goldman Sachs Group, Inc. Beschreibung des Garanten The Goldman Sachs Group, Inc. Legal Entity Identifier (LEI): 784F5XWPLTWKTBV3E584 Die The Goldman Sachs Group, Inc. ist im Bundesstaat Delaware in den Vereinigten Staaten von Amerika als Gesell- schaft nach dem allgemeinen Körperschaftsgesetz von Delaware (Delaware General Corporation Law) auf unbestimmte Dauer und unter der Registrierungsnummer 2923466 organisiert. Die Geschäftsadresse der Geschäftsführung der The Goldman Sachs Group, Inc. ist 000 Xxxx Xxxxxx, Xxx Xxxx, Xxx Xxxx 00000, Xxxxxxxxxx Xxxxxxx. Wesentliche Finanzinformationen über den Garanten Die folgende Tabelle enthält ausgewählte Finanzinformationen bezüglich der Garantin (erstellt nach den allgemein aner- kannten Rechnungslegungsgrundsätzen der Vereinigten Staaten (U.S. GAAP)), die dem geprüften konsolidierten Kon- zernabschluss vom 31. Dezember 2021 jeweils für das am 31. Dezember 2021 bzw. 31. Dezember 2020 geendete Ge- schäftsjahr entnommen sind sowie dem ungeprüften konsolidierten Zwischenbericht für den am 31. Xxxx 2022 geendeten Zeitraum entnommen sind: Netto Zinsüberschuss 6.470 4.751 1.827 1.482 Kommissionen und Gebühren 3.619 3.548 1.011 1.073 Vorsorge für Kreditausfälle 357 3.098 561 -70 Gesamt netto Einkünfte 59.339 44.560 12.933 17.704 Ergebnis vor Steuern 27.044 12.479 4.656 8.337 Nettogewinn bezogen auf die In- haber der Stammaktien 21.151 8.915 3.831 6.711 Gewinn pro Stammaktie (basic) 60,25 24,94 10,87 18,80 Summe der Aktiva 1.463.988 1.163.028 1.589.441 Unbesicherte Finanzverbindlichkeiten ohne nachrangige Finanzverbindlichkeiten 287.642 251.247 303.137 Nachrangige Finanzverbindlichkeiten 13.405 15.104 13.331 Für den Garanten spezifische wesentlichste Risikofaktoren Die Garantin unterliegt den folgenden zentralen Risiken: • Die Wertpapierinhaber sind der Kreditwürdigkeit der GSG als Garantin der Wertpapiere ausgesetzt. GSG ist einer Vielzahl von Risiken ausgesetzt, die substanziell und inhärent für ihre Geschäftstätigkeit sind, einschließlich der folgenden Risiken: Marktrisiken, Liquiditätsrisiken, Kreditrisiken, Risiken zur Marktentwicklung und zum allge- meinen Geschäftsumfeld, operationelle Risiken, rechtliche und aufsichtsrechtliche Risiken und Wettbewerbsrisiken. Wenn eines dieser Risiken eintritt, kann sich dies negativ auf die Ertrags- und/oder Finanzlage von GSG und damit auf die Fähigkeit von GSG auswirken, ihre Zahlungsverpflichtungen als Garantin im Rahmen der Wertpapiere nach- zukommen. Für den Fall, dass weder GSFCI noch GSG in der Lage sind, ihren Verpflichtungen aus den Wertpapie- ren nachzukommen, kann der Wertpapierinhaber einen Verlust oder sogar einen Totalverlust erleiden. Die zentralen Risiken, die für die Wertpapiere spezifisch sind, werden wie folgt zusammengefasst: • Bei Festverzinslichen Wertpapieren entspricht der Tilgungsbetrag am Ende der Laufzeit dem Berechnungsbetrag. Das Verlustrisiko des Wertpapierinhabers ist dementsprechend auf die Differenz zwischen dem für den Erwerb der Wertpapiere eingesetzten Kapitals (einschließlich aufgewendeter Transaktionskosten) und dem Berechnungsbetrag zuzüglich Zinszahlungen begrenzt. Der Wertpapierinhaber bleibt allerdings weiterhin den Emittentenrisiken bzw. Garantenrisiken ausgesetzt, sodass er bei einer Zahlungsunfähigkeit der Emittentin und der Garantin sein gesamtes für den Erwerb der Wertpapiere eingesetztes Kapital (einschließlich aufgewendeter Transaktionskosten) verlieren kann. Unter anderem aus diesem Grund können Festverzinsliche Wertpapiere während ihrer Laufzeit zu einem Preis gehandelt werden, der unterhalb des Berechnungsbetrags liegt. Wertpapierinhaber können deshalb nicht darauf ver- trauen, die erworbenen Wertpapiere jederzeit während ihrer Laufzeit mindestens zum Berechnungsbetrag veräußern zu können. • Die Wertpapiere sehen während ihrer Laufzeit eine feste Verzinsung vor, die bei Emission festgelegt wird. Der Wertpapierinhaber partizipiert daher nicht von einem allgemein steigenden Marktzinsniveau. Bei einem steigenden allgemeinen Marktzinsniveau besteht bei Festverzinslichen Wertpapieren das Risiko, dass sich der Preis der Wert- papiere während der Laufzeit verringert. • Die Bedingungen der Wertpapiere können in bestimmten Fällen eine außerordentliche Kündigung der Emittentin vorsehen, so dass der Wertpapierinhaber ein Verlustrisiko trägt, da der Kündigungsbetrag unter dem Marktpreis der Wertpapiere liegen kann. Der Wertpapierinhaber trägt auch das Wiederanlagerisiko im Hinblick auf den Kündi- gungsbetrag. • Wertpapierinhaber tragen das Risiko, die Wertpapiere während ihrer Laufzeit nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. zu einem bestimmten Kurs veräußern zu können. • Wertpapierinhaber tragen ein Verlustrisiko auf Grund der steuerlichen Behandlung der Wertpapiere. Zudem kann sich die steuerliche Beurteilung der Wertpapiere ändern. Dies kann sich erheblich nachteilig auf den Kurs und die Einlösung der Wertpapiere sowie die Zahlung unter den Wertpapieren auswirken. Forderungen an Kunden und sonstige 160.673 121.331 174.637 Verbindlichkeiten gegenüber Kunden und sonstigen 251.931 190.658 292.981 Gesamtverbindlichkeiten und Eigenkapital der Anteilsinhaber 1.463.988 1.163.028 1.589.441 Harte Kernkapitalquote (CET1) (standard- isiert) 14,2 14,7 14,4 Gesamtkapitalquote (standardisiert) 17,9 19,5 18,1 Verschuldungsquote (Tier 1) 7,3 8,1 7,1

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung Die Höhe des Beitrags hängt maßgeblich von der Berufstätigkeit oder der Beschäfti- gung der versicherten Person ab. Grundlage für die Bemessung des Beitrags ist das für Ihren Vertrag geltende Berufs- gruppenverzeichnis.

  • Spezielle Risiken der Anlagen Die Anlage in Investmentanteilen ist mit Risiken verbunden. Risiken, die sich im Wert der Investmentanteile widerspiegeln, können sich aus einer Vielzahl von Faktoren und ihrer Veränderung ergeben. Details zur Anlagepolitik und zu den Anlagegrundsätzen können dem jeweiligen Verkaufsprospekt eines Investment- vermögens entnommen werden. Regelmäßig behält sich die Kapitalverwaltungs- gesellschaft in den Anlagebedingungen das Recht vor, die Rücknahme der Anteile auszusetzen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. Sofern dies geschieht, kann der Anleger unter Umständen seine Anteile zumindest zeitweise nicht veräußern. Die Wertentwicklung in der Vergangenheit lässt keine Rückschlüsse auf die zukünftige Wertentwicklung zu. Anlagen in Investmentanteilen sind keine Bankeinlagen und ihr Wert ist nicht durch die Bank, die USB oder die Einlagensicherung garantiert. Der Wert von Investmentanteilen unterliegt den Schwankungen des Markts, die zum vollständi- gen oder teilweisen Verlust des investierten Vermögens führen können. Weitere Informationen zu den Risiken der Vermögensverwaltung sowie der Anlage in Investmentfonds kann der Anleger der Broschüre „Basisinformationen zur Geld- anlage in Investmentfonds im Rahmen einer Vermögensverwaltung“ entnehmen. Bei Portfolioanpassungen kann es zu Verzögerungen bei der Orderausführung kommen.

  • Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit 6.1 Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss dem Hotel spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Ho- tels, die in Textform erfolgen soll. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95% der vereinbarten höheren Teilnehmerzahl. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger, hat der Kunde das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl zusätzlich er- sparten Aufwendungen zu mindern. 6.2 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% soll dem Hotel frühzeitig, spätes- tens bis fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn, mitgeteilt werden. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95% der letztlich ver- einbarten Teilnehmerzahl. Ziffer 6.1 Satz 3 gilt entsprechend. 6.3 Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist das Hotel berechtigt, die bestätigten Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Raummiete, zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist. 6.4 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Hotel diesen Abweichungen zu, so kann das Hotel die zusätzliche Leistungsbe- reitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Hotel trifft ein Verschulden.