Kündigung des Kreditvertrags Musterklauseln

Kündigung des Kreditvertrags. 14.1. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur ordentlichen Kündigung des Kreditvertrags. Für den Kunden bestimmt sich die ordentliche Kündigung im Falle eines Minikredits nach § 489 BGB und im Falle eines Verbraucherkredits nach § 489 BGB sowie § 500 BGB. Danach ist der Kunde innerhalb der im Vertrag angegebenen Laufzeit des Kredits bei gebundenem Sollzinssatzes nicht zur ordentlichen Kündigung berechtigt. Der Kunde kann seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherkreditvertrag aber jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen. Das Recht des Kunden zur außerordentlichen Kündigung ist davon nicht berührt. 14.2. Unbeschadet der Rechte im Sinne dieser Kreditbedingungen oder in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften ist Novum berechtigt, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund zu kündigen. In diesem Fall werden alle im Rahmen des Vertrags geschuldeten Beträge sofort fällig und zahlbar. Als wichtiger Grund gilt unter anderem ein erheblicher Verstoß im Zusammenhang mit der Identifizierung und Verifizierung des Kunden. 14.3. Diese Bestimmung gilt auch nach Beendigung des Vertrags.
Kündigung des Kreditvertrags. 13.1. Zusätzlich zu seinem Recht auf vorzeitige Zahlung (Punkt 9.7) ist der Kunde berechtigt, den Kreditvertrag in jeder Form zu jedem Zeitpunkt zu kündigen. Zwar ist die Kündigung kostenlos, doch sind im Fall einer solchen alle ausständigen Beträge unverzüglich fällig und zahlbar. 13.2. Novum und der Kunde können den Vertrag jederzeit und mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund auflösen, sofern dieser Grund das Festhalten am Vertrag für die auflösende Partei unzumutbar macht („außerordentliche Kündigung“). Gründe, die Novum zur Kündigung nach diesem Punkt berechtigen, können insbesondere sein, dass 13.2.1. sich die Vermögensverhältnisse des Kunden oder eines zur Rückzahlung Mitverpflichteten derart verschlechtert, dass die Erfüllung von Novums Ansprüchen aus dem Kreditvertrag gefährdet ist; 13.2.2. der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse, seine Identität, seine Bankkontodaten oder sonstige wesentliche Umstände macht; 13.2.3. der Kunde seine Verpflichtung zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nicht erfüllt oder nicht erfüllen kann. 13.3. Bei Ratenkrediten tritt Terminsverlust ein, wenn der Kunde mindestens sechs Wochen mit der Zahlung entweder einer vollen Monatsrate oder von Teilen einer Monatsrate und/oder den Kosten für Nebendienstleistungen, sofern diese in Summe zumindest den Betrag einer vollen Monatsrate ausmachen, in Verzug gerät. Voraussetzung für die Geltendmachung des Terminverlusts ist weiter, dass Novum (a) die eigenen Verpflichtungen aus dem Vertrag bereits vollständig erfüllt hat (ordnungsgemäße Auszahlung des Kredits) und (b) dem Kunden eine Zahlungserinnerung unter Androhung des Terminsverlusts und unter Setzung einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen übermittelt hat. Letztere Zahlungserinnerung kann dem Kunden bereits innerhalb des vorerwähnten Verzugszeitraums von sechs Wochen zugesandt werden.
Kündigung des Kreditvertrags. 14.1. Der Kunde ist berechtigt, den Kreditvertrag in Textform (z.B. per E-Mail) und den Verbraucherkreditvertrag mit schriftlicher und ordnungsgemäß unterschriebener Mitteilung gegenüber Novum jederzeit zu kündigen. Im Falle einer solchen Kündigung kann Novum jedoch die sofortige Rückzahlung aller Beträge verlangen, die sofort fällig und zahlbar werden. 14.2. Unbeschadet ihrer Rechte im Sinne dieser Kreditbedingungen oder in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften ist Novum berechtigt, den Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund zu kündigen. In diesem Fall werden alle im Rahmen des Vertrags geschuldeten Beträge sofort fällig und zahlbar. Als wichtiger Grund gilt unter anderem ein erheblicher Verstoß im Zusammenhang mit der Identifizierung und Verifizierung des Kunden, die Bereitstellung fehlerhafter/falscher Rückzahlungskanäle durch den Kunden oder ein anderer Verstoß durch den Kunden gegen seine/ihre vertraglichen Verpflichtungen. 14.3. Diese Bestimmung gilt auch nach Beendigung des Vertrags.

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  • Beendigung des Vertrags (1) Der Vertrag endet mit Erfüllung der vereinbarten Leistungen, durch Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder durch Kündigung. Der Vertrag endet nicht durch den Tod, durch den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers oder im Falle einer Gesellschaft durch deren Auflösung. (2) Der Vertrag kann – wenn und soweit er einen Dienstvertrag i. S. d. §§ 611, 675 BGB darstellt – von jedem Vertragspartner außerordentlich gekündigt werden, es sei denn, es handelt sich um ein Dienstverhältnis mit festen Bezügen, § 627 Abs. 1 BGB; die Kündigung hat in Textform zu erfolgen. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer Vereinbarung, die zwischen Steuerberater und Auftraggeber auszuhandeln ist. (3) Bei Kündigung des Vertrags durch den Steuerberater sind zur Vermeidung von Rechtsnachteilen des Auftraggebers in jedem Fall noch diejenigen Handlungen durch den Steuerberater vorzunehmen, die zumutbar sind und keinen Aufschub dulden (z. B. Fristverlängerungsantrag bei drohendem Fristablauf). (4) Der Steuerberater ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält oder erhalten hat und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Außerdem ist der Steuerberater verpflichtet, dem Auftraggeber auf Verlangen über den Stand der Angelegenheit Auskunft zu erteilen und Rechenschaft abzulegen. (5) Mit Beendigung des Vertrags hat der Auftraggeber dem Steuerberater die beim Auftraggeber zur Ausführung des Auftrags eingesetzten Datenverarbeitungsprogramme einschließlich angefertigter Kopien sowie sonstige Programmunterlagen unverzüglich herauszugeben bzw. sie von der Festplatte zu löschen. (6) Nach Beendigung des Auftragsverhältnisses sind die Unterlagen beim Steuerberater abzuholen. (7) Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch des Steuerberaters nach dem Gesetz. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer gesonderten Vereinbarung in Textform.

  • Kündigung des Vertrags G.7.5 Im Falle der Veräußerung können der Erwerber nach G.2.5 und G.2.6 oder wir nach G.3.7 den Vertrag kündigen. Dann können wir den Beitrag nur von Ihnen verlangen.

  • Kündigung des Vertrages Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahr- schule nur aus wichtigem Grund ge- kündigt werden: Ein wichtiger Grund liegt insbesonde- re vor, wenn der Fahrschüler a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluß mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht, b) den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprü- fung nach jeweils zweimaliger Wie- derholung nicht bestanden hat, c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt. Eine Kündigung des Ausbildungsver- trages ist nur wirksam, wenn sie in Textform erfolgt,

  • Beendigung des Vertrages Nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer verlängern sich Versi- cherungsverträge mit mindestens einjähriger Dauer stillschwei- gend von Jahr zu Jahr, wenn nicht drei Monate vor dem jeweili- gen Ablauf der anderen Partei eine Kündigung zugegangen ist. Ein Versicherungsvertrag, der für die Dauer von mehr als drei Jahren abgeschlossen worden ist, kann von Ihnen zum Schluss des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten in Textform gekündigt werden.

  • Beendigung des Vertragsverhältnisses Der Vertrag kann im beiderseitigen Einvernehmen oder durch Kündigung eines Vertragspartners beendet werden. Im Übrigen endet das Vertragsverhältnis mit dem Tod der Bewohnerin/des Bewohners.

  • Vertragslaufzeit, Kündigung 12.1. Soweit der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht befristet geschlossen wurde, läuft er auf unbe- stimmte Dauer. In der ersten Woche des Einsatzes des Zeitarbeitnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Arbeitstag zu kündigen. Im Übrigen steht beiden Parteien das Recht zu, die Vereinbarung mit einer Frist von drei Arbeitstagen zum Ende einer Kalenderwoche zu kündigen, falls die Parteien keine andere Regelung treffen. 12.2. Davon unberührt bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Beiden Vertragsparteien steht ein außerordentliches Kündigungsrecht mit Monatsfrist zum Monatsende zu, wenn das AÜG grundsätzlich geändert werden sollte. Der Personaldienstleister ist insbesondere zur fristlosen Kündigung dieser Ver- einbarung berechtigt, wenn 12.2.1. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers beantragt ist, ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde oder ein sol- ches droht. 12.2.2. der Auftraggeber eine fällige Rechnung auch nach erfolgter Mahnung und Fristsetzung nicht ausgleicht. 12.2.3. der Auftraggeber gegen die Zusicherungen und Verpflichtungen im Sinne von Ziff. 10.4. verstößt. 12.2.4. der Auftraggeber eine Preisanpassung nach Ziff. 8.8. nicht akzeptiert. 12.3. Eine Kündigung dieser Vereinbarung durch den Auftraggeber ist nur wirksam, wenn sie gegenüber dem Personaldienstleister in Textform erklärt wird. Die durch den Personaldienstleister überlassenen Zeitar- beitnehmer sind zur Entgegennahme von Kündigungserklärungen nicht befugt.

  • Vertragslaufzeit und Kündigung 5.1 Die Mindestvertragslaufzeit beträgt 1 Monat, sofern der Kunde keine längere Laufzeit beauftragt hat. Der Vertrag verlängert sich automatisch um einen Monat, wenn er nicht mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich zum Monatsende gekündigt wird. Die Wiederaufnahme eines Nutzungsverhältnisses ist unter Berechnung der Wiederanschlusskosten nach Umfang des handwerklichen Aufwands möglich. Muss das Vertragsverhältnis seitens des Kunden aus anderem wichtigem Grund vorzeitig beendet werden, ist der Telekommunikationsnetzbetreiber berechtigt den ihm daraus entstandenen Schaden dem Kunden zu berechnen (z.B. Nachberechnung von zur Verfügung gestellter Hardware für eine bestimmte Laufzeit). 5.2 Die vereinbarten Preise entsprechend der gültigen Preisliste, sind zum 3. eines Monats ohne Abzug fällig und werden vom Auftragnehmer über das genannte Bankkonto eingezogen, im Übrigen erfolgt keine gesonderte Rechnungslegung. Für jede nicht eingelöste bzw. zurück gereichte Lastschrift hat der Kunde dem Telekommunikationsnetzbetreiber die ihm entstandenen Kosten in dem Umfang zu erstatten, wie er das Kosten auslösende Ereignis zu vertreten hat. Alle Entgelte incl. der gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer sind ab Bereitstellung zu zahlen. Einmalige Preise sind nach Erbringung der Leistung zu zahlen. 5.3 Kommt der Kunde für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Preise bzw. eines nicht unerheblichen Teils dieser Preise oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung der Preise in Höhe eines Betrages, der den monatlichen Preis für zwei Monate erreicht, in Verzug, so kann der Netzbetreiber den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt dem Telekommunikationsnetzbetreiber vorbehalten. Gerät der Telekommunikationsnetzbetreiber mit der geschuldeten Leistung in Verzug, so richtet sich die Haftung nach den Bestimmungen der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung. Der Kunde ist nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Telekommunikationsnetzbetreiber eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist nicht einhält, die mindestens vier Wochen betragen muss.

  • Vertragliche Kündigungsregeln Für die Rahmenvereinbarung zum Abschluss von Edelmetallgeschäften gelten die in Nr. 18 und 19 der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ für den Kunden und die Bank festgelegten Kündigungsregeln. Aufträge zum Abschluss von Edelmetallgeschäften können vom Kunden bis zum Abschluss des Ausführungsgeschäftes gekündigt werden.

  • Folgen der Vertragsbeendigung Mit Wirksamwerden der Kündigung erlischt das eingeräumte Nutzungsrecht an der Software. Der Lizenzschlüssel wird deaktiviert. Die Software kann somit nicht weiter genutzt werden.

  • Vertragsbeendigung Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vorgesehenen Zeitpunkt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Bei einer Vertragsdauer von mehr als 3 Jahren können Sie den Vertrag schon zum Ablauf des dritten Jahres oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen. Ihre Kündigung muss uns spätestens 3 Monate vor Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.