Kündigung durch Versicherer. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirk> sam. § f5 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglis> tig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungs> nehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festge> stellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als be> wiesen. § f6 Anzeigen; Willenserklärungen; AnschriLenände- rungen
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Kündigung durch Versicherer. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirk> sam. § f5 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen Grün- den Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglis> tig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungs> nehmer wegen Betruges Betrugs oder Betrugsversuches festge> stellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als be> wiesen. § f6 Anzeigen; , Willenserklärungen; AnschriLenände- rungen, Anschriften- änderungen
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Kündigung durch Versicherer. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirk> sam. § f5 Keine Leistungspflicht aus besonderen Gründen Grün- den Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglis> tig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungs> nehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festge> stellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als be> wiesen. § f6 Anzeigen; , Willenserklärungen; AnschriLenände- rungen, Anschriften- änderungen
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