Kündigung einzelner Versicherungsarten. G.4.1 Die Kfz-Haftpflicht-, Kasko-, Schutzbrief-, Auslandsscha- denschutz- und Kfz-Unfallversicherung sind jeweils rechtlich selbst- ständige Verträge. Die Kündigung eines dieser Verträge berührt das Fortbestehen anderer nicht. G.4.2 Sie und wir sind berechtigt, bei Vorliegen eines Kündi- gungsanlasses zu einem dieser Verträge die gesamte Kraftfahrtversi- cherung für das Fahrzeug zu kündigen. G.4.3 Kündigen wir von mehreren für das Fahrzeug abgeschlos- senen Verträgen nur einen und teilen Sie uns innerhalb von zwei Wochen nach Zugang unserer Kündigung mit, dass Sie mit einer Fortsetzung der anderen ungekündigten Verträge nicht einverstanden sind, gilt die gesamte Kraftfahrtversicherung für das Fahrzeug als gekündigt. Dies gilt entsprechend für uns, wenn Sie von mehreren nur einen Vertrag kündigen. G.4.4 Kündigen Sie oder wir nur den Schutzbrief oder den Aus- landsschadenschutz, gelten G.4.2 und G.4.3 nicht. G.4.5 G.4.1 und G.4.2 finden entsprechende Anwendung, wenn in einem Vertrag mehrere Fahrzeuge versichert sind.
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Kündigung einzelner Versicherungsarten. G.4.1 Die Kfz-Haftpflicht-, Kasko-, Schutzbrief-, Auslandsscha- denschutz- Fahrzeug- und Kfz-Unfallversicherung Unfallversicherung, die Fahrer-Schutzversicherung sowie der Schutzbrief Classic sind jeweils je- weils rechtlich selbst- ständige selbstständige Verträge. Die Kündigung eines dieser Verträge berührt das Fortbestehen anderer nicht. G.4.2 Sie und wir sind berechtigt, bei Vorliegen eines Kündi- gungsanlasses Kündigungs- anlasses zu einem dieser Verträge die gesamte Kraftfahrtversi- cherung Kfz-Versicherung für das Fahrzeug zu kündigen. G.4.3 Kündigen wir von mehreren für das Fahrzeug abgeschlos- senen abgeschlosse- nen Verträgen nur einen und teilen Sie uns innerhalb von zwei Wochen Wo- chen nach Zugang unserer Kündigung mit, dass Sie mit einer Fortsetzung Fort- setzung der anderen ungekündigten Verträge nicht einverstanden sind, gilt die gesamte Kraftfahrtversicherung Kfz-Versicherung für das Fahrzeug als gekündigtgekün- digt. Dies gilt entsprechend für uns, wenn Sie von mehreren nur einen ei- nen Vertrag kündigen. G.4.4 Kündigen Sie oder wir nur den Schutzbrief Classic oder den Aus- landsschadenschutzdie Fahrer-Schutzversicherung, gelten G.4.2 und G.4.3 nicht. G.4.5 Kündigen Sie oder wir nur die Kfz-Haftpflichtversicherung, en- den auch die für das Fahrzeug bestehenden Verträge zum Schutz- brief Classic. G.4.1 und G.4.2 finden entsprechende Anwendung, wenn in einem Vertrag mehrere Fahrzeuge versichert sind.
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Kündigung einzelner Versicherungsarten. G.4.1 Die Kfz-Haftpflicht-, Kasko-, Schutzbrief-, Auslandsscha- denschutz- und Kfz-Unfallversicherung sind jeweils je- weils rechtlich selbst- ständige selbstständige Verträge. Die Kündigung eines dieser Verträge berührt das Fortbestehen anderer Anderer nicht. Mit der Beendigung der Kaskoversicherung enden auch die für dasselbe Fahrzeug bestehenden SchutzBrief-Leistungen, ohne dass es einer zusätzlichen Kündigung be- darf. G.4.2 Sie und wir sind berechtigt, bei Vorliegen eines Kündi- gungsanlasses Kündigungsan- lasses zu einem dieser Verträge die gesamte Kraftfahrtversi- cherung Kfz-Versicherung für das Fahrzeug zu kündigen. G.4.3 Kündigen wir von mehreren für das Fahrzeug abgeschlos- senen abgeschlossenen Verträgen nur einen und teilen Sie uns innerhalb von zwei Wochen nach Zugang unserer Kündigung mit, dass Sie mit einer Fortsetzung der anderen an- deren ungekündigten Verträge nicht einverstanden sind, gilt die gesamte Kraftfahrtversicherung Kfz-Versicherung für das Fahrzeug als gekündigt. Dies gilt entsprechend für uns, wenn Sie von mehreren nur einen Vertrag kündigen. G.4.4 Kündigen Sie oder wir nur den Schutzbrief oder den Aus- landsschadenschutzSchutzBrief, gelten G.4.2 und G.4.3 nicht. G.4.5 G.4.1 und G.4.2 finden entsprechende Anwendung, wenn in einem Vertrag mehrere Fahrzeuge versichert sind.
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Samples: www.insurancestation.de
Kündigung einzelner Versicherungsarten. G.4.1 Die Kfz-Haftpflicht-, Kasko-, Schutzbrief-, Auslandsscha- denschutz- Fahrzeug- und Kfz-Unfallversicherung Unfallversicherung, sowie der Schutzbrief Classic sind jeweils rechtlich selbst- ständige Verträge. Die Kündigung eines dieser Verträge berührt be- rührt das Fortbestehen anderer nicht. G.4.2 Sie und wir sind berechtigt, bei Vorliegen eines Kündi- gungsanlasses Kündigungs- anlasses zu einem dieser Verträge die gesamte Kraftfahrtversi- Kfz-Versi- cherung für das Fahrzeug zu kündigen. G.4.3 Kündigen wir von mehreren für das Fahrzeug abgeschlos- senen abgeschlosse- nen Verträgen nur einen und teilen Sie uns innerhalb von zwei Wochen nach Zugang unserer Kündigung mit, dass Sie mit einer Fortsetzung der anderen ungekündigten Verträge nicht einverstanden sind, gilt die gesamte Kraftfahrtversicherung Kfz-Versicherung für das Fahrzeug als gekündigt. Dies gilt entsprechend für uns, wenn Sie von mehreren nur einen Vertrag kündigen. G.4.4 Kündigen Sie oder wir nur den Schutzbrief oder den Aus- landsschadenschutzClassic, gelten G.4.2 und G.4.3 nicht. G.4.5 Kündigen Sie oder wir nur die Kfz-Haftpflichtversicherung, enden auch die für das Fahrzeug bestehenden Verträge zum Schutzbrief Classic. G.4.1 und G.4.2 finden entsprechende Anwendung, wenn in einem Vertrag mehrere Fahrzeuge versichert sind.
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Kündigung einzelner Versicherungsarten. G.4.1 Die Kfz-Haftpflicht-, Kasko-, Schutzbrief-, Auslandsscha- denschutz- Fahrzeug- und Kfz-Unfallversicherung Unfallversiche- rung sowie der Schutzbrief Classic sind jeweils rechtlich selbst- ständige selbstständige Verträge. Die Kündigung eines dieser Ver- träge berührt das Fortbestehen anderer nicht. Die Kündigung eines dieser Verträge berührt das Fortbestehen Fortbe- stehen anderer nicht. G.4.2 Sie und wir sind berechtigt, bei Vorliegen eines Kündi- gungsanlasses zu einem dieser Verträge die gesamte Kraftfahrtversi- cherung Kfz-Versicherung für das Fahrzeug zu kündigen. G.4.3 Kündigen wir von mehreren für das Fahrzeug abgeschlos- senen Verträgen nur einen und teilen Sie uns innerhalb von zwei Wochen nach Zugang unserer Kündigung mit, dass Sie mit einer Fortsetzung der anderen ungekündigten ungekündig- ten Verträge nicht einverstanden sind, gilt die gesamte Kraftfahrtversicherung Kfz-Versicherung für das Fahrzeug als gekündigt. Dies gilt entsprechend für uns, wenn Sie von mehreren nur einen Vertrag kündigen. G.4.4 Kündigen Sie oder wir nur den Schutzbrief oder den Aus- landsschadenschutzClassic, gelten G.4.2 und G.4.3 nicht. G.4.5 Kündigen Sie oder wir nur die Kfz-Haftpflichtversicherung, enden auch die für das Fahrzeug bestehenden Verträge zum Schutzbrief Classic. G.4.1 und G.4.2 finden entsprechende Anwendung, wenn in einem Vertrag mehrere Fahrzeuge versichert sind.
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Samples: www.daimler-fleetmanagement.de
Kündigung einzelner Versicherungsarten. G.4.1 Die Kfz-Haftpflicht-, Kasko-, Schutzbrief-, Auslandsscha- denschutz- Schutzbrief- und Kfz-Unfallversicherung Fahrerschutz- versicherung sind jeweils rechtlich selbst- ständige selbstständige Verträge. Die Kündigung eines dieser Verträge berührt das Fortbestehen Fortbe- stehen anderer nicht. Abweichend hiervon enden bei einer Kündigung der Kfz-Haftpflichtversicherung die anderen für das versicherte Fahrzeug bestehenden Versicherungen mit der Beendigung der Kfz-Haftpflichtversicherung. G.4.2 Sie und wir sind berechtigt, bei Vorliegen eines Kündi- gungsanlasses zu einem dieser Verträge die gesamte Kraftfahrtversi- cherung Kfz- Versicherung für das Fahrzeug zu kündigen. G.4.3 Kündigen wir von mehreren für das Fahrzeug abgeschlos- senen Verträgen nur einen und teilen einen, können Sie die Kündigung auf die gesamte Kfz-Versicherung ausdehnen. Hierzu müssen Sie uns innerhalb von zwei Wochen nach Zugang unserer Kündigung mitmitteilen, dass Sie mit einer Fortsetzung der anderen ungekündigten Verträge nicht einverstanden sind. Entsprechend haben wir das Recht, gilt die gesamte Kraftfahrtversicherung für das Fahrzeug als gekündigt. Dies gilt entsprechend für unsKfz-Versicherung zu kün- digen, wenn Sie von mehreren nur einen Vertrag kündigen. G.4.4 Kündigen Sie oder wir nur den Schutzbrief oder den Aus- landsschadenschutzSchutzbrief, gelten G.4.2 und G.4.3 nicht. G.4.5 G.4.1 und G.4.2 finden entsprechende Anwendung, wenn in einem Vertrag mehrere Fahrzeuge versichert sind.
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Samples: www.wgv.de