Kündigung einzelner Versicherungsarten. G.4.1 Die Kraftfahrzeug-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung sowie der Mobilitäts-Schutz sind jeweils rechtlich selbstständige Verträge. Die Kündigung eines dieser Verträge berührt das Fortbestehen anderer nicht. Abweichend von Satz 2 endet mit der Beendigung der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung auch der für dasselbe Fahrzeug bestehende Mobilitäts-Schutz, ohne dass es einer Kündigung bedarf. G.4.2 Sie und wir sind berechtigt, bei Vorliegen eines Kündigungsanlasses zu einem dieser Verträge die gesamte Kraftfahrtversicherung für das Fahrzeug zu kündigen. G.4.3 Kündigen wir von mehreren für das Fahrzeug abgeschlossenen Ver- trägen nur einen, können Sie die Kündigung auf die gesamte Kraftfahrtversiche- rung ausdehnen. Hierzu müssen Sie uns innerhalb von zwei Wochen nach Zu- gang unserer Kündigung mitteilen, dass Sie mit einer Fortsetzung der anderen Verträge nicht einverstanden sind. Entsprechend haben wir das Recht, die ge- samte Kraftfahrtversicherung zu kündigen, wenn Sie von mehreren nur einen Vertrag kündigen. G.4.4
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Samples: Kraftfahrtversicherung, Kraftfahrtversicherung, Kraftfahrtversicherung