Kündigung nach Beitragsangleichung. Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziffer 4.1.2, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, können Sie den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zu- gang unserer Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam wer- den sollte. Wir haben Sie in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss Ihnen spätestens einen Monat vor dem Wirksam- werden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungs- recht.
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Kündigung nach Beitragsangleichung. Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziffer 4.1.2, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, können Sie den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zu- gang Zugang unserer Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam wer- den werden sollte. Wir haben Sie in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss Ihnen spätestens einen Monat vor dem Wirksam- werden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer Versicherungsteuer begründet kein Kündigungs- recht.
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Kündigung nach Beitragsangleichung. Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziffer 4.1.2, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, können Sie den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zu- gang unserer Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung wirksam wer- den sollte. Wir haben Sie in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss Ihnen spätestens einen Monat vor dem Wirksam- werden der Beitragserhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer Versicherungsteuer begründet kein Kündigungs- recht.
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Kündigung nach Beitragsangleichung. Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung gemäß Ziffer 4.1.2, 15.3 ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes Versicherungsschut- zes ändert, können Sie den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zu- gang Zugang unserer Mitteilung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt kündigen, in dem die Beitragserhöhung Beitrags- erhöhung wirksam wer- den werden sollte. Wir haben Sie in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisenhinzuwei- sen. Die Mitteilung muss Ihnen spätestens einen Monat vor dem Wirksam- werden Wirksamwerden der Beitragserhöhung Beitragerhöhung zugehen. Eine Erhöhung der Versicherungssteuer Versicherungsteuer begründet kein Kündigungs- rechtKündi- gungsrecht.
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