Common use of Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen Clause in Contracts

Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen. 20.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.

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Samples: www.ecclesia.de, www.union-paritaet.de, www.ecclesia.de

Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen. 20.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle anstelle des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.

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Samples: sv-makler.de, sv-makler.de, sv-makler.de

Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen. 20.1 12.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.

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Samples: www.ruv.de, www.ruv.de, www.ov-boerse.de

Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen. 20.1 17.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung Haftpflicht- versicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines NießbrauchsNieß- brauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.

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Samples: www.kopter-profi.de, www.aktivas.de, www.drohnen-versicherung.com

Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen. 20.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages Pacht- vertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.

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Samples: Tierhalter Haftpflichtversicherung, Tierhalter Haftpflichtversicherung, tarifdirekt.schwarzwaelder-versicherung.de

Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen. 20.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis Versicherungs- verhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten Drit- ten übernommen wird.

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Samples: www.heilwesen-fairsicherung.de, www.kuenstler-fairsicherung.de, pflegefamilien-fairsicherung.de

Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen. 20.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während wäh- rend der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Versicherungsvertrag ergeben- den Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.

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Samples: www.dr-walter.com, www.aiesec-student-insurance.com, www.dr-walter.com

Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen. 20.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.

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Samples: www.neubacher-marine.de, heilpraktiker-berufshaftpflichtversicherung.de, www.neubacher-marine.de

Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen. 20.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung bestehtbe- steht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle anstelle des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines ei- nes Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten Drit- ten übernommen wird.

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Samples: www.wifo-marketingportal.com, www.innofima.de, service.comfortplan.de

Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen. 20.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.

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Samples: www.fv.de, www.club-maritim09.de

Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen. 20.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während wäh- rend der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.

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Samples: www.aidworkerinsurance.com, www.aidworker.de

Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen. 20.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden sich ergeben- den Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses Verhält- nisses von einem Dritten übernommen wird.

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Samples: www.fv.de, www.fv.de

Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen. 20.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen über- nommen wird.

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Samples: www.tierversicherungen-schewe.de, www.tierversicherung-uelzener.de

Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen. 20.1 a) Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.

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Samples: www.allstern.com, syncro24.de

Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen. 20.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.

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Samples: www.offene-werkstaetten.org

Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen. 20.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung bestehtbe- steht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.

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Samples: www.hoehere-verwaltungsbeamte.de

Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen. 20.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung Haftpflichtversiche- rung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Versicherungsvertrag erge- benden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.

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Samples: www.sportbund-pfalz.de

Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen. 20.1 12.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis Versicherungsverhältniss ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.

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Samples: www.rosa-bauleistung.de

Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen. 20.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußertver- äußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.

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Samples: www.gdv.de

Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen. 20.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten Drit- ten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages Pacht- vertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.

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Samples: www.schwarzwaelder-versicherung.de

Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen. 20.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußertver- äußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums Ei- gentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.

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Samples: www.mvk-versicherung.de

Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen. 20.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung Haftpflichtversiche- rung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis Versicherungs- verhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen ähn- lichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.

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Samples: service.comfortplan.de

Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen. 20.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung Haftpflicht- versicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.

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Samples: www.jugendherberge.de

Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen. 20.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis Versicherungs- verhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.

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Samples: www.fvv.de

Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen. 20.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis Versiche- rungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen ähn- lichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.

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Samples: content.beck.de

Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen. 20.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung bestehtbe- steht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Ihrer Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis Versicherungs- verhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund auf Grund eines NießbrauchsNieß- brauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.

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Samples: www.bernhard-reise.com

Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen. 20.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten Drit- ten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund auf Grund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages Pacht- vertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.

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Samples: www.sachsen-sachverstaendige.de

Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen. 20.1 2o.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung Haftpflichtversi> cherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle anstelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis Versicherungs> verhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen ähnli> chen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.

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Samples: www.interlloyd.de

Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen. 20.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während wäh- rend der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.

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Samples: www.dr-walter.com

Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen. 20.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages Pacht­ vertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.

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Samples: www.ostangler.de

Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen. 20.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle anstelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums Eigen- tums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines NießbrauchsNieß- brauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.

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Samples: www.hava-kassel.de

Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen. 20.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen übernom- men wird.

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Samples: www.jungmediziner.de

Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen. 20.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle anstelle des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.

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Samples: ssl.askuma.de

Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen. 20.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.

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Samples: www.fv.de

Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen. 20.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.

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Samples: dema-makler.de

Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen. 20.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle anstelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses Verhält- nisses von einem Dritten übernommen wird.

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Samples: www.bwk-online.de

Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen. 20.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums Ei- gentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines NießbrauchsNieß- brauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses Verhält- nisses von einem Dritten übernommen wird.

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Samples: www.bootsversicherung.net

Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen. 20.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.

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Samples: makler.mannheimer.de

Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen. 20.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung Haftpflicht-Versicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages ei- nes Pachtvertrags oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.

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Samples: www.horse-life.com

Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen. 20.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis Versicherungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.

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Samples: www.dr-walter.com

Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen. 20.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle anstelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis Versicherungs- verhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.

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Samples: www.medi-learn.de

Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen. 20.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung Haftpflichtversiche- rung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.

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Samples: moat.schleswiger-ag.de

Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen. 20.1 20.1. Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.

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Samples: Wohngebäudeantrag

Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen. 20.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages Pachtvertra- ges oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.

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Samples: www.kuenstler-fairsicherung.de

Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen. 20.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung bestehtbe- steht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines ei- nes Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten Drit- ten übernommen wird.

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Samples: www.vbb.dbb.de

Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen. 20.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten Drit- ten übernommen wird.

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Samples: www.schomacker.de

Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen. 20.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis Versicherungs- verhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen ähnli- chen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.

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Samples: www.jagd-versicherungen-24.de

Kündigung nach Veräußerung versicherter Unternehmen. 20.1 Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung Haftpflicht- versicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.

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Samples: dielehrerberater.de