Kündigungsfristen. Beginn und Beendigung des Arbeitsverhältnisses Die Kündigungsfrist ist dem Arbeitsverhältnis resp. der Funktion anzupassen. Es ist im Interesse beider Parteien, die Kündigungsfristen weder zu lang noch zu kurz festzulegen. Die Kündigungs- fristen nach L-GAV Art. 6 Ziff. 1 sind als minimale Kündigungsfristen einzuhalten. Beispiel • Der Mitarbeiter ist im 5. Arbeitsjahr und erhält die Kündigung. Mit Beginn der Kündigungsfrist beginnt sein 6. Arbeitsjahr. Massgebende Kündigungsfrist: 1 Monat, da er bei Kenntnisnahme der Kündigung noch im 5. Arbeitsjahr war.
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Kündigungsfristen. Beginn und Beendigung des Arbeitsverhältnisses Die Kündigungsfrist ist dem Arbeitsverhältnis resp. der Funktion anzupassen. Es ist im Interesse beider Parteien, die Kündigungsfristen weder zu lang noch zu kurz festzulegen. Die Kündigungs- fristen nach L-GAV Art. 6 Ziff. Ziffer 1 sind als minimale Kündigungsfristen einzuhalten. Beispiel • Der Mitarbeiter ist im 5. Arbeitsjahr und erhält die Kündigung. Mit Beginn der Kündigungsfrist beginnt sein 6. Arbeitsjahr. Massgebende Kündigungsfrist: 1 Monat, da er bei Kenntnisnahme der Kündigung noch im 5. Arbeitsjahr war.
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Samples: gav.arbeitsrechtler.ch