Kündigungsfristen. 1 Bei wirtschaftlich bedingten Entlassungen betragen die Kündigungsfristen mindestens: – einen Monat für Arbeitnehmer mit weniger als einem Dienstjahr im Betrieb; – zwei Monate für Arbeitnehmer mit mehr als einem Dienst- jahr im Betrieb; – drei Monate für Arbeitnehmer mit mehr als neun Dienst- jahren im Betrieb. 2 In Einzelarbeitsverträgen sowie in Art. 12.1 vorgesehene längere Kündigungsfristen bleiben vorbehalten. 3 Während der Kündigungsfrist verpflichten sich die Arbeit- geber: – den Arbeitnehmer auf sein Verlangen freizustellen, um eine Probezeit in einem anderen Betrieb zu absolvieren, ohne deswegen das bestehende Arbeitsverhältnis zu been- den; – auf Verlangen des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis zu beenden, sobald er einen neuen Arbeitsplatz gefunden hat.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Collective Labor Agreement), Gesamtarbeitsvertrag (Collective Labor Agreement)
Kündigungsfristen. 1 Bei wirtschaftlich bedingten Entlassungen betragen die Kündigungsfristen mindestens: – einen Monat für Arbeitnehmer mit weniger als einem Dienstjahr im Betrieb; – zwei Monate für Arbeitnehmer mit mehr als einem Dienst- jahr Dienstjahr im Betrieb; – drei Monate für Arbeitnehmer mit mehr als neun Dienst- jahren im Betrieb.
2 In Einzelarbeitsverträgen sowie in Art. 12.1 vorgesehene längere Kündigungsfristen bleiben vorbehalten.
3 Während der Kündigungsfrist verpflichten verpflichten sich die Arbeit- geberAr- beitgeber: – den Arbeitnehmer auf sein Verlangen freizustellen, um eine Probezeit in einem anderen Betrieb zu absolvieren, ohne deswegen das bestehende Arbeitsverhältnis zu been- denbeenden; – auf Verlangen des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis zu beenden, sobald er einen neuen Arbeitsplatz gefunden gefun- den hat.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Gav) Der Schweizerischen Uhren Und Mikrotechnikindustrie
Kündigungsfristen. 1 Bei wirtschaftlich bedingten Entlassungen betragen die Kündigungsfristen mindestens: – - einen Monat für Arbeitnehmer mit weniger als einem Dienstjahr im Betrieb; – - zwei Monate für Arbeitnehmer mit mehr als einem Dienst- jahr im Betrieb; – - drei Monate für Arbeitnehmer mit mehr als neun Dienst- jahren im Betrieb.
2 In Einzelarbeitsverträgen sowie in Art. 12.1 vorgesehene längere Kündigungsfristen bleiben vorbehalten.
3 Während der Kündigungsfrist verpflichten verpflichten sich die Arbeit- geber: – - den Arbeitnehmer auf sein Verlangen freizustellen, um eine Probezeit in einem anderen Betrieb zu absolvieren, ohne deswegen das bestehende Arbeitsverhältnis zu been- den; – - auf Verlangen des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis zu beenden, sobald er einen neuen Arbeitsplatz gefunden hat.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Kündigungsfristen. 1 Bei wirtschaftlich bedingten Entlassungen betragen die Kündigungsfristen Kündi- gungsfristen mindestens: – I einen Monat für Arbeitnehmer mit weniger als einem Dienstjahr Dienst- jahr im Betrieb; – I zwei Monate für Arbeitnehmer mit mehr als einem Dienst- jahr Dienstjahr im Betrieb; – I drei Monate für Arbeitnehmer mit mehr als neun Dienst- jahren Dienstjahren im Betrieb.
2 In Einzelarbeitsverträgen sowie in Art. 12.1 vorgesehene längere Kündigungsfristen bleiben vorbehalten.
3 Während der Kündigungsfrist verpflichten verpflichten sich die Arbeit- geberArbeitgeber: – I den Arbeitnehmer auf sein Verlangen freizustellen, um eine Probezeit Pro- bezeit in einem anderen Betrieb zu absolvieren, ohne deswegen das bestehende Arbeitsverhältnis zu been- denbeenden; – I auf Verlangen des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis zu beendenbe- enden, sobald er einen neuen Arbeitsplatz gefunden hat.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag (Gav)