Common use of Kündigungsfristen Clause in Contracts

Kündigungsfristen. 2.1 Die beiderseitige Kündigungsfrist beträgt während einer Probezeit von bis zu drei Monaten - zwei Wochen zum Wochenschluss, während einer bis zu sechs Monate verlängerten Probezeit – vier Wochen, nach Ablauf der Probezeit – vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats, nach zweijähriger Betriebszugehörigkeit – ein Monat zum Ende eines Kalendermonats. 2.2 Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen ununterbrochen 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate, 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate, jeweils zum Ende eines Kalendermonats. Beschäftigungszeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Be- schäftigten liegen, werden dabei nicht berücksichtigt.

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Samples: Manteltarifvertrag

Kündigungsfristen. 2.1 5.1. Die beiderseitige Kündigungsfrist beträgt während einer Probezeit von bis zu drei Monaten - zwei Wochen zum Wochenschluss, während einer bis zu sechs Monate verlängerten Probezeit – vier Wochen, nach Ablauf der Probezeit – vier Wochen zum Fünfzehnten 15. oder zum Ende letzten eines Kalendermonats, Monats. Geleistete Beschäftigungsjahre führen zu einer Verlängerung der vom Arbeitgeber einzuhaltenden Kündigungsfrist jeweils zum Kalendermonatsende wie folgt: - nach zweijähriger Betriebszugehörigkeit – ein 2 Jahren auf einen Monat zum Ende eines Kalendermonats- nach 5 Jahren auf zwei Monate - nach 10 Jahren auf vier Monate und - nach 15 Jahren auf fünf Monate 5.2. Für Arbeitsverträge zur vorübergehenden Aushilfe gelten die Kündigungsfristen der Arbeitsverhältnisse während der Probezeit entsprechend. 2.2 Für eine 5.3. Befristete Arbeitsverträge enden mit Ablauf der vereinbarten Frist oder auf Kündigung durch gemäß den Arbeitgeber beträgt Fristen der Ziffer 5.1. Bei Arbeitsverträgen für einen bestimmten Zweck sind die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen ununterbrochen 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate, 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate, jeweils zum Ende eines KalendermonatsVoraussetzungen des Endes der Beschäftigung im Arbeitsvertrag ausreichend zu beschreiben. Beschäftigungszeiten, die vor der Vollendung Arbeitsverträge für einen bestimmten Zweck enden mit Erreichung des 25. Lebensjahres des Be- schäftigten liegen, werden dabei nicht berücksichtigtZwecks.

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Samples: Manteltarifvertrag

Kündigungsfristen. 2.1 Die beiderseitige Kündigungsfrist beträgt 1Unter Vorbehalt der fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus wich- tigen Gründen (Artikel 337 ff. OR) gelten gegenseitig folgende Kündigungs- fristen: - während der Probezeit: 7 Tage auf Ende einer Probezeit von bis zu drei Monaten Kalenderwoche; - zwei Wochen zum Wochenschluss, während einer bis zu sechs im 1. Anstellungsjahr: 1 Monat auf Monatsende; - danach: 3 Monate verlängerten Probezeit – vier Wochen, nach Ablauf der Probezeit – vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats, nach zweijähriger Betriebszugehörigkeit – ein Monat zum Ende eines Kalendermonatsauf Monatsende; - ab vollendetem 50. Altersjahr und 20 Anstellungsjahren: 5 Monate auf Monatsende. 2Im gegenseitigen Einvernehmen können im Einzelarbeitsvertrag (EAV) länge- re Kündigungsfristen vereinbart werden. 2.2 Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen ununterbrochen 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate, 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate, jeweils zum Ende eines Kalendermonats. Beschäftigungszeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Be- schäftigten liegen, werden dabei nicht berücksichtigt.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag

Kündigungsfristen. 2.1 Die beiderseitige Kündigungsfrist beträgt Für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gelten folgende Kündigungsfristen: – während einer der Probezeit von bis zu drei 2 Monaten - zwei Wochen zum Wochenschluss1 Woche, während auf Ende einer bis zu sechs Monate verlängerten Probezeit Kalenderwoche vier im unterjährigen Arbeitsverhältnis 2 Wochen, nach Ablauf der Probezeit auf Ende einer Kalenderwoche vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum im überjährigen Arbeitsverhältnis 1 Monat, auf Ende eines Kalendermonats – ab 7. Dienstjahr 2 Monate, auf Ende eines Kalendermonats – ab vollendetem 10. Dienstjahr 3 Monate, auf Ende eines Kalendermonats, nach zweijähriger Betriebszugehörigkeit – ein Monat zum Ende eines Kalendermonats. 2.2 Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen ununterbrochen 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate, 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate, jeweils zum Ende eines Kalendermonats. Beschäftigungszeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Be- schäftigten liegen, werden dabei nicht berücksichtigt.

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Samples: Gesamtarbeitsvertrag