Lagerungen. 9.1. Bei Lagerungen der Güter während der Dauer der Versicherung ist die Versicherung für jede Lagerung auf 60 Tage begrenzt. 9.2. Ist die Lagerung jedoch nicht durch den Versi- cherungsnehmer veranlasst worden, bleibt die Versicherung nur dann über den in Ziffer 9.1 genannten Zeitraum bestehen, wenn der Ver- sicherungsnehmer nachweist, dass er keine Kenntnis von der zeitlichen Überschreitung der Lagerdauer hatte oder nach kaufmännischen Grundsätzen keinen Einfluss auf die Dauer nehmen konnte. Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis von der zeitlichen Überschreitung, so hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzei- gen. Dem Versicherer gebührt eine zu verein- barende Zuschlagsprämie. Bei See- und Lufttransporten findet Ziffer 8.2.3 ergänzend Anwendung. 9.3. Bei den in Ziffern 9.1 und 9.2 genannten Fris- ten zählen der Tag der Ankunft und der der Ab- reise als zur Lagerung gehörend.
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Samples: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000/2011, DTV Güterversicherungsbedingungen 2000/2011
Lagerungen. 9.1. 9.1 Bei Lagerungen der Güter während der Dauer der Versicherung ist die Versicherung für jede Lagerung auf 60 Tage begrenzt.
9.2. 9.2 Ist die Lagerung jedoch nicht durch den Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer veranlasst worden, bleibt die Versicherung nur dann über den in Ziffer 9.1 genannten genann- ten Zeitraum bestehen, wenn der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer nachweist, dass er keine Kenntnis von der zeitlichen Überschreitung der Lagerdauer hatte oder nach kaufmännischen Grundsätzen keinen Einfluss auf die Dauer nehmen konnte. Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis von der zeitlichen ÜberschreitungÜberschrei- tung, so hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzei- genanzuzeigen. Dem Versicherer Versi- cherer gebührt eine zu verein- barende vereinbarende Zuschlagsprämie. Bei See- und Lufttransporten findet Ziffer 8.2.3 ergänzend Anwendung.
9.3. 9.3 Bei den in Ziffern 9.1 und 9.2 genannten Fris- ten Fristen zählen der Tag der Ankunft An- kunft und der der Ab- reise Abreise als zur Lagerung gehörend.
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Samples: Güterversicherungsbedingungen
Lagerungen. 9.1. 9.1 Bei Lagerungen der Güter während der Dauer der Versicherung ist die Versicherung für jede Lagerung auf 60 30 Tage begrenzt.
9.2. 9.2 Ist die Lagerung jedoch nicht durch den Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer veranlasst worden, bleibt die Versicherung nur dann über den in Ziffer 9.1 genannten Zeitraum bestehen, wenn der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer nachweist, dass er keine Kenntnis von der zeitlichen Überschreitung der Lagerdauer hatte oder nach kaufmännischen Grundsätzen keinen Einfluss auf die Dauer nehmen konnte. Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis von der zeitlichen Überschreitung, so hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzei- genanzuzeigen. Dem Versicherer gebührt eine zu verein- barende vereinbarende Zuschlagsprämie. Bei See- und Lufttransporten findet Ziffer 8.2.3 ergänzend Anwendung.
9.3. 9.3 Bei den in Ziffern 9.1 und 9.2 genannten Fris- ten Fristen zählen der Tag der Ankunft und der der Ab- reise Abreise als zur Lagerung gehörend.
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Lagerungen. 9.1. 9.1 Bei Lagerungen der Güter während der Dauer der Versicherung ist die Versicherung für jede Lagerung Lage- rung auf 60 Tage begrenzt.
9.2. 9.2 Ist die Lagerung jedoch nicht durch den Versi- cherungsnehmer Versich e- rungsnehmer veranlasst worden, bleibt die Versicherung Vers i- cherung nur dann über den in Ziffer 9.1 genannten Zeitraum bestehen, wenn der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsneh- mer nachweist, dass er keine Kenntnis von der zeitlichen zei t- lichen Überschreitung der Lagerdauer hatte oder nach kaufmännischen Grundsätzen keinen Einfluss auf die Dauer nehmen konnte. Erlangt der Versicherungsnehmer Vers icherungsnehmer Kenntnis von der zeitlichen Überschreitung, so hat er dies dem Versicherer Ver- sicherer unverzüglich anzuzei- genanzuzeigen. Dem Versicherer gebührt eine zu verein- barende vereinbarende Zuschlagsprämie. Bei See- und Lufttransporten findet Ziffer 8.2.3 ergänzend er- gänzend Anwendung.
9.3. 9.3 Bei den in Ziffern 9.1 und 9.2 genannten Fris- ten Fristen zählen der Tag der Ankunft und der der Ab- reise Abreise als zur Lagerung gehörend.
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Lagerungen. 9.1. 9.1 Bei Lagerungen der Güter während der Dauer der Versicherung ist die Versicherung für jede Lagerung Lage- rung auf 60 Tage begrenzt.
9.2. 9.2 Ist die Lagerung jedoch nicht durch den Versi- cherungsnehmer Versiche- rungsnehmer veranlasst worden, bleibt die Versicherung Versi- cherung nur dann über den in Ziffer 9.1 genannten Zeitraum bestehen, wenn der Ver- sicherungsnehmer Versicherungsneh- mer nachweist, dass er keine Kenntnis von der zeitlichen zeit- lichen Überschreitung der Lagerdauer hatte oder nach kaufmännischen Grundsätzen keinen Einfluss auf die Dauer nehmen konnte. Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis von der zeitlichen Überschreitung, so hat er dies dem Versicherer Ver- sicherer unverzüglich anzuzei- genanzuzeigen. Dem Versicherer gebührt eine zu verein- barende vereinbarende Zuschlagsprämie. Bei See- und Lufttransporten findet Ziffer 8.2.3 ergänzend Anwendung.
9.3. 9.3 Bei den in Ziffern 9.1 und 9.2 genannten Fris- ten Fristen zählen der Tag der Ankunft und der der Ab- reise Abreise als zur Lagerung gehörend.
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Lagerungen. 9.1. 9.1 Bei Lagerungen der Güter während der Dauer der Versicherung ist die Versicherung für jede Lagerung auf 60 Tage begrenzt.
9.2. 9.2 Ist die Lagerung jedoch nicht durch den Versi- cherungsnehmer veranlasst Versicherungsnehmer ver- anlasst worden, bleibt die Versicherung nur dann über den in Ziffer Zif- fer 9.1 genannten Zeitraum bestehen, wenn der Ver- sicherungsnehmer Versicherungs- nehmer nachweist, dass er keine Kenntnis von der zeitlichen Überschreitung Über- schreitung der Lagerdauer hatte oder nach kaufmännischen Grundsätzen Grund- sätzen keinen Einfluss auf die Dauer nehmen konnte. Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis von der zeitlichen Überschreitung, so hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzei- genanzu- zeigen. Dem Versicherer gebührt eine zu verein- barende Zuschlagsprämievereinbarende Zuschlags- prämie. Bei See- und Lufttransporten findet Ziffer 8.2.3 ergänzend entsprechend Anwendung.
9.3. 9.3 Bei den in Ziffern 9.1 und 9.2 genannten Fris- ten Fristen zählen der Tag der Ankunft und der der Ab- reise Abreise als zur Lagerung gehörend.
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Samples: Güterversicherung
Lagerungen. 9.1. 9.1 Bei Lagerungen der Güter während der Dauer der Versicherung ist die Versicherung für jede Lagerung auf 60 Tage begrenzt.
9.2. 9.2 Ist die Lagerung jedoch nicht durch den Versi- cherungsnehmer veranlasst worden, bleibt die Versicherung nur dann über den in Ziffer 9.1 genannten Zeitraum bestehen, wenn der Ver- sicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer nachweist, dass er keine Kenntnis von der zeitlichen Überschreitung der Lagerdauer hatte oder nach kaufmännischen Grundsätzen keinen Einfluss auf die Dauer nehmen konnte. Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis von der zeitlichen Überschreitung, so hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzuzei- genanzuzeigen. Dem Versicherer gebührt eine zu verein- barende Zuschlagsprämievereinbarende Zu- schlagsprämie. Bei See- und Lufttransporten findet Ziffer 8.2.3 ergänzend entsprechend Anwendung.
9.3. 9.3 Bei den in Ziffern 9.1 und 9.2 genannten Fris- ten Fristen zählen der Tag der Ankunft und der der Ab- reise Abreise als zur Lagerung gehörend.
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Samples: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000 in Der Fassung 2008