Lagerungen. 9.1 Bei Lagerungen der Güter während der Dauer der Versiche- rung ist die Versicherung für jede Lagerung auf 60 Tage begrenzt. 9.2 Ist die Lagerung jedoch nicht durch den Versicherungsnehmer veranlasst worden, bleibt die Versicherung, nur dann über den in Ziffer 9.1 genannten Zeitraum hinaus bestehen, wenn der Versi- cherungsnehmer nachweist, dass er keine Kenntnis von der zeitli- chen Überschreitung der Lagerdauer hatte oder nach kaufmänni- schen Grundsätzen keinen Einfluss auf die Dauer nehmen konnte. Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis von der zeitlichen Überschreitung, so hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzu- zeigen. Dem Versicherer gebührt eine zu vereinbarende Zu- schlagsprämie. Bei See- und Lufttransporten findet Ziffer 8.2.3 ergänzend Anwen- dung. 9.3 Bei den in Ziffern 9.1 und 9.2 genannten Fristen zählen der Tag der Ankunft und der der Abreise als zur Lagerung gehörend.
Appears in 2 contracts
Samples: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000 in Der Fassung 2008, DTV Güterversicherungsbedingungen 2000 in Der Fassung 2008
Lagerungen. 9.1 Bei Lagerungen der Güter während der Dauer der Versiche- rung Versicherung ist die Versicherung für jede Lagerung auf 60 Tage begrenzt.
9.2 Ist die Lagerung jedoch nicht durch den Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer veranlasst worden, bleibt die Versicherung, nur dann über den in Ziffer 9.1 genannten Zeitraum hinaus bestehen, wenn der Versi- cherungsnehmer Versicherungsnehmer nachweist, dass er keine Kenntnis von der zeitli- chen zeitlichen Überschreitung der Lagerdauer hatte oder nach kaufmänni- schen kaufmännischen Grundsätzen keinen Einfluss auf die Dauer nehmen konnte. Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis von der zeitlichen zeit- lichen Überschreitung, so hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzu- zeigenun- verzüglich anzuzeigen. Dem Versicherer gebührt eine zu vereinbarende Zu- schlagsprämieZuschlagsprämie. Bei See- und Lufttransporten findet Ziffer 8.2.3 ergänzend Anwen- dungAnwendung.
9.3 Bei den in Ziffern 9.1 und 9.2 genannten Fristen zählen der Tag der Ankunft und der der Abreise als zur Lagerung gehörend.
Appears in 2 contracts
Samples: Güterversicherungsbedingungen 2000, Güterversicherungsbedingungen 2000
Lagerungen. 9.1 Bei Lagerungen der Güter während der Dauer der Versiche- rung Versicherung ist die Versicherung für jede Lagerung auf 60 Tage begrenzt.
9.2 Ist die Lagerung jedoch nicht durch den Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer veranlasst worden, bleibt die Versicherung, Versicherung nur dann über den in Ziffer 9.1 genannten Zeitraum hinaus bestehen, wenn der Versi- cherungsnehmer nachweist, dass er keine Kenntnis von der zeitli- chen zeitlichen Überschreitung der Lagerdauer hatte oder nach kaufmänni- schen kaufmännischen Grundsätzen keinen Einfluss auf die Dauer nehmen konnte. Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis von der zeitlichen Überschreitung, so hat er dies dem Versicherer unverzüglich anzu- zeigenanzuzeigen. Dem Versicherer gebührt eine zu vereinbarende Zu- schlagsprämie. Bei See- und Lufttransporten findet Ziffer 8.2.3 ergänzend Anwen- dungAnwendung.
9.3 Bei den in Ziffern 9.1 und 9.2 genannten Fristen zählen der Tag der Ankunft und der der Abreise als zur Lagerung gehörend.
Appears in 1 contract
Samples: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000 in Der Fassung 2008
Lagerungen. 9.1 Bei Lagerungen der Güter während der Dauer der Versiche- rung Versicherung ist die Versicherung für jede Lagerung Lage- rung auf 60 Tage begrenzt.
9.2 Ist die Lagerung jedoch nicht durch den Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer veranlasst worden, bleibt die Versicherung, Versi- cherung nur dann über den in Ziffer 9.1 genannten Zeitraum hinaus bestehen, wenn der Versi- cherungsnehmer Versicherungsneh- mer nachweist, dass er keine Kenntnis von der zeitli- chen zeitlichen Überschreitung der Lagerdauer hatte oder nach kaufmänni- schen kaufmännischen Grundsätzen keinen Einfluss auf die Dauer nehmen konnte. Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis von der zeitlichen Überschreitung, so hat er dies dem Versicherer Ver- sicherer unverzüglich anzu- zeigenanzuzeigen. Dem Versicherer Versiche- rer gebührt eine zu vereinbarende Zu- schlagsprämieZuschlagsprä- mie. Bei See- und Lufttransporten findet Ziffer 8.2.3 ergänzend Anwen- dungAnwendung.
9.3 Bei den in Ziffern 9.1 und 9.2 genannten Fristen zählen der Tag der Ankunft und der der Abreise als zur Lagerung gehörend.
Appears in 1 contract