Leihpersonal. 1 Leiharbeitende, die im Geltungsbereich dieses GAV eingesetzt werden, dür- fen ununterbrochen maximal für die Dauer von 12 Monaten eingesetzt wer- den. Will die Arbeitgeberin die Leiharbeiterin bzw. den Leiharbeiter über diese Dauer weiterbeschäftigen, so hat sie ihr/ihm einen unbefristeten Arbeitsvertrag gestützt auf diesen GAV anzubieten.
Leihpersonal. 1Leiharbeitende, die im Geltungsbereich dieses GAV eingesetzt werden, dürfen bei der Post CH AG ununterbrochen maximal für die Dauer von zwölf Monaten eingesetzt werden. Will die Post CH AG die Leiharbeiterin bzw. den Leiharbeiter über diese Dauer weiterbeschäftigen, so hat sie ihr/ihm einen Arbeitsvertrag gestützt auf diesen GAV anzubieten. 2Bei konzerninternem Personalverleih gilt Abs. 1 analog. 3Beim Abschluss von Verträgen mit Personalverleihfirmen vereinbart die Post CH AG, dass für die Leiharbeitenden betreffend Arbeitszeit und Xxxx die Bestimmungen dieses GAV angewendet werden.
Leihpersonal. 1 Leiharbeitende, die im Geltungsbereich dieses GAV eingesetzt werden, dürfen bei PostAuto ununterbrochen maximal für die Dauer von zwölf Monaten ein- gesetzt werden. Will PostAuto die Leiharbeiterin bzw. den Leiharbeiter über diese Dauer hinaus weiterbeschäftigen, so hat sie ihr/ihm einen unbefriste- ten Arbeitsvertrag gestützt auf diesen GAV anzubieten.
Leihpersonal. Beim Abschluss von Verträgen mit Personalverleihfirmen vereinbart die Arbeit- geberin, dass für die Leiharbeitenden im Geltungsbereich dieses GAV die Mindestlohnbestimmung (Ziffer 2.15.2) und die Bestimmungen zu Arbeits- und Ruhezeiten (Ziffer 2.8.2 und 2.12.1) dieses GAV angewendet werden.
Leihpersonal. 1Leiharbeitende, die im Geltungsbereich dieses GAV eingesetzt werden, dür- fen ununterbrochen maximal für die Dauer von 18 Monaten eingesetzt wer- den. Will die Arbeitgeberin die Leiharbeiterin bzw. den Leiharbeiter über die- se Dauer weiterbeschäftigen, so hat sie ihr/ihm einen unbefristeten Arbeits- vertrag gestützt auf diesen GAV anzubieten. 2Während einem länger dauernden Einsatz von Leiharbeitenden führt die Arbeitgeberin regelmässig Standortgespräche. 3Ergibt sich im Rahmen der Standortgespräche, dass eine Zusammenarbeit von über 18 Monaten angestrebt wird, so erwirbt die/der Leiharbeitende das Recht auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag bereits ab einer Beschäfti- gungsdauer von 16 Monaten (ununterbrochen oder innert einer Periode von 18 Monaten). 4Die Fristen zum Recht auf einen Arbeitsvertrag gemäss Abs. 1 und Abs. 3 können in einzelnen Betrieben in Abstimmung mit den Sozialpartnern bei ausserordentlichen Verhältnissen verlängert werden. 5Bei konzerninternem Personalverleih gelten Abs. 1-3 analog. 6Beim Abschluss von Verträgen mit Personalverleihfirmen vereinbart die Arbeitgeberin, dass für die Leiharbeitenden betreffend Arbeitszeit und Lohn die Bestimmungen dieses GAV angewendet werden.
Leihpersonal. 1Leiharbeitende, die im Geltungsbereich dieses GAV eingesetzt werden, dürfen bei der PostFinance AG ununterbrochen maximal für die Dauer von zwölf Monaten eingesetzt werden. Will die PostFinance AG die Leih- arbeiterin bzw. den Leiharbeiter über diese Dauer weiterbeschäftigen, so hat sie ihr/ihm einen Arbeitsvertrag gestützt auf diesen GAV anzubieten. 2Bei konzerninternem Personalverleih gilt Abs. 1 analog. 3Beim Abschluss von Verträgen mit Personalverleihfirmen vereinbart die PostFinance AG, dass für die Leiharbeitenden betreffend Arbeitszeit und Lohn die Bestimmungen dieses GAV angewendet werden.