Common use of LEISTUNG DER GESELLSCHAFT Clause in Contracts

LEISTUNG DER GESELLSCHAFT. 2.1 Die Gesellschaft überlässt dem Kunden einen Anschluss an ihr BKN und stellt ihm über das BKN die Vertragsleistungen gemäß der einschlä- gigen Leistungsbeschreibung zur Nutzung zur Verfügung. 2.2 Die Gesellschaft erbringt ihre Vertragsleistungen auf der Basis der von ihr und ihren Erfüllungsgehilfen betriebenen BKN und technischen Einrichtungen. Die Gesellschaft weist darauf hin, dass die Erbringung der Vertragsleistungen (z.B. die Übermittlung von Programmsignalen) teilweise auch über die Nutzung technischer Einrichtungen, Übertra- gungswege und Vermittlungseinrichtungen Dritter erfordert, die nicht Erfüllungsgehilfen der Gesellschaft sind und für deren Leistungen sowie Verschulden die Gesellschaft daher nach diesem Vertrag nicht einzuste- hen hat. Sofern sich aufgrund der Leistungen dieser Dritten Qualitäts- abweichungen ergeben hat die Gesellschaft diese nicht zu vertreten, da insoweit die Leistungsstandards der von ihr unabhängigen Anbieter maßgeblich sind. 2.3 Art und Umfang der Vertragsleistungen können durch gesetzliche Vorgaben sowie Entscheidungen öffentlich-rechtlicher Behörden (wie z.B. der Landesmedienanstalten) beeinflusst werden. Zur Umsetzung solcher gesetzlicher Vorgaben oder behördlicher Entscheidungen ist die Gesellschaft berechtigt, die Vertragsleistungen dementsprechend zu än- dern. Für das Verfahren zur Änderung der Vertragsleistungen gilt Xxxxxx 1.5 entsprechend. 2.4 Besteht zwischen der Gesellschaft und dem Eigentümer des vom Kunden bewohnten Gebäudes ein Vertrag über die Versorgung des ge- samten Gebäudes, beziehen sich die Vertragsleistungen der Gesell- schaft allein auf den Vertrag zwischen dem Kunden und der Gesellschaft. 2.5 Die Gesellschaft ist berechtigt, Änderungen an den Vertragsleistun- gen vorzunehmen, die (a) unerheblich sind; (b) handelsüblich sind; oder (c) der technischen Weiterentwicklung in der Branche entsprechen (z.B. infolge der Einführung neuer technischer Standards, Nor- men oder Technologien betreffend die Übertragungswege, Signale, Empfangsgeräte, Datensicherheit oder ähnliches), soweit dies dem Kunden zumutbar ist. Die Gesellschaft wird den Kunden über Änderungen gemäß Punkt (c) der Vertragsleistungen rechtzeitig im Voraus informieren. 2.6 Die Gesellschaft darf die Vertragsleistungen ganz oder teilweise auch durch Dritte erbringen lassen. 2.7 Die Gesellschaft und der Kunde können die Installation weiterer Teilnehmeranschlussdosen im Vertragsobjekt vereinbaren. Ausschließ- lich die Gesellschaft oder deren Erfüllungsgehilfen sind dazu berechtigt, diese kostenpflichtig zu installieren. * BBCom Berlin-Brandenburgische Communikationsgesellschaft mbH, Xxxxxxxx Xxxx 00, 00000 Xxxxxx; BIG Medienversorgung GmbH, Xxxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxx; Cable Plus GmbH, Xx Xxxx 00, 00000 Xxxxxxx; KSP-Kabelservice Prenzlau GmbH, Xxxxxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxx; Martens Deutsche Xxxxxxxxx XxxX, Xxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxx; PrimaCom Berlin GmbH, Xxxxx-Xxxxx 0, 00000 Xxxxxxx; Tele Columbus AG, Xxxxxxxx-Xxxxxxx-Xxxxx 000, 00000 Xxxxxx; Tele Columbus Berlin-Brandenburg GmbH & Co. KG, Xxxxxxxx Xxxx 00, 00000 Xxxxxx; Tele Columbus Cottbus GmbH, Xxxxxxx-Xxxxxxxxx-Xxxxxx 00/Xxx 0, 00000 Xxxxxxx; Tele Columbus Hessen GmbH, Xxxxxxxx Xxxx 00, 00000 Xxxxxx; Tele Columbus Kabel Service GmbH, Xxxxxxxx Xxxx 00, 00000 Xxxxxx; Tele Columbus Multimedia GmbH, Xxxxxxxx Xxxx 00, 00000 Xxxxxx; Tele Columbus NRW GmbH, Xxxxxxxx-Xxxxxxx-Xxxxx 000, 00000 Xxxxxx; Tele Columbus Netze Berlin GmbH, Xxxxxxxx Xxxx 00, 00000 Xxxxxx; Tele Columbus Sachsen-Anhalt GmbH, Xxxxxxxx Xxxx 00, 00000 Xxxxxx; Tele Columbus Sachsen-Thüringen GmbH, Xxxxxxxxxxx Xxxxxx 00, 00000 Xxxx 2.8 Die Gesellschaft ist für die Erbringung bestimmter Vertragsleistun- gen auf die Lieferung kongruenter Vorleistungen ihrer Lieferanten ange- wiesen (z.B. die Zurverfügungstellung der Programmsignale durch die Fernsehsender in übermittlungsfähiger Qualität). Soweit die Gesellschaft solche erforderlichen, kongruenten Vorleistungen von Dritten eingekauft hat und die Gesellschaft nicht richtig oder nicht rechtzeitig von ihren Lieferanten beliefert wird und infolgedessen ihre Vertragsleistung nicht oder im Wesentlichen nicht vertragsgemäß erbringen kann, kann die Gesellschaft die Erbringung ihrer hiervon betroffenen Vertragsleistungen aussetzen, bis die Lieferung der erforderlichen Vorleistungen wieder rich- tig und rechtzeitig erfolgt. Dies gilt nicht, soweit die nicht rechtzeitige oder nicht richtige Lieferung von der Gesellschaft zu vertreten ist. Die Gesellschaft wird den Kunden unverzüglich schriftlich oder in Textform gemäß Ziffer 10 über eine solche Nichtverfügbarkeit einer Vertragsleistung informieren. Für den Zeitraum der Nichtverfügbarkeit von Vertragsleistungen wird das hierfür bereits im Voraus gezahlte Entgelt (ggf. anteilig) von der Gesellschaft unverzüglich erstattet. Gesetzlich bestehende Rechte beider Parteien, den betroffenen Vertrag bei einer länger dauernden Nichtverfügbarkeit einer Vertragslei- stung zu kündigen, bleiben unberührt. 2.9 Für den Zugang zum BKN ist eine funktionierende Stromversorgung erforderlich. Der Zugang zum BKN ist daher nicht für den Betrieb von Hausnotruf-, Brand- und Einbruchmeldeanlagen geeignet.

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LEISTUNG DER GESELLSCHAFT. 2.1 Die Gesellschaft überlässt dem Kunden einen Anschluss an ihr BKN und stellt ihm über das BKN die Vertragsleistungen gemäß der einschlä- einschlä-gigen Leistungsbeschreibung zur Nutzung zur Verfügung. 2.2 Die Gesellschaft erbringt ihre Vertragsleistungen auf der Basis der von ihr und ihren Erfüllungsgehilfen betriebenen BKN und technischen Einrichtungen. Die Gesellschaft weist darauf hin, dass die Erbringung der Vertragsleistungen (z.B. die Übermittlung von Programmsignalen) teilweise auch über die Nutzung technischer Einrichtungen, Übertra- Übertra-gungswege und Vermittlungseinrichtungen Dritter erfordert, die nicht Erfüllungsgehilfen der Gesellschaft sind und für deren Leistungen sowie Verschulden die Gesellschaft daher nach diesem Vertrag nicht einzuste- hen einzu-stehen hat. Sofern sich aufgrund der Leistungen dieser Dritten Qualitäts- abweichungen Quali-tätsabweichungen ergeben hat die Gesellschaft diese nicht zu vertreten, da insoweit die Leistungsstandards der von ihr unabhängigen Anbieter maßgeblich sind. 2.3 Art und Umfang der Vertragsleistungen können durch gesetzliche Vorgaben sowie Entscheidungen öffentlich-rechtlicher Behörden (wie z.B. der Landesmedienanstalten) beeinflusst werden. Zur Umsetzung solcher gesetzlicher Vorgaben oder behördlicher Entscheidungen ist die Gesellschaft berechtigt, die Vertragsleistungen dementsprechend zu än- dernändern. Für das Verfahren zur Änderung der Vertragsleistungen gilt Xxxxxx 1.5 entsprechend. 2.4 Besteht zwischen der Gesellschaft und dem Eigentümer des vom Kunden bewohnten Gebäudes ein Vertrag über die Versorgung des ge- samten gesamten Gebäudes, beziehen sich die Vertragsleistungen der Gesell- schaft allein auf den Vertrag zwischen dem Kunden und der Gesellschaft. 2.5 Die Gesellschaft ist berechtigt, Änderungen an den Vertragsleistun- gen Vertragsleist- ungen vorzunehmen, die (a) unerheblich sind; (b) handelsüblich sind; oder (c) die der technischen Weiterentwicklung in der Branche Bran- che entsprechen (z.B. infolge der Einführung neuer technischer Standards, Nor- men Normen oder Technologien betreffend die Übertragungswege, Signale, Empfangsgeräte, Datensicherheit oder ähnliches), soweit dies dem Kunden zumutbar ist. Die Gesellschaft wird den Kunden über Änderungen gemäß Punkt (c) der Vertragsleistungen Vertrags- leistungen rechtzeitig im Voraus informieren. 2.6 Die Gesellschaft darf die Vertragsleistungen ganz oder teilweise auch durch Dritte erbringen lassen. 2.7 Die Gesellschaft und der Kunde können die Installation weiterer Teilnehmeranschlussdosen im Vertragsobjekt vereinbaren. Ausschließ- lich die Gesellschaft oder deren Erfüllungsgehilfen sind dazu berechtigt, diese kostenpflichtig zu installieren. * BBCom Berlin-Brandenburgische Communikationsgesellschaft mbH, Xxxxxxxx Xxxx 00, 00000 Xxxxxx; BIG Medienversorgung GmbH, Xxxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxx; Cable Plus GmbH, Xx Xxxx 00, 00000 Xxxxxxx; KSP-Kabelservice Prenzlau GmbH, Xxxxxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxx; Martens Deutsche Xxxxxxxxx XxxX, Xxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxx; PrimaCom Berlin GmbH, Xxxxx-Xxxxx 0, 00000 Xxxxxxx; Tele Columbus AG, Xxxxxxxx-Xxxxxxx-Xxxxx 000, 00000 Xxxxxx; Tele Columbus Berlin-Brandenburg GmbH & Co. KG, Xxxxxxxx Xxxx 00, 00000 Xxxxxx; Tele Columbus Cottbus GmbH, Xxxxxxx-Xxxxxxxxx-Xxxxxx 00/Xxx 0, 00000 Xxxxxxx; Tele Columbus Hessen GmbH, Xxxxxxxx Xxxx 00, 00000 Xxxxxx; Tele Columbus Kabel Service GmbH, Xxxxxxxx Xxxx 00, 00000 Xxxxxx; Tele Columbus Multimedia GmbH, Xxxxxxxx Xxxx 00, 00000 Xxxxxx; Tele Columbus NRW GmbH, Xxxxxxxx-Xxxxxxx-Xxxxx 000, 00000 Xxxxxx; Tele Columbus Netze Berlin GmbH, Xxxxxxxx Xxxx 00, 00000 Xxxxxx; Tele Columbus Sachsen-Anhalt GmbH, Xxxxxxxx Xxxx 00, 00000 Xxxxxx; Tele Columbus Sachsen-Thüringen GmbH, Xxxxxxxxxxx Xxxxxx 00, 00000 Xxxx. 2.8 Die Gesellschaft ist für die Erbringung bestimmter Vertragsleistun- gen auf die Lieferung kongruenter Vorleistungen ihrer Lieferanten ange- wiesen (z.B. die Zurverfügungstellung der Programmsignale durch die Fernsehsender in übermittlungsfähiger Qualität). Soweit die Gesellschaft solche erforderlichen, kongruenten Vorleistungen von Dritten eingekauft hat und die Gesellschaft nicht richtig oder nicht rechtzeitig von ihren Lieferanten beliefert wird und infolgedessen ihre Vertragsleistung nicht oder im Wesentlichen nicht vertragsgemäß erbringen kann, kann die Gesellschaft Ge- sellschaft die Erbringung ihrer hiervon betroffenen Vertragsleistungen aussetzen, bis die Lieferung der erforderlichen Vorleistungen wieder rich- tig richtig und rechtzeitig erfolgt. Dies gilt nicht, soweit die nicht rechtzeitige oder nicht richtige Lieferung von der Gesellschaft zu vertreten ist. Die Gesellschaft wird den Kunden unverzüglich schriftlich oder in Textform gemäß Ziffer 10 über eine solche Nichtverfügbarkeit einer Vertragsleistung informieren. Für den Zeitraum der Nichtverfügbarkeit von Vertragsleistungen wird das hierfür bereits im Voraus gezahlte Entgelt (ggf. anteilig) von der Gesellschaft unverzüglich erstattet. Gesetzlich bestehende Rechte beider Parteien, den betroffenen Vertrag bei einer länger dauernden Nichtverfügbarkeit einer Vertragslei- stung Vertragsleistung zu kündigen, bleiben unberührt. 2.9 Für den Zugang zum BKN ist eine funktionierende Stromversorgung erforderlich. Der Zugang zum BKN ist daher nicht für den Betrieb von Hausnotruf-, Brand- und Einbruchmeldeanlagen geeignet. 2.10 Die Gesellschaft wird den Kunden in Bezug auf seinen Dienst mindestens einmal im Jahr über den für ihn besten Tarif informieren.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

LEISTUNG DER GESELLSCHAFT. 2.1 Die Gesellschaft überlässt dem Kunden einen Anschluss an ihr BKN und stellt ihm über das BKN die Vertragsleistungen gemäß der einschlä- gigen Leistungsbeschreibung zur Nutzung zur Verfügung. 2.2 Die Gesellschaft erbringt ihre Vertragsleistungen auf der Basis der von ihr und ihren Erfüllungsgehilfen betriebenen BKN und technischen Einrichtungen. Die Gesellschaft weist darauf hin, dass die Erbringung der Vertragsleistungen (z.B. die Übermittlung von Programmsignalen) teilweise auch über die Nutzung technischer Einrichtungen, Übertra- gungswege und Vermittlungseinrichtungen Dritter erfordert, die nicht Erfüllungsgehilfen der Gesellschaft sind und für deren Leistungen sowie Verschulden die Gesellschaft daher nach diesem Vertrag nicht einzuste- hen hat. Sofern sich aufgrund der Leistungen dieser Dritten Qualitäts- abweichungen ergeben hat die Gesellschaft diese nicht zu vertreten, da insoweit die Leistungsstandards der von ihr unabhängigen Anbieter maßgeblich sind. 2.3 Art und Umfang der Vertragsleistungen können durch gesetzliche Vorgaben sowie Entscheidungen öffentlich-rechtlicher Behörden (wie z.B. der Landesmedienanstalten) beeinflusst werden. Zur Umsetzung solcher gesetzlicher Vorgaben oder behördlicher Entscheidungen ist die Gesellschaft berechtigt, die Vertragsleistungen dementsprechend zu än- dern. Für das Verfahren zur Änderung der Vertragsleistungen gilt Xxxxxx 1.5 entsprechend. 2.4 Besteht zwischen der Gesellschaft und dem Eigentümer des vom Kunden bewohnten Gebäudes ein Vertrag über die Versorgung des ge- samten Gebäudes, beziehen sich die Vertragsleistungen der Gesell- schaft allein auf den Vertrag zwischen dem Kunden und der Gesellschaft. 2.5 Die Gesellschaft ist berechtigt, Änderungen an den Vertragsleistun- gen vorzunehmen, die (a) unerheblich sind; (b) handelsüblich sind; oder (c) die der technischen Weiterentwicklung in der Branche entsprechen (z.B. infolge der Einführung neuer technischer Standards, Nor- men Normen oder Technologien betreffend die Übertragungswege, Signale, Empfangsgeräte, Datensicherheit oder ähnliches), soweit dies dem Kunden Kun- den zumutbar ist. Die Gesellschaft wird den Kunden über Änderungen gemäß Punkt (c) der Vertragsleistungen Vertragsleistun- gen rechtzeitig im Voraus informieren. 2.6 Die Gesellschaft darf die Vertragsleistungen ganz oder teilweise auch durch Dritte erbringen lassen. 2.7 Die Gesellschaft und der Kunde können die Installation weiterer Teilnehmeranschlussdosen im Vertragsobjekt vereinbaren. Ausschließ- lich die Gesellschaft oder deren Erfüllungsgehilfen sind dazu berechtigt, diese kostenpflichtig zu installieren. AGB-Privatkunden-0820 * BBCom Berlin-Brandenburgische Communikationsgesellschaft mbH, Xxxxxxxx Xxxx 00Xxxxxxxx-Xxxxxxx-Xxxxx 000, 00000 Xxxxxx; BIG Medienversorgung GmbH, Xxxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxx; Cable Plus GmbH, Xx Xxxx 00Xxxxxxxx-Xxxxxxx-Xxxxx 000, 00000 XxxxxxxXxxxxx; KSP-Kabelservice Prenzlau GmbH, Xxxxxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxx; Martens Deutsche Xxxxxxxxx XxxX, Xxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxx; PrimaCom Berlin GmbH, Xxxxx-Xxxxx 0, 00000 Xxxxxxx; Tele Columbus AG, Xxxxxxxx-Xxxxxxx-Xxxxx 000, 00000 Xxxxxx; Tele Columbus Berlin-Brandenburg GmbH & Co. KG, Xxxxxxxx Xxxx 00Xxxxxxxx-Xxxxxxx-Xxxxx 000, 00000 Xxxxxx; Tele Columbus Cottbus GmbH, Xxxxxxx-Xxxxxxxxx-Xxxxxx 00/Xxx 0, 00000 Xxxxxxx; Tele Columbus Hessen GmbH, Xxxxxxxx Xxxx 00, 00000 Xxxxxx; Tele Columbus Kabel Service GmbH, Xxxxxxxx Xxxx 00Xxxxxxxx-Xxxxxxx-Xxxxx 000, 00000 Xxxxxx; Tele Columbus Multimedia GmbH, Xxxxxxxx Xxxx 00Xxxxxxxx-Xxxxxxx-Xxxxx 000, 00000 Xxxxxx; Tele Columbus NRW GmbH, Xxxxxxxx-Xxxxxxx-Xxxxx 000, 00000 Xxxxxx; Tele Columbus Netze Berlin GmbH, Xxxxxxxx Xxxx 00Xxxxxxxx-Xxxxxxx-Xxxxx 000, 00000 Xxxxxx; Tele Columbus Sachsen-Anhalt GmbH, Xxxxxxxx Xxxx 00Xxxxxxxx-Xxxxxxx-Xxxxx 000, 00000 Xxxxxx; Tele Columbus Sachsen-Thüringen GmbH, Xxxxxxxx-Xxxxxxx-Xxxxx 000, 00000 Xxxxxx; FAKS Frankfurter Antennen- und Kommunikationsservice GmbH, Xxxx-Xxxx-Xxxxxx 000, 00000 Xxxxxxxxx (Xxxx); Kabelcom Xxxxxxxxxxx XxxX, Xxxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxxxxx; Kabelfernsehen München ServiCenter GmbH, Xxxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxxxxx; KKG Kabelkommunikation Güstrow GmbH, Xxxxxxxxxx Xxx. 00, 00000 Xxxxxxx; MEDIACOM Kabelservice GmbH, Xxxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxxxxx; NEFtv GmbH, Xxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000, Xxxxxxx X, 00000 Xxxxxxxx; pepcom GmbH, Xxxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxxxxx, REKA Regionalservice GmbH, Xxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxx; Tele-System Harz GmbH, Xxxxxxxxxxxxx 00x, 00000 Xxxxxxxxxxx; TKN Telekabel-Nord GmbH, Xxxxxxxxxxx Xxxxxx 00, 00000 XxxxXxxxxxxxxxx; WTC Wohnen & TeleCommunication GmbH & Co. KG, Xxxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxxxxx 2.7 Die Gesellschaft und der Kunde können die Installation weiterer Teilnehmeranschlussdosen im Vertragsobjekt vereinbaren. Ausschließ- lich die Gesellschaft oder deren Erfüllungsgehilfen sind dazu berechtigt, diese kostenpflichtig zu installieren. 2.8 Die Gesellschaft ist für die Erbringung bestimmter Vertragsleistun- gen auf die Lieferung kongruenter Vorleistungen ihrer Lieferanten ange- wiesen (z.B. die Zurverfügungstellung der Programmsignale durch die Fernsehsender in übermittlungsfähiger Qualität). Soweit die Gesellschaft solche erforderlichen, kongruenten Vorleistungen von Dritten eingekauft hat und die Gesellschaft nicht richtig oder nicht rechtzeitig von ihren Lieferanten beliefert wird und infolgedessen ihre Vertragsleistung nicht oder im Wesentlichen nicht vertragsgemäß erbringen kann, kann die Gesellschaft die Erbringung ihrer hiervon betroffenen Vertragsleistungen aussetzen, bis die Lieferung der erforderlichen Vorleistungen wieder rich- tig und rechtzeitig erfolgt. Dies gilt nicht, soweit die nicht rechtzeitige oder nicht richtige Lieferung von der Gesellschaft zu vertreten ist. Die Gesellschaft wird den Kunden unverzüglich schriftlich oder in Textform gemäß Ziffer 10 über eine solche Nichtverfügbarkeit einer Vertragsleistung informieren. Für den Zeitraum der Nichtverfügbarkeit von Vertragsleistungen wird das hierfür bereits im Voraus gezahlte Entgelt (ggf. anteilig) von der Gesellschaft unverzüglich erstattet. Gesetzlich bestehende Rechte beider Parteien, den betroffenen Vertrag bei einer länger dauernden Nichtverfügbarkeit einer Vertragslei- stung zu kündigen, bleiben unberührt. 2.9 Für den Zugang zum BKN ist eine funktionierende Stromversorgung erforderlich. Der Zugang zum BKN ist daher nicht für den Betrieb von Hausnotruf-, Brand- und Einbruchmeldeanlagen geeignet.

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LEISTUNG DER GESELLSCHAFT. 2.1 Die Gesellschaft überlässt dem Kunden einen Anschluss an ihr BKN und stellt ihm über das BKN die Vertragsleistungen gemäß der einschlä- gigen einschlägigen Leistungsbeschreibung zur Nutzung zur Verfügung. 2.2 Die Gesellschaft erbringt ihre Vertragsleistungen auf der Basis der von ihr und ihren Erfüllungsgehilfen betriebenen BKN und technischen Einrichtungen. Die Gesellschaft weist darauf hin, dass die Erbringung der Vertragsleistungen (z.z. B. die Übermittlung von Programmsignalen) teilweise auch über die Nutzung technischer Einrichtungen, Übertra- gungswege Übertragungswege und Vermittlungseinrichtungen Dritter erforderterfolgt, die nicht Erfüllungsgehilfen der Gesellschaft sind und für deren Leistungen sowie Verschulden die Gesellschaft daher nach diesem Vertrag nicht einzuste- hen einzustehen hat. Sofern sich aufgrund der Leistungen dieser Dritten Qualitäts- abweichungen ergeben Qualitätsabweichungen ergeben, hat die Gesellschaft diese nicht zu vertreten, da insoweit die Leistungsstandards der von ihr unabhängigen Anbieter maßgeblich sind. 2.3 Art und Umfang der Vertragsleistungen können durch gesetzliche Vorgaben sowie Entscheidungen öffentlich-öffentlich- rechtlicher Behörden (wie z.B. z. B der Landesmedienanstalten) beeinflusst werden. Zur Umsetzung solcher gesetzlicher Vorgaben oder behördlicher Entscheidungen ist die Gesellschaft berechtigt, die Vertragsleistungen dementsprechend zu än- dernändern. Für das Verfahren zur Änderung der Vertragsleistungen gilt Xxxxxx Ziffer 1.5 entsprechend. 2.4 Besteht zwischen der Gesellschaft und dem Eigentümer des vom Kunden bewohnten Gebäudes ein Vertrag über die Versorgung des ge- samten gesamten Gebäudes, beziehen sich die Vertragsleistungen der Gesell- schaft Gesellschaft allein auf den Vertrag zwischen dem Kunden und der Gesellschaft. 2.5 Die Gesellschaft ist berechtigt, Änderungen an den Vertragsleistun- gen vorzunehmen, die (a) unerheblich sind; (b) handelsüblich sind; oder (c) Vertragsleistungen vorzunehmen die der technischen Weiterentwicklung in der Branche entsprechen (z.z. B. infolge der Einführung neuer technischer Standards, Nor- men Normen oder Technologien betreffend die der Übertragungswege, Signale, Empfangsgeräte, Datensicherheit oder ähnliches), soweit dies dieses dem Kunden zumutbar ist. Die Gesellschaft wird den Kunden über Änderungen gemäß Punkt (c) der Vertragsleistungen rechtzeitig im Voraus informieren. 2.6 Die Gesellschaft darf die Vertragsleistungen ganz oder teilweise auch durch Dritte erbringen lassen. 2.7 Die Gesellschaft und der Kunde können die Installation weiterer Teilnehmeranschlussdosen im Vertragsobjekt vereinbaren. Ausschließ- lich Ausschließlich die Gesellschaft oder deren Erfüllungsgehilfen sind dazu berechtigt, diese kostenpflichtig zu installieren. * BBCom Berlin-Brandenburgische Communikationsgesellschaft mbH, Xxxxxxxx Xxxx 00, 00000 Xxxxxx; BIG Medienversorgung GmbH, Xxxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxx; Cable Plus GmbH, Xx Xxxx 00, 00000 Xxxxxxx; KSP-Kabelservice Prenzlau GmbH, Xxxxxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxx; Martens Deutsche Xxxxxxxxx XxxX, Xxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxx; PrimaCom Berlin GmbH, Xxxxx-Xxxxx 0, 00000 Xxxxxxx; Tele Columbus AG, Xxxxxxxx-Xxxxxxx-Xxxxx 000, 00000 Xxxxxx; Tele Columbus Berlin-Brandenburg GmbH & Co. KG, Xxxxxxxx Xxxx 00, 00000 Xxxxxx; Tele Columbus Cottbus GmbH, Xxxxxxx-Xxxxxxxxx-Xxxxxx 00/Xxx 0, 00000 Xxxxxxx; Tele Columbus Hessen GmbH, Xxxxxxxx Xxxx 00, 00000 Xxxxxx; Tele Columbus Kabel Service GmbH, Xxxxxxxx Xxxx 00, 00000 Xxxxxx; Tele Columbus Multimedia GmbH, Xxxxxxxx Xxxx 00, 00000 Xxxxxx; Tele Columbus NRW GmbH, Xxxxxxxx-Xxxxxxx-Xxxxx 000, 00000 Xxxxxx; Tele Columbus Netze Berlin GmbH, Xxxxxxxx Xxxx 00, 00000 Xxxxxx; Tele Columbus Sachsen-Anhalt GmbH, Xxxxxxxx Xxxx 00, 00000 Xxxxxx; Tele Columbus Sachsen-Thüringen GmbH, Xxxxxxxxxxx Xxxxxx 00, 00000 Xxxx. 2.8 Die Gesellschaft ist für die Erbringung bestimmter Vertragsleistun- gen Vertragsleistungen auf die Lieferung kongruenter Vorleistungen ihrer Lieferanten ange- wiesen angewiesen (z.z. B. die Zurverfügungstellung der Programmsignale durch die Fernsehsender in übermittlungsfähiger Qualität). Soweit die Gesellschaft solche erforderlichen, kongruenten Vorleistungen von Dritten eingekauft hat und die Gesellschaft nicht richtig oder nicht rechtzeitig von ihren Lieferanten beliefert wird und infolgedessen ihre Vertragsleistung Vertragsleistungen nicht oder im Wesentlichen nicht vertragsgemäß erbringen kann, kann die Gesellschaft die Erbringung ihrer hiervon betroffenen Vertragsleistungen aussetzen, bis die Lieferung der erforderlichen Vorleistungen wieder rich- tig richtig und rechtzeitig erfolgt. Dies gilt nicht, soweit die nicht rechtzeitige oder nicht richtige Lieferung von der Gesellschaft zu vertreten ist. Die Gesellschaft wird den Kunden unverzüglich schriftlich oder in Textform gemäß Ziffer 10 über eine solche Nichtverfügbarkeit einer Vertragsleistung informieren. Für den Zeitraum der Nichtverfügbarkeit von Vertragsleistungen wird das hierfür bereits iIm Voraus gezahlte Entgelt (ggf. anteilig) von der Gesellschaft unverzüglich erstattet. Gesetzlich bestehende Rechte beider Parteien, den betroffenen Vertrag bei einer länger dauernden Nichtverfügbarkeit einer Vertragslei- stung Vertragsleistung zu kündigen, bleiben unberührt. 2.9 Für den Zugang zum BKN ist eine funktionierende Stromversorgung erforderlich. Der Zugang zum BKN ist daher nicht für den Betrieb von Hausnotruf-, Brand- und Einbruchmeldeanlagen Einbruchsmeldeanlagen geeignet. 2.10 Die Gesellschaft wird den Kunden nach Ablauf seiner Mindestvertragslaufzeit in Bezug auf seinen Dienst einmal im Jahr über den für ihn besten Tarif informieren.

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