Common use of Leistungen des Versicherers Clause in Contracts

Leistungen des Versicherers. (1) Stationäre H eilbehandlung (2) Zusatzleistungen für eine Begleitperson bei stationärer Behandlung von K indern Versicherungsfähig sind Personen, die bei einer gesetzlichen Krankenversicherung in D eutschland (G KV) versichert sind. D er Versicherungsnehm er ist verpflichtet, das Bestehen einer gesetzlichen Krankenversicherung nachzuweisen und ihren Fortfall dem Versicherer unverzüglich zu m elden. M it Ende der Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung endet die Versicherung im Tarif Kom fort Start-U . D ie folgenden Leistungen sind nur erstattungsfähig, wenn die gesetzliche Krankenversiche- rung die Kosten für die allgem eine Krankenhausleistung übernimm t. der verbleibenden erstattungsfähigen Kosten nach Vorleistung einer deutschen gesetz- lichen Krankenversicherung bei m edizinisch notw endiger stationärer H eilbehandlung einschließlich Aufnahm e- und Abschlussuntersuchungen wegen Krankheit, U nfall- folgen, Schwangerschaft und Entbindung in einem Krankenhaus in D eutschland, das nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KH EntgG ) oder der Bundespflegesatzverord- nung (BPflV ) abrechnet (ergänzend zu § 4 Abs. 4 M B/KK 2009). W ünschen Sie eine Behandlung in einem anderen Krankenhaus, besteht ein Anspruch auf Erstattung nur, wenn und soweit w ir dies vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt haben. Bei einer notfallm äßigen Einw eisung ist eine schriftliche Zusage nicht erforderlich. Erstattungsfähig sind die Kosten für: - gesondert berechenbare U nterbringung im Ein- oder Zweibettzimm er, sow ie vom Krankenhaus gesondert berechenbare Zuschläge für Kom fortleistungen (z.B. Ver- pflegung, Bereitstellung eines Telefons und/ oder eines Fernsehers), die der H öhe nach und im Um fang der gem einsam en Em pfehlung der D eutschen Krankenhaus- gesellschaft und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung entsprechen. - privatärztliche H eilbehandlung - in Erweiterung der N r. 18 TB 2012 "G ebühren- ordnungen" werden die Kosten für vom liquidationsberechtigtem Arzt persönlich erbrachte Leistungen im tariflichen Rahm en auch ohne vorherige Zusage bis zum 5-fachen Satz der G ebührenordnung für Ärzte erstattet, wenn eine rechtsgültige, individuelle "abweichende Vereinbarung" gem äß § 2 der G ebührenordnung für Ärzte getroffen wurde. - M ehrkosten, die gegebenenfalls nach § 39 Absatz 2 SG B V anfallen, weil die ver- sicherte Person ein anderes als in der Einw eisung genanntes Krankenhaus wählt, - Belegärzte der verbleibenden erstattungsfähigen Kosten nach Vorleistung einer deutschen gesetz- lichen Krankenversicherung für eine am bulante Operation in einem Krankenhaus in D eutschland, das nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KH EntgG ) oder der Bundes- pflegesatzverordnung (BPflV ) abrechnet (ergänzend zu § 4 Abs. 4 M B/KK 2009), die im gem äß § 115b SG B V erstellten Katalog unter Kategorie 2 aufgeführt sind. Erstattungsfähig sind die Kosten für: - privatärztliche H eilbehandlung- in Erweiterung der N r. 18 TB 2012 "G ebührenord- nungen" werden die Kosten für vom liquidationsberechtigtem Arzt persönlich erbrachte Leistungen im tariflichen Rahm en auch ohne vorherige Zusage bis zum 5-fachen Satz der G ebührenordnung für Ärzte erstattet, wenn eine rechtsgültige, individuelle "abweichende Vereinbarung" gem äß § 2 der G ebührenordnung für Ärzte getroffen wurde. - Belegärzte - sow ie je eine im Zusamm enhang m it der am bulanten Operation stehende Vor- und N achuntersuchung im Krankenhaus. 100% der verbleibenden erstattungsfähigen Kosten nach Vorleistung einer deutschen gesetz- lichen Krankenversicherung für einen m edizinisch notw endigen Transport zum oder vom nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus. Aus der Versicherung eines K indes werden Kosten erstattet, die durch die U nterkunft für eine Begleitperson entstehen. Voraussetzungen: VK 347 21.10.2014 21010949 (12.14) 1. D as K ind hat das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet. 2. D ie Kosten der U nterkunft der Begleitperson sind nicht m it den allgem einen Kranken- hausleistungen gem äß des Krankenhausentgeltgesetzes bzw. der Bundespflegesatzver- ordnung abgegolten. D ie Kosten werden für längstens 5 Tage gezahlt und werden je Tag bis zum zweifachen Satz der W ahlleistung für ein Zweibettzimm er des aufgesuchten Krankenhauses erstattet. (3) Ersatzleistung Krankenhaustagegeld 1. D ie Ersatzleistung beträgt pro Tag bei Verzicht auf die W ahlleistung U nterbringung 40,- Euro. 2. D ie Ersatzleistung beträgt pro Tag bei Verzicht auf die privatärztliche Behandlung 20,- Euro. Für K inder/Jugendliche reduziert sich die Ersatzleistung auf 50 % der genannten Beträg D ie Reduzierung entfällt, zum 01.01.des Jahres in dem die versicherte Person das 20. Lebensjahr vollendet. (4) Beitragsfreiheit für neugeborene K inder Für neugeborene K inder besteht während der ersten 4 M onate nach der G eburt beitrags- freier Versicherungsschutz, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: - es besteht für ein Elternteil eine Versicherung nach dem Tarif Kom fort Start-U - die Anm eldung des K indes zur Versicherung im Tarif Kom fort Start-U spätestens zwei M onate nach dem Tag der G eburt rückw irkend erfolgt. D ie beitragsfreie Versicherung des N eugeborenen ist ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunk der Beantragung der Krankenversicherung nach Tarif Kom fort Start-U die Schwangersch bereits ärztlich festgestellt oder das K ind bereits geboren wurde.

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Samples: Krankheitskosten Und Krankenhaustagegeld Versicherung, Krankheitskosten Und Krankenhaustagegeld Versicherung

Leistungen des Versicherers. (1) Stationäre H eilbehandlung (2) Zusatzleistungen für eine Begleitperson bei stationärer Behandlung von K indern Versicherungsfähig sind Personen, die bei einer gesetzlichen Krankenversicherung in D eutschland (G KV) versichert sind. D er Versicherungsnehm er ist verpflichtet, das Bestehen einer gesetzlichen Krankenversicherung nachzuweisen und ihren Fortfall dem Versicherer unverzüglich zu m elden. M it Ende der Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung endet die Versicherung im Tarif Kom fort Start-U . D ie folgenden Leistungen sind nur erstattungsfähig, wenn die gesetzliche Krankenversiche- rung die Kosten für die allgem eine Krankenhausleistung übernimm t. der verbleibenden erstattungsfähigen Kosten nach Vorleistung einer deutschen gesetz- lichen Krankenversicherung bei m edizinisch notw endiger stationärer H eilbehandlung einschließlich Aufnahm e- und Abschlussuntersuchungen wegen Krankheit, U nfall- folgen, Schwangerschaft und Entbindung in einem Krankenhaus in D eutschland, das nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KH EntgG ) oder der Bundespflegesatzverord- nung (BPflV ) abrechnet (ergänzend zu §§ 4 Abs- 6 Muster- und Tarifbedingungen) 1. 4 M B/KK 2009). W ünschen Sie eine Behandlung in einem anderen Krankenhaus, besteht ein Anspruch auf Erstattung nur, wenn und soweit w ir dies vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt haben. Bei einer notfallm äßigen Einw eisung ist eine schriftliche Zusage nicht erforderlich. Erstattungsfähige Kosten: a) Erstattungsfähig sind die Kosten für: - für Wahlleistungen gemäß § 17 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG). Hiernach gelten als Wahlleistungen die gesondert berechenbare U nterbringung Unterkunft im Ein- oder Zweibettzimm er, sow ie vom Krankenhaus Zweibettzimmer und die gesondert berechenbare vereinbarte privatärztliche Behandlung durch den Chefarzt. Die privatärztliche Behandlung durch den Belegarzt wird der Chefarztbehandlung gleichgestellt. Soweit Krankenhäuser gesonderte Zuschläge für Kom fortleistungen (z.B. Ver- pflegungbesondere Verpflegungsarten, Bereitstellung eines Telefons und/ Fernsprechers oder eines Fernsehers)für Radio- und Fernsehgeräte erheben, die werden diese tarifgemäß erstattet. Privatärztliche Behandlungen werden bis zu den Höchstsätzen der H öhe nach jeweils gültigen Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte erstattet. Aufwendungen für Material- und Laborkosten im Um fang Zusam- menhang mit Zahnbehandlung, -ersatz oder Kieferorthopädie sind nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes. Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen (z. B. Pflegesätze, Fallpauschalen und Sonderentgelte) sind mit Ausnahme des in II. 1. b) geregelten Falles nicht erstattungsfähig. Gesetzliche Zuzahlungen im Krankenhaus fallen ebenfalls nicht unter die Leistungspflicht. Soweit Krankenhäuser nicht nach der gem einsam en Em pfehlung der D eutschen Krankenhaus- gesellschaft und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung entsprechen. - privatärztliche H eilbehandlung - in Erweiterung der N r. 18 TB 2012 "G ebühren- ordnungen" werden die Kosten Bundespflegesatzverordnung (BPflV) oder dem Krankenhausentgeltgesetz abrechnen, wer- den Aufwendungen für vom liquidationsberechtigtem Arzt persönlich erbrachte Leistungen Wahlleistungen im tariflichen Rahm en auch ohne vorherige Zusage Rahmen bis zum 5-fachen Satz zu der G ebührenordnung für Ärzte Höhe erstattet, die gemäß KHEntgG angefallen wäre. Stationäre Kur-, Heilstätten- oder Sanatoriumsbehandlungen sind nicht versichert, d. h. es werden auch die in der Tarifbedingung zu § 5 (1) d MB/KK 2009 vorgesehenen Kostenzuschüsse nicht gezahlt. b) Erstattet werden die für Unterkunft und Verpflegung anfallenden zusätzlichen Kosten, wenn eine rechtsgültige, individuelle "abweichende Vereinbarung" gem äß § 2 der G ebührenordnung für Ärzte getroffen wurde. - M ehrkosten, die gegebenenfalls nach § 39 Absatz 2 SG B V anfallen, weil die ver- sicherte Person Versicherte ein anderes als das in der Einw eisung genanntes Krankenhaus wählt, - Belegärzte der verbleibenden erstattungsfähigen Kosten nach Vorleistung einer deutschen gesetz- lichen Krankenversicherung für eine am bulante Operation in einem ärztlichen Einweisung genannte Krankenhaus in D eutschlandder Bundesrepublik Deutschland aufsucht. Voraussetzung ist, dass das nach dem aufge- suchte Krankenhaus gemäß Bundespflegesatzverordnung bzw. Krankenhausentgeltgesetz (KH EntgG ) abrechnet. Zugunsten der versicherten Person verzichtet der Versicherer in diesen Fällen bei Krankenhäusern, die auch Kuren und Sanatoriumsbehandlungen durchführen oder der Bundes- pflegesatzverordnung (BPflV ) abrechnet (ergänzend zu Rekonvaleszenten aufnehmen, auf eine vorherige schriftliche Leistungszusage, vgl. § 4 Abs. 4 M B(5) MB/KK 2009), die im gem äß § 115b SG B V erstellten Katalog unter Kategorie 2 aufgeführt sind. . c) Erstattungsfähig sind die Kosten für: - privatärztliche H eilbehandlung- in Erweiterung der N r. 18 TB 2012 "G ebührenord- nungen" werden die zusätzlich entstehenden Kosten für vom liquidationsberechtigtem Arzt persönlich erbrachte Leistungen im tariflichen Rahm en auch ohne vorherige Zusage die Unterbringung und Verpflegung eines Elternteils als Begleitperson anlässlich eines Krankenhausaufenthaltes des versicherten Kindes, wenn die Leistung nicht über die allgemeinen Krankenhausleis- tungen abgedeckt ist, vgl. § 2 (2) Nr. 3 KHEntgG. Diese Leistung wird bis zum 5-fachen Satz der G ebührenordnung für Ärzte erstattetEnde des Kalenderjahres gezahlt, wenn eine rechtsgültige, individuelle "abweichende Vereinbarung" gem äß § 2 der G ebührenordnung für Ärzte getroffen wurde. - Belegärzte - sow ie je eine im Zusamm enhang m it der am bulanten Operation stehende Vor- und N achuntersuchung im Krankenhaus. 100% der verbleibenden erstattungsfähigen Kosten nach Vorleistung einer deutschen gesetz- lichen Krankenversicherung für einen m edizinisch notw endigen Transport zum oder vom nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus. Aus der Versicherung eines K indes werden Kosten erstattet, die durch die U nterkunft für eine Begleitperson entstehen. Voraussetzungen: VK 347 21.10.2014 21010949 (12.14) 1. D as K ind hat das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet. 2. D ie Kosten der U nterkunft der Begleitperson sind nicht m it den allgem einen Kranken- hausleistungen gem äß des Krankenhausentgeltgesetzes bzw. der Bundespflegesatzver- ordnung abgegolten. D ie Kosten werden für längstens 5 Tage gezahlt und werden je Tag bis zum zweifachen Satz der W ahlleistung für ein Zweibettzimm er des aufgesuchten Krankenhauses erstattet. (3) Ersatzleistung Krankenhaustagegeld 1. D ie Ersatzleistung beträgt pro Tag bei Verzicht auf die W ahlleistung U nterbringung 40,- Euro. 2. D ie Ersatzleistung beträgt pro Tag bei Verzicht auf die privatärztliche Behandlung 20,- Euro. Für K inder/Jugendliche reduziert sich die Ersatzleistung auf 50 % der genannten Beträg D ie Reduzierung entfällt, zum 01.01.des Jahres in dem die versicherte Person das 20versi- cherte Kind das 14. Lebensjahr vollendet. (4d) Beitragsfreiheit für neugeborene K inder Für neugeborene K inder besteht während Erstattungsfähig ist der ersten 4 M onate gesetzliche Eigenanteil eines Krankentransports nach Vorleistung der G eburt beitrags- freier Versicherungsschutzgesetzlichen Krankenversicherung. e) Die Kosten eines medizinisch notwendigen und ärztlich angeordneten Rücktransports aus dem Ausland nach Deutschland werden erstattet. Dies gilt nicht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: - es besteht für ein Elternteil eine Versicherung ausreichende ärztliche Versorgung im Ausland sichergestellt ist. Wurde die Auslandsreise gegen ärztlichen Rat angetreten, erfolgt die Leistung nur im Falle eines Unfalls. Bei Auslandsreisen werden ferner nach dem Tarif Kom fort Start-U - Tod einer versicherten Person die Anm eldung des K indes zur Versicherung Überführungskosten nach Deutschland oder Bestattungskosten im Tarif Kom fort Start-U spätestens zwei M onate nach dem Tag Ausland bis zur Höhe der G eburt rückw irkend erfolgtAufwendun- gen erstattet, die bei einer Überführung entstanden wären. D ie beitragsfreie Versicherung des N eugeborenen Dieser Versicherungsschutz gilt für kurzfristige Auslandsreisen bis zu ei- ner planmäßigen Dauer von drei Monaten. Die Dauer ist ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunk der Beantragung der Krankenversicherung nach Tarif Kom fort Start-U die Schwangersch bereits ärztlich festgestellt oder das K ind bereits geboren wurdevom Versicherungsnehmer auf Verlangen nachzuweisen.

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Samples: Verbraucherinformation, Zusatzschutz Für Gesetzlich Versicherte / GKV

Leistungen des Versicherers. (1) Stationäre H eilbehandlung (2) Zusatzleistungen für eine Begleitperson bei stationärer beistationärer Behandlung von K indern Versicherungsfähig sind Personen, die bei einer gesetzlichen Krankenversicherung in D eutschland (G KV) versichert sind. D er Versicherungsnehm er ist verpflichtet, das Bestehen einer gesetzlichen Krankenversicherung nachzuweisen und ihren Fortfall dem Versicherer unverzüglich zu m elden. M it Ende der Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung endet die Versicherung im Tarif Kom fort Start-U . D ie folgenden Kindern Diefolgenden Leistungen sind nur erstattungsfähig, wenn die gesetzliche Krankenversiche- rung die Kosten für die allgem allge m eine Krankenhausleistung übernimm t. übernimmt. 100 % der verbleibenden erstattungsfähigen Kosten nach Vorleistung einer deutschen gesetz- lichen Krankenversicherung bei m edizinisch notw endiger medizinisch notwendiger stationärer H eilbehandlung einschließlich Aufnahm Aufnah m e- und Abschlussuntersuchungen wegen Krankheit, U nfall- folgen, Schwangerschaft und Entbindung in einem Krankenhaus in D eutschland, Entbindungin eine m Krankenhausin Deutschland,das nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KH EntgG K H Entg G) oder der Bundespflegesatzverord- nung (BPflV B PflV) abrechnet (ergänzend abrechnet(ergänzend zu § 4 Abs. 4 Abs.4 M B/KK 2009). W ünschen Sie eine Behandlung in einem Behandlungin eine m anderen Krankenhaus, besteht ein bestehtein Anspruch auf Erstattung nur, wenn und soweit w ir wir dies vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt haben. Bei einer notfallm äßigen Einw eisung ist eine Ein weisungisteine schriftliche Zusage nicht erforderlichnichterforderlich. Erstattungsfähig sind die Kosten für: - gesondert berechenbare U nterbringung im nterbringungim Ein- oder Zweibettzimm Z weibettzimm er, sow ie vom ,so wie vo m Krankenhaus gesondert berechenbare Zuschläge für Kom fortleistungen Zuschlägefür Ko mfortleistungen (z.B. Ver- pflegung, Bereitstellung eines Telefons und/ oder eines Fernsehers), die Fernsehers),die der H öhe nach und im Um fang undim Umfang der gem einsam en Em einsa men E m pfehlung der D eutschen Deutschen Krankenhaus- gesellschaft und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung entsprechen. - privatärztliche H eilbehandlung - in -in Erweiterung der N r. 18 TB Nr.18 T B 2012 "G ebühren- Gebühren- ordnungen" werden die Kosten für vom liquidationsberechtigtem vo m liquidationsberechtigte m Arzt persönlich erbrachte Leistungen im tariflichen Rahm en Rah men auch ohne vorherige Zusage bis zum zu m 5-fachen Satz der G ebührenordnung Gebührenordnung für Ärzte erstattet, wenn eine rechtsgültige, individuelle "abweichende Vereinbarung" gem äß gemäß § 2 der G ebührenordnung Gebührenordnung für Ärzte getroffen wurde. - M ehrkosten, ,die gegebenenfalls nach § 39 Absatz 2 SG S G B V anfallen, weil die weildie ver- sicherte Person ein anderes als in alsin der Einw eisung Ein weisung genanntes Krankenhaus wählt, - Belegärzte 100 % der verbleibenden erstattungsfähigen Kosten nach Vorleistung einer deutschen gesetz- lichen Krankenversicherung für eine am bulante Operation in einem Krankenhaus in D eutschland, eine m Krankenhausin Deutschland,das nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KH EntgG K H Entg G) oder der Bundes- pflegesatzverordnung (BPflV B PflV) abrechnet (ergänzend abrechnet(ergänzend zu § 4 Abs. 4 Abs.4 M B/KK 2009), die 2009),die im gem äß gemäß § 115b SG B V 000x X X X X erstellten Katalog unter Kategorie 2 aufgeführt sindaufgeführtsind. Erstattungsfähig sind die Kosten für: - privatärztliche H eilbehandlung- eilbehandlung-in Erweiterung der N r. 18 TB Nr.18 T B 2012 "G ebührenord- Gebührenord- nungen" werden die Kosten für vom liquidationsberechtigtem vo m liquidationsberechtigte m Arzt persönlich erbrachte Leistungen im tariflichen Rahm en Rah men auch ohne vorherige Zusage bis zum zu m 5-fachen Satz der G ebührenordnung Gebührenordnung für Ärzte erstattet, wenn eine rechtsgültige, individuelle "abweichende Vereinbarung" gem äß gemäß § 2 der G ebührenordnung Gebührenordnung für Ärzte getroffen wurde. - Belegärzte - sow ie je eine im Zusamm enhang m it sowieje eineim Zusammenhang mit der am bulanten Operation stehende Vor- und N achuntersuchung im Nachuntersuchungim Krankenhaus. 100100 % der verbleibenden erstattungsfähigen Kosten nach Vorleistung einer deutschen gesetz- lichen Krankenversicherung für einen medizinisch notwendigen Transport zu m edizinisch notw endigen Transport zum oder vom vo m nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus. Aus der Versicherung eines K indes werden Kosten erstattet, die durch die U nterkunft für eine Begleitperson entstehen. Voraussetzungen: VK 347 21.10.2014 21010949 (12.14). 1. D as K ind Das Kind hat das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet. . 2. D ie Die Kosten der U nterkunft der Begleitperson sind nicht mit den allge m it den allgem einen Kranken- hausleistungen gem äß gemäß des Krankenhausentgeltgesetzes bzw. der bzw.der Bundespflegesatzver- ordnung abgegolten. D ie Die Kosten werden für längstens fürlängstens 5 Tage gezahlt und werden je Tag bis zum zu m zweifachen Satz der W ahlleistung für ein Zweibettzimm Z weibettzimm er des aufgesuchten Krankenhauses erstattet. (3) Ersatzleistung Krankenhaustagegeld 1. D ie Ersatzleistung beträgt pro Tag bei Verzicht auf die W ahlleistung U nterbringung 40,- Euro. 2. D ie Ersatzleistung beträgt pro Tag bei Verzicht auf die privatärztliche Behandlung 20,- Euro. Für K inder/Jugendliche reduziert sich die Ersatzleistung auf 50 % der genannten Beträg D ie Reduzierung entfällt, zum 01.01.des Jahres in dem die versicherte Person das 20. Lebensjahr vollendet. (4) Beitragsfreiheit für neugeborene K inder Für neugeborene K inder besteht während der ersten 4 M onate nach der G eburt beitrags- freier Versicherungsschutz, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: - es besteht für ein Elternteil eine Versicherung nach dem Tarif Kom fort Start-U - die Anm eldung des K indes zur Versicherung im Tarif Kom fort Start-U spätestens zwei M onate nach dem Tag der G eburt rückw irkend erfolgt. D ie beitragsfreie Versicherung des N eugeborenen ist ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunk der Beantragung der Krankenversicherung nach Tarif Kom fort Start-U die Schwangersch bereits ärztlich festgestellt oder das K ind bereits geboren wurde.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb) Für Die Krankheitskosten Und Krankenhaustagegeldversicherung, Krankheitskosten Und Krankenhaustagegeld Versicherung

Leistungen des Versicherers. Versicherungsfähig in diesem Tarif sind Ärzte (1H um anm ediziner, nicht Zahnärzte) Stationäre H eilbehandlung (2) Zusatzleistungen für eine Begleitperson bei stationärer Behandlung sow ie deren Fam ilienangehörige. Fam ilienangehörige sind Ehe- bzw. Lebenspartner und K inder, solange sie m it dem Arzt in häuslicher G em einschaft leben; K inder darüber hinaus solange sie von K indern Versicherungsfähig sind Personen, die bei einer gesetzlichen Krankenversicherung in D eutschland (G KV) versichert ihm w irtschaftlich abhängig sind. D er Versicherungsnehm er ist verpflichtet, das Bestehen einer gesetzlichen Krankenversicherung nachzuweisen und ihren Fortfall dem Versicherer den W egfall der Versicherungsfähig- keit einer versicherten Person unverzüglich zu m elden. In diesem Fall erfolgt die Um stellung in einen bestehenden Tarif m it gleichem oder ähnlichem Leistungsinhalt ohne erneute G esundheits- prüfung zum Ersten des Folgem onats, in dem die Versicherungsfähigkeit entfällt. Erlangt der Versicherer von dem W egfall der Versicherungsfähigkeit erst später Kenntnis, er- folgt die Um stellung rückw irkend zum Ende des M onats, in dem die Versicherungsfähigkeit ent- fällt. Eventuelle Beitrags- und Leistungsunterschiede zw ischen dem neuen Tarif und dem bishe- rigen Tarif sind gegenseitig auszugleichen. Ebenfalls versicherungsfähig sind Studenten der H um anm edizin, solange sie die Voraussetzung von Abschnitt H erfüllen. (1) Am bulante H eilbehandlung 100% 100% 100% 80% 70% 100% 100% 75% für am bulante H eilbehandlung - außer Psychotherapie - einschließlich Arznei- und Verbandm ittel. für Vorsorgeuntersuchungen nach gesetzlichen Programm en ohne Beschränkung auf A ltersgrenzen sow ie für Schutzim pfungen. Am bulante Psychotherapie w ird je Versicherungsfall zu für die 1. bis zur 30. Sitzung für die 31. bis zur 60. Sitzung ab der 61. Sitzung erstattet. für Behandlungen wegen unerfüllten W unsches nach eigenen K indern (künstliche Befruch- tung). für H ilfsm ittel gem äß N r. 22 Abs. 3 TB 2012 - außer Sehhilfen -, sofern der Versicherte den Versicherer m it Ende deren Beschaffung beauftragt. D abei kann ein H ilfsm ittel unter Be- achtung des individuellen, m edizinisch notw endigen Bedarfs und der Versicherung in W irtschaftlichkeit entweder über den Versicherer bezogen oder auch leihw eise von ihm zur Verfügung gestellt werden. Kann ein H ilfsm ittel weder vom Versicherer beschafft noch über ihn bezogen werden, erstattet der gesetzlichen Krankenversicherung endet Versicherer die Versicherung adäquaten Aufwendungen. Beauftragt der Versicherte den Versicherer nicht m it der Beschaffung und beschafft sich ein H ilfsm ittel gem äß N r. 22 Abs. 3 TB 2012 - außer Sehhilfen - anderweitig, so ist der Versicherer berechtigt, die Erstattung auf der erstattungsfähigen Aufwendungen zu kürzen. D er Versicherer m acht von seiner Kürzungsbefugnis auf 75% der erstattungsfähigen Aufwendungen keinen G ebrauch bei: - orthopädischen Schuhzurichtungen/Schuheinlagen sow ie Bandagen, - H ilfsm itteln m it summ enm äßiger Begrenzung gem äß N r. 22 Abs. 3 TB 2012, - H ilfsm itteln, die im Tarif Kom fort Start-Rahm en einer unfallbedingten Behandlung aus m edizinischen G rün- den unm ittelbar nach dem U nfall bezogen werden m ussten. D ie folgenden Leistungen sind nur erstattungsfähigU nm ittelbarkeit w ird vom Versicherer imm er dann anerkannt, wenn die gesetzliche Krankenversiche- rung die Kosten falls der Zeitraum zw ischen dem U nfall und der Versorgung m it dem H ilfsm ittel 2 Tage nicht übersteigt. 100% für die allgem eine Krankenhausleistung übernimm t. der verbleibenden erstattungsfähigen Kosten nach Vorleistung einer deutschen gesetz- lichen Krankenversicherung bei Sehhilfen (Brillengläser, Brillengestelle, K ontaktlinsen). D ie G esam tleistung für zwei VK 033 14.07.2020 21010450_(12.20) aufeinanderfolgende Versicherungsjahre ist auf insgesam t 300,- Euro begrenzt. Ein An- spruch bis zu 300,- Euro besteht auch im ersten Versicherungsjahr. für operative Sehschärfenkorrektur (z.B. m edizinisch notw endiger stationärer endige Lasik, Lasek, Linsenim plantate). für H eilm ittel gem äß den in der H eilm ittelliste genannten Leistungsinhalten und H öchst- sätzen. für Schwangerschafts- und Rückbildungsgym nastik sow ie G eburtsvorbereitungskurse durch H ebamm en. für Sozialpädiatrie und Frühförderung. für spezialisierte am bulante Palliativversorgung. für Soziotherapie. für H aushaltshilfe nach vorheriger Zusage. für häusliche Krankenpflege (Bitte setzen Sie sich vor Inanspruchnahm e der Leistung m it uns in Verbindung). der Transportkosten zu oder von der nächsterreichbaren geeigneten am bulanten H eilbe- handlung/Therapieeinrichtung bei ärztlich bestätigter G eh- oder Sehunfähigkeit sow ie bei U nfall/N otfall, wenn für die Erstversorgung eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist. für Serienfahrten bei Strahlentherapie/C hem otherapie oder N ierendialyse zu und von der nächstgelegenen geeigneten Therapieeinrichtu1n0g0.% bei Organisation durch den Versicherer. D igitale G esundheitsanw endungen: Erstattungsfähig sind auch Aufwendungen für digitale G esundheitsanw endungen. D ie digitalen G esundheitsanw endungen werden denjenigen der oben genannten Leistungen zugerechnet (z. B. am bulante H eilbehandlung, am bulante Psychotherapie, H eilm ittel), für die sie verordnet wurden. Um fang und H öhe der Erstattung erfolgt nach M aßgabe der für die jew eilige Leistung geltenden tariflichen Regelungen. Betragsm äßige H öchstsätze der H eilm ittelpreisliste gelten für digitale G esundheitsanw endungen nicht. Serviceleistungen am bulante Behandlung, H ilfsm ittel, M edikam ente und Vorsorgeuntersuchungen: Rufen Sie unser m edizinisches Serviceteam an. W ir inform ieren Sie, insbesondere auch bei N otwendigkeit psychotherapeutischer Behandlung, über Behandlungsm ethoden, nennen Ihnen Leistungserbringer im G esundheitsw esen und sind bei der Term invereinbarung behilflich. Bei den H ilfsm itteln, die w ir aufgrund Ihres Auftrages zur Verfügung stellen, organisieren w ir darüber hinaus Ihre Versorgung. W ir stehen Ihnen bei Fragen zu Vorsorgeuntersuchungen jederzeit zur Verfügung. Benötigen Sie aufgrund einer chronischen Erkrankung über einen langen Zeitraum M edikam ente, erhalten Sie Inform ationen über die M öglichkeiten einer optim alen w irksam en M edikation. (2) Stationäre H eilbehandlung einschließlich Aufnahm e- und Abschlussuntersuchungen 100% 100% 100% für stationäre H eilbehandlung im Krankenhaus wegen Krankheit, U nfall- folgennfallfolgen, Schwangerschaft und Entbindung in einem Krankenhaus in D eutschland, das nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KH EntgG ) oder der Bundespflegesatzverord- nung (BPflV ) abrechnet (ergänzend zu § 4 Abs. 4 M B/KK 2009). W ünschen Sie eine Behandlung in einem anderen Krankenhaus, besteht ein Anspruch auf Erstattung nur, wenn und soweit w ir dies vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt haben. Bei einer notfallm äßigen Einw eisung ist eine schriftliche Zusage nicht erforderlichEntbindung. Erstattungsfähig sind die Kosten für: - gesondert berechenbare U nterbringung im Ein- oder Zweibettzimm er, sow ie vom Krankenhaus gesondert berechenbare Zuschläge für Kom fortleistungen (z.B. Ver- pflegung, Bereitstellung eines Telefons und/ oder eines Fernsehers), die der H öhe nach und im Um fang der gem einsam en Em pfehlung der D eutschen Krankenhaus- gesellschaft und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung entsprechen. - privatärztliche H eilbehandlung - in Erweiterung der N r. 18 TB 2012 "G ebühren- ordnungen" werden die Kosten für vom liquidationsberechtigtem Arzt persönlich erbrachte Leistungen im tariflichen Rahm en auch ohne vorherige Zusage bis zum 5-fachen Satz der G ebührenordnung für Ärzte erstattet, wenn allgem eine rechtsgültige, individuelle "abweichende Vereinbarung" Krankenhausleistungen gem äß § 2 der G ebührenordnung für Ärzte getroffen wurdeKrankenhausentgeltgesetz bzw. - M ehrkosten, die gegebenenfalls nach § 39 Absatz 2 SG B V anfallen, weil die ver- sicherte Person ein anderes als in der Einw eisung genanntes Krankenhaus wähltBundespflege- satzverordnung, - Belegärzte der verbleibenden erstattungsfähigen Kosten nach Vorleistung einer deutschen gesetz- lichen Krankenversicherung für eine am bulante Operation in einem Krankenhaus in D eutschlandBelegärzte, das nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KH EntgG ) oder der Bundes- pflegesatzverordnung (BPflV ) abrechnet (ergänzend zu § 4 AbsBeleghebamm en und Belegentbindungspfleger, - freiberufliche H ebamm en. 4 M B/KK 2009), die im gem äß § 115b SG B V erstellten Katalog unter Kategorie 2 aufgeführt sind. Erstattungsfähig sind die Kosten für: - privatärztliche H eilbehandlung- in Erweiterung der N r. 18 TB 2012 "G ebührenord- nungen" werden die Kosten für vom liquidationsberechtigtem Arzt persönlich erbrachte Leistungen im tariflichen Rahm en auch ohne vorherige Zusage bis zum 5-fachen Satz der G ebührenordnung für Ärzte erstattet, wenn eine rechtsgültige, individuelle "abweichende Vereinbarung" gem äß § 2 der G ebührenordnung für Ärzte getroffen wurde. - Belegärzte - sow ie je eine im Zusamm enhang m it der am bulanten Operation stehende Vor- und N achuntersuchung im Krankenhaus. 100% der verbleibenden erstattungsfähigen Kosten nach Vorleistung einer deutschen gesetz- lichen Krankenversicherung für einen m edizinisch notw endigen Transport zum oder vom nächstgelegenen geeigneten KrankenhausKrankenhaus bei U nfall oder N otfall. Aus der Versicherung eines K indes werden Kosten erstattetfür voll- oder teilstationäre H ospizversorgung. Serviceleistungen stationäre Behandlung: Rufen Sie unser m edizinisches Serviceteam an. W ir nennen Ihnen geeignete Krankenhäuser, die durch die U nterkunft inform ieren Sie über Behandlungsm ethoden und holen für Sie eine Begleitperson entstehenärztliche Zweitm einung ein. Voraussetzungen: VK 347 21.10.2014 21010949 (12.14) 1. D as K ind hat das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet. 2. D ie Kosten der U nterkunft der Begleitperson sind nicht m it den allgem einen Kranken- hausleistungen gem äß des Krankenhausentgeltgesetzes bzw. der Bundespflegesatzver- ordnung abgegolten. D ie Kosten werden für längstens 5 Tage gezahlt und werden je Tag bis zum zweifachen Satz der W ahlleistung für Ist ein Zweibettzimm er des aufgesuchten Krankenhauses erstattetRücktransport aus dem Ausland notw endig, organisieren w ir diesen. (3) Ersatzleistung Krankenhaustagegeld 1. D ie Ersatzleistung beträgt pro Tag bei Verzicht auf Rücktransport und Ü berfüh- rung aus dem Ausland Bei einem Auslandsaufenthalt werden auch die W ahlleistung U nterbringung 40,- Euro. 2. D ie Ersatzleistung beträgt pro Tag bei Verzicht auf die privatärztliche Behandlung 20,- Euro. Für K inder/Jugendliche reduziert sich die Ersatzleistung auf 50 % der genannten Beträg D ie Reduzierung entfälltKosten für einen aus m edizinischen G ründen erforderlichen Rücktransport, zum 01.01.des Jahres in dem die versicherte Person das 20. Lebensjahr vollendet. (4) Beitragsfreiheit für neugeborene K inder Für neugeborene K inder besteht während der ersten 4 M onate nach der G eburt beitrags- freier Versicherungsschutzsoweit sie Reisem ehrkosten sind, erstattet, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: - es besteht für ein Elternteil eine Versicherung nach dem Tarif Kom fort Start-U - die Anm eldung des K indes zur Versicherung am Ort der Erkrankung im Tarif Kom fort Start-Ausland bzw. in zum utbarer Entfernung eine ausreichende m edizinische Behand- lung nicht gewährleistet ist. U spätestens zwei M onate nach dem Tag nter Beachtung der m edizinischen G eburt rückw irkend erfolgtegebenheiten ist die jew eils kostengünstigste Transportart zu wählen. D ie beitragsfreie Versicherung des N eugeborenen Anderenfalls ist ausgeschlossender Versicherer berechtigt, wenn zum Zeitpunk die Erstattung der Beantragung Kosten entsprechend zu kürzen. Sofern der Krankenversicherung nach Tarif Kom fort Start-U Versicherer bei vorheriger Benachrichtigung den Rücktransport selbst organisiert oder die Schwangersch bereits ärztlich festgestellt oder Kostenübernahm e der entstehenden Aufwendungen für eine bestimm te Transportart schriftlich zugesagt hat, w ird insow eit auf eine Kürzung der Erstattung verzichtet. Es sind auch Ü berführungskosten bis zu 5.200,- Euro in das K ind bereits geboren wurdeH eim atland erstattungsfähig.

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Samples: Krankheitskosten Und Krankenhaustagegeld Versicherung, Private Krankenversicherung

Leistungen des Versicherers. (1) Stationäre H eilbehandlung (2) Zusatzleistungen für eine Begleitperson bei stationärer Behandlung von K indern Kindern Versicherungsfähig sind Personen, die bei einer gesetzlichen Krankenversicherung in D eutschland (G KV) versichert sind. D er Versicherungsnehm er Versicherungsnehmer ist verpflichtet, das Bestehen einer gesetzlichen Krankenversicherung nachzuweisen und ihren Fortfall dem Versicherer unverzüglich zu m eldenmelden. M it Ende der Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung endet die Versicherung im Tarif Kom fort Komfort Start-U . D ie folgenden Leistungen sind nur erstattungsfähig, wenn die gesetzliche Krankenversiche- rung die Kosten für die allgem eine allgemeine Krankenhausleistung übernimm t. übernimmt. 100% der verbleibenden erstattungsfähigen Kosten nach Vorleistung einer deutschen gesetz- lichen Krankenversicherung bei m edizinisch notw endiger medizinisch notwendiger stationärer H eilbehandlung einschließlich Aufnahm e- Aufnahme- und Abschlussuntersuchungen wegen Krankheit, U nfall- folgen, Schwangerschaft und Entbindung in einem Krankenhaus in D eutschland, das nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KH EntgG ) oder der Bundespflegesatzverord- nung (BPflV BPflV) abrechnet (ergänzend zu § 4 Abs. 4 M B/KK 2009). W ünschen Wünschen Sie eine Behandlung in einem anderen Krankenhaus, besteht ein Anspruch auf Erstattung nur, wenn und soweit w ir wir dies vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt haben. Bei einer notfallm äßigen Einw eisung notfallmäßigen Einweisung ist eine schriftliche Zusage nicht erforderlich. Erstattungsfähig sind die Kosten für: - gesondert berechenbare U nterbringung im Ein- oder Zweibettzimm erZweibettzimmer, sow ie sowie vom Krankenhaus gesondert berechenbare Zuschläge für Kom fortleistungen Komfortleistungen (z.B. Ver- pflegung, Bereitstellung eines Telefons und/ oder eines Fernsehers), die der H öhe nach und im Um fang U mfang der gem einsam en Em pfehlung gemeinsamen Empfehlung der D eutschen Krankenhaus- gesellschaft und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung entsprechen. - privatärztliche H eilbehandlung - in Erweiterung der N r. 18 TB 2012 "G ebühren- ordnungen" werden die Kosten für vom liquidationsberechtigtem Arzt persönlich erbrachte Leistungen im tariflichen Rahm en Rahmen auch ohne vorherige Zusage bis zum 5-fachen Satz der G ebührenordnung für Ärzte erstattet, wenn eine rechtsgültige, individuelle "abweichende Vereinbarung" gem äß gemäß § 2 der G ebührenordnung für Ärzte getroffen wurde. - M ehrkosten, die gegebenenfalls nach § 39 Absatz 2 SG B V anfallen, weil die ver- sicherte Person ein anderes als in der Einw eisung Einweisung genanntes Krankenhaus wählt, - Belegärzte 100% der verbleibenden erstattungsfähigen Kosten nach Vorleistung einer deutschen gesetz- lichen Krankenversicherung für eine am bulante ambulante Operation in einem Krankenhaus in D eutschland, das nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KH EntgG ) oder der Bundes- pflegesatzverordnung (BPflV BPflV) abrechnet (ergänzend zu § 4 Abs. 4 M B/KK 2009), die im gem äß gemäß § 115b SG B V erstellten Katalog unter Kategorie 2 aufgeführt sind. Erstattungsfähig sind die Kosten für: - privatärztliche H eilbehandlung- in Erweiterung der N r. 18 TB 2012 "G ebührenord- nungen" werden die Kosten für vom liquidationsberechtigtem Arzt persönlich erbrachte Leistungen im tariflichen Rahm en Rahmen auch ohne vorherige Zusage bis zum 5-fachen Satz der G ebührenordnung für Ärzte erstattet, wenn eine rechtsgültige, individuelle "abweichende Vereinbarung" gem äß gemäß § 2 der G ebührenordnung für Ärzte getroffen wurde. - Belegärzte - sow ie sowie je eine im Zusamm enhang m it Zusammenhang mit der am bulanten ambulanten Operation stehende Vor- und N achuntersuchung im Krankenhaus. 100% der verbleibenden erstattungsfähigen Kosten nach Vorleistung einer deutschen gesetz- lichen Krankenversicherung für einen m edizinisch notw endigen medizinisch notwendigen Transport zum oder vom nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus. Aus der Versicherung eines K indes Kindes werden Kosten erstattet, die durch die U nterkunft für eine Begleitperson entstehen. Voraussetzungen: VK 347 21.10.2014 21010949 (12.14) 1. D as K ind Kind hat das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet. . 2. D ie Kosten der U nterkunft der Begleitperson sind nicht m it mit den allgem einen allgemeinen Kranken- hausleistungen gem äß gemäß des Krankenhausentgeltgesetzes bzw. der Bundespflegesatzver- ordnung abgegolten. D ie Kosten werden für längstens 5 Tage gezahlt und werden je Tag bis zum zweifachen Satz der W ahlleistung Wahlleistung für ein Zweibettzimm er Zweibettzimmer des aufgesuchten Krankenhauses erstattet. (3) Ersatzleistung Krankenhaustagegeld 1. D ie Ersatzleistung beträgt pro Tag bei Verzicht auf die W ahlleistung Wahlleistung U nterbringung 40,- Euro. 2. D ie Ersatzleistung beträgt pro Tag bei Verzicht auf die privatärztliche Behandlung 20,- Euro. Für K inderKinder/Jugendliche reduziert sich die Ersatzleistung auf 50 % der genannten Beträg Beträge. D ie Reduzierung entfällt, zum 01.01.des Jahres in dem die versicherte Person das 20. Lebensjahr vollendet. (4) Beitragsfreiheit für neugeborene K inder Kinder Für neugeborene K inder Kinder besteht während der ersten 4 M onate nach der G eburt beitrags- freier Versicherungsschutz, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: - es besteht für ein Elternteil eine Versicherung nach dem Tarif Kom fort Komfort Start-U - die Anm eldung Anmeldung des K indes Kindes zur Versicherung im Tarif Kom fort Komfort Start-U spätestens zwei M onate nach dem Tag der G eburt rückw irkend rückwirkend erfolgt. D ie beitragsfreie Versicherung des N eugeborenen ist ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunk Zeitpunkt der Beantragung der Krankenversicherung nach Tarif Kom fort Komfort Start-U die Schwangersch Schwangerschaft bereits ärztlich festgestellt oder das K ind Kind bereits geboren wurde.

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Samples: Krankenversicherung, Private Krankenversicherung

Leistungen des Versicherers. (1) Stationäre H eilbehandlungStation re Heilbehandlung (2) Zusatzleistungen für f r eine Begleitperson bei stationärer station rer Behandlung von K indern Versicherungsfähig sind Personen, die bei einer gesetzlichen Krankenversicherung in D eutschland (G KV) versichert sind. D er Versicherungsnehm er ist verpflichtet, das Bestehen einer gesetzlichen Krankenversicherung nachzuweisen und ihren Fortfall dem Versicherer unverzüglich zu m elden. M it Ende der Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung endet die Versicherung im Tarif Kom fort Start-U . D ie Kindern Die folgenden Leistungen sind nur erstattungsfähigerstattungsf hig, wenn die gesetzliche Krankenversiche- rung die Kosten für f r die allgem eine allgemeine Krankenhausleistung übernimm t. bernimmt. 100% der verbleibenden erstattungsfähigen erstattungsf higen Kosten nach Vorleistung einer deutschen gesetz- lichen Krankenversicherung bei m edizinisch notw endiger stationärer H eilbehandlung einschließlich Aufnahm e- medizinisch notwendiger station rer Heilbehandlung einschlie lich Aufnahme- und Abschlussuntersuchungen wegen Krankheit, U nfall- Unfall- folgen, Schwangerschaft und Entbindung in einem Krankenhaus in D eutschlandDeutschland, das nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KH EntgG KHEntgG) oder der Bundespflegesatzverord- nung (BPflV BPflV) abrechnet (ergänzend erg nzend zu § 4 Abs. 4 M BMB/KK 2009). W ünschen nschen Sie eine Behandlung in einem anderen Krankenhaus, besteht ein Anspruch auf Erstattung nur, wenn und soweit w ir wir dies vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt haben. Bei einer notfallm äßigen Einw eisung igen Einweisung ist eine schriftliche Zusage nicht erforderlich. Erstattungsfähig Erstattungsf hig sind die Kosten fürf r: - gesondert berechenbare U nterbringung Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimm erZweibettzimmer, sow ie sowie vom Krankenhaus gesondert berechenbare Zuschläge für Kom fortleistungen Zuschl ge f r Komfortleistungen (z.B. Ver- pflegung, Bereitstellung eines Telefons und/ oder eines Fernsehers), die der H öhe he nach und im Um fang Umfang der gem einsam en Em pfehlung gemeinsamen Empfehlung der D eutschen Deutschen Krankenhaus- gesellschaft und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung entsprechen. - privatärztliche H eilbehandlung privat rztliche Heilbehandlung - in Erweiterung der N r. Nr. 18 TB 2012 "G ebühren- Geb hren- ordnungen" werden die Kosten für f r vom liquidationsberechtigtem Arzt persönlich pers nlich erbrachte Leistungen im tariflichen Rahm en Rahmen auch ohne vorherige Zusage bis zum 5-fachen Satz der G ebührenordnung für Ärzte Geb hrenordnung f r ˜rzte erstattet, wenn eine rechtsgültigerechtsg ltige, individuelle "abweichende Vereinbarung" gem äß § 2 der G ebührenordnung für Ärzte Geb hrenordnung f r ˜rzte getroffen wurde. - M ehrkostenMehrkosten, die gegebenenfalls nach § 39 Absatz 2 SG B SGB V anfallen, weil die ver- sicherte Person ein anderes als in der Einw eisung Einweisung genanntes Krankenhaus wähltw hlt, - Belegärzte Beleg rzte 100% der verbleibenden erstattungsfähigen erstattungsf higen Kosten nach Vorleistung einer deutschen gesetz- lichen Krankenversicherung für f r eine am bulante ambulante Operation in einem Krankenhaus in D eutschlandDeutschland, das nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KH EntgG KHEntgG) oder der Bundes- pflegesatzverordnung (BPflV BPflV) abrechnet (ergänzend erg nzend zu § 4 Abs. 4 M BMB/KK 2009), die im gem äß § 115b SG B SGB V erstellten Katalog unter Kategorie 2 aufgeführt aufgef hrt sind. Erstattungsfähig Erstattungsf hig sind die Kosten fürf r: - privatärztliche H eilbehandlung- privat rztliche Heilbehandlung- in Erweiterung der N r. Nr. 18 TB 2012 "G ebührenord- Geb hrenord- nungen" werden die Kosten für f r vom liquidationsberechtigtem Arzt persönlich pers nlich erbrachte Leistungen im tariflichen Rahm en Rahmen auch ohne vorherige Zusage bis zum 5-fachen Satz der G ebührenordnung für Ärzte Geb hrenordnung f r ˜rzte erstattet, wenn eine rechtsgültigerechtsg ltige, individuelle "abweichende Vereinbarung" gem äß § 2 der G ebührenordnung für Ärzte Geb hrenordnung f r ˜rzte getroffen wurde. - Belegärzte Beleg rzte - sow ie sowie je eine im Zusamm enhang m it Zusammenhang mit der am bulanten ambulanten Operation stehende Vor- und N achuntersuchung Nachuntersuchung im Krankenhaus. 100% der verbleibenden erstattungsfähigen erstattungsf higen Kosten nach Vorleistung einer deutschen gesetz- lichen Krankenversicherung für f r einen m edizinisch notw endigen medizinisch notwendigen Transport zum oder vom nächstgelegenen n chstgelegenen geeigneten Krankenhaus. Aus der Versicherung eines K indes werden Kosten erstattet, die durch die U nterkunft für eine Begleitperson entstehen. Voraussetzungen: VK 347 21.10.2014 21010949 (12.14). 1. D as K ind Das Kind hat das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet. . 2. D ie Die Kosten der U nterkunft Unterkunft der Begleitperson sind nicht m it mit den allgem einen allgemeinen Kranken- hausleistungen gem äß des Krankenhausentgeltgesetzes bzw. der Bundespflegesatzver- ordnung abgegolten. D ie Die Kosten werden für längstens f r l ngstens 5 Tage gezahlt und werden je Tag bis zum zweifachen Satz der W ahlleistung für Wahlleistung f r ein Zweibettzimm er Zweibettzimmer des aufgesuchten Krankenhauses erstattet. (3) Ersatzleistung Krankenhaustagegeld 1. D ie Ersatzleistung beträgt pro Tag bei Verzicht auf die W ahlleistung U nterbringung 40,- Euro. 2. D ie Ersatzleistung beträgt pro Tag bei Verzicht auf die privatärztliche Behandlung 20,- Euro. Für K inder/Jugendliche reduziert sich die Ersatzleistung auf 50 % der genannten Beträg D ie Reduzierung entfällt, zum 01.01.des Jahres in dem die versicherte Person das 20. Lebensjahr vollendet. (4) Beitragsfreiheit für neugeborene K inder Für neugeborene K inder besteht während der ersten 4 M onate nach der G eburt beitrags- freier Versicherungsschutz, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: - es besteht für ein Elternteil eine Versicherung nach dem Vertragsgrundlage 066 Tarif Kom fort StartKomfort-U - V K 902 28.01.2014 Allgemeine Versicherungsbedingungen (AV B)für die Anm eldung des K indes zur Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeld-Versicherung im Tarif Kom fort Start-U spätestens zwei M onate nach dem Tag der G eburt rückw irkend erfolgt. D ie beitragsfreie Versicherung des N eugeborenen ist ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunk der Beantragung der Krankenversicherung nach Tarif Kom fort Start-U die Schwangersch bereits ärztlich festgestellt TeilIII: Krankheitskostentariffür stationäre W ahlleistungen (Ein- oder das K ind bereits geboren wurde.Z weibettzimmer und wahlärztliche Leistungen) für gesetzlich Krankenversicherte

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen (Avb) Für Die Krankheitskosten Und Krankenhaustagegeldversicherung

Leistungen des Versicherers. (1) Stationäre Am bulante H eilbehandlung 75% 100% 100% 75% 70% 50% 100% 75% für am bulante H eilbehandlung - außer Psychotherapie - durch Ärzte einschließlich verordneter Arznei- und Verbandm ittel bzw. für am bulante H eilbehandlung - außer Psychotherapie - durch Ärzte einschließlich verordneter Arznei- und Verbandm ittel, wenn für die Behandlung ein Arzt für A llge- m einm edizin/praktischer Arzt, ein Facharzt für G ynäkologie, für Augenheilkunde (Augenarzt), für K inder- und Jugendm edizin (K inderarzt) oder ein N ot- bzw. Bereit- schaftsarzt in Anspruch genomm en w ird oder der Versicherte von einem der vor- genannten Ärzte zur M it-/W eiterbehandlung an einen anderen Facharzt überw iesen w ird. D ie Erstbehandlung ist durch die Erstbehandlungsrechnung zu belegen. für Vorsorgeuntersuchungen nach gesetzlich eingeführten Programm en ohne Beschrän- kung auf A ltersgrenzen sow ie für Schutzim pfungen. für am bulante H eilbehandlung - außer Psychotherapie - durch H eilpraktiker einschließ- lich verordneter Xxxxxxx ittel. D ie G esam tleistung ist dabei auf 1.000,- Euro pro Versi- cherungsjahr begrenzt. für am bulante psychotherapeutische Behandlung. D ie Leistungen sind auf 50 Sitzungen je Versicherungsjahr begrenzt. für Behandlungen wegen unerfüllten W unsches nach eigenen K indern (künstliche Be- fruchtung). für H ilfsm ittel gem äß N r. 22 Abs. 3 TB 2012 - außer Sehhilfen -, sofern der Versicherte den Versicherer m it deren Beschaffung beauftragt. D abei kann ein H ilfsm ittel unter Be- achtung des individuellen, m edizinisch notw endigen Bedarfs und der W irtschaftlichkeit entweder über den Versicherer bezogen oder auch leihw eise von ihm zur Verfügung ge- stellt werden. Kann ein H ilfsm ittel weder vom Versicherer beschafft noch über ihn be- zogen werden, erstattet der Versicherer die adäquaten Aufwendungen. Beauftragt der Versicherte den Versicherer nicht m it der Beschaffung und beschafft sich ein H ilfsm ittel gem äß N r. 22 Abs. 3 TB 2012 - außer Sehhilfen - anderweitig, so ist der Versicherer berechtigt, die Erstattung auf der erstattungsfähigen Aufwendungen zu kürzen. D er Versicherer m acht von seiner Kürzungsbefugnis auf 75% der erstattungsfähigen Aufwendungen keinen G ebrauch bei: - orthopädischen Schuhzurichtungen/Schuheinlagen sow ie Bandagen, - H ilfsm itteln m it summ enm äßiger Begrenzung gem äß N r. 22 Abs. 3 TB 2012, - H ilfsm itteln, die im Rahm en einer unfallbedingten Behandlung aus m edizinischen G ründen unm ittelbar nach dem U nfall bezogen werden m ussten. D ie U nm ittelbarkeit w ird vom Versicherer imm er dann anerkannt, falls der Zeitraum zw ischen dem U nfall und der Versorgung m it dem H ilfsm ittel 2 Tage nicht übersteigt. 100% für Sehhilfen (Brillengläser, Brillengestelle, K ontaktlinsen). Innerhalb von 2 aufeinande VK 023 13.07.2020 21010446_(12.20) folgenden Versicherungsjahren ist dabei die G esam tleistung auf 100,- Euro begrenzt. für operative Sehschärfenkorrektur (z.B. m edizinisch notw endige Lasik, Lasek, Linsen- im plantate). D ie Leistungen - inklusive Vor- und N achuntersuchungen - sind auf 400 Euro je Auge begrenzt; ein erneuter Anspruch besteht nach Ablauf von zehn Jahren. für H eilm ittel gem äß den in der H eilm ittelliste genannten Leistungsinhalten und H öchst- sätzen. für Schwangerschafts- und Rückbildungsgym nastik sow ie G eburtsvorbereitungskurse durch H ebamm en. für Sozialpädiatrie und Frühförderung. für spezialisierte am bulante Palliativversorgung. für Soziotherapie. für H aushaltshilfe nach vorheriger Zusage. für häusliche Krankenpflege (Bitte setzen Sie sich vor Inanspruchnahm e der Leistung m it uns in Verbindung). der Transportkosten zu oder von der nächsterreichbaren geeigneten am bulanten H eil- behandlung/Therapieeinrichtung bei U nfall/N otfall, wenn für die Erstversorgung eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist. D igitale G esundheitsanw endungen: Erstattungsfähig sind auch Aufwendungen für digitale G esundheitsanw endungen. D ie digitalen G esundheitsanw endungen werden denjenigen der oben genannten Leistungen zugerechnet (z. B. am bulante H eilbehandlung, am bulante Psychotherapie, H eilm ittel), für die sie verordnet wurden. Um fang und H öhe der Erstattung erfolgt nach M aßgabe der für die jew eilige Leistung geltenden tariflichen Regelungen. Betragsm äßige H öchstsätze der H eilm ittelpreisliste gelten für digitale G esundheitsanw endungen nicht. Serviceleistungen am bulante Behandlung, H ilfsm ittel, M edikam ente und Vorsorgeuntersuchungen: Rufen Sie unser m edizinisches Serviceteam an. W ir inform ieren Sie, insbesondere auch bei N ot- wendigkeit psychotherapeutischer Behandlung, über Behandlungsm ethoden, nennen Ihnen Leis- tungserbringer im G esundheitsw esen und sind bei der Term invereinbarung behilflich. Bei den H ilfsm itteln, die w ir aufgrund Ihres Auftrages zur Verfügung stellen, organisieren w ir darüber hinaus Ihre Versorgung. W ir stehen Ihnen bei Fragen zu Vorsorgeuntersuchungen jederzeit auf- grund Ihres Antrages zur Verfügung. Benötigen Sie aufgrund einer chronischen Erkrankung über einen langen Zeitraum M edikam ente, erhalten Sie Inform ationen über die M öglichkeiten einer optim alen w irksam en M edikation. (2) Zusatzleistungen für eine Begleitperson bei stationärer Behandlung von K indern Versicherungsfähig sind Personen, die bei einer gesetzlichen Krankenversicherung in D eutschland (G KV) versichert sind. D er Versicherungsnehm er ist verpflichtet, das Bestehen einer gesetzlichen Krankenversicherung nachzuweisen und ihren Fortfall dem Versicherer unverzüglich zu m elden. M it Ende der Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung endet die Versicherung im Tarif Kom fort Start-U . D ie folgenden Leistungen sind nur erstattungsfähig, wenn die gesetzliche Krankenversiche- rung die Kosten für die allgem eine Krankenhausleistung übernimm t. der verbleibenden erstattungsfähigen Kosten nach Vorleistung einer deutschen gesetz- lichen Krankenversicherung bei m edizinisch notw endiger stationärer Stationäre H eilbehandlung einschließlich Aufnahm e- und Abschlussuntersuchungen 100% 100% 100% für stationäre H eilbehandlung wegen Krankheit, U nfall- folgennfallfolgen, Schwangerschaft und Entbindung in einem Krankenhaus in D eutschland, das nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KH EntgG ) oder der Bundespflegesatzverord- nung (BPflV ) abrechnet (ergänzend zu § 4 Abs. 4 M B/KK 2009). W ünschen Sie eine Behandlung in einem anderen Krankenhaus, besteht ein Anspruch auf Erstattung nur, wenn und soweit w ir dies vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt haben. Bei einer notfallm äßigen Einw eisung ist eine schriftliche Zusage nicht erforderlichEntbindung. Erstattungsfähig sind die Kosten für: - • allgem eine Krankenhausleistungen gem äß Krankenhausentgeltgesetz bzw. Bundespflegesatzverordnung, • Belegärzte, Beleghebamm en und Belegentbindungspfleger, • freiberufliche H ebamm en, • nicht aber für privatärztliche Behandlung und gesondert berechenbare U nterbringung im Ein- nterbringung. Berechnen die Krankenhäuser nicht nach der Bundespflegesatzverordnung oder Zweibettzimm er, sow ie vom Krankenhaus gesondert berechenbare Zuschläge für Kom fortleistungen (z.B. Ver- pflegung, Bereitstellung eines Telefons und/ oder eines Fernsehers), die der H öhe nach und im Um fang der gem einsam en Em pfehlung der D eutschen Krankenhaus- gesellschaft und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung entsprechen. - privatärztliche H eilbehandlung - in Erweiterung der N r. 18 TB 2012 "G ebühren- ordnungen" werden die Kosten für vom liquidationsberechtigtem Arzt persönlich erbrachte Leistungen im tariflichen Rahm en auch ohne vorherige Zusage bis zum 5-fachen Satz der G ebührenordnung für Ärzte erstattet, wenn eine rechtsgültige, individuelle "abweichende Vereinbarung" gem äß § 2 der G ebührenordnung für Ärzte getroffen wurde. - M ehrkosten, die gegebenenfalls nach § 39 Absatz 2 SG B V anfallen, weil die ver- sicherte Person ein anderes als in der Einw eisung genanntes Krankenhaus wählt, - Belegärzte der verbleibenden erstattungsfähigen Kosten nach Vorleistung einer deutschen gesetz- lichen Krankenversicherung für eine am bulante Operation in einem Krankenhaus in D eutschland, das nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KH EntgG ) oder sondern nach Pflegeklassen, so entspricht die 3. Pflegeklasse der Bundes- pflegesatzverordnung (BPflV ) abrechnet (ergänzend allgem einen Krankenhausleistung eines Krankenhauses. Bei verschiedenen U nter- bringungsarten während eines Krankenhausaufenthaltes w ird anteilig der Zeit der U nter- bringung geleistet. D en N achweis über die U nterbringungsart hat der Versicherungs- nehm er zu § 4 Absführen. 4 M B/KK 2009), die im gem äß § 115b SG B V erstellten Katalog unter Kategorie 2 aufgeführt sind. Erstattungsfähig sind die Kosten für: - privatärztliche H eilbehandlung- in Erweiterung der N r. 18 TB 2012 "G ebührenord- nungen" werden die Kosten für vom liquidationsberechtigtem Arzt persönlich erbrachte Leistungen im tariflichen Rahm en auch ohne vorherige Zusage bis zum 5-fachen Satz der G ebührenordnung für Ärzte erstattet, wenn eine rechtsgültige, individuelle "abweichende Vereinbarung" gem äß § 2 der G ebührenordnung für Ärzte getroffen wurde. - Belegärzte - sow ie je eine im Zusamm enhang m it der am bulanten Operation stehende Vor- und N achuntersuchung im Krankenhaus. 100% der verbleibenden erstattungsfähigen Kosten nach Vorleistung einer deutschen gesetz- lichen Krankenversicherung für einen m edizinisch notw endigen Transport zum oder vom nächstgelegenen geeigneten KrankenhausKrankenhaus bei U nfall oder N otfall. Aus der Versicherung eines K indes werden Kosten erstattet, die durch die U nterkunft für eine Begleitperson entstehen. Voraussetzungen: VK 347 21.10.2014 21010949 (12.14) 1. D as K ind hat das 5. Lebensjahr noch nicht vollendetvoll- oder teilstationäre H ospizversorgung. 2. D ie Kosten der U nterkunft der Begleitperson sind nicht m it den allgem einen Kranken- hausleistungen gem äß des Krankenhausentgeltgesetzes bzw. der Bundespflegesatzver- ordnung abgegolten. D ie Kosten werden für längstens 5 Tage gezahlt und werden je Tag bis zum zweifachen Satz der W ahlleistung für ein Zweibettzimm er des aufgesuchten Krankenhauses erstattet. (3) Ersatzleistung Krankenhaustagegeld 1. D ie Ersatzleistung beträgt pro Tag bei Verzicht auf die W ahlleistung U nterbringung 40,- Euro. 2. D ie Ersatzleistung beträgt pro Tag bei Verzicht auf die privatärztliche Behandlung 20,- Euro. Für K inder/Jugendliche reduziert sich die Ersatzleistung auf 50 % der genannten Beträg D ie Reduzierung entfällt, zum 01.01.des Jahres in dem die versicherte Person das 20. Lebensjahr vollendet. (4) Beitragsfreiheit für neugeborene K inder Für neugeborene K inder besteht während der ersten 4 M onate nach der G eburt beitrags- freier Versicherungsschutz, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: - es besteht für ein Elternteil eine Versicherung nach dem Tarif Kom fort Start-U - die Anm eldung des K indes zur Versicherung im Tarif Kom fort Start-U spätestens zwei M onate nach dem Tag der G eburt rückw irkend erfolgt. D ie beitragsfreie Versicherung des N eugeborenen ist ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunk der Beantragung der Krankenversicherung nach Tarif Kom fort Start-U die Schwangersch bereits ärztlich festgestellt oder das K ind bereits geboren wurde.

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Samples: Private Krankenversicherung

Leistungen des Versicherers. (1) Stationäre H eilbehandlungZahnbehandlung 100% für Zahnbehandlungen einschließlich Arzneim ittel. 100% für Zahnprophylaxem aßnahm en inklusive professioneller Zahnreinigung. (2) Zusatzleistungen Zahnersatz 90% für eine Begleitperson bei stationärer Behandlung von K indern Versicherungsfähig sind Personen, die bei einer gesetzlichen Krankenversicherung in D eutschland (G KV) versichert sindZahnersatzm aßnahm en. D er Versicherungsnehm er ist verpflichtet, das Bestehen einer gesetzlichen Krankenversicherung nachzuweisen und ihren Fortfall dem Versicherer unverzüglich zu m elden. M it Ende der Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung endet die Versicherung A ls Zahnersatz im Tarif Kom fort Start-U . D ie folgenden Leistungen sind nur erstattungsfähig, wenn die gesetzliche Krankenversiche- rung die Kosten für die allgem eine Krankenhausleistung übernimm t. der verbleibenden erstattungsfähigen Kosten nach Vorleistung einer deutschen gesetz- lichen Krankenversicherung bei m edizinisch notw endiger stationärer H eilbehandlung einschließlich Aufnahm e- und Abschlussuntersuchungen wegen Krankheit, U nfall- folgen, Schwangerschaft und Entbindung in einem Krankenhaus in D eutschland, das nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KH EntgG ) oder der Bundespflegesatzverord- nung (BPflV ) abrechnet (ergänzend zu § 4 Abs. 4 M B/KK 2009). W ünschen Sie eine Behandlung in einem anderen Krankenhaus, besteht ein Anspruch auf Erstattung nur, wenn und soweit w ir dies vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt haben. Bei einer notfallm äßigen Einw eisung ist eine schriftliche Zusage nicht erforderlich. Erstattungsfähig sind die Kosten fürSinne des Versicherungsschutzes gelten: - gesondert berechenbare U nterbringung prothetische Leistungen, z. X. Xxxxxxx, Prothesen - Kronen und Teilkronen, auch wenn es sich um die Versorgung eines Einzelzahnes han - Inlays, Onlays und gehämm erte Füllungen - im Ein- oder Zweibettzimm er, sow ie vom Krankenhaus gesondert berechenbare Zuschläge für Kom fortleistungen (z.B. Ver- pflegung, Bereitstellung eines Telefons und/ oder eines Fernsehers), die der H öhe nach plantologische Leistungen - funktionsanalytische und im Um fang der gem einsam en Em pfehlung der D eutschen Krankenhaus- gesellschaft funktionstherapeutische Leistungen - Eingliederung von Aufbissbehelfen und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung entsprechen. - privatärztliche H eilbehandlung - in Erweiterung der N r. 18 TB 2012 "G ebühren- ordnungen" werden die Kosten für vom liquidationsberechtigtem Arzt persönlich erbrachte Leistungen im tariflichen Rahm en auch ohne vorherige Zusage bis zum 5-fachen Satz der G ebührenordnung für Ärzte erstattet, wenn eine rechtsgültige, individuelle "abweichende Vereinbarung" gem äß § 2 der G ebührenordnung für Ärzte getroffen wurde. - M ehrkosten, die gegebenenfalls nach § 39 Absatz 2 SG B V anfallen, weil die ver- sicherte Person ein anderes als in der Einw eisung genanntes Krankenhaus wählt, - Belegärzte der verbleibenden erstattungsfähigen Kosten nach Vorleistung einer deutschen gesetz- lichen Krankenversicherung für eine am bulante Operation in einem Krankenhaus in D eutschland, das nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KH EntgG ) oder der Bundes- pflegesatzverordnung (BPflV ) abrechnet (ergänzend zu § 4 Abs. 4 M B/KK 2009), die im gem äß § 115b SG B V erstellten Katalog unter Kategorie 2 aufgeführt sind. Erstattungsfähig sind die Kosten für: - privatärztliche H eilbehandlung- in Erweiterung der N r. 18 TB 2012 "G ebührenord- nungen" werden die Kosten für vom liquidationsberechtigtem Arzt persönlich erbrachte Leistungen im tariflichen Rahm en auch ohne vorherige Zusage bis zum 5-fachen Satz der G ebührenordnung für Ärzte erstattet, wenn eine rechtsgültige, individuelle "abweichende Vereinbarung" gem äß § 2 der G ebührenordnung für Ärzte getroffen wurde. - Belegärzte - sow ie je eine im Zusamm enhang m it der am bulanten Operation stehende Vor- und N achuntersuchung im Krankenhaus. 100% der verbleibenden erstattungsfähigen Kosten nach Vorleistung einer deutschen gesetz- lichen Krankenversicherung für einen m edizinisch notw endigen Transport zum oder vom nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus. Aus der Versicherung eines K indes werden Kosten erstattet, die durch die U nterkunft für eine Begleitperson entstehen. Voraussetzungen: VK 347 21.10.2014 21010949 (12.14) 1. D as K ind hat das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet. 2. D ie Kosten der U nterkunft der Begleitperson sind nicht m it den allgem einen Kranken- hausleistungen gem äß des Krankenhausentgeltgesetzes bzw. der Bundespflegesatzver- ordnung abgegolten. D ie Kosten werden für längstens 5 Tage gezahlt und werden je Tag bis zum zweifachen Satz der W ahlleistung für ein Zweibettzimm er des aufgesuchten Krankenhauses erstattetSchienen. (3) Ersatzleistung Krankenhaustagegeld 1K ieferorthopädie 100% für kieferorthopädische Behandlungen, wenn die M aßnahm e vor Vollendung des 18. D ie Ersatzleistung beträgt pro Tag bei Verzicht auf die W ahlleistung U nterbringung 40,- Euro. 2. D ie Ersatzleistung beträgt pro Tag bei Verzicht auf die privatärztliche Behandlung 20,- Euro. Für K inder/Jugendliche reduziert sich die Ersatzleistung auf 50 Lebensjahres begonnen wurde; ansonst9en0% der genannten Beträg D ie Reduzierung entfällt, zum 01.01.des Jahres in dem die versicherte Person das 20. Lebensjahr vollendet. (4) Beitragsfreiheit für neugeborene K inder Für neugeborene K inder besteht Transportkosten 100% der Transportkosten zu oder von der nächsterreichbaren geeigneten am bulanten zahnärztlichen H eilbehandlung bei ärztlich bestätigter G eh- oder Sehunfähigkei (5) Serviceleistungen Rufen Sie unser m edizinisches Serviceteam an. W ir inform ieren Sie über Behandlungs- m ethoden, nennen Ihnen Behandler und sind bei Term invereinbarungen behilflich. (6)Beitragsfreiheit während des Bezuges von Elterngeld W ährend der ersten 4 6 M onate nach der G eburt beitrags- freier des Bezuges von Elterngeld besteht beitragsfreier Versicherungsschutz, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: - es besteht für ein Elternteil eine Versicherung nach dem Tarif Kom fort Start-U - die Anm eldung des K indes zur Versicherung im Tarif Kom fort Start-U spätestens zwei M onate nach dem Tag der G eburt rückw irkend erfolgt. D ie beitragsfreie Versicherung des N eugeborenen Beitragsfreiheit gilt nur für die versicherte Person, die Elte bezieht und nur, wenn für die Person keine besonderen Bedingungen für Personen in Be ausbildung bestehen. D er Bezug von Elterngeld ist innerhalb von 3 M onaten nachzuwei D ie Beitragsfreiheit ist ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunk der bei Beantragung der Krankenversicherung nach Tarif Kom fort Startdes Tarifes Xxxx Xxxx-U Schwangerschaft nachweislich bereits festgestellt wurde oder die Schwangersch Entbindung bereits ärztlich festgestellt oder das K ind bereits geboren wurdes gefunden hat. (7)D igitale G esundheitsanw endungen Erstattungsfähig sind auch Aufwendungen für digitale G esundheitsanw endungen. D ie digitalen G esundheitsanw endungen werden denjenigen Leistungen nach B 1 bis B 4 zugerechnet (z. B. Zahnbehandlung, Zahnersatz), für die sie verordnet wurden. Um fang und H öhe der Erstattung erfolgt nach M aßgabe der für die jew eilige Leistung geltenden tariflichen Regelungen.

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Samples: Krankheitskosten Und Krankenhaustagegeld Versicherung

Leistungen des Versicherers. (1) Stationäre H eilbehandlung (2) Zusatzleistungen für eine Begleitperson bei stationärer Behandlung von K indern Kindern Versicherungsfähig sind Personen, die bei einer gesetzlichen Krankenversicherung in D eutschland (G KV) versichert sind. D er Versicherungsnehm er Versicherungsnehmer ist verpflichtet, das Bestehen einer gesetzlichen Krankenversicherung nachzuweisen und ihren Fortfall dem Versicherer unverzüglich zu m eldenmelden. M it Ende der Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung endet die Versicherung im Tarif Kom fort StartKomfort-U . D ie folgenden Leistungen sind nur erstattungsfähig, wenn die gesetzliche Krankenversiche- rung die Kosten für die allgem eine allgemeine Krankenhausleistung übernimm t. übernimmt. 100% der verbleibenden erstattungsfähigen Kosten nach Vorleistung einer deutschen gesetz- lichen Krankenversicherung bei m edizinisch notw endiger medizinisch notwendiger stationärer H eilbehandlung einschließlich Aufnahm e- Aufnahme- und Abschlussuntersuchungen wegen Krankheit, U nfall- folgen, Schwangerschaft und Entbindung in einem Krankenhaus in D eutschland, das nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KH EntgG ) oder der Bundespflegesatzverord- nung (BPflV BPflV) abrechnet (ergänzend zu § 4 Abs. 4 M B/KK 2009). W ünschen Wünschen Sie eine Behandlung in einem anderen Krankenhaus, besteht ein Anspruch auf Erstattung nur, wenn und soweit w ir wir dies vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt haben. Bei einer notfallm äßigen Einw eisung notfallmäßigen Einweisung ist eine schriftliche Zusage nicht erforderlich. Erstattungsfähig sind die Kosten für: - gesondert berechenbare U nterbringung im Ein- oder Zweibettzimm erZweibettzimmer, sow ie sowie vom Krankenhaus gesondert berechenbare Zuschläge für Kom fortleistungen Komfortleistungen (z.B. Ver- pflegung, Bereitstellung eines Telefons und/ oder eines Fernsehers), die der H öhe nach und im Um fang U mfang der gem einsam en Em pfehlung gemeinsamen Empfehlung der D eutschen Krankenhaus- gesellschaft und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung entsprechen. - privatärztliche H eilbehandlung - in Erweiterung der N r. 18 TB 2012 "G ebühren- ordnungen" werden die Kosten für vom liquidationsberechtigtem Arzt persönlich erbrachte Leistungen im tariflichen Rahm en Rahmen auch ohne vorherige Zusage bis zum 5-fachen Satz der G ebührenordnung für Ärzte erstattet, wenn eine rechtsgültige, individuelle "abweichende Vereinbarung" gem äß gemäß § 2 der G ebührenordnung für Ärzte getroffen wurde. - M ehrkosten, die gegebenenfalls nach § 39 Absatz 2 SG B V anfallen, weil die ver- sicherte Person ein anderes als in der Einw eisung Einweisung genanntes Krankenhaus wählt, - Belegärzte 100% der verbleibenden erstattungsfähigen Kosten nach Vorleistung einer deutschen gesetz- lichen Krankenversicherung für eine am bulante ambulante Operation in einem Krankenhaus in D eutschland, das nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KH EntgG ) oder der Bundes- pflegesatzverordnung (BPflV BPflV) abrechnet (ergänzend zu § 4 Abs. 4 M B/KK 2009), die im gem äß gemäß § 115b SG B V erstellten Katalog unter Kategorie 2 aufgeführt sind. Erstattungsfähig sind die Kosten für: - privatärztliche H eilbehandlung- in Erweiterung der N r. 18 TB 2012 "G ebührenord- nungen" werden die Kosten für vom liquidationsberechtigtem Arzt persönlich erbrachte Leistungen im tariflichen Rahm en Rahmen auch ohne vorherige Zusage bis zum 5-fachen Satz der G ebührenordnung für Ärzte erstattet, wenn eine rechtsgültige, individuelle "abweichende Vereinbarung" gem äß gemäß § 2 der G ebührenordnung für Ärzte getroffen wurde. - Belegärzte - sow ie sowie je eine im Zusamm enhang m it Zusammenhang mit der am bulanten ambulanten Operation stehende Vor- und N achuntersuchung im Krankenhaus. 100% der verbleibenden erstattungsfähigen Kosten nach Vorleistung einer deutschen gesetz- lichen Krankenversicherung für einen m edizinisch notw endigen medizinisch notwendigen Transport zum oder vom nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus. Aus der Versicherung eines K indes Kindes werden Kosten erstattet, die durch die U nterkunft für eine Begleitperson entstehen. Voraussetzungen: VK 347 21.10.2014 21010949 (12.14) 1. D as K ind Kind hat das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet. . 2. D ie Kosten der U nterkunft der Begleitperson sind nicht m it mit den allgem einen allgemeinen Kranken- hausleistungen gem äß gemäß des Krankenhausentgeltgesetzes bzw. der Bundespflegesatzver- ordnung abgegolten. D ie Kosten werden für längstens 5 Tage gezahlt und werden je Tag bis zum zweifachen Satz der W ahlleistung Wahlleistung für ein Zweibettzimm er Zweibettzimmer des aufgesuchten Krankenhauses erstattet. (3) Ersatzleistung Krankenhaustagegeld 1. D ie Ersatzleistung beträgt pro Tag bei Verzicht auf die W ahlleistung Wahlleistung U nterbringung 40,- Euro. 2. D ie Ersatzleistung beträgt pro Tag bei Verzicht auf die privatärztliche Behandlung 20,- Euro. Für K inderKinder/Jugendliche reduziert sich die Ersatzleistung auf 50 % der genannten Beträg Beträge. D ie Reduzierung entfällt, zum 01.01.des Jahres in dem die versicherte Person sofern nach N r. 47 TB 2012 das Eintrittsalter 20 Jahre beträgt bzw. das vollendete 20. Lebensjahr vollendeterreicht wird. (4) Beitragsfreiheit für neugeborene K inder Kinder Für neugeborene K inder Kinder besteht während der ersten 4 M onate nach der G eburt beitrags- freier Versicherungsschutz, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: - es besteht für ein Elternteil eine Versicherung nach dem Tarif Kom fort StartKomfort-U - die Anm eldung Anmeldung des K indes Kindes zur Versicherung im Tarif Kom fort StartKomfort-U spätestens zwei M onate nach dem Tag der G eburt rückw irkend rückwirkend erfolgt. D ie beitragsfreie Versicherung des N eugeborenen ist ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunk Zeitpunkt der Beantragung der Krankenversicherung nach Tarif Kom fort StartKomfort-U die Schwangersch Schwangerschaft bereits ärztlich festgestellt oder das K ind Kind bereits geboren wurde.

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Samples: Krankenversicherung

Leistungen des Versicherers. (1) Stationäre H eilbehandlungAmbulante Heilbehandlung (2) Stationäre Heilbehandlung 100% für ambulante Heilbehandlung – außer Psychotherapie – einschließlich Arznei- und Verbandmittel. 100% für Vorsorgeuntersuchungen nach gesetzlichen Programmen ohne Beschränkung auf Altersgrenzen sowie für Schutz- impfungen. 100% für ambulante Heilbehandlung durch Heilpraktiker – außer Psychotherapie – einschließlich verordneter Arzneimittel bis zu einer Gesamtleistung von 1000,– Euro pro Versicherungsjahr. Ambulante Psychotherapie wird je Versicherungsfall zu 100% für die 1. bis zur 30. Sitzung 80% für die 31. bis zur 60. Sitzung 70% ab der 61. Sitzung erstattet. 100% für Behandlungen wegen unerfüllten Wunsches nach eigenen Kindern (künstliche Befruchtung). 100% für Hilfsmittel gemäß Nr. 22 Abs. 3 TB 2012 – außer Sehhilfen –, sofern der Versicherte den Versicherer mit deren Beschaffung beauftragt. Dabei kann ein Hilfsmittel unter Beachtung des individuellen, medizinisch notwendigen Bedarfs und der Wirtschaftlichkeit entweder über den Versicherer bezogen oder auch leihweise von ihm zur Verfü- gung gestellt werden. Kann ein Hilfsmittel weder vom Versicherer beschafft noch über ihn bezogen werden, erstattet der Versicherer die adäquaten Aufwendungen. Beauftragt der Versicherte den Versicherer nicht mit der Beschaffung und beschafft sich ein Hilfsmittel gemäß Nr. 22 Abs. 3 TB 2012 – außer Sehhilfen – anderweitig, so ist der Versicherer berechtigt, die Erstattung auf 75% der erstattungsfähigen Aufwendungen zu kürzen. Der Versicherer macht von seiner Kürzungsbefugnis auf 75% der erstattungsfähigen Aufwendungen keinen Gebrauch bei – orthopädischen Schuhzurichtungen/Schuheinlagen sowie Bandagen; – Hilfsmitteln mit summenmäßiger Begrenzung gemäß Nr. 22 Abs. 3 TB 2012; – Hilfsmitteln, die im Rahmen einer unfallbedingten Behandlung aus medizinischen Gründen unmittelbar nach dem Unfall bezogen werden mussten. Die Unmittelbarkeit wird vom Versicherer immer dann anerkannt, falls der Zeit- raum zwischen dem Unfall und der Versorgung mit dem Hilfsmittel 2 Tage nicht übersteigt. 100% für Sehhilfen (Brillengläser, Brillengestelle, Kontaktlinsen). Die Gesamtleistung für zwei aufeinanderfolgende Ver- sicherungsjahre ist auf insgesamt 250,– Euro begrenzt. Ein Anspruch bis zu 250,– Euro besteht auch im ersten Versicherungsjahr. 100% für operative Sehschärfenkorrektur (z. B. bei medizinisch notwendiger Lasik, Lasek, Linsenimplantate). 90% für Heilmittel gemäß den in der Heilmittelliste genannten Leistungsinhalten und Höchstsätzen. 100% für Schwangerschafts- und Rückbildungsgymnastik sowie Geburtsvorbereitungskurse durch Hebammen. 100% für Sozialpädiatrie und Frühförderung. 100% für spezialisierte ambulante Palliativversorgung. 100% für Soziotherapie. 100% für Haushaltshilfe nach vorheriger Zusage. 100% für häusliche Krankenpflege (Bitte setzen Sie sich vor Inanspruchnahme der Leistung mit uns in Verbindung). 100% der Transportkosten zu oder von der nächsterreichbaren geeigneten ambulanten Heilbehandlung/Therapieeinrichtung bei ärztlich bestätigter Geh- oder Sehunfähigkeit sowie bei Unfall/Notfall, wenn für die Erstversorgung eine statio- näre Behandlung nicht erforderlich ist. 75% für Serienfahrten bei Strahlentherapie/Chemotherapie oder Nierendialyse zu und von der nächstgelegenen geeigne- ten Therapieeinrichtung. 100% bei Organisation durch den Versicherer. 100% für ambulante Kurbehandlung. Es werden die Aufwendungen für ärztliche Behandlung, Kurplan, Arznei- und Verband- mittel, physikalische Therapie und Kurtaxe erstattet. Serviceleistungen ambulante Behandlung, Hilfsmittel, Medikamente und Vorsorgeuntersuchungen: Rufen Sie unser medizinisches Serviceteam an. Wir informieren Sie, insbesondere auch bei Notwendigkeit psychotherapeu- tischer Behandlung, über Behandlungsmethoden, nennen Ihnen Leistungserbringer im Gesundheitswesen und sind bei der Terminvereinbarung behilflich. Bei den Hilfsmitteln, die wir aufgrund Ihres Auftrages zur Verfügung stellen, organisieren wir darüber hinaus Ihre Versorgung. Wir stehen Ihnen bei Fragen zu Vorsorgeuntersuchungen jederzeit zur Verfügung. Benötigen Sie aufgrund einer chronischen Erkrankung über einen langen Zeitraum Medikamente, erhalten Sie Informationen über die Möglichkeiten einer optimalen wirksamen Medikation. 100% für stationäre Heilbehandlung im Krankenhaus wegen Krankheit, Unfallfolgen, Schwangerschaft und Entbindung. Erstattungsfähig sind die Kosten für: – allgemeine Krankenhausleistungen gemäß Krankenhausentgeltgesetz bzw. Bundespflegesatzverordnung ein- schließlich Belegärzte, – privatärztliche Heilbehandlung und Hebammenleistungen, – gesondert berechenbare Unterbringung im Zweibettzimmer. – Wird die stationäre Heilbehandlung aufgrund eines Unfalles erforderlich, ist auch die gesondert berechenbare Unterbringung im Einbettzimmer erstattungsfähig. Ein Unfall liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Berechnen die Krankenhäuser nicht nach der Bundespflegesatzverordnung oder dem Krankenhausentgeltgesetz son- dern nach Pflegeklassen, so entspricht die 1. Pflegeklasse einem Einbettzimmer, die 2. Pflegeklasse einem Zweibettzimmer und die 3. Pflegeklasse der allgemeinen Krankenhausleistung eines Krankenhauses. Bei verschiedenen Unterbringungsarten während eines Krankenhausaufenthaltes wird anteilig der Zeit der Unterbrin- gung geleistet. Den Nachweis über die Unterbringungsart hat der Versicherungsnehmer zu führen. 100% für einen medizinisch notwendigen Transport zum oder vom nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus. 100% für voll- oder teilstationäre Hospizversorgung. Serviceleistungen stationäre Behandlung: Rufen Sie unser medizinisches Serviceteam an. Wir nennen Ihnen geeignete Krankenhäuser, informieren Sie über Behand- lungsmethoden und holen für Sie eine ärztliche Zweitmeinung ein. Ist ein Rücktransport aus dem Ausland notwendig, orga- nisieren wir diesen. (3) Ersatzleistungen/Eigenanteile (4) Zusatzleistungen für eine Begleitperson bei stationärer Behandlung von K indern Versicherungsfähig sind Personen, die bei einer gesetzlichen Krankenversicherung in D eutschland (G KV) versichert sind. D er Versicherungsnehm er ist verpflichtet, das Bestehen einer gesetzlichen Krankenversicherung nachzuweisen und ihren Fortfall dem Versicherer unverzüglich zu m elden. M it Ende der Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung endet die Versicherung im Tarif Kom fort Start-U . D ie folgenden Leistungen sind nur erstattungsfähig, wenn die gesetzliche Krankenversiche- rung die Kosten für die allgem eine Krankenhausleistung übernimm t. der verbleibenden erstattungsfähigen Kosten nach Vorleistung einer deutschen gesetz- lichen Krankenversicherung bei m edizinisch notw endiger stationärer H eilbehandlung einschließlich Aufnahm e- und Abschlussuntersuchungen wegen Krankheit, U nfall- folgen, Schwangerschaft und Entbindung in einem Krankenhaus in D eutschland, das nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KH EntgG ) oder der Bundespflegesatzverord- nung (BPflV ) abrechnet (ergänzend zu § 4 Abs. 4 M B/KK 2009). W ünschen Sie eine Behandlung in einem anderen Krankenhaus, besteht ein Anspruch auf Erstattung nur, wenn und soweit w ir dies vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt haben. Bei einer notfallm äßigen Einw eisung ist eine schriftliche Zusage nicht erforderlich. Erstattungsfähig sind die Kosten für: - gesondert berechenbare U nterbringung im Ein- oder Zweibettzimm er, sow ie vom Krankenhaus gesondert berechenbare Zuschläge für Kom fortleistungen (z.B. Ver- pflegung, Bereitstellung eines Telefons und/ oder eines Fernsehers), die der H öhe nach und im Um fang der gem einsam en Em pfehlung der D eutschen Krankenhaus- gesellschaft und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung entsprechen. - privatärztliche H eilbehandlung - in Erweiterung der N r. 18 TB 2012 "G ebühren- ordnungen" werden die Kosten für vom liquidationsberechtigtem Arzt persönlich erbrachte Leistungen im tariflichen Rahm en auch ohne vorherige Zusage bis zum 5-fachen Satz der G ebührenordnung für Ärzte erstattet, wenn eine rechtsgültige, individuelle "abweichende Vereinbarung" gem äß § 2 der G ebührenordnung für Ärzte getroffen wurde. - M ehrkosten, die gegebenenfalls nach § 39 Absatz 2 SG B V anfallen, weil die ver- sicherte Person ein anderes als in der Einw eisung genanntes Krankenhaus wählt, - Belegärzte der verbleibenden erstattungsfähigen Kosten nach Vorleistung einer deutschen gesetz- lichen Krankenversicherung für eine am bulante Operation in einem Krankenhaus in D eutschland, das nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KH EntgG ) oder der Bundes- pflegesatzverordnung (BPflV ) abrechnet (ergänzend zu § 4 Abs. 4 M B/KK 2009), die im gem äß § 115b SG B V erstellten Katalog unter Kategorie 2 aufgeführt sind. Erstattungsfähig sind die Kosten für: - privatärztliche H eilbehandlung- in Erweiterung der N r. 18 TB 2012 "G ebührenord- nungen" werden die Kosten für vom liquidationsberechtigtem Arzt persönlich erbrachte Leistungen im tariflichen Rahm en auch ohne vorherige Zusage bis zum 5-fachen Satz der G ebührenordnung für Ärzte erstattet, wenn eine rechtsgültige, individuelle "abweichende Vereinbarung" gem äß § 2 der G ebührenordnung für Ärzte getroffen wurde. - Belegärzte - sow ie je eine im Zusamm enhang m it der am bulanten Operation stehende Vor- und N achuntersuchung im Krankenhaus. 100% der verbleibenden erstattungsfähigen Kosten nach Vorleistung einer deutschen gesetz- lichen Krankenversicherung für einen m edizinisch notw endigen Transport zum oder vom nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus. Aus der Versicherung eines K indes werden Kosten erstattet, die durch die U nterkunft für eine Begleitperson entstehen. Voraussetzungen: VK 347 21.10.2014 21010949 (12.14) 1. D as K ind hat das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet. 2. D ie Kosten der U nterkunft der Begleitperson sind nicht m it den allgem einen Kranken- hausleistungen gem äß des Krankenhausentgeltgesetzes bzw. der Bundespflegesatzver- ordnung abgegolten. D ie Kosten werden für längstens 5 Tage gezahlt und werden je Tag bis zum zweifachen Satz der W ahlleistung für ein Zweibettzimm er des aufgesuchten Krankenhauses erstattet.Kindern (35) Ersatzleistung Krankenhaustagegeld 1. D ie Ersatzleistung beträgt pro Tag bei Verzicht auf die W ahlleistung U nterbringung 40,- Euro. 2. D ie Ersatzleistung beträgt pro Tag bei Verzicht auf die privatärztliche Behandlung 20,- Euro. Für K inder/Jugendliche reduziert sich die Ersatzleistung auf 50 % der genannten Beträg D ie Reduzierung entfällt, zum 01.01.des Jahres in Rücktransport und Überführung aus dem die versicherte Person das 20. Lebensjahr vollendet.Ausland (46) Beitragsfreiheit für neugeborene K inder Für neugeborene K inder besteht während der ersten 4 M onate nach der G eburt beitrags- freier Versicherungsschutz, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: - es besteht für ein Elternteil eine Versicherung nach dem Tarif Kom fort Start-U - die Anm eldung des K indes zur Versicherung im Tarif Kom fort Start-U spätestens zwei M onate nach dem Tag der G eburt rückw irkend erfolgt. D ie beitragsfreie Versicherung des N eugeborenen ist ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunk der Beantragung der Krankenversicherung nach Tarif Kom fort Start-U die Schwangersch bereits ärztlich festgestellt oder das K ind bereits geboren wurde.Bezuges von Elterngeld

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Samples: Versicherungsbedingungen

Leistungen des Versicherers. (1) Stationäre Am bulante H eilbehandlung (2) Zusatzleistungen eilbehandlung 100% 100% 100% 100% 80% 70% 100% 100% 75% für eine Begleitperson bei stationärer Behandlung am bulante H eilbehandlung - außer Psychotherapie - einschließlich Arznei- und Ver- bandm ittel. für Vorsorgeuntersuchungen nach gesetzlichen Programm en ohne Beschränkung auf A ltersgrenzen sow ie für Schutzim pfungen. für am bulante H eilbehandlung durch H eilpraktiker - außer Psychotherapie - einschließ- lich verordneter Arzneim ittel bis zu einer G esam tleistung von 1.000,- Euro pro Versiche- rungsjahr. Am bulante Psychotherapie w ird je Versicherungsfall zu für die 1. bis zur 30. Sitzung für die 31. bis zur 60. Sitzung ab der 61. Sitzung erstattet. für Behandlungen wegen unerfüllten W unsches nach eigenen K indern Versicherungsfähig sind Personen(künstliche Befruch- tung). für H ilfsm ittel gem äß N r. 22 Abs. 3 TB 2012 - außer Sehhilfen -, sofern der Versicherte den Versicherer m it deren Beschaffung beauftragt. D abei kann ein H ilfsm ittel unter Be- achtung des individuellen, m edizinisch notw endigen Bedarfs und der W irtschaftlichkeit entweder über den Versicherer bezogen oder auch leihw eise von ihm zur Verfügung ge- stellt werden. Kann ein H ilfsm ittel weder vom Versicherer beschafft noch über ihn be- zogen werden, erstattet der Versicherer die adäquaten Aufwendungen. Beauftragt der Versicherte den Versicherer nicht m it der Beschaffung und beschafft sich ein H ilfsm ittel gem äß N r. 22 Abs. 3 TB 2012 - außer Sehhilfen - anderweitig, so ist der Versicherer berechtigt, die bei einer gesetzlichen Krankenversicherung in D eutschland (G KV) versichert sindErstattung auf der erstattungsfähigen Aufwendungen zu kürzen. D er Versicherungsnehm er ist verpflichtetVersicherer m acht von seiner Kürzungsbefugnis auf 75% der erstattungsfähigen Aufwendungen keinen G ebrauch bei - orthopädischen Schuhzurichtungen/Schuheinlagen sow ie Bandagen; - H ilfsm itteln m it summ enm äßiger Begrenzung gem äß N r. 22 Abs. 3 TB 2012; H ilfsm itteln, das Bestehen einer gesetzlichen Krankenversicherung nachzuweisen und ihren Fortfall dem Versicherer unverzüglich zu m elden. M it Ende der Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung endet die Versicherung im Tarif Kom fort Start-Rahm en einer unfallbedingten Behandlung aus m edizinischen G rün- den unm ittelbar nach dem U nfall bezogen werden m ussten. D ie folgenden Leistungen sind nur erstattungsfähigU nm ittelbarkeit w ird vom Versicherer imm er dann anerkannt, wenn die gesetzliche Krankenversiche- rung die Kosten falls der Zeitraum zw ischen dem U nfall und der Versorgung m it dem H ilfsm ittel 2 Tage nicht übersteigt. VK 019 08.07.2020 21010445_(12.20) für die allgem eine Krankenhausleistung übernimm t. der verbleibenden erstattungsfähigen Kosten nach Vorleistung einer deutschen gesetz- lichen Krankenversicherung Sehhilfen (Brillengläser, Brillengestelle, K ontaktlinsen). D ie G esam tleistung für zwei aufeinanderfolgende Versicherungsjahre ist auf insgesam t 250,- Euro begrenzt. Ein An- spruch bis zu 250,- Euro besteht auch im ersten Versicherungsjahr. für operative Sehschärfenkorrektur (z.B. bei m edizinisch notw endiger stationärer H eilbehandlung einschließlich Aufnahm e- und Abschlussuntersuchungen wegen KrankheitLasik, U nfall- folgenLasek, Schwangerschaft und Entbindung in einem Krankenhaus in D eutschland, das nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KH EntgG ) oder der Bundespflegesatzverord- nung (BPflV ) abrechnet (ergänzend zu § 4 Abs. 4 M B/KK 2009Linsenim plantate). W ünschen für H eilm ittel gem äß den in der H eilm ittelliste genannten Leistungsinhalten und H öchst- sätzen. für Schwangerschafts- und Rückbildungsgym nastik sow ie G eburtsvorbereitungskurse durch H ebamm en. für Sozialpädiatrie und Frühförderung. für spezialisierte am bulante Palliativversorgung. für Soziotherapie. für H aushaltshilfe nach vorheriger Zusage. für häusliche Krankenpflege (Bitte setzen Sie eine Behandlung sich vor Inanspruchnahm e der Leistung m it uns in einem anderen Krankenhaus, besteht ein Anspruch auf Erstattung nurVerbindung). der Transportkosten zu oder von der nächsterreichbaren geeigneten am bulanten H eilbe- handlung/Therapieeinrichtung bei ärztlich bestätigter G eh- oder Sehunfähigkeit sow ie bei U nfall/N otfall, wenn für die Erstversorgung eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist. für Serienfahrten bei Strahlentherapie/C hem otherapie oder N ierendialyse zu und soweit w ir dies vor Beginn von der Behandlung schriftlich zugesagt habennächstgelegenen geeigneten Therapieeinrichtu1n0g0.% bei Organisation durch den Versicherer. Bei einer notfallm äßigen Einw eisung ist eine schriftliche Zusage nicht erforderlichfür am bulante Kurbehandlung. Es werden die Aufwendungen für ärztliche Behandlung, Kurplan, Arznei- und Verbandm ittel, physikalische Therapie und Kurtaxe erstattet. D igitale G esundheitsanw endungen: Erstattungsfähig sind die Kosten für: - gesondert berechenbare U nterbringung im Ein- oder Zweibettzimm er, sow auch Aufwendungen für digitale G esundheitsanw endungen. D ie vom Krankenhaus gesondert berechenbare Zuschläge für Kom fortleistungen digitalen G esundheitsanw endungen werden denjenigen der oben genannten Leistungen zugerechnet (z.B. Ver- pflegungam bulante H eilbehandlung, Bereitstellung eines Telefons und/ oder eines Fernsehersam bulante Psychotherapie, H eilm ittel), für die sie verordnet wurden. Um fang und H öhe der Erstattung erfolgt nach M aßgabe der für die jew eilige Leistung geltenden tariflichen Regelungen. Betragsm äßige H öchstsätze der H öhe nach und im Um fang der gem einsam en Em pfehlung der D eutschen Krankenhaus- gesellschaft und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung entsprechen. - privatärztliche H eilbehandlung - in Erweiterung der N r. 18 TB 2012 "eilm ittelpreisliste gelten für digitale G ebühren- ordnungen" werden die Kosten für vom liquidationsberechtigtem Arzt persönlich erbrachte Leistungen im tariflichen Rahm en auch ohne vorherige Zusage bis zum 5-fachen Satz der G ebührenordnung für Ärzte erstattet, wenn eine rechtsgültige, individuelle "abweichende Vereinbarung" gem äß § 2 der G ebührenordnung für Ärzte getroffen wurde. - M ehrkosten, die gegebenenfalls nach § 39 Absatz 2 SG B V anfallen, weil die ver- sicherte Person ein anderes als in der Einw eisung genanntes Krankenhaus wählt, - Belegärzte der verbleibenden erstattungsfähigen Kosten nach Vorleistung einer deutschen gesetz- lichen Krankenversicherung für eine am bulante Operation in einem Krankenhaus in D eutschland, das nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KH EntgG ) oder der Bundes- pflegesatzverordnung (BPflV ) abrechnet (ergänzend zu § 4 Abs. 4 M B/KK 2009), die im gem äß § 115b SG B V erstellten Katalog unter Kategorie 2 aufgeführt sind. Erstattungsfähig sind die Kosten für: - privatärztliche H eilbehandlung- in Erweiterung der N r. 18 TB 2012 "G ebührenord- nungen" werden die Kosten für vom liquidationsberechtigtem Arzt persönlich erbrachte Leistungen im tariflichen Rahm en auch ohne vorherige Zusage bis zum 5-fachen Satz der G ebührenordnung für Ärzte erstattet, wenn eine rechtsgültige, individuelle "abweichende Vereinbarung" gem äß § 2 der G ebührenordnung für Ärzte getroffen wurde. - Belegärzte - sow ie je eine im Zusamm enhang m it der am bulanten Operation stehende Vor- und N achuntersuchung im Krankenhaus. 100% der verbleibenden erstattungsfähigen Kosten nach Vorleistung einer deutschen gesetz- lichen Krankenversicherung für einen m edizinisch notw endigen Transport zum oder vom nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus. Aus der Versicherung eines K indes werden Kosten erstattet, die durch die U nterkunft für eine Begleitperson entstehen. Voraussetzungen: VK 347 21.10.2014 21010949 (12.14) 1. D as K ind hat das 5. Lebensjahr noch nicht vollendetesundheitsanw endungen nicht. 2. D ie Kosten der U nterkunft der Begleitperson sind nicht m it den allgem einen Kranken- hausleistungen gem äß des Krankenhausentgeltgesetzes bzw. der Bundespflegesatzver- ordnung abgegolten. D ie Kosten werden für längstens 5 Tage gezahlt und werden je Tag bis zum zweifachen Satz der W ahlleistung für ein Zweibettzimm er des aufgesuchten Krankenhauses erstattet. (3) Ersatzleistung Krankenhaustagegeld 1. D ie Ersatzleistung beträgt pro Tag bei Verzicht auf die W ahlleistung U nterbringung 40,- Euro. 2. D ie Ersatzleistung beträgt pro Tag bei Verzicht auf die privatärztliche Behandlung 20,- Euro. Für K inder/Jugendliche reduziert sich die Ersatzleistung auf 50 % der genannten Beträg D ie Reduzierung entfällt, zum 01.01.des Jahres in dem die versicherte Person das 20. Lebensjahr vollendet. (4) Beitragsfreiheit für neugeborene K inder Für neugeborene K inder besteht während der ersten 4 M onate nach der G eburt beitrags- freier Versicherungsschutz, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: - es besteht für ein Elternteil eine Versicherung nach dem Tarif Kom fort Start-U - die Anm eldung des K indes zur Versicherung im Tarif Kom fort Start-U spätestens zwei M onate nach dem Tag der G eburt rückw irkend erfolgt. D ie beitragsfreie Versicherung des N eugeborenen ist ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunk der Beantragung der Krankenversicherung nach Tarif Kom fort Start-U die Schwangersch bereits ärztlich festgestellt oder das K ind bereits geboren wurde.

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Samples: Private Krankenversicherung

Leistungen des Versicherers. Erstattet werden die auf einen nach Versicherungsbeginn ein- getretenen Unfall (1vgl. Buchstabe a und b) Stationäre H eilbehandlungzurückzuführenden Kosten für stationäre Heilbehandlung. (2a) Zusatzleistungen für eine Begleitperson bei stationärer Behandlung von K indern Versicherungsfähig sind Personen, die bei einer gesetzlichen Krankenversicherung in D eutschland (G KV) versichert sind. D er Versicherungsnehm er ist verpflichtet, das Bestehen einer gesetzlichen Krankenversicherung nachzuweisen und ihren Fortfall dem Versicherer unverzüglich zu m elden. M it Ende der Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung endet die Versicherung im Tarif Kom fort Start-U . D ie folgenden Leistungen sind nur erstattungsfähigEin Unfall liegt vor, wenn die gesetzliche Krankenversiche- rung versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereig- nis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädi- gung erleidet. Vergiftungen durch plötzlich ausströmende gasförmige Stoffe gelten als Unfall, wenn die Kosten versicherte Person unbewusst oder unentrinnbar den Einwirkungen bis zu mehreren Stunden lang ausgesetzt war. b) Als Unfall gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstren- gung an Gliedmaßen oder Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden. Die sportliche Betätigung in den vom Deutschen Olym- pischen Sportbund anerkannten Sportarten gilt auch als erhöhte Kraftanstrengung. Dies gilt jedoch nicht für Boxen und andere Kampfsportarten (vgl. Abs. IV Nr. 7). Wenn für die allgem eine Krankenhausleistung übernimm t. versicherte Person bei Eintritt des Versiche- rungsfalls ein Anspruch auf Leistungen von der verbleibenden erstattungsfähigen Kosten SPV bzw. der PPV besteht, hat diese nur einen Anspruch auf ein Kran- kenhaustagegeld von 50,– Euro je Tag des vollstationären Krankenhausaufenthaltes sowie auf Leistungen nach Vorleistung einer deutschen gesetz- lichen Krankenversicherung bei m edizinisch notw endiger stationärer H eilbehandlung einschließlich Aufnahm e- und Abschlussuntersuchungen wegen Krankheit, U nfall- folgen, Schwangerschaft und Entbindung in einem Krankenhaus in D eutschland, das nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KH EntgG ) oder der Bundespflegesatzverord- nung (BPflV ) abrechnet (ergänzend zu § 4 Abs. 4 M BI Nr. 5 und Abs. II. Aufnahme- und Entlassungstag gelten jeweils als vollstationär. Aufwendungen für stationäre psychotherapeutische und stationäre psychiatrische Leistungen sowie Anschlussrehabi- litationen/KK 2009)Anschlussheilbehandlungen sind nicht erstattungs- fähig. W ünschen Sie eine Behandlung in einem anderen Krankenhaus, Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Erstattung nurder Mehr- kosten für Krankenhausleistungen nach Abs. II auch dann, wenn und soweit w ir dies vor Beginn kein Unfall eingetreten ist. Die Einschränkung der Behandlung schriftlich zugesagt habenLeistungspflicht nach § 5 Abs. Bei einer notfallm äßigen Einw eisung ist eine schriftliche Zusage nicht erforderlich4 RB/EF 2011 entfällt. I. Kosten stationärer Heilbehandlungen in Deutschland infolge eines Unfalls 1. Erstattungsfähig sind die Kosten für: - gesondert berechenbare U nterbringung Gesondert berechnete Unterkunft im Ein- oder Zweibettzimm er, sow ie vom Krankenhaus gesondert berechenbare Zuschläge für Kom fortleistungen (z.B. Ver- pflegung, Bereitstellung eines Telefons und/ oder eines Fernsehers), die der H öhe nach und im Um fang der gem einsam en Em pfehlung der D eutschen Krankenhaus- gesellschaft und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung entsprechen. - privatärztliche H eilbehandlung - in Erweiterung der N r. 18 TB 2012 "G ebühren- ordnungen" werden die Kosten für vom liquidationsberechtigtem Arzt persönlich erbrachte Leistungen im tariflichen Rahm en auch ohne vorherige Zusage bis zum 5Zwei- Bett-fachen Satz der G ebührenordnung für Ärzte erstattet, wenn eine rechtsgültige, individuelle "abweichende Vereinbarung" gem äß § 2 der G ebührenordnung für Ärzte getroffen wurde. - M ehrkosten, die gegebenenfalls nach § 39 Absatz 2 SG B V anfallen, weil die ver- sicherte Person ein anderes als in der Einw eisung genanntes Krankenhaus wählt, - Belegärzte der verbleibenden erstattungsfähigen Kosten nach Vorleistung einer deutschen gesetz- lichen Krankenversicherung für eine am bulante Operation in einem Krankenhaus in D eutschland, das nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KH EntgG ) oder der Bundes- pflegesatzverordnung (BPflV ) abrechnet (ergänzend zu § 4 Abs. 4 M B/KK 2009), die im gem äß § 115b SG B V erstellten Katalog unter Kategorie 2 aufgeführt sind. Erstattungsfähig sind die Kosten für: - privatärztliche H eilbehandlung- in Erweiterung der N r. 18 TB 2012 "G ebührenord- nungen" werden die Kosten für vom liquidationsberechtigtem Arzt persönlich erbrachte Leistungen im tariflichen Rahm en auch ohne vorherige Zusage bis zum 5-fachen Satz der G ebührenordnung für Ärzte erstattet, wenn eine rechtsgültige, individuelle "abweichende Vereinbarung" gem äß § 2 der G ebührenordnung für Ärzte getroffen wurde. - Belegärzte - sow ie je eine im Zusamm enhang m it der am bulanten Operation stehende Vor- und N achuntersuchung im Krankenhaus. 100% der verbleibenden erstattungsfähigen Kosten nach Vorleistung einer deutschen gesetz- lichen Krankenversicherung für einen m edizinisch notw endigen Transport zum oder vom nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus. Aus der Versicherung eines K indes werden Kosten erstattet, die durch die U nterkunft für eine Begleitperson entstehen. Voraussetzungen: VK 347 21.10.2014 21010949 (12.14) 1. D as K ind hat das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet. 2. D ie Kosten der U nterkunft der Begleitperson sind nicht m it den allgem einen Kranken- hausleistungen gem äß des Krankenhausentgeltgesetzes bzw. der Bundespflegesatzver- ordnung abgegolten. D ie Kosten werden für längstens 5 Tage gezahlt und werden je Tag bis zum zweifachen Satz der W ahlleistung für ein Zweibettzimm er des aufgesuchten Krankenhauses erstattet. (3) Ersatzleistung Krankenhaustagegeld 1. D ie Ersatzleistung beträgt pro Tag bei Verzicht auf die W ahlleistung U nterbringung 40,- Euro. 2. D ie Ersatzleistung beträgt pro Tag bei Verzicht auf die privatärztliche Behandlung 20,- Euro. Für K inder/Jugendliche reduziert sich die Ersatzleistung auf 50 % der genannten Beträg D ie Reduzierung entfällt, zum 01.01.des Jahres in dem die versicherte Person das 20. Lebensjahr vollendet. (4) Beitragsfreiheit für neugeborene K inder Für neugeborene K inder besteht während der ersten 4 M onate nach der G eburt beitrags- freier Versicherungsschutz, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: - es besteht für ein Elternteil eine Versicherung nach dem Tarif Kom fort Start-U - die Anm eldung des K indes zur Versicherung im Tarif Kom fort Start-U spätestens zwei M onate nach dem Tag der G eburt rückw irkend erfolgt. D ie beitragsfreie Versicherung des N eugeborenen ist ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunk der Beantragung der Krankenversicherung nach Tarif Kom fort Start-U die Schwangersch bereits ärztlich festgestellt oder das K ind bereits geboren wurde.Zimmer

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Samples: Versicherungsbedingungen

Leistungen des Versicherers. (1) Ambulante H eilbehandlung 100% für ambulante H eilbehandlung - außer Psychotherapie - einschließlich Arznei- und Ver- bandmittel. 100% für Vorsorgeuntersuchungen nach gesetzlichen Programmen ohne Beschränkung auf Altersgrenzen sowie für Schutzimpfungen. 100% für ambulante H eilbehandlung durch H eilpraktiker - außer Psychotherapie - einschließ- lich verordneter Arzneimittel bis zu einer G esamtleistung von 1.000,- Euro pro Versiche- rungsjahr. Ambulante Psychotherapie wird je Versicherungsfall zu 100% für die 1. bis zur 30. Sitzung 80% für die 31. bis zur 60. Sitzung 70% ab der 61. Sitzung erstattet. 100% für Behandlungen wegen unerfüllten Wunsches nach eigenen Kindern (künstliche Befruch- tung). 100% für H ilfsmittel gemäß N r. 22 Abs. 3 TB 2012 - außer Sehhilfen -, sofern der Versicherte den Versicherer mit deren Beschaffung beauftragt. D abei kann ein H ilfsmittel unter Be- achtung des individuellen, medizinisch notwendigen Bedarfs und der Wirtschaftlichkeit entweder über den Versicherer bezogen oder auch leihweise von ihm zur Verfügung ge- stellt werden. Kann ein H ilfsmittel weder vom Versicherer beschafft noch über ihn be- zogen werden, erstattet der Versicherer die adäquaten Aufwendungen. Beauftragt der Versicherte den Versicherer nicht mit der Beschaffung und beschafft sich ein H ilfsmittel gemäß N r. 22 Abs. 3 TB 2012 - außer Sehhilfen - anderweitig, so ist der Versicherer berechtigt, die Erstattung auf 75% der erstattungsfähigen Aufwendungen zu kürzen. D er Versicherer macht von seiner Kürzungsbefugnis auf 75% der erstattungsfähigen Aufwendungen keinen G ebrauch bei - orthopädischen Schuhzurichtungen/Schuheinlagen sowie Bandagen; - H ilfsmitteln mit summenmäßiger Begrenzung gemäß N r. 22 Abs. 3 TB 2012; H ilfsmitteln, die im Rahmen einer unfallbedingten Behandlung aus medizinischen G rün- den unmittelbar nach dem U nfall bezogen werden mussten. D ie U nmittelbarkeit wird vom Versicherer immer dann anerkannt, falls der Zeitraum zwischen dem U nfall und der Versorgung mit dem H ilfsmittel 2 Tage nicht übersteigt. 100% für Sehhilfen (Brillengläser, Brillengestelle, Kontaktlinsen). D ie G esamtleistung für zwei aufeinanderfolgende Versicherungsjahre ist auf insgesamt 250,- Euro begrenzt. Ein An- spruch bis zu 250,- Euro besteht auch im ersten Versicherungsjahr. 100% für operative Sehschärfenkorrektur (z.B. bei medizinisch notwendiger Lasik, Lasek, Linsenimplantate). 90% für H eilmittel gemäß den in der H eilmittelliste genannten Leistungsinhalten und H öchst- sätzen. 100% für Schwangerschafts- und Rückbildungsgymnastik sowie G eburtsvorbereitungskurse durch H ebammen. 100% für Sozialpädiatrie und Frühförderung. 100% für spezialisierte ambulante Palliativversorgung. 100% für Soziotherapie. 100% für H aushaltshilfe nach vorheriger Zusage. 100% für häusliche Krankenpflege (Bitte setzen Sie sich vor Inanspruchnahme der Leistung mit uns in Verbindung). 100% der Transportkosten zu oder von der nächsterreichbaren geeigneten ambulanten H eilbe- handlung/Therapieeinrichtung bei ärztlich bestätigter G eh- oder Sehunfähigkeit sowie bei U nfall/N otfall, wenn für die Erstversorgung eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist. 75% für Serienfahrten bei Strahlentherapie/Chemotherapie oder N ierendialyse zu und von der nächstgelegenen geeigneten Therapieeinrichtung. 100% bei Organisation durch den Versicherer. VK 019 18.07.2013 21010445 (12.15) 100% für ambulante Kurbehandlung. Es werden die Aufwendungen für ärztliche Behandlung, Kurplan, Arznei- und Verbandmittel, physikalische Therapie und Kurtaxe erstattet. Serviceleistungen ambulante Behandlung, Hilfsmittel, M edikamente und Vorsorgeuntersuchungen: Rufen Sie unser medizinisches Serviceteam an. Wir informieren Sie, insbesondere auch bei N ot- wendigkeit psychotherapeutischer Behandlung, über Behandlungsmethoden, nennen Ihnen Leis- tungserbringer im G esundheitswesen und sind bei der Terminvereinbarung behilflich. Bei den H ilfsmitteln, die wir aufgrund Ihres Auftrages zur Verfügung stellen, organisieren wir darüber hinaus Ihre Versorgung. Wir stehen Ihnen bei Fragen zu Vorsorgeuntersuchungen jederzeit zur Verfügung. Benötigen Sie aufgrund einer chronischen Erkrankung über einen langen Zeit- raum M edikamente, erhalten Sie Informationen über die M öglichkeiten einer optimalen wirk- samen M edikation. VK 020 16.09.2015 (2) Stationäre H eilbehandlung (23) Ersatzleistungen/Eigenanteile (4) Zusatzleistungen für eine Begleitperson Begleit- person bei stationärer Behandlung von K indern Versicherungsfähig sind Personen, die bei einer gesetzlichen Krankenversicherung in D eutschland (G KV) versichert sind. D er Versicherungsnehm er ist verpflichtet, das Bestehen einer gesetzlichen Krankenversicherung nachzuweisen und ihren Fortfall dem Versicherer unverzüglich zu m elden. M it Ende der Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung endet die Versicherung im Tarif Kom fort Start-U . D ie folgenden Leistungen sind nur erstattungsfähig, wenn die gesetzliche Krankenversiche- rung die Kosten für die allgem eine Krankenhausleistung übernimm t. der verbleibenden erstattungsfähigen Kosten nach Vorleistung einer deutschen gesetz- lichen Krankenversicherung bei m edizinisch notw endiger stationärer H eilbehandlung einschließlich Aufnahm e- und Abschlussuntersuchungen wegen Krankheit, U nfall- folgen, Schwangerschaft und Entbindung in einem Krankenhaus in D eutschland, das nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KH EntgG ) oder der Bundespflegesatzverord- nung (BPflV ) abrechnet (ergänzend zu § 4 Abs. 4 M B/KK 2009). W ünschen Sie eine Behandlung in einem anderen Krankenhaus, besteht ein Anspruch auf Erstattung nur, wenn und soweit w ir dies vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt haben. Bei einer notfallm äßigen Einw eisung ist eine schriftliche Zusage nicht erforderlich. Erstattungsfähig sind die Kosten für: - gesondert berechenbare U nterbringung im Ein- oder Zweibettzimm er, sow ie vom Krankenhaus gesondert berechenbare Zuschläge für Kom fortleistungen (z.B. Ver- pflegung, Bereitstellung eines Telefons und/ oder eines Fernsehers), die der H öhe nach und im Um fang der gem einsam en Em pfehlung der D eutschen Krankenhaus- gesellschaft und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung entsprechen. - privatärztliche H eilbehandlung - in Erweiterung der N r. 18 TB 2012 "G ebühren- ordnungen" werden die Kosten für vom liquidationsberechtigtem Arzt persönlich erbrachte Leistungen im tariflichen Rahm en auch ohne vorherige Zusage bis zum 5-fachen Satz der G ebührenordnung für Ärzte erstattet, wenn eine rechtsgültige, individuelle "abweichende Vereinbarung" gem äß § 2 der G ebührenordnung für Ärzte getroffen wurde. - M ehrkosten, die gegebenenfalls nach § 39 Absatz 2 SG B V anfallen, weil die ver- sicherte Person ein anderes als in der Einw eisung genanntes Krankenhaus wählt, - Belegärzte der verbleibenden erstattungsfähigen Kosten nach Vorleistung einer deutschen gesetz- lichen Krankenversicherung für eine am bulante Operation in einem Krankenhaus in D eutschland, das nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KH EntgG ) oder der Bundes- pflegesatzverordnung (BPflV ) abrechnet (ergänzend zu § 4 Abs. 4 M B/KK 2009), die im gem äß § 115b SG B V erstellten Katalog unter Kategorie 2 aufgeführt sind. Erstattungsfähig sind die Kosten für: - privatärztliche H eilbehandlung- in Erweiterung der N r. 18 TB 2012 "G ebührenord- nungen" werden die Kosten für vom liquidationsberechtigtem Arzt persönlich erbrachte Leistungen im tariflichen Rahm en auch ohne vorherige Zusage bis zum 5-fachen Satz der G ebührenordnung für Ärzte erstattet, wenn eine rechtsgültige, individuelle "abweichende Vereinbarung" gem äß § 2 der G ebührenordnung für Ärzte getroffen wurde. - Belegärzte - sow ie je eine im Zusamm enhang m it der am bulanten Operation stehende Vor- und N achuntersuchung im Krankenhaus. 100% der verbleibenden erstattungsfähigen Kosten nach Vorleistung einer deutschen gesetz- lichen Krankenversicherung für einen m edizinisch notw endigen Transport zum oder vom nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus. Aus der Versicherung eines K indes werden Kosten erstattet, die durch die U nterkunft für eine Begleitperson entstehen. Voraussetzungen: VK 347 21.10.2014 21010949 (12.14) 1. D as K ind hat das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet. 2. D ie Kosten der U nterkunft der Begleitperson sind nicht m it den allgem einen Kranken- hausleistungen gem äß des Krankenhausentgeltgesetzes bzw. der Bundespflegesatzver- ordnung abgegolten. D ie Kosten werden für längstens 5 Tage gezahlt und werden je Tag bis zum zweifachen Satz der W ahlleistung für ein Zweibettzimm er des aufgesuchten Krankenhauses erstattet.Kindern (35) Ersatzleistung Krankenhaustagegeld 1. D ie Ersatzleistung beträgt pro Tag bei Verzicht auf die W ahlleistung U nterbringung 40,- Euro. 2. D ie Ersatzleistung beträgt pro Tag bei Verzicht auf die privatärztliche Behandlung 20,- Euro. Für K inder/Jugendliche reduziert sich die Ersatzleistung auf 50 % der genannten Beträg D ie Reduzierung entfällt, zum 01.01.des Jahres in Rücktransport und Ü berführung aus dem die versicherte Person das 20. Lebensjahr vollendet.Ausland (46) Beitragsfreiheit für neugeborene K inder Für neugeborene K inder besteht während der ersten 4 M onate nach der G eburt beitrags- freier Versicherungsschutz, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: - es besteht für ein Elternteil eine Versicherung nach dem Tarif Kom fort Start-U - die Anm eldung des K indes zur Versicherung im Tarif Kom fort Start-U spätestens zwei M onate nach dem Tag der G eburt rückw irkend erfolgt. D ie beitragsfreie Versicherung des N eugeborenen ist ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunk der Beantragung der Krankenversicherung nach Tarif Kom fort Start-U die Schwangersch bereits ärztlich festgestellt oder das K ind bereits geboren wurde.Bezuges von Elterngeld

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Samples: Krankheitskosten Und Krankenhaustagegeld Versicherung

Leistungen des Versicherers. (1) Stationäre H eilbehandlung (2) Zusatzleistungen für eine Begleitperson bei stationärer Behandlung von K indern Versicherungsfähig sind Personen, die bei einer gesetzlichen Krankenversicherung in D eutschland (G KV) versichert sind. D er Versicherungsnehm er ist verpflichtet, das Bestehen einer gesetzlichen Krankenversicherung nachzuweisen und ihren Fortfall dem Versicherer unverzüglich zu m elden. M it Ende der Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung endet die Versicherung im Tarif Kom fort Start-U . D ie folgenden Leistungen sind nur erstattungsfähig, wenn die gesetzliche Krankenversiche- rung die Kosten für die allgem eine Krankenhausleistung übernimm t. der verbleibenden erstattungsfähigen Kosten nach Vorleistung einer deutschen gesetz- lichen Krankenversicherung bei m edizinisch notw endiger stationärer H eilbehandlung einschließlich Aufnahm e- und Abschlussuntersuchungen wegen Krankheit, U nfall- folgen, Schwangerschaft und Entbindung in einem Krankenhaus in D eutschland, das nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KH EntgG ) oder der Bundespflegesatzverord- nung (BPflV ) abrechnet (ergänzend zu §§ 4 Abs- 6 AVB/KS) 1. 4 M B/KK 2009). W ünschen Sie eine Behandlung in einem anderen Krankenhaus, besteht ein Anspruch auf Erstattung nur, wenn und soweit w ir dies vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt haben. Bei einer notfallm äßigen Einw eisung ist eine schriftliche Zusage nicht erforderlich. Erstattungsfähige Kosten: A. Erstattungsfähig sind die Kosten für: - für Wahlleistungen gemäß § 16 der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) bzw. gemäß § 17 des Kran- kenhausentgeltgesetzes (KHEntgG). Hiernach gelten als Wahlleistungen die gesondert berechenbare U nterbringung Unterkunft im Ein- oder Zweibettzimm er, sow ie vom Krankenhaus Zweibett- zimmer und die gesondert berechenbare vereinbarte privatärztliche Behandlung. Soweit Krankenhäuser gesonderte Zuschläge für Kom fortleistungen besondere Verpfle- gungsarten, Sanitärzelle, Fernsprecher, Radio- und Fernsehgeräte erheben, werden diese tarifgemäß erstattet. Die Kosten für geson- dert berechnete ärztliche Leistungen (z.B. Ver- pflegung, Bereitstellung eines Telefons und/ oder eines Fernsehers), die der H öhe nach und privatärztliche Behandlung) sind im Um fang Rahmen der gem einsam en Em pfehlung jeweils gültigen gesetzlichen Gebührenordnun- gen für Ärzte und Zahnärzte erstattungsfähig (§ 4 (2) AVB/KS). Aufwendungen für Material- und Laborkosten im Zusammenhang mit Zahnbehandlung, -ersatz oder Kieferorthopädie sind nicht Gegenstand des Versicherungsschutzes. Maßgeblich für die Kostenerstattung ist, für welche Unterbringungsart (Ein- oder Zweibettzimmer) das Krankenhaus den Zuschlag zu den allgemeinen Krankenhausleistungen (Mehrbettzimmer) berechnet. Mit den Behandlungskostenrechnungen sind diesbezügliche Nachweise vorzulegen. Soweit Krankenhäuser nicht nach der D eutschen Krankenhaus- gesellschaft und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung entsprechen. - privatärztliche H eilbehandlung - in Erweiterung der N r. 18 TB 2012 "G ebühren- ordnungen" Bundespflegesatzverordnung oder dem Krankenhausentgeltgesetz abrechnen, werden die Kosten Aufwen- dungen für vom liquidationsberechtigtem Arzt persönlich erbrachte Leistungen Wahlleistungen im tariflichen Rahm en auch ohne vorherige Zusage Rahmen bis zum 5-fachen Satz zu der G ebührenordnung für Ärzte erstattet, wenn eine rechtsgültige, individuelle "abweichende Vereinbarung" gem äß § 2 der G ebührenordnung für Ärzte getroffen wurde. - M ehrkosten, die gegebenenfalls nach § 39 Absatz 2 SG B V anfallen, weil die ver- sicherte Person ein anderes als in der Einw eisung genanntes Krankenhaus wählt, - Belegärzte der verbleibenden erstattungsfähigen Kosten nach Vorleistung einer deutschen gesetz- lichen Krankenversicherung für eine am bulante Operation in einem Krankenhaus in D eutschland, das nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KH EntgG ) oder der Bundes- pflegesatzverordnung (BPflV ) abrechnet (ergänzend zu § 4 Abs. 4 M B/KK 2009), die im gem äß § 115b SG B V erstellten Katalog unter Kategorie 2 aufgeführt sind. Erstattungsfähig sind die Kosten für: - privatärztliche H eilbehandlung- in Erweiterung der N r. 18 TB 2012 "G ebührenord- nungen" werden die Kosten für vom liquidationsberechtigtem Arzt persönlich erbrachte Leistungen im tariflichen Rahm en auch ohne vorherige Zusage bis zum 5-fachen Satz der G ebührenordnung für Ärzte erstattet, wenn eine rechtsgültige, individuelle "abweichende Vereinbarung" gem äß § 2 der G ebührenordnung für Ärzte getroffen wurde. - Belegärzte - sow ie je eine im Zusamm enhang m it der am bulanten Operation stehende Vor- und N achuntersuchung im Krankenhaus. 100% der verbleibenden erstattungsfähigen Kosten nach Vorleistung einer deutschen gesetz- lichen Krankenversicherung für einen m edizinisch notw endigen Transport zum oder vom nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus. Aus der Versicherung eines K indes werden Kosten Höhe erstattet, die durch gemäß BPflV oder KHEntgG angefallen wäre. Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen (z. B. Pflegesätze, Fallpauschalen und Sonderentgelte) sind nicht erstattungs- fähig. Für stationäre Kur-, Heilstätten- oder Sanatoriumsbehandlungen leistet der Versicherer nicht. Für stationäre Wahlleistungen, die U nterkunft für eine Begleitperson entstehen. Voraussetzungen: VK 347 21.10.2014 21010949 (12.14) 1. D as K ind hat das 5. Lebensjahr noch nicht vollendetauf einen Unfall zurückzuführen sind, besteht keine Leistungspflicht. 2. D ie Kosten der U nterkunft der Begleitperson sind nicht m it den allgem einen Kranken- hausleistungen gem äß des Krankenhausentgeltgesetzes bzw. der Bundespflegesatzver- ordnung abgegolten. D ie Kosten werden B. Die Leistungspflicht entfällt für längstens 5 Tage gezahlt und werden je Tag bis zum zweifachen Satz der W ahlleistung für ein Zweibettzimm er des aufgesuchten Krankenhauses erstattet. (3) Ersatzleistung Krankenhaustagegeld 1. D ie Ersatzleistung beträgt pro Tag bei Verzicht Unfälle, die auf die W ahlleistung U nterbringung 40,- EuroAusübung folgender Risikosportarten zurückzuführen sind: Skispringen, Drachenfliegen, Paragliding, Motorrennsport, Boxen, Kickboxen, Thaiboxen, Vollkontaktkarate, Rugby oder Freeclimbing. 2Der Versicherer kann auch für bestehende Verträge den Katalog der von der Leistungspflicht ausgeschlossenen Risikosportarten erwei- tern, wenn neue, gefährliche Sportarten einen signifikanten Anteil an den Leistungsfällen aufweisen. D ie Ersatzleistung beträgt pro Tag bei Verzicht Die Änderung wird zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die privatärztliche Behandlung 20,- EuroMitteilung der Änderung an den Versicherungsnehmer folgt. Für K inder/Jugendliche reduziert sich die Ersatzleistung auf 50 % Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der genannten Beträg D ie Reduzierung entfällt, betroffenen versicherten Person innerhalb eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung zum 01.01.des Jahres in dem die versicherte Person das 20Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung kündigen. Lebensjahr vollendet. (4) Beitragsfreiheit für neugeborene K inder Für neugeborene K inder besteht während der ersten 4 M onate nach der G eburt beitrags- freier VersicherungsschutzDie Kündigung ist nur wirksam, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: - es besteht für ein Elternteil eine Versicherung nach dem Tarif Kom fort Start-U - der Versicherungsnehmer nach- weist, dass die Anm eldung des K indes zur Versicherung im Tarif Kom fort Start-U spätestens zwei M onate nach dem Tag betroffenen versicherten Personen von der G eburt rückw irkend erfolgt. D ie beitragsfreie Versicherung des N eugeborenen ist ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunk der Beantragung der Krankenversicherung nach Tarif Kom fort Start-U die Schwangersch bereits ärztlich festgestellt oder das K ind bereits geboren wurdeKündigungserklärung Kenntnis erlangt haben.

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Samples: Krankenversicherungsvertrag

Leistungen des Versicherers. (1) Stationäre H eilbehandlungZahnbehandlung 100% für Zahnbehandlungen einschließlich Arzneim ittel. 100% für Zahnprophylaxem aßnahm en inklusive professioneller Zahnreinigung. (2) Zusatzleistungen Zahnersatz 60% für eine Begleitperson bei stationärer Behandlung von K indern Versicherungsfähig sind PersonenZahnersatzm aßnahm en. 70% für Zahnersatzm aßnahm en, wenn in den drei Versicherungsjahren, die bei einer gesetzlichen Krankenversicherung in D eutschland (G KV) versichert sinddem Beginn der Zahnersatzm aßnahm e vorausgingen, jährlich Zahnprophylaxe durchgeführt wu und der Tarif Kom p Zahn-U während dieser Zeit bestanden hat. D er Versicherungsnehm er ist verpflichtet, das Bestehen einer gesetzlichen Krankenversicherung nachzuweisen und ihren Fortfall dem Versicherer unverzüglich zu m elden. M it Ende der Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung endet die Versicherung A ls Zahnersatz im Tarif Kom fort Start-U . D ie folgenden Leistungen sind nur erstattungsfähig, wenn die gesetzliche Krankenversiche- rung die Kosten für die allgem eine Krankenhausleistung übernimm t. der verbleibenden erstattungsfähigen Kosten nach Vorleistung einer deutschen gesetz- lichen Krankenversicherung bei m edizinisch notw endiger stationärer H eilbehandlung einschließlich Aufnahm e- und Abschlussuntersuchungen wegen Krankheit, U nfall- folgen, Schwangerschaft und Entbindung in einem Krankenhaus in D eutschland, das nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KH EntgG ) oder der Bundespflegesatzverord- nung (BPflV ) abrechnet (ergänzend zu § 4 Abs. 4 M B/KK 2009). W ünschen Sie eine Behandlung in einem anderen Krankenhaus, besteht ein Anspruch auf Erstattung nur, wenn und soweit w ir dies vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt haben. Bei einer notfallm äßigen Einw eisung ist eine schriftliche Zusage nicht erforderlich. Erstattungsfähig sind die Kosten fürSinne des Versicherungsschutzes gelten: - gesondert berechenbare U nterbringung prothetische Leistungen, z. X. Xxxxxxx, Prothesen - Kronen und Teilkronen, auch wenn es sich um die Versorgung eines Einzelzahnes hand - Inlays, Onlays und gehämm erte Füllungen - im Ein- oder Zweibettzimm er, sow ie vom Krankenhaus gesondert berechenbare Zuschläge für Kom fortleistungen (z.B. Ver- pflegung, Bereitstellung eines Telefons und/ oder eines Fernsehers), die der H öhe nach plantologische Leistungen - funktionsanalytische und im Um fang der gem einsam en Em pfehlung der D eutschen Krankenhaus- gesellschaft funktionstherapeutische Leistungen - Eingliederung von Aufbissbehelfen und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung entsprechen. - privatärztliche H eilbehandlung - in Erweiterung der N r. 18 TB 2012 "G ebühren- ordnungen" werden die Kosten für vom liquidationsberechtigtem Arzt persönlich erbrachte Leistungen im tariflichen Rahm en auch ohne vorherige Zusage bis zum 5-fachen Satz der G ebührenordnung für Ärzte erstattet, wenn eine rechtsgültige, individuelle "abweichende Vereinbarung" gem äß § 2 der G ebührenordnung für Ärzte getroffen wurde. - M ehrkosten, die gegebenenfalls nach § 39 Absatz 2 SG B V anfallen, weil die ver- sicherte Person ein anderes als in der Einw eisung genanntes Krankenhaus wählt, - Belegärzte der verbleibenden erstattungsfähigen Kosten nach Vorleistung einer deutschen gesetz- lichen Krankenversicherung für eine am bulante Operation in einem Krankenhaus in D eutschland, das nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KH EntgG ) oder der Bundes- pflegesatzverordnung (BPflV ) abrechnet (ergänzend zu § 4 Abs. 4 M B/KK 2009), die im gem äß § 115b SG B V erstellten Katalog unter Kategorie 2 aufgeführt sind. Erstattungsfähig sind die Kosten für: - privatärztliche H eilbehandlung- in Erweiterung der N r. 18 TB 2012 "G ebührenord- nungen" werden die Kosten für vom liquidationsberechtigtem Arzt persönlich erbrachte Leistungen im tariflichen Rahm en auch ohne vorherige Zusage bis zum 5-fachen Satz der G ebührenordnung für Ärzte erstattet, wenn eine rechtsgültige, individuelle "abweichende Vereinbarung" gem äß § 2 der G ebührenordnung für Ärzte getroffen wurde. - Belegärzte - sow ie je eine im Zusamm enhang m it der am bulanten Operation stehende Vor- und N achuntersuchung im Krankenhaus. 100% der verbleibenden erstattungsfähigen Kosten nach Vorleistung einer deutschen gesetz- lichen Krankenversicherung für einen m edizinisch notw endigen Transport zum oder vom nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus. Aus der Versicherung eines K indes werden Kosten erstattet, die durch die U nterkunft für eine Begleitperson entstehen. Voraussetzungen: VK 347 21.10.2014 21010949 (12.14) 1. D as K ind hat das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet. 2. D ie Kosten der U nterkunft der Begleitperson sind nicht m it den allgem einen Kranken- hausleistungen gem äß des Krankenhausentgeltgesetzes bzw. der Bundespflegesatzver- ordnung abgegolten. D ie Kosten werden für längstens 5 Tage gezahlt und werden je Tag bis zum zweifachen Satz der W ahlleistung für ein Zweibettzimm er des aufgesuchten Krankenhauses erstattetSchienen. (3) Ersatzleistung Krankenhaustagegeld 1K ieferorthopädie 70% für kieferorthopädische Behandlungen, wenn die M aßnahm e vor Vollendung des 18. D ie Ersatzleistung beträgt pro Tag bei Verzicht auf die W ahlleistung U nterbringung 40,- Euro. 2. D ie Ersatzleistung beträgt pro Tag bei Verzicht auf die privatärztliche Behandlung 20,- Euro. Für K inder/Jugendliche reduziert sich die Ersatzleistung auf 50 Lebensjahres begonnen wurde; ansonst6en0% der genannten Beträg D ie Reduzierung entfällt, zum 01.01.des Jahres in dem die versicherte Person das 20. Lebensjahr vollendet. (4) Beitragsfreiheit Transportkosten 100% der Transportkosten zu oder von der nächsterreichbaren geeigneten am bulanten zahnärztlichen H eilbehandlung bei ärztlich bestätigter G eh- oder Sehunfähigkeit (5) Serviceleistungen Rufen Sie unser m edizinisches Serviceteam an. W ir inform ieren Sie über Behandlungs- m ethoden, nennen Ihnen Behandler und sind bei Term invereinbarungen behilflich. (6) D igitale G esundheitsanw endungen Erstattungsfähig sind auch Aufwendungen für neugeborene K inder Für neugeborene K inder besteht während der ersten 4 M onate nach der digitale G eburt beitrags- freier Versicherungsschutz, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: - es besteht für ein Elternteil eine Versicherung nach dem Tarif Kom fort Start-U - die Anm eldung des K indes zur Versicherung im Tarif Kom fort Start-U spätestens zwei M onate nach dem Tag der G eburt rückw irkend erfolgtesundheitsanw endungen. D ie beitragsfreie Versicherung des N eugeborenen ist ausgeschlossendigitalen G esundheitsanw endungen werden denjenigen Leistungen nach B 1 bis B 4 z rechnet (z. B. Zahnbehandlung, wenn zum Zeitpunk Zahnersatz), für die sie verordnet wurden. Um fang und H öhe der Beantragung Erstattung erfolgt nach M aßgabe der Krankenversicherung nach Tarif Kom fort Start-U für die Schwangersch bereits ärztlich festgestellt oder das K ind bereits geboren wurdejew eilige Leistung geltenden tariflichen Regelungen.

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Samples: Insurance Agreement