Leistungen des Versicherers. Der Versicherer übernimmt neben der Prüfung der Haftpflichtfrage - die Kosten für die gerichtliche und außergerichtliche Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche (siehe 16.) und - die Freistellung von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen (siehe 17.). Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn die versicherte Person aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Hierbei gilt folgendes: Im Falle einer gesamtschuldnerischen Haftung neben nicht über diesen Vertrag versicherten Personen übernimmt der Versicherer die umfassende Freistellung der versicherten Person. Ansprüche der versicherten Person in diesem Zusammenhang, insbesondere Ausgleichsansprüche gem. § 896 ABGB, gehen automatisch auf den Versicherer über. Der Versicherer behält sich vor, diese Ansprüche durchzusetzen. Anerkenntnisse und Vergleiche, die von versicherten Personen ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadenersatzverpflichtung der versicherten Person mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer die versicherte Person binnen zwei Wochen von dem Schadenersatzanspruch freizustellen.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Vermögensschaden Haftpflichtversicherung
Leistungen des Versicherers. Der Versicherer Im Versicherungsfall übernimmt neben der Prüfung der Haftpflichtfrage - Versicherer:
2.1. die Kosten für die gerichtliche und außergerichtliche Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche (siehe 16.) und - die Freistellung Erfüllung von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen (siehe 17.)Ansprüchen. Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen Ansprüche dann, wenn die versicherte Person der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Hierbei gilt folgendes: Im Falle einer gesamtschuldnerischen Haftung neben nicht über diesen Vertrag versicherten Personen übernimmt der Versicherer die umfassende Freistellung der versicherten Person. Ansprüche der versicherten Person in diesem Zusammenhang, insbesondere Ausgleichsansprüche gem. § 896 ABGB, gehen automatisch auf den Versicherer über. Der Versicherer behält sich vor, diese Ansprüche durchzusetzen. Anerkenntnisse und Vergleiche, die von versicherten Personen vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
2.2. Ist die Schadenersatzverpflichtung Kosten der versicherten Person mit bindender Wirkung für Feststellung und der Abwehr (Abwehrkosten) von Ansprüchen: Der Versicherungsschutz umfasst die den Versicherer festgestelltUmständen nach gebotenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Feststellung und Abwehr eines Anspruchs, hat und zwar auch dann, wenn sich der Anspruch als unberechtigt erweist. Die Vereinbarung von Schiedsverfahren beeinträchtigen den Versicherungsschutz nicht, wenn sie nach der Schiedsgerichtsverordnung der internationalen Handelskammer (ICC) oder des österreichischen schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne der Zivilprozessordnung ausgetragen werden und dem Versicherer die versicherte Person binnen zwei Wochen Einleitung von Schiedsverfahren unverzüglich angezeigt und die Mitwirkung im Schiedsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordentlichen Rechtsweges ermöglicht wird. Die Versicherung erstreckt sich auf Versicherungsfälle, die auf einem während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes (Laufzeit des Versicherungsvertrages unter Beachtung der §§ 38 ff. VersVG – siehe Anhang) eingetretenen Schadensereignis beruhen. Versicherungsfälle, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes eingetreten sind, die aber auf ein Schadensereignis vor Abschluss des Versicherungsvertrages zurückzuführen sind, sind nur dann versichert, wenn dem Schadenersatzanspruch freizustellenVersicherungsnehmer bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages das Schadensereignis nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte.
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Samples: Cyber Insurance Terms and Conditions
Leistungen des Versicherers. Der Versicherer übernimmt neben der Prüfung der Haftpflichtfrage - 2.1. die Kosten für die gerichtliche und außergerichtliche Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche (siehe 16.) und - die Freistellung Erfüllung von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen (siehe 17.). Ansprüchen: Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen Ansprüche dann, wenn die versicherte Person der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Hierbei gilt folgendes: Im Falle einer gesamtschuldnerischen Haftung neben nicht über diesen Vertrag versicherten Personen übernimmt der Versicherer die umfassende Freistellung der versicherten Person. Ansprüche der versicherten Person in diesem Zusammenhang, insbesondere Ausgleichsansprüche gem. § 896 ABGB, gehen automatisch auf den Versicherer über. Der Versicherer behält sich vor, diese Ansprüche durchzusetzen. Anerkenntnisse und Vergleiche, die von versicherten Personen vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
2.2. Ist die Schadenersatzverpflichtung Kosten der versicherten Person mit bindender Wirkung für Feststellung und der Abwehr (Abwehrkosten) von Ansprüchen: Der Versicherungsschutz umfasst die den Versicherer festgestelltUmständen nach gebotenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Feststellung und Abwehr eines Anspruchs und zwar auch dann, hat wenn sich der Anspruch als unberechtigt erweist. Die Vereinbarung von Schiedsverfahren beeinträchtigen den Versicherungsschutz nicht, wenn sie nach der Schiedsgerichtsverordnung der internationalen Handelskammer (ICC) oder des österreichischen schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne der Zivilprozessordnung ausgetragen werden und dem Versicherer die versicherte Person binnen zwei Wochen Einleitung von Schiedsverfahren unverzüglich angezeigt und die Mitwirkung im Schiedsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordentlichen Rechtsweges ermöglicht wird. Die Versicherung erstreckt sich auf Versicherungsfälle, die auf einem während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes (Laufzeit des Versicherungsvertrages unter Beachtung der §§ 38 ff. VersVG – siehe Anhang) eingetretenen Schadensereignis beruhen. Versicherungsfälle, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes eingetreten sind, die aber auf ein Schadensereignis vor Abschluss des Versicherungsvertrages zurückzuführen sind, sind nur dann versichert, wenn dem Schadenersatzanspruch freizustellenVersicherungsnehmer bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages das Schadensereignis nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte.
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Samples: Cyber Insurance Terms and Conditions
Leistungen des Versicherers. Der Versicherer übernimmt neben der Prüfung der Haftpflichtfrage - die Kosten für die gerichtliche und außergerichtliche Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche (siehe 16.B.1) und - die Freistellung von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen sowie weitere Leistungen (siehe 17.B.2). Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn die versicherte Person der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Hierbei gilt folgendes: Im Falle einer gesamtschuldnerischen Haftung neben nicht über diesen Vertrag versicherten Personen übernimmt der Versicherer die umfassende Freistellung der versicherten Persondes Versicherungsnehmers. Ansprüche der versicherten Person des Versicherungsnehmers in diesem Zusammenhang, insbesondere Ausgleichsansprüche gem. § 896 ABGB426 BGB, gehen automatisch auf den Versicherer über. Der Versicherer behält sich vor, diese Ansprüche durchzusetzen. Anerkenntnisse und Vergleiche, die von versicherten Personen vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadenersatzverpflichtung der versicherten Person des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer die versicherte Person den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen von dem Schadenersatzanspruch freizustellen.
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Leistungen des Versicherers. Der Versicherer übernimmt neben der Prüfung der Haftpflichtfrage - die Kosten für die gerichtliche und außergerichtliche Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche (siehe 1613.) und - die Freistellung von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen (siehe 1714.). Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn die versicherte Person aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Hierbei gilt folgendes: Im Falle einer gesamtschuldnerischen Haftung neben nicht über diesen Vertrag versicherten Personen übernimmt der Versicherer die umfassende Freistellung der versicherten Person. Ansprüche der versicherten Person in diesem Zusammenhang, insbesondere Ausgleichsansprüche gem. § 896 ABGB426 BGB, gehen automatisch auf den Versicherer über. Der Versicherer behält sich vor, diese Ansprüche durchzusetzen. Anerkenntnisse und Vergleiche, die von versicherten Personen ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadenersatzverpflichtung der versicherten Person mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer die versicherte Person binnen zwei Wochen von dem Schadenersatzanspruch freizustellen.
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Samples: Versicherungsvertrag
Leistungen des Versicherers. Der Versicherer Im Versicherungsfall übernimmt neben der Prüfung der Haftpflichtfrage - Versicherer:
2.1. die Kosten für die gerichtliche und außergerichtliche Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche (siehe 16.) und - die Freistellung Erfüllung von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen (siehe 17.)Ansprüchen. Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen Ansprüche dann, wenn die versicherte Person der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Hierbei gilt folgendes: Im Falle einer gesamtschuldnerischen Haftung neben nicht über diesen Vertrag versicherten Personen übernimmt der Versicherer die umfassende Freistellung der versicherten Person. Ansprüche der versicherten Person in diesem Zusammenhang, insbesondere Ausgleichsansprüche gem. § 896 ABGB, gehen automatisch auf den Versicherer über. Der Versicherer behält sich vor, diese Ansprüche durchzusetzen. Anerkenntnisse und Vergleiche, die von versicherten Personen vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
2.2. Ist die Schadenersatzverpflichtung Kosten der versicherten Person mit bindender Wirkung für Feststellung und der Abwehr (Abwehrkosten) von Ansprüchen: Der Versicherungsschutz umfasst die den Versicherer festgestelltUmständen nach gebotenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Feststellung und Abwehr eines Anspruchs, hat und zwar auch dann, wenn sich der Anspruch als unberechtigt erweist. Die Vereinbarung von Schiedsverfahren beeinträchtigen den Versicherungsschutz nicht, wenn sie nach der Schiedsgerichtsverordnung der internationalen Handelskammer (ICC) oder des österreichischen schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne der Zivilprozessordnung ausgetragen werden und dem Versicherer die versicherte Person binnen zwei Wochen Einleitung von Schiedsverfahren unverzüglich angezeigt und die Mitwirkung im Schiedsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordentlichen Rechtsweges ermöglicht wird. Die Versicherung erstreckt sich auf Versicherungsfälle, die auf einem während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes (Laufzeit des Versicherungsvertrags unter Beachtung der §§ 38 ff. VersVG – siehe Anhang) eingetretenen Schadensereignis beruhen. Versicherungsfälle, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes eingetreten sind, die aber auf ein Schadensereignis vor Abschluss des Versicherungsvertrages zurückzuführen sind, sind nur dann versichert, wenn dem Schadenersatzanspruch freizustellenVersicherungsnehmer bis zum Abschluss des Versicherungsvertrags das Schadensereignis nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte.
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Samples: Cyber Insurance Terms and Conditions
Leistungen des Versicherers. Der Versicherer übernimmt neben der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage - Haft- pflichtfrage, die Kosten für die gerichtliche Abwehr unberechtigter Schadenersatz- ansprüche und außergerichtliche Abwehr unbegründeter Schadenersatzansprüche (siehe 16.) und - die Freistellung des Versicherungsneh- mers von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen (siehe 17.)Schadenersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadenersatzverpflichtungen dann, wenn die versicherte Person aufgrund der Versicherungsnehmer auf Grund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs Verglei- ches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer Versiche- rer hierdurch gebunden ist. Hierbei gilt folgendes: Im Falle einer gesamtschuldnerischen Haftung neben nicht über diesen Vertrag versicherten Personen übernimmt der Versicherer die umfassende Freistellung der versicherten Person. Ansprüche der versicherten Person in diesem Zusammenhang, insbesondere Ausgleichsansprüche gem. § 896 ABGB, gehen automatisch auf den Versicherer über. Der Versicherer behält sich vor, diese Ansprüche durchzusetzen. Anerkenntnisse und VergleicheVer- gleiche, die von versicherten Personen vom Versicherungsnehmer ohne Zustimmung Zustim- mung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden be- standen hätte. Ist die Schadenersatzverpflichtung der versicherten Person des Versicherungs- nehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer die versicherte Person den Versicherungs- nehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. Ist der Dritte von dem Schadenersatzanspruch freizustellenVersicherungsneh- mer mit bindender Wirkung für den Versicherer befrie- digt worden, hat der Versicherer die Entschädigung innerhalb von zwei Wochen nach der Befriedigung des Dritten an den Versicherungsnehmer zu zahlen.
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