Common use of Leistungen des Versicherers Clause in Contracts

Leistungen des Versicherers. Bestehen Ansprüche auf Erstattung der Kosten gegenüber der GKV oder anderen Kostenträgern, ist der Versicherer im Rahmen des tariflichen Leistungsumfanges ausschließlich für darüber hinausgehende Aufwendungen leistungspflichtig. Wird eine Leistung der GKV auf einen bei ihr bestehenden Selbstbehalt angerechnet, werden diese Erstattungsansprü- che als fiktive Leistung der GKV anerkannt. Die Anrechnung der Erstattungsansprüche auf den Selbstbehalt gilt somit als Vorleistung der GKV.

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Leistungen des Versicherers. Bestehen Ansprüche auf Erstattung der Kosten gegenüber der GKV oder anderen KostenträgernKostenträ- gern, ist der Versicherer im Rahmen des tariflichen Leistungsumfanges ausschließlich für darüber darü- ber hinausgehende Aufwendungen leistungspflichtig. Wird eine Leistung der GKV auf einen bei ihr bestehenden Selbstbehalt angerechnet, werden diese Erstattungsansprü- che Erstattungsansprüche als fiktive Leistung der GKV anerkannt. Die Anrechnung der Erstattungsansprüche Erstat- tungsansprüche auf den Selbstbehalt gilt somit als Vorleistung der GKV.

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Leistungen des Versicherers. Bestehen Ansprüche auf Erstattung der Kosten gegenüber der GKV oder anderen Kostenträgern, ist der Versicherer im Rahmen des tariflichen Leistungsumfanges ausschließlich ausschließ- lich für darüber hinausgehende Aufwendungen leistungspflichtigleistungs- pflichtig. Wird eine Leistung der GKV auf einen bei ihr bestehenden Selbstbehalt angerechnet, werden diese Erstattungsansprü- che Erstattungsan- sprüche als fiktive Leistung der GKV anerkannt. Die Anrechnung An- rechnung der Erstattungsansprüche auf den Selbstbehalt gilt somit als Vorleistung der GKV.

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Leistungen des Versicherers. Bestehen Ansprüche auf Erstattung der Kosten gegenüber der GKV oder anderen Kostenträgern, ist der Versicherer im Rahmen des tariflichen Leistungsumfanges ausschließlich für darüber hinausgehende Aufwendungen leistungspflichtig. Wird eine Leistung der GKV auf einen bei ihr bestehenden Selbstbehalt angerechnet, werden diese Erstattungsansprü- che die- se Erstattungsansprüche als fiktive Leistung der GKV anerkannt. Die Anrechnung der Erstattungsansprüche Erstattungs- ansprüche auf den Selbstbehalt gilt somit als Vorleistung der GKV.

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