Leistungen im Ausland. 3 .1 Bei Notfällen im Ausland werden die Kosten für ambulante und stationäre Behandlungen über- nommen, welche die Leistungen der Sozialversi- cherung übersteigen. Allfällige Kostenbeteiligun- gen aufgrund der Gesetzgebung in den Ländern der Europäischen Union (EU) bzw. der Europäi- schen Freihandelsassoziation (EFTA) werden vergütet, sofern diese CHF 300.- pro Krankheits- fall übersteigen. In diesem Fall wird die den Be- trag von CHF 300.- pro Krankheitsfall überstei- gende Kostenbeteiligung beglichen. Die Behand- lung muss wissenschaftlich anerkannt und zweckdienlich sein. Ein Notfall liegt vor, wenn ei- ne Heimreise zur Behandlung im Wohnland nicht zumutbar ist. 3 .2 Bei einer stationären Behandlung ist Helsana bzw. die von ihr bezeichnete Notrufzentrale un- verzüglich beizuziehen. Wird auf den Beizug die- ser Organisation verzichtet, besteht kein An- spruch auf Leistungen gemäss Ziff. 3.1. 3 .3 Für versicherte Personen mit Wohnsitz oder Lebensmittelpunkt in den Ländern der Europäi- schen Union (EU) bzw. der Europäischen Frei- handelsassoziation (EFTA) sind Behandlungen im Wohnland und in der Schweiz unter dieser Zif- fer ausgeschlossen.
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Samples: Zusätzliche Versicherungsbedingungen
Leistungen im Ausland. 3 .1 Bei Notfällen im Ausland vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis 12 Mo- nate werden die Kosten für akute, wissenschaftlich anerkannte und zweckdienliche ambulante und stationäre Behandlungen über- nommen, welche die Leistungen der Sozialversi- cherung übersteigen. Allfällige Kostenbeteiligun- gen aufgrund der Gesetzgebung in den Ländern der Europäischen Union (EU) bzw. der Europäi- schen Freihandelsassoziation (EFTA) werden vergütetsta- tionäre Behandlung übernommen, sofern diese CHF 300.- pro Krankheits- fall übersteigen. In diesem Fall wird die den Be- trag von CHF 300.- pro Krankheitsfall überstei- gende Kostenbeteiligung beglichen. Die Behand- lung muss wissenschaftlich anerkannt es sich um einen Notfall handelt und zweckdienlich sein. Ein Notfall liegt vor, wenn ei- ne eine Heimreise zur Behandlung im Wohnland oder eine Verlegung in eine schweizerische Heilanstalt nicht zumutbar ist.
3 .2 Für ambulante Behandlungen im Sinne von Ziff. 3.1 werden unter Vorbehalt von Ziff. 21.1 lit. m AVB für die Krankenzusatzversicherungen 90% der Kosten vergütet.
3 .3 Bei einer stationären stationärer Behandlung ist Helsana dem Versicherer bzw. die von ihr ihm bezeichnete Notrufzentrale un- verzüglich Organisation unverzüglich beizuziehen. Wird auf den Beizug die- ser dieser Organisation verzichtet, besteht kein An- spruch Anspruch auf Leistungen gemäss Ziff. 3.1.
3 .3 Für .4 Leistungen für versicherte Personen Personen, die den bilatera- len Abkommen über den freien Personenverkehr zwi- schen der Schweiz und der Europäischen Union (EU) bzw. dem Europäischen Freihandelsabkommen (EFTA) unterstellt sind: Auf Vorweisen einer detaillierten Rech- nung eines Leistungserbringers eines Mitgliedstaates der EU oder des EFTA wird jener Beitrag übernommen, den die versicherte Person in Anwendung der Gesetz- gebung des Aufenthaltslandes zu tragen hat (Franchise, Selbstbehalt usw.) und welcher CHF 300.– übersteigt. Dieser Anspruch besteht nicht für Versicherte mit Wohnsitz oder Lebensmittelpunkt in den Ländern der Europäi- schen Union (EU) bzw. der Europäischen Frei- handelsassoziation (EFTA) sind Behandlungen EU sowie Island und Norwegen, sofern die Leistungen im Wohnland und oder in der Schweiz unter dieser Zif- fer ausgeschlossenerbracht wurden. Partner von Helsana
3 .5 Subsidiaritätsklausel In Abweichung von Ziff. 22 Abs. 1 und 2 AVB KZV werden sämtliche Leistungen gemäss den vorliegen- den Allgemeinen und Zusätzlichen Versicherungsbe- dingungen jeweils im Nachgang zu den Leistungen von anderen Privatversicherern erbracht, wobei die Kosten insgesamt nur einmal vergütet werden. Die Deckung der vorliegenden Versicherung beschränkt sich dabei auf denjenigen Teil der Leistungen, der die Leistungen der anderen Versicherer übersteigt. Falls der/die anderen Versicherer ebenfalls nur sub- sidiär leisten, so gilt die gesetzliche Regelung bei Doppelversicherung.
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Leistungen im Ausland. 0820_Word_Versicherungsbedingungen_KLuG_TOP_de
3 .1 Bei Notfällen im Ausland werden die Kosten für ambulante und stationäre Behandlungen über- nommen, welche die Leistungen der Sozialversi- cherung übersteigen. Allfällige Kostenbeteiligun- gen aufgrund der Gesetzgebung in den Ländern der Europäischen Union (EU) bzw. der Europäi- schen Freihandelsassoziation (EFTA) werden vergütet, sofern diese CHF 300.- pro Krankheits- fall übersteigen. In diesem Fall wird die den Be- trag von CHF 300.- pro Krankheitsfall überstei- gende Kostenbeteiligung beglichen. Die Behand- lung muss wissenschaftlich anerkannt und zweckdienlich sein. Ein Notfall liegt vor, wenn ei- ne Heimreise zur Behandlung im Wohnland nicht zumutbar istist .
3 .2 Bei einer stationären Behandlung ist Helsana bzw. die von ihr bezeichnete Notrufzentrale un- verzüglich beizuziehen. Wird auf den Beizug die- ser Organisation verzichtet, besteht kein An- spruch auf Leistungen gemäss Ziff. 3.1.
3 .3 Für versicherte Personen mit Wohnsitz oder Lebensmittelpunkt in den Ländern der Europäi- schen Union (EU) bzw. der Europäischen Frei- handelsassoziation (EFTA) sind Behandlungen im Wohnland und in der Schweiz unter dieser Zif- fer ausgeschlossen.
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Leistungen im Ausland. 3 4 .1 Begibt sich die versicherte Person für eine gezielte ambulante Behandlung ins Ausland, so übernimmt der Versicherer 90% der verrechneten Kosten, jedoch maximal CHF 1000.– pro Kalenderjahr. Die Kosten- übernahme für Behandlungen der Komplementär- medizin ist ausgeschlossen.
4 .2 Bei Notfällen im Ausland vorübergehendem Auslandsaufenthalt bis 12 Mo- nate werden die Kosten für akute, wissenschaftlich anerkannte und zweckdienliche ambulante und stationäre statio- näre Behandlungen über- nommenübernommen, welche sofern es sich um einen Notfall handelt und die Heimreise oder eine Verlegung in eine schweizerische Heilanstalt nicht zumutbar ist. HEL-00020-de-0916-0008-36022
4 .3 Für ambulante Behandlungen im Sinne von Ziff. 4.2 hiervor werden unter Vorbehalt von Ziff. 21.1 lit. m AVB für die Krankenzusatzversicherungen 90% der Kosten vergütet.
4 .4 Bei stationärer Behandlung ist der Versicherer bzw. die von ihm bezeichnete Organisation unverzüglich beizuziehen. Wird auf den Beizug dieser Organisation verzichtet, besteht kein Anspruch auf Leistungen gemäss Ziff. 4.2 dieser Bestimmung.
4 .5 Leistungen für versicherte Personen, die den bilate- ralen Abkommen über den freien Personenverkehr zwischen der Sozialversi- cherung übersteigen. Allfällige Kostenbeteiligun- gen aufgrund der Gesetzgebung in den Ländern Schweiz und der Europäischen Union (EU) bzw. der Europäi- schen Freihandelsassoziation dem Europäischen Freihandelsabkommen (EFTA) werden vergütetunterstellt sind: Auf Vorweisen einer detail- lierten Rechnung eines Leistungserbringers eines Mitgliedstaates der EU oder des EFTA wird jener Beitrag übernommen, sofern diese den die versicherte Person in Anwendung der Gesetzgebung des Aufenthaltslandes zu tragen hat (Franchise, Selbstbehalt usw.) und welcher CHF 300.- pro Krankheits- fall übersteigen300.– übersteigt. In diesem Fall wird Dieser Anspruch besteht nicht für die den Be- trag von CHF 300.- pro Krankheitsfall überstei- gende Kostenbeteiligung beglichen. Die Behand- lung muss wissenschaftlich anerkannt und zweckdienlich sein. Ein Notfall liegt vor, wenn ei- ne Heimreise zur Behandlung im Wohnland nicht zumutbar ist.
3 .2 Bei einer stationären Behandlung ist Helsana bzw. die von ihr bezeichnete Notrufzentrale un- verzüglich beizuziehen. Wird auf den Beizug die- ser Organisation verzichtet, besteht kein An- spruch auf Leistungen gemäss Ziff. 3.1.
3 .3 Für versicherte Personen Person mit Wohnsitz oder Lebensmittelpunkt in den Ländern der Europäi- schen Union (EU) bzw. der Europäischen Frei- handelsassoziation (EFTA) sind Behandlungen EU sowie Island und Norwegen, sofern die Leistungen im Wohnland und oder in der Schweiz unter dieser Zif- fer ausgeschlossenerbracht wurden.
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