Leistungserbringer. Folgende Leistungserbringer können in Anspruch ge- nommen werden: - niedergelassene approbierte Ärzte und Zahnärzte, - approbierte Ärzte und Zahnärzte in Krankenhaus- ambulanzen, - approbierte Ärzte und Zahnärzte, die in einem auch zur Versorgung von gesetzlich Krankenversi- cherten zugelassenen medizinischen Versor- gungszentrum (MVZ) tätig sind, - Heilpraktiker im Sinne des deutschen Heilprakti- kergesetzes, - approbierte psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in eigener Praxis, - staatlich geprüfte Angehörige von Gesundheits- fachberufen (z.B. Physiotherapeuten, Logopäden, Hebammen). Bei Heilbehandlung im Ausland können die im jeweili- gen Land für die Heilbehandlung zugelassenen Leis- tungserbringer in Anspruch genommen werden.
Leistungserbringer. 2.1 Die versicherte Person kann unter folgenden im Ausland zur Heilbehandlung zuge- lassenen Behandlern frei wählen: – Ärzte, – Zahnärzte, – Chirotherapeuten, – Heilpraktiker, – Osteopathen.
Leistungserbringer. Als Haushaltshilfe wird anerkannt, wer gewerbsmässig oder für eine vom Ver- sicherer vertraglich anerkannte Organisation den Haushalt der versicherten Person besorgt. Die Hilfe durch Angehörige der versicherten Person wird anerkannt, wenn dem Angehörigen Erwerbsausfall entsteht.
Leistungserbringer. (1) Die Vereinbarung gilt für im Versorgungsbereich der KV Hamburg zugelassene Hausärzte und Allgemeinmediziner, Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin sowie hausärztliche Internisten, auch solche in fachübergreifenden Gemeinschaftspraxen und in zugelassenen medizinischen Versorgungszentren.
Leistungserbringer. Die Leistungen aus diesem Vertrag werden durch die Mitglieder bzw. Vertragspartner des ARC Europe erbracht.
Leistungserbringer. Bei Zahnärzten ohne Kassenzulassung wird der Erstattungsbetrag pauschal um 30 % gekürzt.
Leistungserbringer. Als Haushaltshilfe wird anerkannt, wer gewerbsmässig auf eigene Rechnung oder für eine vom Versicherer vertraglich anerkannte SPITEX-Organisation den Haushalt in Vertretung der versicherten Person besorgt. Die Beiträge werden ebenfalls ausgerichtet, wenn diese Hilfe durch Angehö- rige der versicherten Person erbracht wird und die Angehörigen dadurch einen nachweisbaren Erwerbsausfall erleiden oder Fahrspesen in entsprechender Höhe belegen können. Anstelle der Leistungen an Haushaltshilfe können die gleichen Beiträge erbracht werden bei pflegerischen Leistungen von kommerziellen SPITEX- Unternehmen, wenn an diese keine Vergütung aus der BASIS erfolgt. An die Kosten – medizinisch notwendiger Notfalltransporte in das nächstgelegene geeignete Spital in einem zweckdienlichen Transportmittel, – des Rücktransports in ein geeignetes Spital im Wohnkanton der versicherten Person zur stationären Behandlung und – für Rettungs- und Bergungsaktionen – werden insgesamt folgende Beiträge aus der Versicherung geleistet: KOMBI ALLGEMEIN/KOMFORT: CHF 10’000 pro Kalenderjahr an den ungedeckten Betrag, der CHF 100 pro Fall übersteigt. KOMBI HALBPRIVAT /FLEX: CHF 20’000 pro Kalenderjahr. KOMBI PRIVAT : CHF 30’000 pro Kalenderjahr. KOMBI GLOBAL: Unbegrenzt. Transporte in Luftfahrzeugen werden nur übernommen, wenn sie medizinisch oder technisch unumgänglich sind. Keine Versicherungsdeckung besteht für Transportkosten, welche durch eine Mitgliedschaft (Xxxxxx) bei einer Rettungsflugwacht oder ähnlichen Organisa- tionen abgedeckt sind.
Leistungserbringer. Als Haushaltshilfe wird anerkannt, wer gewerbsmässig oder für eine vom Versicherer vertraglich anerkannte Organisation den Haushalt der versicherten Person besorgt. Die Hilfe durch Angehörige der versicherten Person wird anerkannt, wenn dem Angehörigen Erwerbsausfall oder Fahrspesen entstehen. Anstelle der Leistungen an Haushaltshilfe können die gleichen Beiträge erbracht werden bei pflegerischen Leistungen von kommerziellen SPITEX- Unternehmen, wenn an diese keine Vergütung aus der Krankenpflegeversiche- rung nach KVG erfolgt. Die Versicherung leistet an die Kosten – medizinisch notwendiger Nottransporte ins nächstgelegene geeignete Spital in einem zweckdienlichen Transportmittel, – des Rücktransportes in ein geeignetes Spital im Wohnkanton der versicher- ten Person zur stationären Behandlung und – für Rettungs- und Bergungsaktionen insgesamt bis CHF 30’000 pro Kalenderjahr. Transporte in Luftfahrzeugen werden übernommen, wenn sie medizinisch oder technisch unumgänglich sind. Keine Versicherungsdeckung besteht für Transportkosten, die durch eine Mitgliedschaft (Gönnerschaft) bei einer Rettungsflugwacht oder ähnlichen Organisation abgedeckt sind.
Leistungserbringer. 1 Der Leistungserbringer ist für die Umsetzung der Beschlüsse der übergeordneten Organe zuständig.
Leistungserbringer. Ihnen steht die Xxxx unter den niedergelassenen bzw. in Krankenhaus- ambulanzen oder medizinischen Versorgungszentren tätigen appro- bierten Ärzten sowie den anderen unter Buchstabe a) aufgeführten Leis- tungserbringern frei.