Leistungserbringer. Folgende Leistungserbringer können in Anspruch ge- nommen werden: - niedergelassene approbierte Ärzte und Zahnärzte, - approbierte Ärzte und Zahnärzte in Krankenhaus- ambulanzen, - approbierte Ärzte und Zahnärzte, die in einem auch zur Versorgung von gesetzlich Krankenversi- cherten zugelassenen medizinischen Versor- gungszentrum (MVZ) tätig sind, - Heilpraktiker im Sinne des deutschen Heilprakti- kergesetzes, - approbierte psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in eigener Praxis, - staatlich geprüfte Angehörige von Gesundheits- fachberufen (z.B. Physiotherapeuten, Logopäden, Hebammen). Bei Heilbehandlung im Ausland können die im jeweili- gen Land für die Heilbehandlung zugelassenen Leis- tungserbringer in Anspruch genommen werden.
Leistungserbringer. Als Haushaltshilfe wird anerkannt, wer gewerbsmässig auf eigene Rechnung oder für eine vom Versicherer vertraglich anerkannte SPITEX-Organisation den Haushalt in Vertretung der versicherten Person besorgt. Die Beiträge werden ebenfalls ausgerichtet, wenn diese Hilfe durch Angehö- rige der versicherten Person erbracht wird und die Angehörigen dadurch einen nachweisbaren Erwerbsausfall erleiden oder Fahrspesen in entsprechender Höhe belegen können. Anstelle der Leistungen an Haushaltshilfe können die gleichen Beiträge erbracht werden bei pflegerischen Leistungen von kommerziellen SPITEX- Unternehmen, wenn an diese keine Vergütung aus der BASIS erfolgt.
Leistungserbringer. Als Haushaltshilfe wird anerkannt, wer gewerbsmässig oder für eine vom Ver- sicherer vertraglich anerkannte Organisation den Haushalt der versicherten Person besorgt. Die Hilfe durch Angehörige der versicherten Person wird anerkannt, wenn dem Angehörigen Erwerbsausfall entsteht.
Leistungserbringer. 2.1 Die versicherte Person kann unter folgenden im Ausland zur Heilbehandlung zuge- lassenen Behandlern frei wählen: – Ärzte, – Zahnärzte, – Chirotherapeuten, – Heilpraktiker, – Osteopathen.
2.2 Die versicherte Person kann unter den Krankenhäusern im Ausland frei wählen. Das Krankenhaus muss – im Aufenthaltsland als Krankenhaus anerkannt sein, – unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, – über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und – Krankengeschichten führen.
Leistungserbringer. Die Vereinbarung gilt für im Versorgungsbereich der KV Hamburg zugelassene Hausärzte und Allgemeinmediziner, Fachärzte für Kinder- und Jugendmedizin sowie hausärztliche Internisten, auch solche in fachübergreifenden Gemeinschaftspraxen und in zugelassenen medizinischen Versorgungszentren.
Leistungserbringer. Die Leistungen aus diesem Vertrag werden durch die Mitglieder bzw. Vertragspartner des ARC Europe erbracht.
Leistungserbringer. Bei Zahnärzten ohne Kassenzulassung wird der Erstattungsbetrag pauschal um 30 % gekürzt.
Leistungserbringer. Als Leistungserbringer gelten Zahnärzte, welche eine KVG-Anerkennung oder eine Praxisbewilligung in einem die Schweiz angrenzenden Land ausweisen.
Leistungserbringer. Die teilnehmenden Verbände und die NKG informieren gemeinsam in geeigneter Weise die nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäuser über Ziele und Inhalte dieses DMP KHK. Die Verbände erstellen in Abstimmung mit den Vertragspartnern hierfür ein entsprechendes DMP- A-RL-konformes Arztmanual. Hierbei werden auch die vertraglich vereinbarten Versorgungs- ziele, Kooperations- und Überweisungsregeln, die zugrunde gelegten Versorgungsaufträge und die geltenden Therapieempfehlungen transparent dargestellt. Die teilnahmeberechtigten Krankenhäuser bestätigen den Erhalt der Informationen und die Kenntnisnahme auf der Teil- nahmeerklärung gemäß § 5 dieses Vertrages.
Leistungserbringer. Leistungserbringer ist die Firma Wohnungsvermittlung und Relocationservice Wielgoss (WV&RS Wielgoss), Inhaber: Xx. Xxxx X. Wielgoss, Xxxxxxxxxxxxx 00, 0000 Xxxxx, Xxxxxxx. Die Beratung erfolgt grundsätzlich durch die Inhaberin selbst. In Einzelfällen können weitere Mitarbeiter hinzugezogen werden. Dies jedoch nur nach Absprache mit dem Kunden.