Common use of Leistungen und Pflichten Clause in Contracts

Leistungen und Pflichten. 5.1. Der Veranstalter behält sich Änderungen vom Prospekt/Katalog vor, insbesondere Änderungen der Leistungsbe- schreibung sowie der Preise. Er darf eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben erklären, wenn er den Rei- senden vor Reiseanmeldung hierüber informiert. 5.2. Der Veranstalter hat Informationspflichten vor Reiseanmeldung, soweit dies für die vorgesehene Pauschalreise erheblich ist, nach § 651d Abs. 1 BGB zu erfüllen (insbesondere über we- sentliche Eigenschaften der Reise, Reisepreis, An- und Restzahlung, Mindestteilnehmerzahl, Rücktrittsentschädigungen, Formblatt für Pauschalreisen). 5.3. Vertragsinhalt und Leistungen bestimmen sich nach den vor Reisebeginn gemachten Angaben des Veranstalters nach Ziff. 5.1. und insbesondere den vereinbarten Vorgaben des Reisenden, soweit nicht aus- drücklich anderes vereinbart ist. Sie sollen in der Reiseanmeldung und Reisebestätigung enthalten sein (siehe oben Ziff. 1.). Außerdem ist dem Reisenden, sofern nicht bereits in der Annahme des Antrags (Reisebestätigung – siehe oben Ziff. 1.) bei Vertragsschluss enthalten, unverzüglich nach Vertragsschluss eine vollständige Reisebestätigung oder Abschrift des Vertrags zur Verfügung zu stellen. 5.4. Der Veranstalter hat über seine Beistandspflichten zu informieren und diese nach § 651q BGB zu erfüllen, wenn sich der Reisende z.B. hinsichtlich der vereinbarten Rückbeförderung oder anderen Gründen in Schwierigkeiten befindet. Bei vom Reisenden verschuldeten Umständen kann der Veranstalter Ersatz angemessener und tatsächlich entstandener Aufwendungen verlangen. 5.5. Der Veranstalter hat dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln (Gutscheine, Fahrkarten, Eintrittskarten etc.) und über nach Vertrags- schluss eingetretene Änderungen zu unterrichten (siehe auch Ziff. 6. und Ziff. 7.). 5.6. Preis- und Leistungsänderungen nach Vertragsschluss sind in Ziff. 6. sowie Ziff. 7. geregelt.

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Samples: Pauschalreisevertrag, Pauschalreisevertrag

Leistungen und Pflichten. 5.1. Der Veranstalter ATeams behält sich Änderungen vom Prospekt/Katalog vor, insbesondere Änderungen der Leistungsbe- schreibung Leistungsbeschreibung sowie der Preise. Er ATeams darf eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben erklären, wenn er den Rei- senden Reisenden vor Reiseanmeldung hierüber informiert. . 5.2. Der Veranstalter ATeams hat Informationspflichten vor der Reiseanmeldung, soweit dies für die vorgesehene Pauschalreise erheblich ist, nach § 651d Abs. 1 BGB zu erfüllen (insbesondere über we- sentliche wesentliche Eigenschaften der Reise, Reisepreis, An- und RestzahlungZahlungsmodalitäten, Mindestteilnehmerzahl, RücktrittsentschädigungenRücktrittsentschädi- gungen, Formblatt für Pauschalreisen). . 5.3. Vertragsinhalt und Leistungen bestimmen sich nach den vor Reisebeginn durch ATeams gemachten Angaben des Veranstalters nach ZiffXxxx. 5.1. und insbesondere den vereinbarten Vorgaben des Reisenden, soweit nicht aus- drücklich ausdrücklich anderes vereinbart ist. Sie sollen in der Reiseanmeldung und Reisebestätigung enthalten sein (siehe oben Ziff. 1.). Außerdem ist dem Reisenden, sofern nicht bereits in der Annahme des Antrags (Reisebestätigung – siehe oben Ziff. 1.) bei Vertragsschluss enthalten, unverzüglich nach Vertragsschluss eine vollständige Reisebestätigung oder Abschrift des Vertrags zur Verfügung zu stellen. . 5.4. Der Veranstalter ATeams hat über seine Beistandspflichten zu informieren und diese nach § 651q BGB zu erfüllen, wenn sich der Reisende z.z. B. hinsichtlich der vereinbarten Rückbeförderung oder anderen Gründen in Schwierigkeiten befindet. Bei vom Reisenden verschuldeten Umständen kann der Veranstalter ATeams Ersatz angemessener und tatsächlich entstandener Aufwendungen verlangen. 5.5. Der Veranstalter ATeams hat dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln (Gutscheine, Fahrkarten, Eintrittskarten etc.) und über nach Vertrags- schluss Vertragsschluss eingetretene Änderungen zu unterrichten (siehe auch Ziff. 6. und Ziff. 7.). . 5.6. Preis- und Leistungsänderungen nach Vertragsschluss sind in Ziff. 6. sowie Ziff. 7. geregelt. 5.7. Die Vergabe der Sitzplätze erfolgt in der Regel in der Reihenfolge des Einganges der Buchungen, ist aber nicht Vertragsbestandteil. Veränderungen sind aus beförderungstechnischen Gründen möglich. ATeams bemüht sich um die Einhaltung der ursprünglich vergebenen Sitzplätze. 5.8. Bei im Reisepreis enthaltenen Eintrittskarten (Musicals, Festpielen) können durch Gruppenkontingente keine zusammenhängenden Plätze garantiert werden. Wir sind stets bemüht, bei Ehepaaren oder zusammenhängenden Reisenden die Plätze zusammen zu buchen. Sollte dies nicht möglich sein, besteht kein Anspruch auf Schadensersatz.

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Samples: Pauschalreisevertrag

Leistungen und Pflichten. 5.1. Der Veranstalter behält sich Änderungen vom Prospekt/Katalog vor, insbesondere Änderungen der Leistungsbe- schreibung Leistungsbeschreibung sowie der Preise. Er darf eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben erklären, wenn er den Rei- senden Reisenden vor Reiseanmeldung hierüber informiert. . 5.2. Der Veranstalter hat Informationspflichten vor Reiseanmeldung, soweit dies für die vorgesehene Pauschalreise erheblich ist, nach § 651d Abs. 1 BGB zu erfüllen (insbesondere über we- sentliche Eigenschaften der Reise, Reisepreis, An- und Restzahlung, Mindestteilnehmerzahl, Rücktrittsentschädigungen, Formblatt für Pauschalreisen). vorgesehene 5.3. Vertragsinhalt und Leistungen bestimmen sich nach den vor Reisebeginn gemachten Angaben des Veranstalters nach Ziff. 5.1. und insbesondere den vereinbarten Vorgaben des Reisenden, soweit nicht aus- drücklich ausdrücklich anderes vereinbart ist. Sie sollen in der Reiseanmeldung und Reisebestätigung enthalten sein (siehe oben Ziff. 1.). Außerdem ist dem Reisenden, sofern nicht bereits in der Annahme des Antrags (Reisebestätigung – siehe oben Ziff. 1.) bei Vertragsschluss enthalten, unverzüglich nach Vertragsschluss eine vollständige Reisebestätigung oder Abschrift des Vertrags zur Verfügung zu stellen. . 5.4. Der Veranstalter hat über seine Beistandspflichten zu informieren und diese nach § 651q BGB zu erfüllen, wenn sich der Reisende z.B. hinsichtlich der vereinbarten Rückbeförderung oder anderen Gründen in Schwierigkeiten befindet. Bei vom Reisenden verschuldeten Umständen kann der Veranstalter Ersatz angemessener und tatsächlich entstandener Aufwendungen verlangen. 5.5. Der Veranstalter hat dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln (Gutscheine, Fahrkarten, Eintrittskarten etc.) und über nach Vertrags- schluss Vertragsschluss eingetretene Änderungen zu unterrichten (siehe auch Ziff. 6. und Ziff. 7.). . 5.6. Preis- und Leistungsänderungen nach Vertragsschluss sind in Ziff. 6. sowie Ziff. 7. geregelt.

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Samples: Pauschalreisevertrag

Leistungen und Pflichten. 5.1. Der Veranstalter behält sich Änderungen Änderun- gen vom Prospekt/Katalog vor, insbesondere insbeson- dere Änderungen der Leistungsbe- schreibung Leistungsbeschrei- bung sowie der Preise. Er darf eine konkrete kon- krete Änderung der Prospekt- und Preisangaben Preis- angaben erklären, wenn er den Rei- senden Reisenden vor Reiseanmeldung hierüber informiert. . 5.2. Der Veranstalter hat Informationspflichten Informations- pflichten vor Reiseanmeldung, soweit dies für die vorgesehene Pauschalreise erheblich erheb- lich ist, nach § 651d Abs. 1 BGB zu erfüllen (insbesondere über we- sentliche Eigenschaften wesentliche Eigen- schaften der Reise, Reisepreis, An- und Restzahlung, Mindestteilnehmerzahl, RücktrittsentschädigungenRück- trittsentschädigungen, Formblatt für PauschalreisenPau- schalreisen). . 5.3. Vertragsinhalt und Leistungen bestimmen be- stimmen sich nach den vor Reisebeginn gemachten Angaben des Veranstalters nach Ziff. 5.1. und insbesondere den vereinbarten ver- einbarten Vorgaben des Reisenden, soweit nicht aus- drücklich ausdrücklich anderes vereinbart ist. Sie sollen in der Reiseanmeldung und Reisebestätigung Rei- sebestätigung enthalten sein (siehe oben Ziff. 1.). Außerdem ist dem Reisenden, sofern so- fern nicht bereits in der Annahme des Antrags An- trags (Reisebestätigung – siehe oben Ziff. 1.) bei Vertragsschluss enthalten, unverzüglich unver- züglich nach Vertragsschluss eine vollständige voll- ständige Reisebestätigung oder Abschrift des Vertrags zur Verfügung zu stellen. . 5.4. Der Veranstalter hat über seine Beistandspflichten Bei- standspflichten zu informieren und diese nach § 651q BGB zu erfüllen, wenn sich der Reisende z.B. hinsichtlich der vereinbarten Rückbeförderung oder anderen Gründen in Schwierigkeiten befindet. Bei vom Reisenden Reisen- den verschuldeten Umständen kann der Veranstalter Ersatz angemessener und tatsächlich tat- sächlich entstandener Aufwendungen verlangenver- langen. 5.5. Der Veranstalter hat dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn die notwendigen notwendi- gen Reiseunterlagen zu übermitteln (GutscheineGut- scheine, Fahrkarten, Eintrittskarten etc.) und über nach Vertrags- schluss eingetretene Vertragsschluss eingetre- tene Änderungen zu unterrichten (siehe auch Ziff. 6. und Ziff. 7.). . 5.6. Preis- und Leistungsänderungen nach Vertragsschluss sind in Ziff. 6. sowie Ziff. 7. geregelt.

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Samples: Pauschalreisevertrag

Leistungen und Pflichten. 5.1. Der Veranstalter behält sich Änderungen vom Prospekt/Katalog vor, insbesondere Änderungen der Leistungsbe- schreibung Leistungsbeschreibung sowie der Preise. Er darf eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben erklären, wenn er den Rei- senden Reisenden vor Reiseanmeldung hierüber informiert. . 5.2. Der Veranstalter hat Informationspflichten vor Reiseanmeldung, soweit dies für die vorgesehene Pauschalreise erheblich ist, nach § 651d Abs. 1 BGB zu erfüllen (insbesondere über we- sentliche Eigenschaften wesentliche Eigen- schaften der Reise, Reisepreis, An- und Restzahlung, Mindestteilnehmerzahl, Rücktrittsentschädigungen, Formblatt für Pauschalreisen). . 5.3. Vertragsinhalt und Leistungen bestimmen sich nach den vor Reisebeginn gemachten Angaben des Veranstalters nach Ziff. 5.1. und insbesondere den vereinbarten Vorgaben des Reisenden, soweit nicht aus- drücklich ausdrücklich anderes vereinbart ist. Sie sollen in der Reiseanmeldung und Reisebestätigung enthalten sein (siehe oben Ziff. 1.). Außerdem ist dem ReisendenReisen- den, sofern nicht bereits in der Annahme des Antrags (Reisebestätigung – siehe oben Ziff. 1.) bei Vertragsschluss Vertrags- schluss enthalten, unverzüglich nach Vertragsschluss eine vollständige Reisebestätigung oder Abschrift des Vertrags zur Verfügung zu stellen. . 5.4. Der Veranstalter hat über seine Beistandspflichten Beistandspflich- ten zu informieren und diese nach § 651q BGB zu erfüllen, wenn sich der Reisende z.B. hinsichtlich der vereinbarten Rückbeförderung oder anderen Gründen Grün- den in Schwierigkeiten befindet. Bei vom Reisenden verschuldeten Umständen kann der Veranstalter Ersatz angemessener und tatsächlich entstandener Aufwendungen verlangen. 5.5. Der Veranstalter hat dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln (Gutscheine, Fahrkarten, Eintrittskarten etc.) und über nach Vertrags- schluss eingetretene Vertragsschluss eingetre- tene Änderungen zu unterrichten (siehe auch Ziff. 6. und Ziff. 7.). 5.6. Preis- und Leistungsänderungen nach Vertragsschluss sind in Ziff. 6. sowie Ziff. 7. geregelt.

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Samples: Allgemeine Reisebedingungen

Leistungen und Pflichten. 5.1. Der Veranstalter behält sich Wir behalten uns Änderungen vom Prospekt/Katalog vor, insbesondere Änderungen der Leistungsbe- schreibung Leistungsbeschreibung sowie der Preise. Er darf Wir dürfen eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben erklären, wenn er wir den Rei- senden Reisenden vor Reiseanmeldung hierüber informiert. informieren. 5.2. Der Veranstalter hat Wir haben Informationspflichten vor Reiseanmeldung, soweit dies für die vorgesehene Pauschalreise erheblich erheb- lich ist, nach § 651d Abs. 1 BGB zu erfüllen (insbesondere ins- besondere über we- sentliche wesentliche Eigenschaften der Reise, Reisepreis, An- und Restzahlung, Mindestteilnehmerzahl, Rücktrittsentschädigungen, Formblatt für Pauschalreisen). . 5.3. Vertragsinhalt und Leistungen bestimmen sich nach den unseren vor Reisebeginn gemachten Angaben des Veranstalters nach Ziff. 5.1. und insbesondere den vereinbarten Vorgaben des Reisenden, soweit nicht aus- drücklich ausdrücklich anderes vereinbart ver- einbart ist. Sie sollen in der Reiseanmeldung und Reisebestätigung enthalten sein (siehe oben Ziff. 1.). Außerdem ist dem Reisenden, sofern nicht bereits in der Annahme des Antrags (Reisebestätigung – siehe oben Ziff. 1.) bei Vertragsschluss enthalten, unverzüglich nach Vertragsschluss eine vollständige Reisebestätigung oder Abschrift des Vertrags zur Verfügung zu stellen. . 5.4. Der Veranstalter hat Wir haben über seine unsere Beistandspflichten zu informieren infor- mieren und diese nach § 651q BGB zu erfüllen, wenn sich der Reisende z.B. hinsichtlich der vereinbarten verein- barten Rückbeförderung oder anderen Gründen in Schwierigkeiten befindet. Bei vom Reisenden verschuldeten verschul- deten Umständen kann der Veranstalter können wir Ersatz angemessener und tatsächlich entstandener Aufwendungen verlangen. 5.5. Der Veranstalter hat Wir haben dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln (Gutscheine, Fahrkarten, Eintrittskarten etc.) und über nach Vertrags- schluss Vertragsschluss eingetretene Änderungen zu unterrichten (siehe auch Ziff. 6. und Ziff. 7.). . 5.6. Preis- und Leistungsänderungen nach Vertragsschluss sind in Ziff. 6. sowie Ziff. 7. geregelt.

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Samples: Pauschalreisevertrag

Leistungen und Pflichten. 5.1. Der Veranstalter behält sich Änderungen vom Prospekt/DerVeranstalter behältsich Änderungenvom Prospekt/ Katalog vor, insbesondere Änderungen der Leistungsbe- schreibung Leistungs- beschreibung sowie der Preise. Er darf eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben erklären, wenn er den Rei- senden Reisenden vor Reiseanmeldung hierüber informiert. . 5.2. Der Veranstalter hat Informationspflichten vor Reiseanmeldung, soweit dies für die vorgesehene Pauschalreise erheblich ist, nach § 651d Abs. 1 BGB zu erfüllen (insbesondere über we- sentliche Eigenschaften wesentliche Eigen- schaften der Reise, Reisepreis, An- und RestzahlungAn-/Restzahlung, Mindestteilnehmerzahl, Rücktrittsentschädigungen, Formblatt für Pauschalreisen). . 5.3. Vertragsinhalt und Leistungen bestimmen sich nach den vor Reisebeginn gemachten Angaben des Veranstalters nach Ziff. 5.1. und insbesondere den vereinbarten Vorgaben des Reisenden, soweit nicht aus- drücklich ausdrücklich anderes vereinbart ist. Sie sollen in der Reiseanmeldung und Reisebestätigung enthalten sein (siehe oben Ziff. 1.). Außerdem ist dem Reisenden, sofern so-fern nicht bereits in der Annahme des Antrags (Reisebestätigung Reisebestä- tigung – siehe oben Ziff. 1.) bei Vertragsschluss enthalten, unverzüglich nach Vertragsschluss eine vollständige Reisebestätigung oder Abschrift des Vertrags zur Verfügung zu stellen. . 5.4. Der Veranstalter hat über seine Beistandspflichten Beistandspflich- ten zu informieren und diese nach § 651q BGB zu erfüllen, wenn sich der Reisende z.B. hinsichtlich der vereinbarten Rückbeförderung oder anderen Gründen in Schwierigkeiten befindet. Bei vom Reisenden verschuldeten ver- schuldeten Umständen kann der Veranstalter Ersatz angemessener und tatsächlich entstandener Aufwendungen Aufwen- dungen verlangen. 5.5. Der Veranstalter hat dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln (Gutscheine, Fahrkarten, Eintrittskarten etc.) und über nach Vertrags- schluss Vertragsschluss eingetretene Änderungen Ände- rungen zu unterrichten (siehe auch Ziff. 6. und Ziff. 7.). . 5.6. Preis- und Leistungsänderungen nach Vertragsschluss Vertrags- schluss sind in Ziff. 6. sowie Ziff. 7. geregelt.

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Samples: Pauschalreisevertrag

Leistungen und Pflichten. 5.1. Der Veranstalter behält sich Änderungen vom Prospekt/Katalog vor, insbesondere Änderungen der Leistungsbe- schreibung Leistungsbeschreibung sowie der Preise. Er darf eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben erklären, wenn er den Rei- senden Reisenden vor Reiseanmeldung hierüber informiert. . 5.2. Der Veranstalter hat Informationspflichten vor Reiseanmeldung, soweit dies für die vorgesehene Pauschalreise erheblich ist, nach § 651d Abs. 1 BGB zu erfüllen (insbesondere über we- sentliche wesentliche Eigenschaften der Reise, Reisepreis, An- und Restzahlung, Mindestteilnehmerzahl, Rücktrittsentschädigungen, Formblatt für Pauschalreisen). . 5.3. Vertragsinhalt und Leistungen bestimmen sich nach den vor Reisebeginn gemachten Angaben des Veranstalters nach Ziff. 5.1. und insbesondere den vereinbarten Vorgaben des Reisenden, soweit nicht aus- drücklich ausdrücklich anderes vereinbart ist. Sie sollen in der Reiseanmeldung und Reisebestätigung enthalten sein (siehe oben Ziff. 1.). Außerdem ist dem Reisenden, sofern nicht bereits in der Annahme des Antrags (Reisebestätigung – siehe oben Ziff. 1.) bei Vertragsschluss enthalten, unverzüglich nach Vertragsschluss eine vollständige Reisebestätigung oder Abschrift des Vertrags zur Verfügung zu stellen. Reisebestätigung 5.4. Der Veranstalter hat über seine Beistandspflichten zu informieren und diese nach § 651q BGB zu erfüllen, wenn sich der Reisende z.B. hinsichtlich der vereinbarten Rückbeförderung oder anderen Gründen in Schwierigkeiten befindet. Bei vom Reisenden verschuldeten Umständen kann der Veranstalter Ersatz angemessener und tatsächlich entstandener Aufwendungen verlangen. 5.5. Der Veranstalter hat dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln (Gutscheine, Fahrkarten, Eintrittskarten etc.) und über nach Vertrags- schluss Vertragsschluss eingetretene Änderungen zu unterrichten (siehe auch Ziff. 6. und Ziff. 7.). . 5.6. Preis- und Leistungsänderungen nach Vertragsschluss sind in Ziff. 6. sowie Ziff. 7. geregelt.

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Samples: Pauschalreisevertrag

Leistungen und Pflichten. 5.1. Der Veranstalter Xxxxxxxxx TRAVEL behält sich Änderungen vom Prospekt/Katalog vor, insbesondere Änderungen der Leistungsbe- schreibung Leistungsbeschreibung sowie der Preise. Er Xxxxxxxxx TRAVEL darf eine konkrete Änderung der Prospekt- Prospekt‐ und Preisangaben Preis- angaben erklären, wenn er den Rei- senden Reisenden vor Reiseanmeldung hierüber informiert. . 5.2. Der Veranstalter Xxxxxxxxx TRAVEL hat Informationspflichten vor der Reiseanmeldung, soweit dies für die vorgesehene Pauschalreise erheblich ist, nach § 651d Abs. 1 BGB zu erfüllen (insbesondere über we- sentliche wesentliche Eigenschaften der Reise, Reisepreis, An- und RestzahlungZahlungsmodalitäten, Mindestteilnehmerzahl, RücktrittsentschädigungenRück- trittsentschädigungen, Formblatt für Pauschalreisen). . 5.3. Vertragsinhalt und Leistungen bestimmen sich nach den vor Reisebeginn Reise- beginn durch Xxxxxxxxx TRAVEL gemachten Angaben des Veranstalters nach Ziff. 5.1. und insbesondere den vereinbarten Vorgaben des Reisenden, soweit nicht aus- drücklich ausdrücklich anderes vereinbart ist. Sie sollen in der Reiseanmeldung und Reisebestätigung enthalten sein (siehe oben Ziff. 1.). Außerdem ist dem Reisenden, sofern nicht bereits in der Annahme des Antrags (Reisebestätigung Reisebe- stätigung – siehe oben Ziff. 1.) bei Vertragsschluss enthalten, unverzüglich nach Vertragsschluss eine vollständige Reisebestätigung oder Abschrift des Vertrags zur Verfügung zu stellen. . 5.4. Der Veranstalter Xxxxxxxxx TRAVEL hat über seine Beistandspflichten zu informieren informie- ren und diese nach § 651q BGB zu erfüllen, wenn sich der Reisende z.z. B. hinsichtlich der vereinbarten Rückbeförderung oder anderen Gründen in Schwierigkeiten befindet. Bei vom Reisenden verschuldeten Umständen kann der Veranstalter Xxxxxxxxx TRAVEL Ersatz angemessener und tatsächlich entstandener Aufwendungen verlangen. 5.5. Der Veranstalter Xxxxxxxxx TRAVEL hat dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln (Gutscheine, Fahrkarten, Eintrittskarten etc.) und über nach Vertrags- schluss eingetretene Änderungen zu unterrichten (siehe auch Ziff. 6. und Ziff. 7.). . 5.6. Preis- Preis‐ und Leistungsänderungen nach Vertragsschluss sind in Ziff. 6. sowie Ziff. 7. geregelt. 5.7. Die Vergabe der Sitzplätze erfolgt in der Regel in der Reihenfolge des Einganges der Buchungen, ist aber nicht Vertragsbestandteil. Verände- rungen sind aus beförderungstechnischen Gründen möglich. Xxxxxxxxx TRAVEL bemüht sich um die Einhaltung der ursprünglich vergebenen Sitzplätze.

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Samples: Pauschalreisevertrag

Leistungen und Pflichten. 5.1. Der Veranstalter behält sich Wir behalten uns Änderungen vom Prospekt/Katalog vor, insbesondere Änderungen der Leistungsbe- schreibung Leistungsbeschreibung sowie der Preise. Er darf Wir dürfen eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben erklären, wenn er wir den Rei- senden Reisenden vor Reiseanmeldung hierüber informiert. informieren. 5.2. Der Veranstalter hat Wir haben Informationspflichten vor Reiseanmeldung, soweit dies für die vorgesehene Pauschalreise erheblich erheb- lich ist, nach § 651d Abs. 1 BGB zu erfüllen (insbesondere ins- besondere über we- sentliche wesentliche Eigenschaften der Reise, Reisepreis, An- und Restzahlung, Mindestteilnehmerzahl, Rücktrittsentschädigungen, Formblatt für Pauschalreisen). . 5.3. Vertragsinhalt und Leistungen bestimmen sich nach den unseren vor Reisebeginn gemachten Angaben des Veranstalters nach Ziff. 5.1. und insbesondere den vereinbarten Vorgaben des Reisenden, soweit nicht aus- drücklich ausdrücklich anderes vereinbart ist. Sie sollen in der Reiseanmeldung und Reisebestätigung enthalten sein (siehe oben Ziff. 1.). Außerdem ist dem Reisenden, sofern nicht bereits in der Annahme des Antrags (Reisebestätigung – siehe oben Ziff. 1.) bei Vertragsschluss enthalten, unverzüglich nach Vertragsschluss eine vollständige Reisebestätigung oder Abschrift des Vertrags zur Verfügung zu stellen. . 5.4. Der Veranstalter hat Wir haben über seine unsere Beistandspflichten zu informieren infor- mieren und diese nach § 651q BGB zu erfüllen, wenn sich der Reisende z.B. hinsichtlich der vereinbarten verein- barten Rückbeförderung oder anderen Gründen in Schwierigkeiten befindet. Bei vom Reisenden verschuldeten verschul- deten Umständen kann der Veranstalter können wir Ersatz angemessener und tatsächlich entstandener Aufwendungen verlangen. 5.5. Der Veranstalter hat Wir haben dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln (Gutscheine, Fahrkarten, Eintrittskarten etc.) und über nach Vertrags- schluss Vertragsschluss eingetretene Änderungen zu unterrichten unter- richten (siehe auch Ziff. 6. und Ziff. 7.). . 5.6. Preis- und Leistungsänderungen nach Vertragsschluss sind in Ziff. 6. sowie Ziff. 7. geregelt.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Leistungen und Pflichten. 5.1. Der Veranstalter behält sich Änderungen vom Prospekt/Katalog das Recht auf Programm-Än- derungen der Convention vor, insbesondere Änderungen der Leistungsbe- schreibung sowie der PreiseLeistungsbeschreibung. Er darf eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben erklären, wenn er den Rei- senden die Teilnehme- rin vor Reiseanmeldung Anmeldung hierüber informiert. . 5.2. Der Veranstalter hat Informationspflichten vor ReiseanmeldungAnmel- dung, soweit dies für die vorgesehene Pauschalreise erheblich Näh-Convention erheb- lich ist, nach § 651d Abs. 1 BGB zu erfüllen (insbesondere über we- sentliche wesentliche Eigenschaften der ReiseConvention, ReisepreisPreis, An- und RestzahlungRest- zahlung, Mindestteilnehmerzahl, Rücktrittsentschädigungen, Formblatt für PauschalreisenRücktritts-Entschädigungen). . 5.3. Vertragsinhalt und Leistungen bestimmen sich nach den vor Reisebeginn Convention-Beginn gemachten Angaben des Veranstalters nach Ziff. 5.1. und insbesondere den vereinbarten Vorgaben des Reisendender Teilnehmerin, soweit nicht aus- drücklich ausdrücklich anderes vereinbart verein- bart ist. Sie sollen in der Reiseanmeldung Anmeldung und Reisebestätigung enthalten Bestätigung enthal- ten sein (siehe oben Ziff. 1.). Außerdem ist dem Reisendender Teilnehmerin, sofern nicht bereits in der Annahme des Antrags (Reisebestätigung Bestätigung – siehe oben Ziff. 1.) bei Vertragsschluss enthalten, unverzüglich unverzüg- lich nach Vertragsschluss eine vollständige Reisebestätigung Bestätigung oder Abschrift des Vertrags zur Verfügung zu stellen. . 5.4. Der Veranstalter hat über seine Beistandspflichten zu informieren in- formieren und diese nach § 651q BGB zu erfüllen, wenn sich der Reisende die Teilnehmerin z.B. hinsichtlich der vereinbarten Rückbeförderung ihrer Rückfahrt oder aus anderen unverschuldeten Gründen in Schwierigkeiten befindetbefin- det. Bei vom Reisenden von der Teilnehmerin verschuldeten Umständen kann der Veranstalter den finanziellen Ersatz angemessener und tatsächlich tat- sächlich entstandener Aufwendungen verlangen. 5.5. Der Veranstalter hat dem Reisenden die Teilnehmerin rechtzeitig vor Reisebeginn Con- vention-Beginn die notwendigen Reiseunterlagen Teilnahme-Unterlagen zu übermitteln (Gutscheine, Fahrkarten, Eintrittskarten etc.) und über nach Vertrags- schluss Vertragsschluss eingetretene Änderungen Ände- rungen zu unterrichten (siehe auch Ziff. 6. und Ziff. 7.). 5.6. Preis- und Leistungsänderungen nach Vertragsschluss sind in Ziff. 6. sowie Ziff. 7. geregelt.

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Samples: Teilnahme Vertrag

Leistungen und Pflichten. 5.1. Der Veranstalter behält sich Änderungen vom Prospekt/Katalog vor, insbesondere Änderungen der Leistungsbe- schreibung Leistungsbeschreibung sowie der Preise. Er darf eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben erklären, wenn er den Rei- senden Reisenden vor Reiseanmeldung hierüber informiert. . 5.2. Der Veranstalter hat Informationspflichten vor Reiseanmeldung, soweit dies für die vorgesehene Pauschalreise erheblich ist, nach § 651d Abs. 1 BGB zu erfüllen (insbesondere über we- sentliche wesentliche Eigenschaften der Reise, Reisepreis, An- und Restzahlung, Mindestteilnehmerzahl, Rücktrittsentschädigungen, Formblatt für Pauschalreisen). . 5.3. Vertragsinhalt und Leistungen bestimmen sich nach den vor Reisebeginn gemachten Angaben des Veranstalters nach Ziff. 5.1. und insbesondere den vereinbarten Vorgaben des Reisenden, soweit nicht aus- drücklich ausdrücklich anderes vereinbart ist. Sie sollen in der Reiseanmeldung und Reisebestätigung enthalten sein (siehe oben Ziff. 1.). Außerdem ist dem Reisenden, sofern nicht bereits in der Annahme des Antrags (Reisebestätigung – siehe oben Ziff. 1.) bei Vertragsschluss enthalten, unverzüglich nach Vertragsschluss eine vollständige Reisebestätigung oder Abschrift des Vertrags zur Verfügung zu stellen. . 5.4. Der Veranstalter hat über seine Beistandspflichten zu informieren und diese nach § 651q BGB zu erfüllen, wenn sich der Reisende z.B. hinsichtlich der vereinbarten Rückbeförderung oder anderen Gründen in Schwierigkeiten befindet. Bei vom Reisenden verschuldeten Umständen kann der Veranstalter Ersatz angemessener und tatsächlich entstandener Aufwendungen verlangen. 5.5. Der Veranstalter hat dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln (Gutscheine, Fahrkarten, Eintrittskarten etc.) und über nach Vertrags- schluss Vertragsschluss eingetretene Änderungen zu unterrichten (siehe auch Ziff. 6. und Ziff. 7.). . 5.6. Preis- und Leistungsänderungen nach Vertragsschluss sind in Ziff. 6. sowie Ziff. 7. geregelt.

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Samples: Allgemeine Reisebedingungen Für Pauschalreisen

Leistungen und Pflichten. 5.1. Der Veranstalter Xxxxxxxxx TRAVEL behält sich Änderungen vom Prospekt/Katalog vor, insbesondere Änderungen der Leistungsbe- schreibung Leistungsbeschreibung sowie der Preise. Er Eber- hardt TRAVEL darf eine konkrete Änderung der Prospekt- Prospekt‐ und Preisangaben erklären, wenn er den Rei- senden Reisenden vor Reiseanmeldung hierüber informiert. . 5.2. Der Veranstalter Xxxxxxxxx TRAVEL hat Informationspflichten vor der Reiseanmeldung, soweit dies für die vorgesehene Pauschalreise erheblich ist, nach § 651d Abs. 1 BGB zu erfüllen (insbesondere über we- sentliche wesentliche Eigenschaften der Reise, ReisepreisRei- sepreis, An- und RestzahlungZahlungsmodalitäten, Mindestteilnehmerzahl, RücktrittsentschädigungenRücktrittsentschädi- gungen, Formblatt für Pauschalreisen). . 5.3. Vertragsinhalt und Leistungen bestimmen sich nach den vor Reisebeginn durch Xxxxxxxxx TRAVEL gemachten Angaben des Veranstalters nach Ziff. 5.1. und insbesondere den vereinbarten Vorgaben des Reisenden, soweit nicht aus- drücklich ausdrücklich anderes vereinbart ist. Sie sollen in der Reiseanmeldung und Reisebestätigung enthalten enthal- ten sein (siehe oben Ziff. 1.). Außerdem ist dem Reisenden, sofern nicht bereits in der Annahme des Antrags (Reisebestätigung – siehe oben Ziff. 1.) bei Vertragsschluss Ver- tragsschluss enthalten, unverzüglich nach Vertragsschluss eine vollständige Reisebestätigung oder Abschrift des Vertrags zur Verfügung zu stellen. . 5.4. Der Veranstalter Xxxxxxxxx TRAVEL hat über seine Beistandspflichten zu informieren und diese nach § 651q BGB zu erfüllen, wenn sich der Reisende z.z. B. hinsichtlich der vereinbarten Rückbeförderung oder anderen Gründen in Schwierigkeiten befindetbefin- det. Bei vom Reisenden verschuldeten Umständen kann der Veranstalter Ersatz Xxxxxxxxx TRAVEL Er- satz angemessener und tatsächlich entstandener Aufwendungen verlangen. 5.5. Der Veranstalter Xxxxxxxxx TRAVEL hat dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn die notwendigen not- wendigen Reiseunterlagen zu übermitteln (Gutscheine, Fahrkarten, Eintrittskarten etc.) und über nach Vertrags- schluss Vertragsschluss eingetretene Änderungen zu unterrichten (siehe auch Ziff. 6. und Ziff. 7.). . 5.6. Preis- Preis‐ und Leistungsänderungen nach Vertragsschluss sind in Ziff. 6. sowie so- wie Ziff. 7. geregelt. 5.7. Die Vergabe der Sitzplätze erfolgt in der Regel in der Reihenfolge des Ein- ganges der Buchungen, ist aber nicht Vertragsbestandteil. Veränderungen sind aus beförderungstechnischen Gründen möglich. Eberhardt TRAVEL be- müht sich um die Einhaltung der ursprünglich vergebenen Sitzplätze.

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Samples: Pauschalreisevertrag

Leistungen und Pflichten. 5.14.1. Der Veranstalter behält sich Änderungen vom Prospekt/Katalog vor, insbesondere Änderungen der Leistungsbe- schreibung Leistungsbeschreibung sowie der Preise. Er darf eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben erklären, wenn er den Rei- senden Reisenden vor Reiseanmeldung Reiseanmel- dung hierüber informiert. 5.2. 4.2. Der Veranstalter hat Informationspflichten vor Reiseanmeldung, soweit dies für die vorgesehene Pauschalreise erheblich ist, nach § 651d Abs. 1 BGB zu erfüllen (insbesondere über we- sentliche Eigenschaften wesentliche Eigen- schaften der Reise, Reisepreis, An- und Restzahlung, Mindestteilnehmerzahl, Rücktrittsentschädigungen, Formblatt für Pauschalreisen). 5.3. 4.3. Vertragsinhalt und Leistungen bestimmen sich nach den vor Reisebeginn gemachten Angaben des Veranstalters nach Ziff. 5.14.1. und insbesondere den vereinbarten Vorgaben des Reisenden, soweit nicht aus- drücklich ausdrücklich anderes vereinbart ist. Sie sollen in der Reiseanmeldung und Reisebestätigung enthalten sein (siehe oben Ziff. 1.). Außerdem ist dem Reisenden, sofern nicht bereits in der Annahme des Antrags (Reisebestätigung – siehe oben Ziff. 1.) bei Vertragsschluss Vertrags- schluss enthalten, unverzüglich nach Vertragsschluss eine vollständige Reisebestätigung oder Abschrift des Vertrags zur Verfügung zu stellen. 5.4. 4.4. Der Veranstalter hat über seine Beistandspflichten Beistandspflich- ten zu informieren und diese nach § 651q BGB zu erfüllen, wenn sich der Reisende z.B. hinsichtlich der vereinbarten Rückbeförderung oder anderen Gründen Grün- den in Schwierigkeiten befindet. Bei vom Reisenden verschuldeten Umständen kann der Veranstalter Ersatz angemessener und tatsächlich entstandener Aufwendungen verlangen. 5.54.5. Der Veranstalter hat dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln (Gutscheine, Fahrkarten, Eintrittskarten etc.) und über nach Vertrags- schluss Vertragsschluss eingetretene Änderungen zu unterrichten (siehe auch Ziff. 65. und Ziff. 76.). 5.6. 4.6. Preis- und Leistungsänderungen nach Vertragsschluss Vertrags- schluss sind in Ziff. 65. sowie Ziff. 76. geregelt.

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Samples: Reisebedingungen

Leistungen und Pflichten. 5.1. Der Veranstalter behält sich Änderungen vom Prospekt/Prospekt/ Katalog vor, insbesondere Änderungen der Leistungsbe- schreibung sowie der Preise. Er darf eine konkrete Änderung Ände- rung der Prospekt- Prospekt-und Preisangaben erklären, wenn er den Rei- senden Reisenden vor Reiseanmeldung hierüber informiert. . 5.2. Der Veranstalter hat Informationspflichten vor ReiseanmeldungReise- anmeldung, soweit dies für die vorgesehene Pauschalreise erheblich ist, nach § 651d Abs. 1 BGB zu erfüllen (insbesondere insbeson- dere über we- sentliche wesentliche Eigenschaften der Reise, Reisepreis, An- und Restzahlung, Mindestteilnehmerzahl, RücktrittsentschädigungenRücktrittsent- schädigungen, Formblatt für Pauschalreisen). . 5.3. Vertragsinhalt und Leistungen bestimmen sich nach den vor Reisebeginn gemachten Angaben des Veranstalters nach Ziff. 5.1. und insbesondere den vereinbarten Vorgaben des Reisenden, soweit nicht aus- drücklich ausdrücklich anderes vereinbart verein- bart ist. Sie sollen in der Reiseanmeldung und Reisebestätigung Reisebestäti- gung enthalten sein (siehe oben Ziff. 1.). Außerdem ist dem Reisenden, sofern nicht bereits in der Annahme des Antrags (Reisebestätigung – siehe oben Ziff. 1.) bei Vertragsschluss enthalten, unverzüglich nach Vertragsschluss eine vollständige vollstän- dige Reisebestätigung oder Abschrift des Vertrags zur Verfügung Ver- fügung zu stellen. . 5.4. Der Veranstalter hat über seine Beistandspflichten zu informieren und diese nach § 651q BGB zu erfüllen, wenn sich der Reisende z.z. B. hinsichtlich der vereinbarten Rückbeförderung Rück- beförderung oder anderen Gründen in Schwierigkeiten befindetbe- findet. Bei vom Reisenden verschuldeten Umständen kann der Veranstalter Ersatz angemessener und tatsächlich entstandener ent- standener Aufwendungen verlangen. 5.5. Der Veranstalter hat dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn Rei- sebeginn die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln (Gutscheine, Fahrkarten, Eintrittskarten etc.) und über nach Vertrags- schluss Vertragsschluss eingetretene Änderungen zu unterrichten (siehe auch Ziff. 6. und Ziff. 7.). . 5.6. Preis- und Leistungsänderungen nach Vertragsschluss sind in Ziff. 6. sowie Ziff. 7. geregelt.

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Samples: Pauschalreisevertrag

Leistungen und Pflichten. 5.1. Der Veranstalter behält sich Änderungen vom Prospekt/Katalog vor, insbesondere Änderungen der Leistungsbe- schreibung sowie der Preise. Er darf eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben erklären, wenn er den Rei- senden Reisenden vor Reiseanmeldung hierüber informiert. . 5.2. Der Veranstalter hat Informationspflichten vor Reiseanmeldung, soweit dies für die vorgesehene Pauschalreise erheblich erheb- lich ist, nach § 651d Abs. 1 BGB zu erfüllen (insbesondere über we- sentliche wesentliche Eigenschaften der Reise, Reisepreis, An- und Restzahlung, Mindestteilnehmerzahl, Rücktrittsentschädigungen, Formblatt für Pauschalreisen). . 5.3. Vertragsinhalt und Leistungen bestimmen sich nach den vor Reisebeginn gemachten Angaben des Veranstalters nach Ziff. 5.1. und insbesondere den vereinbarten Vorgaben des Reisenden, soweit nicht aus- drücklich ausdrücklich anderes vereinbart ist. Sie sollen in der Reiseanmeldung und Reisebestätigung enthalten sein (siehe oben Ziff. 1.). Außerdem ist dem Reisenden, sofern nicht bereits in der Annahme des Antrags (Reisebestätigung – siehe oben Ziff. 1.) bei Vertragsschluss enthalten, unverzüglich nach Vertragsschluss eine vollständige Reisebestätigung oder Abschrift des Vertrags zur Verfügung zu stellen. , 5.4. Der Veranstalter hat über seine Beistandspflichten zu informieren und diese nach § 651q BGB zu erfüllen, wenn sich der Reisende z.B. hinsichtlich der vereinbarten Rückbeförderung oder anderen Gründen in Schwierigkeiten befindet. Bei vom Reisenden verschuldeten Umständen kann der Veranstalter Ersatz angemessener und tatsächlich entstandener Aufwendungen Auf- wendungen verlangen. 5.5. Der Veranstalter hat dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln (Gutscheine, Fahrkarten, Eintrittskarten etc.) und über nach Vertrags- schluss Vertragsschluss eingetretene Änderungen zu unterrichten (siehe auch Ziff. 6. und Ziff. 7.). . 5.6. Preis- und Leistungsänderungen nach Vertragsschluss sind in Ziff. 6. sowie Ziff. 7. geregelt.

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Samples: Pauschalreisevertrag

Leistungen und Pflichten. 5.1. Der Veranstalter behält sich Änderungen Än- derungen vom Prospekt/Katalog vor, insbesondere Änderungen der Leistungsbe- schreibung Leis- tungsbeschreibung sowie der Preise. Er darf eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben erklären, wenn er den Rei- senden Reisenden vor Reiseanmeldung Reisean- meldung hierüber informiert. . 5.2. Der Veranstalter hat Informationspflichten Informati- onspflichten vor Reiseanmeldung, soweit dies für die vorgesehene Pauschalreise Pau- schalreise erheblich ist, nach § 651d Abs. 1 BGB zu erfüllen (insbesondere über we- sentliche wesentliche Eigenschaften der Reise, Reisepreis, An- und Restzahlung, Mindestteilnehmerzahl, RücktrittsentschädigungenRück- trittsentschädigungen, Formblatt für Pauschalreisen). . 5.3. Vertragsinhalt und Leistungen bestimmen sich nach den vor Reisebeginn Reise- beginn gemachten Angaben des Veranstalters Ver- anstalters nach Ziff. 5.1. und insbesondere insbe- sondere den vereinbarten Vorgaben des Reisenden, soweit nicht aus- drücklich ausdrück- lich anderes vereinbart ist. Sie sollen in der Reiseanmeldung und Reisebestätigung Reisebe- stätigung enthalten sein (siehe oben Ziff. 1.). Außerdem ist dem Reisenden, sofern nicht bereits in der Annahme des Antrags (Reisebestätigung – siehe oben Ziff. 1.) bei Vertragsschluss enthalten, unverzüglich nach Vertragsschluss Ver- tragsschluss eine vollständige Reisebestätigung Reise- bestätigung oder Abschrift des Vertrags Ver- trags zur Verfügung zu stellen. . 5.4. Der Veranstalter hat über seine Beistandspflichten zu informieren und diese nach § 651q BGB zu erfüllen, wenn sich der Reisende z.z. B. hinsichtlich hinsicht- lich der vereinbarten Rückbeförderung oder anderen Gründen in Schwierigkeiten befindet. Bei vom Reisenden verschuldeten Umständen kann der Veranstalter Ersatz angemessener ange- messener und tatsächlich entstandener entstande- ner Aufwendungen verlangen. 5.5. Der Veranstalter hat dem Reisenden Reisen- den rechtzeitig vor Reisebeginn die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln (Gutscheine, Fahrkarten, Eintrittskarten etc.) und über nach Vertrags- schluss Vertragsschluss eingetretene Änderungen Ände- rungen zu unterrichten (siehe auch Ziff. 6. und Ziff. 7.). 5.6. Preis- und Leistungsänderungen nach Vertragsschluss sind in Ziff. 6. sowie Ziff. 7. geregelt.

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Samples: Allgemeine Reisebedingungen

Leistungen und Pflichten. 5.1. Der Veranstalter behält sich Änderungen vom Prospekt/Katalog vor, insbesondere Änderungen der Leistungsbe- schreibung Leistungsbeschreibung sowie der Preise. Er darf eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben erklären, wenn er den Rei- senden Reisenden vor Reiseanmeldung hierüber informiert. . 5.2. Der Veranstalter hat Informationspflichten vor Reiseanmeldung, soweit dies für die vorgesehene Pauschalreise erheblich ist, nach § 651d Abs. 1 BGB zu erfüllen (insbesondere über we- sentliche wesentliche Eigenschaften der Reise, Reisepreis, An- und Restzahlung, Mindestteilnehmerzahl, Rücktrittsentschädigungen, Formblatt für Pauschalreisen). . 5.3. Vertragsinhalt und Leistungen bestimmen sich nach den vor Reisebeginn gemachten Angaben des Veranstalters nach Ziff. 5.1. und insbesondere den vereinbarten Vorgaben des Reisenden, soweit nicht aus- drücklich ausdrücklich anderes vereinbart ist. Sie sollen in der Reiseanmeldung und Reisebestätigung enthalten sein (siehe oben Ziff. 1.). Außerdem ist dem Reisenden, sofern so-fern nicht bereits in der Annahme des Antrags (Reisebestätigung – siehe oben Ziff. 1.) bei Vertragsschluss enthalten, unverzüglich nach Vertragsschluss eine vollständige Reisebestätigung oder Abschrift des Vertrags zur Verfügung zu stellen. . 5.4. Der Veranstalter hat über seine Beistandspflichten zu informieren und diese nach § 651q BGB zu erfüllen, wenn sich der Reisende z.B. hinsichtlich der vereinbarten Rückbeförderung oder anderen Gründen in Schwierigkeiten befindet. Bei vom Reisenden verschuldeten Umständen kann der Veranstalter Ersatz angemessener und tatsächlich entstandener Aufwendungen Auf-wendungen verlangen. 5.5. Der Veranstalter hat dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln (Gutscheine, Fahrkarten, Eintrittskarten etc.) und über nach Vertrags- schluss Vertragsschluss eingetretene Änderungen zu unterrichten (siehe auch Ziff. 6. und Ziff. 7.). . 5.6. Preis- und Leistungsänderungen nach Vertragsschluss sind in Ziff. 6. sowie Ziff. 7. geregelt.

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Samples: Pauschalreisevertrag

Leistungen und Pflichten. 5.1. Der Veranstalter behält sich Änderungen vom Prospekt/Katalog Kata- log vor, insbesondere Änderungen der Leistungsbe- schreibung Leistungsbeschreibung sowie der Preise. Er darf eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben erklären, wenn er den Rei- senden Reisenden vor Reiseanmeldung Reise- anmeldung hierüber informiert. . 5.2. Der Veranstalter hat Informationspflichten vor ReiseanmeldungReiseanmel- dung, soweit dies für die vorgesehene Pauschalreise erheblich ist, nach § 651d Abs. 1 BGB zu erfüllen (insbesondere über we- sentliche wesentliche Eigenschaften der Reise, Reisepreis, An- und RestzahlungRest- zahlung, Mindestteilnehmerzahl, Rücktrittsentschädigungen, Formblatt für Pauschalreisen). . 5.3. Vertragsinhalt und Leistungen bestimmen sich nach den vor Reisebeginn gemachten Angaben des Veranstalters nach Ziff. 5.1. und insbesondere den vereinbarten Vorgaben des ReisendenRei- senden, soweit nicht aus- drücklich ausdrücklich anderes vereinbart ist. Sie sollen in der Reiseanmeldung und Reisebestätigung enthalten sein (siehe oben Ziff. 1.). Außerdem ist dem Reisenden, sofern nicht bereits in der Annahme des Antrags (Reisebestätigung – siehe oben Ziff. 1.) bei Vertragsschluss enthalten, unverzüglich nach Vertragsschluss eine vollständige Reisebestätigung oder Abschrift des Vertrags zur Verfügung zu stellen. . 5.4. Der Veranstalter hat über seine Beistandspflichten zu informieren infor- mieren und diese nach § 651q BGB zu erfüllen, wenn sich der Reisende z.z. B. hinsichtlich der vereinbarten Rückbeförderung oder anderen Gründen in Schwierigkeiten befindet. Bei vom Reisenden Rei- senden verschuldeten Umständen kann der Veranstalter Ersatz angemessener und tatsächlich entstandener Aufwendungen verlangenver- langen. 5.5. Der Veranstalter hat dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn Reise- beginn die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln (GutscheineGut- scheine, Fahrkarten, Eintrittskarten etc.) und über nach Vertrags- schluss eingetretene Änderungen zu unterrichten (siehe auch Ziff. 6. und Ziff. 7.). . 5.6. Preis- und Leistungsänderungen nach Vertragsschluss sind in Ziff. 6. sowie Ziff. 7. geregelt.

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Samples: Pauschalreisevertrag

Leistungen und Pflichten. 5.1. Der Veranstalter behält sich Änderungen vom Prospekt/Katalog vor, insbesondere Änderungen der Leistungsbe- schreibung Leistungs- beschreibung sowie der Preise. Er darf eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben erklären, wenn er den Rei- senden Reisenden vor Reiseanmeldung hierüber informiert. . 5.2. Der Veranstalter hat Informationspflichten Informations- pflichten vor Reiseanmeldung, soweit dies für die vorgesehene Pauschalreise erheblich ist, nach § 651d Abs. 1 I BGB zu erfüllen (insbesondere über we- sentliche wesentliche Eigenschaften der Reise, Reisepreis, An- und RestzahlungRestzahl- ung, Mindestteilnehmerzahl, Rücktrittsentschädigungen, Formblatt für PauschalreisenRücktritts- entschädigungen). . 5.3. Vertragsinhalt und Leistungen bestimmen sich nach den vor Reisebeginn gemachten Angaben des Veranstalters nach Ziff. 5.1. und insbesondere den vereinbarten Vorgaben des Reisenden, soweit nicht aus- drücklich ausdrücklich anderes vereinbart ist. Sie sollen in der Reiseanmeldung und Reisebestätigung enthalten sein (siehe oben Ziff. 1.). Außerdem ist dem Reisenden, sofern nicht bereits in der Annahme des Antrags (Reisebestätigung – siehe oben Ziff. 1.) bei Vertragsschluss enthalten, unverzüglich nach Vertragsschluss eine vollständige Reisebestätigung oder Abschrift des Vertrags zur Verfügung zu stellen. . 5.4. Der Veranstalter hat über seine Beistandspflichten zu informieren und diese nach § 651q BGB zu erfüllen, wenn sich der Reisende z.z. B. hinsichtlich der vereinbarten Rückbeförderung oder anderen Gründen in Schwierigkeiten befindet. Bei vom Reisenden verschuldeten Umständen kann der Veranstalter Ersatz angemessener und tatsächlich entstandener Aufwendungen verlangen. 5.5. Der Veranstalter hat dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn die notwendigen not- wendigen Reiseunterlagen zu übermitteln (Gutscheine, Fahrkarten, Eintrittskarten etc.) und über nach Vertrags- schluss Vertragsschluss eingetretene Änderungen zu unterrichten (siehe auch Ziff. 6. und Ziff. 7.). . 5.6. Preis- und Leistungsänderungen nach Vertragsschluss sind in Ziff. 6. sowie Ziff. 7. geregeltgeregelt (s. u.).

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Samples: Allgemeine Reisebedingungen Für Pauschalreisen

Leistungen und Pflichten. 5.1. Der Veranstalter behält sich Änderungen vom Prospekt/Katalog vor, insbesondere Änderungen der Leistungsbe- schreibung Leistungsbeschreibung sowie der Preise. Er darf eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben erklären, wenn er den Rei- senden Reisenden vor Reiseanmeldung hierüber informiert. . 5.2. Der Veranstalter hat Informationspflichten vor Reiseanmeldung, soweit dies für die vorgesehene Pauschalreise erheblich ist, nach § 651d Abs. 1 BGB zu erfüllen (insbesondere über we- sentliche wesentliche Eigenschaften der Reise, Reisepreis, An- und Restzahlung, Mindestteilnehmerzahl, Rücktrittsentschädigungen, Formblatt für Pauschalreisen). . 5.3. Vertragsinhalt und Leistungen bestimmen sich nach den vor Reisebeginn gemachten Angaben des Veranstalters nach Ziff. 5.1. und insbesondere den vereinbarten Vorgaben des Reisenden, soweit nicht aus- drücklich ausdrücklich anderes vereinbart ist. Sie sollen in der Reiseanmeldung und Reisebestätigung enthalten sein (siehe oben Ziff. 1.). Außerdem ist dem Reisenden, sofern nicht bereits in der Annahme des Antrags (Reisebestätigung siehe oben Ziff. 1.) bei Vertragsschluss enthalten, unverzüglich nach Vertragsschluss eine vollständige Reisebestätigung oder Abschrift des Vertrags zur Verfügung zu stellen. . 5.4. Der Veranstalter hat über seine Beistandspflichten zu informieren und diese nach § 651q BGB zu erfüllen, wenn sich der Reisende z.B. hinsichtlich der vereinbarten Rückbeförderung oder anderen Gründen in Schwierigkeiten befindet. Bei vom Reisenden verschuldeten Umständen kann der Veranstalter Ersatz angemessener und tatsächlich entstandener Aufwendungen verlangen. 5.5. Der Veranstalter hat dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln (Gutscheine, Fahrkarten, Eintrittskarten etc.) und über nach Vertrags- schluss Vertragsschluss eingetretene Änderungen zu unterrichten (siehe auch Ziff. 6. und Ziff. 7.). . 5.6. Preis- und Leistungsänderungen nach Vertragsschluss sind in Ziff. 6. sowie Ziff. 7. geregelt.

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Samples: Pauschalreisevertrag

Leistungen und Pflichten. 5.11.1. Der Veranstalter behält sich Änderungen vom ProspektGeschäftspartner hat bei der Durchführung seiner vertraglich übernommenen Leistungen stets die jeweili- gen einschlägigen gesetzlichen und fachlichen Vorga- ben zu beachten. Dies gilt insbesondere für die im Zeit- punkt der Leistungsausführung geltenden allgemeinen Regeln der Technik (einschließlich aller technischen Vorschriften und Normen wie z.B. DIN-Normen, EN- Normen, ISO-Normen, VDI/Katalog vorVDE/VDS-Richtlinien ein- schließlich veröffentlichter Entwürfe, insbesondere Änderungen soweit sie den all- gemein anerkannten Regeln der Leistungsbe- schreibung sowie Technik entsprechen und der PreiseHerstellerrichtlinien) und die öffentlich-rechtli- chen Gesetze und Vorgaben (bspw. Er darf eine konkrete Änderung der Prospekt- Vorschriften zur Si- cherheit, Umwelt-, Brand- und Preisangaben erklären, wenn er den Rei- senden vor Reiseanmeldung hierüber informiertExplosionsschutzvor- schriften). 5.2Selbiges gilt für die berufsgenossenschaftli- chen Unfallverhütungsvorschriften. 1.2. Der Veranstalter Geschäftspartner hat Informationspflichten vor Reiseanmeldungsämtliche Leistungen so aus- zuführen, soweit dies für die vorgesehene Pauschalreise erheblich dass Störungen der betrieblichen Belange der ADAC Stiftung, der weiteren Unternehmengem. Ziffer 1.2, der ADAC SE Gruppe sowie jeweils der Mitarbeiter möglichst vermieden bzw. so gering wie möglich gehal- ten werden. 1.3. Der Geschäftspartner ist, nach § 651d Abs. 1 BGB zu erfüllen (insbesondere über we- sentliche Eigenschaften der Reise, Reisepreis, An- und Restzahlung, Mindestteilnehmerzahl, Rücktrittsentschädigungen, Formblatt für Pauschalreisen). 5.3. Vertragsinhalt und Leistungen bestimmen sich nach den vor Reisebeginn gemachten Angaben des Veranstalters nach Ziff. 5.1. und insbesondere den vereinbarten Vorgaben des Reisenden, soweit nicht aus- drücklich anderes vereinbart ist. Sie sollen in anders schriftlich vereinbart, verpflichtet, alle zur Erbringung der Reiseanmeldung und Reisebestätigung enthalten sein beauf- tragten Leistungen benötigten Hilfsmittel (siehe oben Ziff. 1.). Außerdem ist dem Reisendenwie etwa Werkzeuge, sofern nicht bereits in der Annahme des Antrags (Reisebestätigung – siehe oben Ziff. 1.) bei Vertragsschluss enthalten, unverzüglich nach Vertragsschluss eine vollständige Reisebestätigung oder Abschrift des Vertrags zur Verfügung zu stellen. 5.4. Der Veranstalter hat über seine Beistandspflichten zu informieren und diese nach § 651q BGB zu erfüllen, wenn sich der Reisende z.B. hinsichtlich der vereinbarten Rückbeförderung oder anderen Gründen in Schwierigkeiten befindet. Bei vom Reisenden verschuldeten Umständen kann der Veranstalter Ersatz angemessener und tatsächlich entstandener Aufwendungen verlangen. 5.5. Der Veranstalter hat dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln (Gutscheine, Fahrkarten, Eintrittskarten Messgeräte etc.) auf eigene Kosten vorzu- halten bzw. zu stellen. 1.4. Der Geschäftspartner hat alle ihm für die Ausführung der vereinbarten Leistungen zur Verfügung gestellten Unter- lagen auf ihre Richtigkeit und über nach Vertrags- schluss eingetretene Änderungen Vollständigkeit hin zu unterrichten (siehe auch Ziffüber- prüfen. 6Dies gilt insbesondere für die in Unterlagen ent- haltenen Maßangaben. 1.5. Dem Geschäftspartner obliegt für die gesamte Dauer von Baumaßnahmen bis zur Abnahme des Vertragsge- genstandes die Verkehrssicherungspflicht auf der Bau- stelle und Ziff. 7im Einwirkungsbereich des Bauvorhabens, so- weit dort Leistungen ausgeführt oder Flächen für Bauar- beiten in Anspruch genommen werden.). 5.6. Preis- und Leistungsänderungen nach Vertragsschluss sind in Ziff. 6. sowie Ziff. 7. geregelt.

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Samples: Allgemeine Einkaufs Und Beschaffungsbedingungen

Leistungen und Pflichten. 5.1. Der Veranstalter behält sich Änderungen vom Prospekt/Prospekt/ Katalog vor, insbesondere Änderungen der Leistungsbe- schreibung sowie der Preise. Er darf eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben erklären, wenn er den Rei- senden vor Reiseanmeldung hierüber informiert. . 5.2. Der Veranstalter hat Informationspflichten vor ReiseanmeldungReisean- meldung, soweit dies für die vorgesehene Pauschalreise erheblich er- heblich ist, nach § 651d Abs. 1 BGB zu erfüllen (insbesondere über we- sentliche wesentliche Eigenschaften der Reise, Reisepreis, An- und Restzahlung, Mindestteilnehmerzahl, RücktrittsentschädigungenRücktrittsentschä- digungen, Formblatt für Pauschalreisen). . 5.3. Vertragsinhalt und Leistungen bestimmen sich nach den vor Reisebeginn gemachten Angaben des Veranstalters nach Ziff. 5.1. und insbesondere den vereinbarten Vorgaben des Reisenden, soweit nicht aus- drücklich ausdrücklich anderes vereinbart ist. Sie sollen in der Reiseanmeldung und Reisebestätigung enthalten sein (siehe oben Ziff. 1.). Außerdem ist dem ReisendenRei- senden, sofern nicht bereits in der Annahme des Antrags (Reisebestätigung – siehe oben Ziff. 1.) bei Vertragsschluss enthalten, unverzüglich nach Vertragsschluss eine vollständige vollstän- dige Reisebestätigung oder Abschrift des Vertrags zur Verfügung Ver- fügung zu stellen. . 5.4. Der Veranstalter hat über seine Beistandspflichten zu informieren in- formieren und diese nach § 651q BGB zu erfüllen, wenn sich der Reisende z.B. hinsichtlich der vereinbarten Rückbeförderung Rückbeför- derung oder anderen Gründen in Schwierigkeiten befindet. Bei vom Reisenden verschuldeten Umständen kann der Veranstalter Ver- anstalter Ersatz angemessener und tatsächlich entstandener Aufwendungen verlangen. 5.5. Der Veranstalter hat dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn Rei- sebeginn die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln (Gutscheine, Fahrkarten, Eintrittskarten etc.) und über nach Vertrags- schluss Vertragsschluss eingetretene Änderungen zu unterrichten (siehe auch Ziff. 6. und Ziff. 7.). . 5.6. Preis- und Leistungsänderungen nach Vertragsschluss sind in Ziff. 6. sowie Ziff. 7. geregelt.

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Samples: Pauschalreisevertrag